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Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholmissbrauch

VG Gelsenkirchen

erAz: 7 L 142/09

Beschluss vom 11.03.2009


1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 715/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung – (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV).

Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen wiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Ob dies beim Antragsteller der Fall ist, kann offen bleiben. Einschlägig bestraft worden ist er jedenfalls nicht.

Aus der Formulierung „insbesondere“ in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien geht jedoch hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juni 2006 – 16 B 733/06 – und 22. Mai 2003 – 19 B 779/03 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 29. Juli 2002 – 10 S 1164/02 -, VRS 2002, 453; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 22. September 2008 – 11 C 08.2341 -, Juris.

Das Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 ‰ zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann.

Vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2007 – 7 L 556/07 – und 22. Juli 2005 – 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 – 7 K 2796/98 -.

Beim Antragsteller ist am 19. August 2007 vormittags gegen 10 Uhr nach einem Verkehrsunfall eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ festgestellt worden.

Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Septem- ber 1995 – 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006, a.a.O.

Davon geht auch das vom Antragsteller vorgelegte medizinisch- psychologische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Bochum des TÜV-Nord vom 15. Dezember 2008 aus.

Dabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen.

Vgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und Blutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 (1988), 201 ff; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage, 2005, S. 129 ff.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch der in einigen Entscheidungen geforderte Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr gegeben ist.

Vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2002, a.a.O.; Bay VGH, Beschluss vom 22. September 2008, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen.

Der Antragsteller hatte nach dem Unfall angegeben, der Fahrer des Unfallautos gewesen zu sein. Im späteren Strafverfahren (Amtsgericht Castrop- Rauxel – 5 Cs 22 Js 1723/07 -) hat er dann behauptet, nicht er, sondern eine andere Person, deren Probezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe das Fahrzeug geführt. Da dies nicht aufgeklärt werden konnte, ist der Antragsteller freigesprochen worden. Ein Verfahren gegen die andere Person konnte nicht mehr eingeleitet werden.

Unterstellt, der Antragsteller ist tatsächlich nicht gefahren, so hat er durch seine Falschaussage verhindert, dass der Grad der Alkoholisierung des Fahrers festgestellt worden ist und dieser entsprechend bestraft werden konnte. Der Antragsteller hat bei seiner Begutachtung erklärt, der Fahrer sei ebenfalls sehr betrunken gewesen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller dazu beigetragen hat, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen kann. Durch sein Verhalten hat er gezeigt, dass ihm die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gleichgültig sind. Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass ihm die Einsicht fehlt, dass und warum Autofahren und Alkoholkonsum nicht miteinander vereinbar sind, und er auch selbst, insbesondere wegen seiner extremen Alkoholgewöhnung, Autofahren und Alkoholkonsum nicht immer konsequent trennen kann.

Nach alledem war die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, rechtmäßig.

Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch- psychologischen Gutachtens vom 15. Dezember 2008 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des Antragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die eingeräumten Trinkmengen nicht zu dem nachgewiesenen Alkoholwert passten. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung zugrunde liegende Alkoholisierung verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. Daher trägt die Aussage des Gutachtens, eine abschließende Bewertung lasse sich wegen der unrealistischen und beschönigenden Angaben des Antragstellers nicht treffen, die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren.

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