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Fahrerlaubnisentziehung – EU-Führerschein und MPU

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss vom 22.02.2007

Az.: 11 CS 06.1644

Vorinstanz: VG Ansbach – Az.: AN 10 S 06.801


In der Verwaltungsstreitsache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat ohne mündliche Verhandlung am 22. 02. 2007 folgenden Beschluss:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22.05.2006 wird in den Nummern 1 und 2 abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26.01.2006 wird wiederhergestellt.

III. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin

1. innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses an seine Bevollmächtigten einen schriftlichen Nachweis darüber vorzulegen, dass der Träger eines nach § 70 FeV anerkannten Kurses für alkoholauffällige Kraftfahrer ihm die Teilnahme an einem solchen Kurs ermöglicht hat, und wann dieser Kurs beendet sein wird;

2. innerhalb einer Woche nach dem im vorstehenden Nachweis genannten Endzeitpunkt des Kurses eine schriftliche Bescheinigung über seine Teilnahme an diesem Kurs vorzulegen, die allen Anforderungen des § 11 Abs. 11 FeV genügt.

IV. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Zehntel dem Antragsteller, zu neun Zehnteln der Antragsgegnerin zur Last.

VI. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem am 11.05.1965 geborenen Antragsteller nach Aktenlage zuletzt am 12.12.1989 eine Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm am 29.08.1992 durch das Amtsgericht Ansbach entzogen.
Durch rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 23.06.2003 verhängte das gleiche Gericht gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am 09.05.2003 gegen 1.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.

Am 24.06.2005 wurde dem Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt.

Mit Schreiben vom 07.09.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf den Vorfall am 9.05.2003 auf, das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Der Antragsteller führte hierzu am 22.09.2005 aus, er betrachte diese Maßnahme als mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Aus „rein praktischen Erwägungen“ und ohne Aufgabe seines Rechtsstandpunkts sei er jedoch bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 27.12.2005 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Fahreignungsgutachten, das ein medizinisch-psychologisches Institut am 7.12.2005 über ihn erstellt hatte. Diese Ausarbeitung gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Teilnahme an einem evaluierten Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer sei nicht angezeigt, da der Antragsteller derzeit nicht alkoholfrei lebe und die Trennung von Trinken und Fahren sowie ein kontrolliertes Trinken für ihn auf absehbare Zeit nicht erreichbare Verhaltensziele darstellen würden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26.01.2006 erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheidstenors), und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach dem Zugang des Bescheids der Antragsgegnerin zur Eintragung der Entziehung vorzulegen (Nr. 2 des Tenors). Zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung berief sich die Antragsgegnerin auf den Vorfall am 09.05.2003 und das Gutachten vom 07.12.2005.

Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 28.02.2006 gegen diesen Bescheid eingelegt hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26.01.2006 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 22.05.2006, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ab.

Mit der gegen die Sach- und die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses vom 22.05.2006 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.01.2006 anzuordnen. Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (ZfS 2006, 416) bestätige, dass die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei. Das von ihm gleichwohl beigebrachte Gutachten sei zum einen deshalb unverwertbar, weil die Vorlage unter Protest erfolgt und das Gutachten nicht zur uneingeschränkten Verwertung weitergegeben worden sei. Zum anderen würde durch eine Verwertung des Gutachtens die gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahme, aufgrund derer das Gutachten zu den Akten gelangt sei, perpetuiert. Angesichts des Beschlusses vom 06.04.2006 (a.a.O.) könne die Rechtsmeinung, ein zu Unrecht angefordertes Gutachten sei gleichwohl verwertbar, nicht aufrechterhalten bleiben. Das gelte umso mehr, als der Adressat einer solchen Anordnung hiergegen keinen effektiven Rechtsschutz erlangen könne. Bereits im Beschluss vom 19.05.1994 (Az. 1 BvR 322/94) habe das Bundesverfassungsgericht ansatzweise die Notwendigkeit erkannt, für Aufforderungen, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, eine Überprüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Während die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt behandelt werde, könnten Rechtsverletzungen, die in der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens lägen, auch dann oft erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer behoben werden, wenn sie mit einer existenzvernichtenden Wirkung einhergingen. Wäre das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. September 2005 als Verwaltungsakt qualifiziert und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden, wäre der Antragsteller, wie sein damaliger Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zeige, gegen dieses Schreiben unmittelbar vorgegangen. Da es sich zweifelsfrei als rechtswidrig erwiesen hätte, hätte er während der gesamten Verfahrensdauer die Möglichkeit besessen, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Versagung des nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutzes müsse vorliegend dazu führen, dass das beigebrachte Gutachten einem Verwertungsverbot unterliege. Dafür spreche auch, dass der psychologische Teil eines Gutachtens der vorliegenden Art rechtlich kaum überprüfbar sei. Das Gutachten vom 07.12.2005 sei zum einen deshalb mängelbehaftet, weil es durch die Berücksichtigung einer nicht mehr verwertbaren Tat (nämlich einer vom Antragsteller gegenüber der Begutachtungsstelle erwähnten, seiner Darstellung zufolge ca. zwölf Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt) erheblich beeinflusst worden sei. Zum anderen seien die Aussagen, auf die sich die im Gutachten angestellte Prognose stütze, nicht durch das „Prinzip der diagnostischen Mehrfachsicherung“ untermauert worden. Auch bedürfe es einer individuellen Prognose; ein reines Abstellen auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit reiche nicht aus. Zudem sei das Gutachten nur zu dem Ergebnis gelangt, in der Person des Antragstellers bestünden Eignungszweifel, ohne dass seine Nichteignung erwiesen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 11.07.2006 Bezug genommen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19.09.2006 machte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005 (NJW 2006, 2793) geltend, das Gutachten vom 07.12.2005 sei auch deshalb mangelhaft, weil seine Kraftfahreignung darin von einer konsequent alkoholfreien Lebensführung abhängig gemacht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit einer Auflage zu verbinden war. Auch wenn die durch den Rechtsfall aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen noch nicht ausnahmslos geklärt sind, so sprechen doch gewichtige Gründe dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid der Nachprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht standhalten könnte. Eine von dieser Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung lässt es ebenfalls angezeigt erscheinen, vorliegend dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen Geltung zu verschaffen, wobei es jedoch angezeigt erscheint, Vorkehrungen zu ergreifen, um das von einer motorisierten Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehende Risiko möglichst gering zu halten.

Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, mussten die Darlegungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19.09.2006 außer Betracht bleiben; denn sie sind hier erst nach dem Ablauf der Einmonatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen. Da der Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht hat, von ihm dürfe keine konsequent alkoholfreie Lebensführung verlangt werden, und seine ggf. bestehende Alkoholgewöhnung erlaube nicht den Schluss auf die fehlende Fähigkeit, zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, kann das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.09.2006 nicht als – zulässige – Vertiefung eines bereits innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vortrags verstanden werden. Die Angriffe gegen das Gutachten, wie sie sich auf Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift vom 23.06.2006 finden, sind zu allgemein gehalten, als dass sie dem Antragsteller das Recht verschaffen könnten, nach dem Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch derart spezifizierte neue Einwände vorzubringen.

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben müssen die Darlegungen im ersten Rechtszug, auf die eingangs des Schriftsatzes vom 23.06.2006 Bezug genommen wird. Denn eine bloße Verweisung auf früheres Vorbringen genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rn. 21 zu § 146).

1. Die Einwände, die der Antragsteller gegen die Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids mit dem deutschen Fahrerlaubnisrecht in verfahrensrechtlich beachtlicher Weise vorgetragen hat, erweisen sich nicht als stichhaltig.

1.1 Das Gutachten vom 07.12.2005 ist nicht deshalb unverwertbar, weil der Antragsteller nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 07.09.2005 zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Verlangen der Behörde als rechtswidrig ansieht. Denn dessen ungeachtet ist er dieser Forderung nachgekommen. Hat sich der Betroffene jedoch einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist das eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (BVerwG vom 19.03.1996 BayVBl 1997, 54). Erledigt sich aber die Anordnung, ein Fahrerlaubnisinhaber habe sich einer Überprüfung seiner Fahreignung zu unterziehen, mit der Vorlage des Überprüfungsergebnisses in der Weise, dass – jedenfalls aus der Sicht des nationalen Rechts – von da an nicht mehr davon gesprochen werden kann, die Behörde habe die darin enthaltenen Informationen rechtswidrig erlangt (vgl. BVerwG vom 18.03.1982 BVerwGE 65, 157/163), so steht auch eine Rechtsverwahrung, die der Betroffene nach dem Erhalt einer Begutachtungsaufforderung erklärt hat, der Verwertbarkeit des Gutachtens dann nicht entgegen, wenn es der Proband der Behörde zur Verfügung gestellt hat. Denn er hat die öffentliche Gewalt damit willentlich in die Lage versetzt, von den darin enthaltenen Informationen Kenntnis zu nehmen und aus ihnen Schlüsse zu ziehen. Die in der Beschwerdebegründungsschrift aufgestellte Behauptung, der Antragsteller habe das Gutachten vom 07.12.2005 „nicht zur uneingeschränkten Verwertung weitergegeben“, findet in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Stütze; das Schreiben vom 27.12.2005, mit dem er diese Ausarbeitung der Antragsgegnerin zuleitete, enthält keinen dahingehenden Vorbehalt.

1.2 Dahinstehen kann, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, dass der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Möglichkeit besaß, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 07.09.2005 sogleich einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Sollte das zu verneinen sein, so hätte dieser Umstand nicht zur Folge, dass das Gutachten vom 07.12.2005 unverwertbar wäre. Denn die maßgebliche Ursache dafür, dass diese Ausarbeitung heute der öffentlichen Gewalt zur Verfügung steht, bildet auch insoweit der Umstand, dass der Antragsteller das Gutachten – zudem im Wissen darum, dass es für ihn ungünstig ausgefallen ist – vorgelegt hat. Ein etwaiges Rechtsschutzdefizit, das sich aus der fehlenden Möglichkeit einer gesonderten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Begutachtungsaufforderung ergibt, wäre damit für die Tatsache, dass der Inhalt des Gutachtens dem Antragsteller nunmehr entgegengehalten wird, nicht mehr unmittelbar kausal. Durch die Überlassung dieser Ausarbeitung an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller darüber hinaus die Möglichkeit einer mittelbaren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vereitelt. Hätte er nämlich von der Vorlage abgesehen und hätte die Antragsgegnerin ihm daraufhin die Befugnis, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV aberkannt, so hätte im Rahmen von Rechtsbehelfen des Antragstellers gegen diese Entscheidung geprüft werden müssen, ob die Gutachtensanforderung rechtmäßig war (vgl. zuletzt BVerwG vom 09.06.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

1.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem eine nur summarische Überprüfung strittiger tatsächlicher Fragen ausreicht, muss davon ausgegangen werden, dass ein Rückgriff auf das Gutachten vom 07.12.2005 nicht deshalb zu unterbleiben hat, weil die darin enthaltene Aussage, beim Antragsteller bestehe nach wie vor eine Alkoholproblematik, von der er sich noch nicht ausreichend distanziert habe, ausdrücklich auch vor dem Hintergrund einer etwa zwölf Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt getroffen wurde (vgl. Seite 17 oben des Gutachtens). Denn der damalige Vorfall unterliegt nach den derzeit erkennbaren Umständen gegenwärtig noch keinem Verwertungsverbot.

Der Antragsteller hat im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs angegeben, vor zwölf Jahren „im Allgäu“ die Fahrerlaubnis „wegen Alkohols“ verloren zu haben. Aus der Akte der Antragsgegnerin (Bl. 1) ergibt sich, dass ihm das Amtsgericht Ansbach am 29.08.1992 wegen einer Straftat nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer bis zum 28.02.1993 dauernden Sperrfrist für ihre Wiedererteilung entzogen hat. Sollte damit die vom Antragsteller erwähnte Trunkenheitsfahrt im Allgäu geahndet worden sein (nach § 8 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft Anklage auch vor dem Gericht erheben, in dessen Bezirk der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat), so wäre diese Tat noch verwertbar. Die Entscheidung vom 29.08.1992 war nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und g StVZO in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung in das Verkehrszentralregister einzutragen. Unabhängig davon, ob diese Eintragung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StVZO damaliger Fassung nach fünf oder gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO damaliger Fassung nach zehn Jahren zu tilgen war, bleibt sie gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung für Zwecke eines auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahrens über den Zeitpunkt ihrer Tilgung hinaus bis zu dem Tag verwertbar, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“, ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11). Nach dieser Bestimmung beginnen Tilgungsfristen bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit deren Neuerteilung, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Da der Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben in Teil I der Gründe des Bescheids vom 26.01.2006 nach dem 29. August 1992 im Inland keine neue Fahrerlaubnis beantragt hat, wurde die Zehnjahresfrist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in seinem Fall nicht vor dem 30.08.1997 in Gang gesetzt; sie endet mithin mit dem Ablauf des 29.08.2007. Die am 29. August 1992 erfolgte Verurteilung (und die ihr zugrunde liegende Tat) unterliegen deshalb gegenwärtig noch keinem Verwertungsverbot. Erst recht wäre es noch berücksichtigungsfähig, sollte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. 1993 und damit zwölf Jahre vor der 2005 durchgeführten psychologischen Untersuchung) wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt erneut entzogen worden sein.

1.4 Den Einwänden gegen die inhaltliche Aussagekraft des Gutachtens vom 07.12.2005, die der Antragsteller innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen hat, kann nicht gefolgt werden. Diese Ausarbeitung geht in Übereinstimmung mit der auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt vertretenen Auffassung (vgl. z.B. BayVGH vom 28.08.2006 Az. 11 C 05.2849; BayVGH vom 02.01.2007 Az. 11 CS 06.2968/11 C 06.2969/11 C 06.3150) davon aus, dass Blutalkoholwerte von über 1,3 mit einem sozialadäquaten Trinkverhalten keinesfalls vereinbar sind, sie vielmehr eine durch den häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraussetzen (so auch NdsOVG vom 11.10.2005 ZfS 2006, 54/55), und dass Personen, die Blutalkoholwerte von mehr als ca. 1,6 erreichen, an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, der ein abnormes Trinkverhalten zugrunde liegt, bei dem sich der übermäßige Genuss von Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt haben muss und bei dem die physiologische Barriere – kein Abbruch des Konsums infolge Übelkeit oder Erbrechens – überschritten wurde (VGH BW vom 19.09.2005 DAR 2006, 32/36). Das vorliegend tätig gewordene medizinisch-psychologische Institut hat durch eingehende Befragung des Antragstellers versucht, Gewissheit darüber zu erlangen, inwieweit dieser allgemeine Erfahrungssatz auch bei ihm zutrifft; im Gutachten vom 7. Dezember 2005 wurde ausführlich dargelegt, dass und warum diese Frage zu bejahen ist. Den von der Begutachtungsstelle insoweit ins Feld geführten Gesichtspunkten (offensichtlich weiterhin hoher Alkoholkonsum bei ungenügender Reflexion dieses Verhaltens und der dafür maßgeblichen Ursachen) ist der Antragsteller innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Ob sein Einwand, ein derartiges Trinkverhalten begründe lediglich Eignungszweifel, dann zuträfe, wenn er in der Vergangenheit nur als Fahrradfahrer in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hätte, kann dahinstehen, da angesichts der im Gutachten vom 07.12.2005 festgehaltenen Angaben des Antragstellers davon ausgegangen werden darf, dass die am 29.08.1992 geahndete Straftat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Er hat mithin innerhalb der rechtlich berücksichtigungsfähigen Zeitspanne bereits einmal gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verstoßen.

2. In hohem Grade zweifelhaft ist demgegenüber, ob der streitgegenständliche Bescheid im Hauptsacheverfahren der Nachprüfung anhand des einschlägigen Gemeinschaftsrechts standhalten wird.

Die gemeinschaftsrechtliche Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass am 19. Januar 2007 die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 Satz 1 dieser Richtlinie). Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie gilt daneben bis zum 19.01.2013 die Richtlinie 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 vom 29.09.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), mit Ausnahme ihres Art. 2 Abs. 4 fort. Diese „Doppelbödigkeit“ der gemeinschaftsrechtlichen Ausgangssituation ist vorliegend grundsätzlich zu beachten, da die Gerichte bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO von der im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen haben. Da das nach Art. 15 Nr. 21 AGVwGO erforderliche Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und es in diesem Rahmen sowie in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacherechtsstreit auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnisse ankommt, wird die Richtlinie 2006/126/EG auch insoweit in die Betrachtung einzubeziehen sein.

Die für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität des Ausgangsbescheids maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie sind jedoch teils überhaupt noch nicht, teils jedenfalls auf Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art nicht anwendbar. Ob die Richtlinie 91/439/EWG, die deshalb im Ergebnis als alleiniger Prüfungsmaßstab zur Verfügung steht, den Erlass eines Verwaltungsakts der vorliegenden Art zulässt, erscheint in hohem Maße zweifelhaft, auch wenn sich diese Möglichkeit gegenwärtig noch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lässt.

2.1 Die Richtlinie 2006/126/EG dient u. a. dem Zweck, den sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. Seite 6 der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 21.10.2003, Dok.-Nr. 2003/0252 (COD); Abschnitt 1.c des Berichts des Generalsekretariats des Rates für den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 20.09.2004, Dok.-Nr. 12294/04, S. 2; Seite 32 des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 03.02.2005, Dok.-Nr. A6-0016/2005; Seite 1, Fußnote 1 des Berichts des Ausschusses der Ständigen Vertreter an den Rat der Europäischen Union vom 28.11.2005, Dok.-Nr. 14980/05; Seite 1, Fußnote 1 des Berichts des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union für den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 10.03.2006, Dok.-Nr. 7192/06; Abschnitte 1 und 2.1 der Begründung zur Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 27.11.2006, betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie über den Führerschein, Dok. Nr. A6-0414/2006, S. 9 f.). Unter „Führerscheintourismus“ wird hierbei – in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch, der sich insoweit in Deutschland herausgebildet hat – das Phänomen verstanden, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat (z.B. wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen) entzogen wurde, einen Scheinwohnsitz im Ausland begründen und dort eine Fahrerlaubnis erwerben, um damit die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu unterlaufen (vgl. Seite 32 des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 03.02.2005, a.a.O.). Da der Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Bescheid vom 26.01.2006 offenbar ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Gebiet der Antragsgegnerin angemeldet war, er ferner in der Zeile 8 auf der Vorderseite seines tschechischen Führerscheins als im Gebiet der Antragsgegnerin wohnhaft bezeichnet wird, und er gegenüber der Begutachtungsstelle für Fahreignung eingeräumt hat, die Fahrerlaubnis deshalb in Tschechien erworben zu haben, da das „unbürokratischer“ gewesen und er bereits vor zwölf Jahren auffällig geworden sei, ist nicht zweifelhaft, dass auch er sich von derartigen Intentionen hat leiten lassen.

Der Bekämpfung dieses Missstandes soll erkennbar zum einen Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG dienen, der in seinen Sätzen 1 und 2 die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen „Kann“-Bestimmungen in den Rang zwingender Vorgaben erhebt. Zum anderen wird den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG die Befugnis zuerkannt, ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug einer Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt wurde, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Damit soll ersichtlich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs die Grundlage entzogen werden, es sei allein Sache desjenigen Mitgliedstaates, der einen Führerschein ausgestellt hat, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt haben (EuGH vom 29.04.2004 DAR 2004, 333/337, RdNr. 48). Außer Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/ 126/EG, da diese Vorschrift mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG praktisch wortgleich übereinstimmt. Es ist derzeit deshalb davon auszugehen, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG den Mitgliedstaaten keine weitergehenden Befugnisse verleiht als die genannte, weiterhin anwendbar bleibende Vorgängervorschrift.

a) Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG scheidet als gemeinschaftsrechtliche Legitimierung für eine Verwaltungsentscheidung der vorliegend inmitten stehenden Art schon deshalb aus, weil diese Bestimmung – obwohl bereits heute existentes Gemeinschaftsrecht – nach Art. 18 Satz 2 der gleichen Richtlinie erst ab dem 19.01.2009 anwendbar ist.

Mit der in Art. 18 vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem „Inkrafttreten“ eines Regelwerks des Gemeinschaftsrechts und dem Zeitpunkt, ab dem bestimmte Teile hiervon „gelten“, haben das Europäische Parlament und der Rat, soweit sich das im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachvollziehen lässt, eine Rechtssetzungstechnik auf eine Richtlinie der Gemeinschaft angewandt, die nach den gemeinschaftsinternen Vorgaben für die Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen beim Erlass von Rechtsnormen in dieser Form nur für Verordnungen vorgesehen ist. Der „Gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken“ vom 16.03.2000 (herausgegeben vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2003) unterscheidet in Abschnitt 20.1 hinsichtlich der Zeitpunkte, von denen an Rechtsakte der Gemeinschaft Relevanz entfalten, zwischen dem „Inkrafttreten“, dem „Wirksamwerden“ und dem „Beginn der Anwendbarkeit“. Da bei Richtlinien, die – wie hier der Fall – im Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EG) angenommen wurden oder die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, das Inkrafttreten das Wirksamwerden ersetzt (Abschnitt 20.12 Satz 2 des Gemeinsamen Leitfadens), ist vorliegend lediglich zwischen der erst- und der drittgenannten Rechtsfigur zu unterscheiden.

In Übereinstimmung damit, dass sich gemeinschaftsrechtliche Richtlinien gemäß Art. 249 Abs. 3 EG grundsätzlich auf die Vorgabe verbindlicher Ziele für die Mitgliedstaaten zu beschränken haben, sieht Abschnitt 20.17 des Gemeinsamen Leitfadens lediglich vor, dass Richtlinien erforderlichenfalls eine Aussage darüber enthalten können, ab wann die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die sie in Umsetzung einer Richtlinie erlassen, anwenden; eine derartige Regelung findet sich in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG.

Bei Verordnungen der Gemeinschaft lässt es Abschnitt 20.11 des Gemeinsamen Leitfadens demgegenüber zu, der Bestimmung, die das Inkrafttreten regelt, eine Klausel beizufügen, die in der deutschen Fassung dahingehend lautet, dass die Verordnung (oder bestimmte Teile hiervon) erst ab einem vom Tag des Inkrafttretens abweichenden Datum „gilt“ (bzw. gelten). Der gemeinschaftsrechtliche Normgeber bringt damit zum Ausdruck, dass er es als notwendig ansieht, „die Anwendung eines Teils einer Verordnung auf ein späteres Datum als das des Inkrafttretens zu verschieben“ (Abschnitt 20.11 des Gemeinsamen Leitfadens).

Wenn auch die Inkrafttretensregelung des Art. 18 Satz 1 der Richtlinie 2006/ 126/EG um eine Vorschrift ergänzt wurde, der zufolge enumerativ aufgeführte Teile dieser Regelwerks erst nach dem Ablauf von zwei Jahren „gelten“ sollen, so muss das deshalb so verstanden werden, dass die in Art. 18 Satz 2 genannten Bestimmungen erst ab dem 19.01.2009 anwendbar sind. Der Umstand, dass Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG auch in anderen Amtssprachen der Europäischen Union auf Termini zurückgreift, die in der jeweiligen fremdsprachlichen Fassung des Abschnitts 20.11 des „Gemeinsamen Leitfadens“ vorgesehen sind, um die hinausgeschobene Anwendbarkeit (von Teilen) einer Verordnung zum Ausdruck zu bringen, bestätigt zusätzlich, dass diese Bestimmung ihrem Regelungsgehalt nach darauf abzielt, die in ihr aufgezählten Normen erst ab dem 19.01.2009 für anwendbar zu erklären (“ shall apply from 19 January 2009″; “ sont applicables à partir du 19 janvier 2009″; “ sono applicabili a decorrere da 19 gennaio 2009″; “ serán aplicables a partir del 19 de enero de 2009″). Die französische, italienische und spanische Fassung des Art. 18 Satz 2 bekräftigen zugleich, dass diese Vorschrift nicht etwa einen Zeitpunkt festschreibt, ab dem die in ihr aufgeführten Teile der Richtlinie 2006/126/EG spätestens angewendet werden müssen, sondern dass der genannte Stichtag – wie es auch der deutsche Ausdruck „gelten“ zeigt – ein Datum vorgibt, ab dem erst von den genannten Bestimmungen Gebrauch gemacht werden darf.

Es kann im Rahmen dieses Beschlusses dahinstehen, ob die Übernahme einer für gemeinschaftsrechtliche Verordnungen vorgesehenen Regelungstechnik in Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend zu verstehen ist, dass den in dieser Bestimmung genannten Vorschriften aus der Sicht der Rechtssetzungsorgane der Gemeinschaft ab dem 19.01.2009 unmittelbare Wirkung zukommt. Ebenfalls auf sich beruhen kann, warum Art. 11 Abs. 4 nicht in den Katalog der Normen aufgenommen wurde, die gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG obligatorisch in nationales Recht umzusetzen sind, und warum Art. 13 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie insoweit nur die Möglichkeit einer Anpassung innerstaatlicher Vorschriften erwähnt. Vorliegend genügt die Feststellung, dass Art. 11 Abs. 4, obwohl diese Bestimmung gemäß Art. 18 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG bereits heute existentes Gemeinschaftsrecht darstellt, vor dem 19.01.2009 unanwendbar ist. Damit aber scheidet diese Norm derzeit nicht nur als unmittelbare Rechtsgrundlage für die Nichtanerkennung ausländischer Führerscheine in einem anderen als dem ausstellenden EU-Mitgliedstaat aus. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts bis zum Beginn seiner Anwendbarkeit darüber hinaus auch nicht geeignet, mitgliedstaatlichen Verwaltungsakten, durch die ausländische EU-Fahrerlaubnisse wegen Erfüllung der in dieser Norm genannten Voraussetzungen nicht anerkannt werden, Gemeinschaftsrechtskonformität zu verleihen; die Frage, ob eine „Aberkennungsentscheidung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG – ggf. im Wege der Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG – als „Nichtanerkennungsentscheidung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG verstanden werden kann, stellt sich deshalb gegenwärtig nicht. Zwar fände ein Verwaltungsakt, der die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ausspräche, in Sachverhaltsgestaltungen der vorliegenden Art, in denen gegen den Betroffenen eine unanfechtbare, noch berücksichtigungsfähige Entziehungs- oder Versagungsentscheidung vorliegt, jedenfalls vor dem 19.01.2009 in Deutschland seine Rechtsgrundlage im „Außenverhältnis“ (d.h. in der Beziehung der Staatsgewalt zum Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis) ausschließlich in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV. Da die letztgenannte Bestimmung – ebenso wie § 28 Abs. 5 FeV – zutreffender Ansicht nach (vgl. jüngst HambOVG vom 22.11.2006 DAR 2007, 103) wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 91/439/EWG derzeit unanwendbar ist, würde es sich als ein „Anwenden“ des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (d.h. als ein Nutzbarmachen im Verhältnis zu den Gemeinschaftsbürgern) darstellen, wollte man Vorschriften wie § 28 Abs. 4 Nr. 3 und § 28 Abs. 5 FeV nunmehr mit der Begründung als wieder vollziehbar ansehen, Art. 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie sei bereits seit dem 19.01.2007 gültiges Gemeinschaftsrecht. Die praktischen Auswirkungen des Umstands, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gemäß Art. 18 Satz 1 der gleichen Richtlinie heute bereits als Rechtsnorm existent ist, beschränken sich mithin darauf, dass die Mitgliedstaaten bereits jetzt Vorkehrungen zu treffen haben, um der sich aus Art. 11 Abs. 4 Satz 2 ergebenden Verpflichtung ab dem 19.01.2009 gerecht werden zu können.

b) Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG scheidet als gemeinschaftsrechtliche Legitimationsgrundlage für einen Verwaltungsakt der hier inmitten stehenden Art schon deshalb aus, weil diese Vorschrift auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2007 erteilt wurden, unanwendbar ist. Hierbei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge bereits aus Art. 13 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ergibt. Einem Rückgriff auf Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 steht jedenfalls entgegen, dass in „Altfällen“ (d.h. bei vor dem 19.01.2007 erteilten Fahrerlaubnissen) die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.

Geht man zunächst nur von der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/ EG aus, so macht Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 die Befugnis eines Mitgliedstaates, seine nationalen Entziehungsvorschriften auch auf von anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (nur in dieser Fallgestaltung, nicht aber bei rein innerstaatlichen Sachverhalten besteht ein Bedürfnis für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung), davon abhängig, dass eine solche Amtshandlung nachweislich vorgenommen wurde, „ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen“.

Vergleicht man diese Wendung mit dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1, so könnte der Schluss nahe liegen, beide Halbsätze gingen von unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen aus. Denn während der Halbsatz 1 die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates statuiert, bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen sorgfältig darauf zu achten, dass der Bewerber „die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels“ erfüllt, begnügt sich der Halbsatz 2 dem äußeren Anschein nach damit, dass „Voraussetzungen“ für die Ausstellung eines Führerscheins nicht vorlagen, ohne eine gegenständliche Eingrenzung hinsichtlich der Art dieser Voraussetzungen vorzunehmen. Hätte der Richtliniengeber durch die Verwendung unterschiedlicher Ausdrücke in den beiden Halbsätzen des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 und durch die unterbliebene Wiederholung der Bezugnahme auf die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 in Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 eine tatbestandliche „Entkoppelung“ der beiden Halbsätze des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 voneinander vorgenommen, so könnte der Halbsatz 2 dieser Bestimmung ggf. dahingehend verstanden werden, dass ein Verstoß gegen (gemeinschaftsrechtliche) Bestimmungen jedweder Art genügt, um die Befugnis eines Mitgliedstaates auszulösen, auch Fahrerlaubnisse aufzuheben oder zu entziehen, die ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat. Es wäre alsdann unerheblich, ob eine Fahrerlaubnis vor oder nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG erteilt wurde, sofern sich nachweisen ließe, dass der ausstellende Mitgliedstaat gegen das zuvor geltende Gemeinschaftsrecht verstoßen hat.

Eine sich allein an der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG orientierende Auslegung ließe jedoch außer Betracht, dass Rechtsakte der Gemeinschaft in allen Amtssprachen der Europäischen Union gleichermaßen verbindlich sind (Herrmann in: Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 33 zu Art. 290 EG). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsrecht verbietet es deshalb, eine bestimmte Fassung für sich alleine zu betrachten (EuGH vom 12.7.1979 Rs. C-9/79, RdNr. 6, zit. nach Juris; EuGH vom 17.10.1996 Rs. C-64/95, RdNr. 17, zit. nach Juris). Die Auslegung derartiger Normen erfordert vielmehr einen Vergleich ihrer verschiedenen sprachlichen Fassungen (vgl. z.B. EuGH vom 17.12.1998 Rs. C-236/97, RdNr. 25, zit. nach Juris; Herrmann, ebenda; Booß in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu Art. 290 EG). Weichen die Sprachfassungen voneinander ab, so ist eine Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (EuGH vom 17.12.1998, a.a.O., Rn. 26), wobei Fassungen, denen ein offensichtlicher Übersetzungsfehler zugrunde liegt, als unbeachtlich zu eliminieren sind (Herrmann, ebenda; Booß, ebenda).

Ein derartiger Vergleich der Fassungen des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 der Richtlinie 2006/126/EG in den verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geleistet werden. Derzeit ist nur die Feststellung möglich, dass der englische, französische, italienische, spanische und portugiesische Text für das Tatbestandsmerkmal, das in der deutschen Fassung teils mit „Anforderungen“, teils mit „Voraussetzungen“ umschrieben wird, jeweils einheitliche Ausdrücke benutzt („require-ments“, „conditions“, „requisiti“, „requisitos“, „condições“). Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass zwischen den Kriterien im Sinne des Art. 7 Abs. 1, die der Ausstellungsstaat bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig zu beachten hat, und denjenigen, deren Missachtung einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG berechtigt, eine solche Fahrerlaubnis zu entziehen, Identität besteht.

Eine zusätzliche Bestätigung findet dieses Auslegungsergebnis in der französischen Fassung. Sie lautet: „Sans préjudice de l’article 2, l’État membre qui délivre un permis fait diligence en vue de s’assurer que l’intéressé remplit les conditions prévues au paragraphe 1 du présent article et applique ses disposi-tions nationales en matière d’annulation ou de retrait du droit de conduire s’il est établi qu’un permis a été délivré sans que ces conditions aient été respec-tées.“ Wenn dem im zweiten Satzteil verwendeten Begriff der „conditions“ das Demonstrativpronomen „ces“ vorangestellt wurde, so kann sich diese hinweisende Bezugnahme nur auf die im ersten Satzteil erwähnten „conditions prévues au paragraphe 1 du présent article“ beziehen.

Gegen die Annahme, Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG enthalte eine selbständige, von den Voraussetzungen des Halbsatzes 1 losgelöst zu verstehende Regelung, spricht ferner, dass Art. 7 Abs. 5 Satz 5 innerhalb des Kreises der Fassungen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in die Betrachtung einbezogen werden können, nur im Deutschen in zwei Halbsätze zerfällt. Im englischen, französischen, italienischen, spanischen und portugiesischen Text schließt sich die Aussage über die Anwendbarkeit der nationalen Aufhebungs- und Entziehungsvorschriften demgegenüber innerhalb ein und desselben Satzes, durch ein „und“ verknüpft, unmittelbar an die Aussage im Vordersatz an, wonach der ausstellende Staat auf die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 7 Abs. 1 Bedacht zu nehmen hat.

Diesem Auslegungsergebnis kann nicht entgegengehalten werden, die Unterscheidung zwischen den vom ausstellenden Mitgliedstaat zu beachtenden „Anforderungen des Absatzes 1“ des Art. 7 und der Nichterfüllung von „Voraussetzungen“ (nicht näher spezifizierter Art), die den Erlass einer Entziehungsentscheidung auch durch einen anderen Mitgliedstaat erlaubt, finde sich bereits in der deutschen Fassung der Materialien, die im Laufe des Normsetzungsverfahrens entstanden sind. Eine dem heutigen Art. 7 Abs. 5 Satz 5 vergleichbare Regelung enthält – soweit dem Gericht derzeit feststellbar – erstmals das Addendum zum Bericht des Ausschusses der Ständigen Vertreter an den Rat der Europäischen Union vom 01.10.2004 (Dok.-Nr. 12879/04, S. 26). Sie stimmte mit der heutigen deutschen Fassung des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 bereits weitgehend überein, schloss in ihrem Halbsatz 2 jedoch statt mit der Wendung „ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen“ noch mit den Worten „ohne dass die Anforderungen erfüllt waren“. Der Vermerk des Generalsekretariats des Rates vom 22.12.2004 (Dok.-Nr. 16340/04, S. 36), das Addendum 1 zum Bericht des Vorsitzes des Rats der Europäischen Union an den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 09.03.2006 (Dok.-Nr. 7192/06, S. 37) und das Addendum zum A-Punkt-Vermerk des Vorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 17. März 2006 (Dok.-Nr. 7437/06, S. 37) übernahmen die Fassung des Addendums vom 01.10.2004 jeweils unverändert. Die heutige Schlussformel „ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen“ findet sich – soweit dem beschließenden Gericht gegenwärtig nachvollziehbar – erstmals in der deutschen Fassung des vom Rat am 18.09.2006 festgelegten „Gemeinsamen Standpunkts Nr. 23/2006“ (ABl. C 295E vom 05.12.2006, S. 1/8). Ob hinter dem geänderten Text eine konkrete Regelungsabsicht der deutschen Seite stand oder der terminologische Wechsel ebenso eine bei der Übersetzung ins Deutsche unterlaufene Fehlleistung darstellt, wie das bei der Verordnung (EWG) Nr. 1932/93 der Fall war, mit der sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.1996 (a.a.O.) zu befassen hatte, kann dahinstehen. Denn auch dann, wenn die erstgenannte Möglichkeit zutreffen sollte, könnte ein lediglich in der deutschen Fassung zum Ausdruck gekommener, geänderter Regelungswille der Auslegung so lange nicht zugrunde gelegt werden, als er nicht auch im Text der Richtlinie, wie er sich in den anderen Amtssprachen darstellt, Niederschlag gefunden hat. Das aber lässt sich, wie dargestellt, derzeit nicht feststellen.

Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht auch, dass Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG eine Durchbrechung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Art. 2 Abs. 1 der gleichen Richtlinie) darstellt. Bestimmungen in einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, sind jedoch eng auszulegen (vgl. zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Rn. 72). Das muss erst recht gelten, wenn ein derartiger allgemeiner Grundsatz die Ausübung von durch primäres Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten erleichtern soll (EuGH vom 29.04.2004, ebenda). Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen dient jedoch dazu, die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft (Art. 18 EG) zu gewährleisten und zu erleichtern (vgl. zu diesem Anliegen der Richtlinie 2006/126/EG die Begründung des Vorschlags der Kommission für diese Richtlinie vom 21.10.2003, a.a.O., S. 2 f.). Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich ein Verständnis des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 dahingehend, diese Bestimmung erlaube den Entzug von durch andere Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen bereits dann, wenn in Zusammenhang mit der Erteilung gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen irgendwelcher Art (namentlich Erfordernisse, die sich aus der Richtlinie 91/439/EWG ergeben) missachtet wurden.

Derzeit kann deshalb nur eine Auslegung als zutreffend anerkannt werden, der zufolge Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG lediglich dann eingreift, wenn bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen die sich aus Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen verstoßen wurde. Da die letztgenannte Bestimmung erst am 19.01.2007 in Kraft getreten ist und die Richtlinie 2006/126/EG keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass sie sich rückwirkende Geltung beimisst, scheidet Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 als Legitimationsgrundlage für den Erlass von Aberkennungsentscheidungen dann aus, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis deshalb noch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verstoßen konnte, weil sie vor dem 19.01.2007 erteilt wurde.

2.2 Als Regelwerk, anhand dessen die Gemeinschaftsrechtskonformität des inmitten stehenden Verwaltungsakts zu beurteilen ist, verbleibt damit die Richtlinie 91/439/EWG.

Diese Richtlinie steht derzeit nicht nur der Anwendung der „Nichtanerkennungsregelungen“ des § 28 Abs. 4 FeV entgegen, von deren mangelnder Konkordanz mit dem bisher geltenden Gemeinschaftsrecht im Ergebnis auch die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der in Bayern bestehenden Weisungslage ausgeht (vgl. den vierten Absatz auf Seite 2 der Beschwerdeerwiderung vom 11.07.2006). Als durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt kann vielmehr auch gelten, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat als derjenige, der eine Fahrerlaubnis ausgestellt hat, die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/ EWG ergebende Befugnis nur im Hinblick auf ein nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Betroffenen ausüben darf (EuGH vom 06.04.2006, a.a.O., Rn. 38, Satz 1; EuGH vom 28.09.2006 DAR 2007, 77/80, Rn. 35).

Ob der Bescheid vom 26.01.2006 danach mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist, erscheint in hohem Maße zweifelhaft, ohne dass sich die zutreffende Antwort auf diese Frage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings bereits mit letzter Deutlichkeit entnehmen lässt. Da die Trunkenheitsfahrt am 9. Mai 2003 (aus ihr allein leitete die Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens vom 07.09.2005 Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers her) vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lag, verstieß sie durch die Aufforderung, der Antragsteller habe sich begutachten zu lassen, eindeutig gegen den Grundsatz, dass der Aufnahmestaat nicht befugt ist, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt hat (EuGH vom 06.04.2006, a.a.O., Rn. 34, Satz 2; EuGH vom 28.09.2006, a.a.O., Rn. 27, Satz 2). Hieran würde sich nichts ändern, wollte man zur Rechtfertigung der Begutachtungsaufforderung zusätzlich die am 29. August 1992 geahndete Straftat des Antragstellers nach § 316 StGB heranziehen, da auch sie vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis begangen wurde. Das Verbot einer erneuten Überprüfung der Fahreignung durch den Aufnahmestaat greift auch dann Platz, wenn die nationalen Rechtsvorschriften (hier: § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV) aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt haben, eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden (EuGH vom 06.04.2006, a.a.O., RdNr. 37; EuGH vom 28.09.2006, a.a.O., Rn. 33); denn die Mitgliedstaaten dürfen vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins generell nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Berechtigung aufstellt (EuGH vom 06.04.2006, a.a.O., Rn. 29, Satz 2; EuGH vom 28.09.2006, a.a.O., Rn. 32).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht allerdings darin, dass in Gestalt des Gutachtens vom 07.12.2005 ein nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entstandenes Erkenntnismittel zur Verfügung steht, aus der sich ergibt, dass in der Person des Antragstellers weiterhin eine fahreignungsrelevante Alkoholproblematik besteht. Da der Antragsteller nicht zur Vorlage dieses Gutachtens hätte gezwungen werden können (hätte er hiervon Abstand genommen und wäre deshalb gegen ihn eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Aberkennungsentscheidung ergangen, so wäre sie nach dem Vorgesagten wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung aufzuheben gewesen), beruht die Verfügbarkeit dieser Erkenntnisquelle nur mittelbar auf der rechtswidrigen behördlichen Aufforderung, unmittelbar aber auf dem Entschluss des Antragstellers, die Ausarbeitung vom 07.12.2005 in Kenntnis der darin enthaltenen, ihm ungünstigen Aussagen der Antragsgegnerin zu überlassen.

Erklärt sich eine Person nach dem Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegenüber den Behörden des EU-Mitgliedstaates, in dem sie sich aktuell aufhält, auf diese Weise letztlich selbst für nicht fahrgeeignet, so erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, darin ein nachträgliches – und damit gemeinschaftsrechtlich berücksichtigungsfähiges – „Verhalten“ im Sinne der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (a.a.O., RdNr. 38, Satz 1) und vom 28.09.2006 (a.a.O., Rn. 35) zu sehen (vgl. zur Einstufung eines nach der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstellten Gutachtens, aus dem sich eine negative Zukunftsprognose ergibt, als berücksichtigungsfähige „Neutatsache“ SaarlOVG vom 27.03.2006 NZV 2006, 615/616). Aus dem Wortlaut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (a.a.O., Rn. 38, Satz 2) könnte zudem zu erschließen sein, dass nicht stets ein nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes „Verhalten“ des Betroffenen (im Sinne eines unmittelbar straßenverkehrsbezogenen Tuns oder Unterlassens) erforderlich ist, damit die Befugnisse des Aufnahmestaates nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Tragen kommen, sondern dass hierfür auch sonstige „Umstände“ genügen könnten, in denen sich Eignungsmängel manifestieren.

Hierfür spricht zusätzlich, dass auch die Richtlinie 91/439/EWG der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs dient (vgl. den ihr vorangestellten Erwägungsgrund 1), und dass die Schwelle für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten nicht erst dann erreicht ist, wenn bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt (der Antragsteller z.B. erneut eine Straftat nach § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG begangen hätte). Eine Gefahrenlage, die ein Einschreiten der Eingriffsverwaltung rechtfertigt, besteht vielmehr bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer mit einer solchen Störung innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Gelangt der Aufnahmestaat in den Besitz von Erkenntnismitteln, die eine derartige Gefahrenprognose erlauben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis jedoch noch nicht existierten, so erscheint es auch im Lichte der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (a.a.O.), vom 06. 04.2006 (a.a.O.) und vom 28.09.2006 (a.a.O.) vertretbar, den Aufnahmestaat im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu einem Einschreiten auf der Grundlage seiner nationalen Entziehungsvorschriften als befugt anzusehen.

Ob der Europäische Gerichtshof bei einer Befassung mit einer Sachverhaltsgestaltung der vorliegenden Art dieser Betrachtungsweise folgen, er insbesondere den bei der Gutachtensanforderung unterlaufenen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht aus den dargestellten Gründen als im Ergebnis unbeachtlich einstufen würde, ist allerdings nicht gesichert. Angesichts der in den drei vorgenannten Entscheidungen erkennbar werdenden Tendenz, der uneingeschränkten Pflicht zur Anerkennung von im Gemeinschaftsgebiet erteilten Fahrerlaubnissen den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr einzuräumen, muss vielmehr ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass dieses Gericht die vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen in einem Sinne beantworten würde, aus dem sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ergäbe.

Zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG zum Zwecke der Klärung dieser Rechtsfrage wäre der Verwaltungsgerichtshof, obwohl der vorliegende Beschluss nicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur verpflichtet, wenn er Zweifel an der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht hätte (vgl. EuGH vom 21.02.1991 NVwZ 1991, 460/461, RdNr. 24; EuGH vom 09.11.1995 DVBl 1996, 247/248, Rn. 32). Die vorstehend dargestellte Unklarheit über die Tragweite des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG betrifft indes die Auslegung dieser Norm. Bloße Auslegungszweifel erfordern in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann keine Vorlage nach Art. 234 EG, wenn die Möglichkeit der Durchführung eines Hauptsacherechtsstreits besteht, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig beurteilte (hier zudem offen gelassene) Frage neu geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann, ohne dass das mit der Hauptsache befasste Gericht an die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung gebunden ist (vgl. EuGH vom 27.10.1982 DVBl 1983, 744/745); diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Soweit mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe davon ausgehen, es sei zumindest noch nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann entgegensteht, wenn eine solche Fahrerlaubnis missbräuchlich erlangt wurde (vgl. z.B. ThürOVG vom 29.06.2006 Az. 2 EO 240/06, zit. nach Juris; VGH BW vom 21.07.2006 NZV 2006, 557; HessVGH vom 03.08.2006 NZV 2006, 668; OVG MV vom 29.08.2006 Az. 1 M 46/06, zit. nach Juris; OVG NW vom 13.09.2006 Blutalkohol Bd. 43 [2006], 507; OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006 ZfS 2007, 114), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass an dieser Auffassung, sollte sie in der Vergangenheit sachlich berechtigt gewesen sein, jedenfalls seit dem 19.01.2007 nicht mehr festgehalten werden kann. Denn das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Richtlinie 2006/126/EG nachweislich in Kenntnis der Problematik des „Führerscheintourismus“ erlassen, wobei dieses Phänomen im federführenden Ausschuss des Europäischen Parlaments in einer Weise umschrieben wurde, die den Kriterien, unter denen die vorgenannten Gerichte einen Missbrauch des Gemeinschaftsrechts bejahen, entweder gleicht oder zumindest sehr nahe kommt (vgl. S. 11 f. des vorliegenden Beschlusses).

Um diesen Missstand zu bekämpfen, haben die Rechtssetzungsorgane der Gemeinschaft nunmehr ausdrückliche Regelungen erlassen. Das wäre unnötig gewesen, hätte in Gestalt der Rechtsfigur der missbräuchlichen – und damit unzulässigen – Berufung auf Gemeinschaftsrecht bereits bisher ein ausreichendes Instrument zur Verfügung gestanden, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden. Vor allem aber steht einem Rückgriff auf die genannte Rechtsfigur künftig entgegen, dass der gemeinschaftsrechtliche Richtliniengeber entschieden hat, die von ihm zur Bekämpfung des Führerscheintourismus geschaffenen Regelungen sollten dergestalt nur für die Zukunft zum Tragen kommen, dass sie entweder erst ab dem 19.01.2009 für anwendbar erklärt wurden, oder dass sie (vorbehaltlich weitergehender, sich ggf. aus Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ergebender Restriktionen) tatbestandlich nur für Fahrerlaubnisse einschlägig sind, die ab dem 19.01.2007 erteilt wurden. Es erscheint zumindest bedenklich, diesen Rechtssetzungswillen des europäischen Richtliniengebers dadurch zu umgehen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von im EU-Ausland ausgestellten Führerscheinen bereits vor den von den zuständigen Gemeinschaftsorganen festgesetzten Zeitpunkten durch Rekurs auf die Figur des „Missbrauchs von Gemeinschaftsrecht“ durchbrochen wird.

3. Die Interessenabwägung, auf die es vor diesem Hintergrund ausschlaggebend ankommt, kann nicht außer Betracht lassen, dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bescheid vom 26.01.2006 einer Nachprüfung anhand des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht standhalten könnte. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dem anhängigen Widerspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Erwägung, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotenzial nicht derart groß ist, dass es selbst angesichts der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angefochtenen Behördenmaßnahme im Interesse des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids verbleiben muss. Vielmehr darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der letzte Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nunmehr etwa 15 Jahre zurückliegt. In der Zwischenzeit ist er in Bezug auf den Straßenverkehr nach Aktenlage nur einmal – nämlich durch die am 9.05.2003 begangene Straftat – nachteilig in Erscheinung getreten. Sie zeigt zwar, dass seine Fehleinstellung gegenüber dem Alkoholkonsum dem Grunde nach fortdauerte, zwingt aber als solche nicht ohne weiteres zu dem Schluss, dass er im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit erneut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wird. Auch das Gutachten vom 07.12.2005 bescheinigt dem Antragsteller im Übrigen, dass seine Bereitschaft zur unbefangenen und eher unverdeckten Darstellung „eine bessere Basis für den Erwerb neuer Einstellungen und Verhaltensweisen“ bildet als die in vergleichbaren Fällen häufigen Verharmlosungsversuche. In gewissem Umfang kann zu seinen Gunsten ferner berücksichtigt werden, dass er nach eigenem, glaubhaftem Vorbringen in familiärem Rahmen über eine gewisse Stütze verfügt, die sich zumindest mit Blickrichtung auf die Einhaltung des Trennungsgebots, u. U. aber auch auf sein Trinkverhalten als solches vorteilhaft auswirken könnte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Aktenlage eine neue berufliche Existenz begründet hat; gerade vor diesem Hintergrund muss ihm daran gelegen sein, durch ein sorgfältiges Trennen zwischen dem Alkoholkonsum und der Fahrzeugbenutzung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ihm bis auf weiteres eine Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis ermöglicht wird.

Im Hinblick auf die im Gutachten vom 07.12.2005 nachvollziehbar dargestellten kognitiven und Reflexionsdefizite des Antragstellers entspricht es allerdings pflichtgemäßer Ausübung des durch § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten Ermessens, dem Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO aufzuerlegen, an einem nach § 70 FeV anerkannten Lehrgang für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer teilzunehmen. Hierbei wird nicht verkannt, dass das Gutachten vom 7. Dezember 2005 den Besuch eines solchen Kurses durch den Antragsteller nicht für „angezeigt“ erachtet hat. Doch auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass er allein durch die Teilnahme an einem solchen Seminar gemäß § 11 Abs. 10 FeV die Fahreignung wiedererlangt, erscheint die Absolvierung eines solchen Lehrgangs doch geeignet, dem Antragsteller Einsichten zu vermitteln und Verhaltensweisen nahezubringen, die ihn zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Alkohol befähigen und so das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial verringern.

Soweit der Antragsteller die auflagenfreie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erstrebt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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