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Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholmissbrauch

VG Ansbach

Az.: AN 10 S 09.00306

Beschluss vom 03.04.2009


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem am … in … geborenen Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, derzeit Berufskraftfahrer, wurde von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 1998, 4. April 2006 und 25. Juli 2006 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, A/EW, B, BE, C1, C, C1E, CE, M, L, S, T, erteilt.

Durch Schreiben der PI …-… vom 17. Juli 2008 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass es zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin am 17. Mai 2008 gegen 21.20 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit erheblicher Körperverletzung seiner Lebensgefährtin gekommen sei. Die hinsichtlich des Antragstellers von der Polizei angeordnete Blutalkoholuntersuchung habe nach Feststellung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit … am 27. Mai 2008 für die am 17. Mai 2008 gegen 22.34 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholwert von 1,75 Promille ergeben.

Mit weiterem Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte die … der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller am Sonntag, den 27. Juli 2008 gegen 9.30 Uhr an einem Kinderspielplatz in … reglos von Passanten aufgefunden worden sei. Ein nachfolgender Atemalkoholtest habe einen Atemalkoholgehalt von 0,88 mg/l ergeben. Er sei in Gewahrsam genommen und nachfolgend in der … ausgenüchtert worden.

Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller unter Hinweis auf § 13 Nr. 2 a FeV und unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Vorfälle die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Fristsetzung bis 15. Oktober 2008. Darin sollte zur Frage Stellung genommen werden, ob trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Mit Schriftsatz seiner zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten vom 17. November 2008 ließ der Antragsteller das für ihn negative Gutachten der … vom 13. November 2008 vorlegen. Unter Hinweis auf ein ebenfalls übersandtes Kurzgutachten des Internisten Dr. vom 5. November 2008 sei das …-Gutachten jedoch aus fachärztlich-internistischer Sicht haltlos, da ein chronischer Alkoholmissbrauch des Antragstellers dort verneint werde. Zu beachten sei auch, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr nie alkoholbedingt auffällig geworden sei.

Die hierzu um Stellungnahme gebetene … teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 der Antragsgegnerin mit, dass schon nach dem Gutachten vom 13. November 2008 aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf einen gegenwärtigen Alkoholmissbrauch des Antragstellers festgestellt worden seien, weshalb der vorgelegte ärztliche Befund vom 5. November 2008 zum eigenen Gutachten auch nicht in Widerspruch stehe. Die negative Fahreignungsprognose stütze sich allein auf die psychologische Auswertung, auf das entsprechend ausführlich erläuterte Bewertungsurteil vom 13. November 2008 werde verwiesen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerseite Gelegenheit, sich zum nunmehr beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug zu äußern. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 ließ der Antragsteller die bisherigen Einwendungen im Wesentlichen wiederholen.

Mit am 18. Februar 2009 zugestellten Bescheid vom 17. Februar 2009 wurde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der genannten Klassen entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf beide Vorfälle vom 17. Mai 2008 und vom 27. Juli 2008 sowie auf das negative Fahreignungsgutachten vom 13. November 2008 verwiesen.

Der Antragsteller hat hiergegen mit Telefax vom 17. März 2009 fristgemäß Widerspruch eingelegt.

Mit am 25. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Februar 2009 ließ der Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

die aufschiebende Wirkung des am 17. März 2009 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.

Zur Antragsbegründung wurde unter Darstellung des bisherigen Geschehensablaufes im Wesentlichen die im behördlichen Verfahren bereits erhobenen Einwendungen wiederholt.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis sei zutreffend auf das vorliegende …-Gutachten gestützt worden. Der Gutachter sei nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller derzeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Der Antragsteller verharmlose seine Alkoholprobleme und sei nicht in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Auf Grund der fehlenden Fähigkeit, Alkohol kontrolliert zu konsumieren, sei eine sichere Trennung von Trinken und Fahren nur bei striktem Verzicht auf Alkohol gewährleistet. Eine hierfür erforderliche stabile Verhaltensänderung liege aber noch nicht vor. Die vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Stellungnahme stehe hierzu nicht in Widerspruch, da sie nicht auf entscheidungserheblichen psychologischen Teil des …-Gutachtens eingehe.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 ließ der Antragsteller nochmals bekräftigen, dass er bisher niemals im Straßenverkehr alkoholbedingt auffällig geworden sei. Das …-Gutachten stütze die Prognose wohl auch auf den ausgeübten Beruf des Antragstellers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt werden. Bleibt dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).

Die Behörde konnte zu Recht auf Grund des Gutachtens vom 13. November 2008 davon ausgehen, dass der Antragsteller zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen und Folgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig und werden durch die vom Antragsteller im Verfahren erhobenen Einwendungen im Ergebnis letztlich nicht in Frage gestellt.

Nicht entscheidungserheblich ist hierfür zunächst die Frage, ob die konkret dem Antragsteller vorgehaltenen alkoholbedingten Auffälligkeiten vom 17. Mai und 27. Juli 2008 sowie auch der im Gutachten noch erwähnte Vorfall am 19. August 2007 (Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Alkoholeinfluss, Atemalkoholkonzentration 0,88 mg/l) die Antragsgegnerin nach § 13 Nr. 2 a FeV zur Anforderung eines psychologisch-medizinischen Gutachtens berechtigte, da ein solches Gutachten jedenfalls der Antragsgegnerin zugänglich gemacht wurde, weil hierdurch eine neue Tatsache vorliegt, deren Verwertung nicht von der Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens abhängt (so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996 – 11 B 14/96 in DÖV 1996, 879).

Abgesehen davon bestehen aber auch aus Sicht des Gerichtes keine Zweifel an der Berechtigung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom Antragsteller zu verlangen. Durch die – auch vom Antragsteller nicht bestrittenen – Vorfälle in Verbindung mit der geltend gemachten Notwendigkeit, wegen seines Berufes als Berufskraftfahrer mit täglich hoher Fahrleistung auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, sind die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 a FeV zweifelsfrei erfüllt.

§ 13 Nr. 2 a FeV bestimmt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, „wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.“ Die Auslegung dieser Bestimmung hat sich am Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 13 Nr. 2 FeV zu orientieren. Danach lässt allerdings weder die Systematik noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung den Schluss zu, dass § 13 Nr. 2 a FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich in allen Fallkonstellationen erlauben würde, die von den Buchstaben b bis e nicht erfasst werden. Vielmehr ist § 13 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erforderlich anzusehen ist.

Der Begriff „Alkoholmissbrauch“ ist im Rahmen von § 13 Nr. 2 FeV fahrerlaubnisrechtlich unter Zuhilfenahme von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu definieren (zum Zusammenhang zwischen Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und § 13 Nr. 2 FeV vgl. bereits BayVGH, Beschluss vom 4.4.2006, DAR 2006, 413). Alkoholmissbrauch setzt hiernach fehlendes Trennungsvermögen zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen voraus, weshalb für das Vorliegen „sonstiger Tatsachen“ i.o.S. zu fordern ist, dass diese zumindest einen mittelbaren Zusammenhang zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und einer (möglichen) Verkehrsteilnahme aufzeigen (unter anderem gegeben im Falle des Dauerkonfliktes, z. B. bei Berufskraftfahrern). Der Gesetzgeber hat nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss – auch in schädlich großen Mengen – solange er nicht im wenigstens mittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt (vgl. BayVGH vom 4.1.2006, Az.: 11 CS 05.1878), wobei die Regelungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV deutlich machen, dass Fahren unter Alkoholeinfluss (Regelungsgegenstand des § 13 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV) ohne hinzukommende „Zusatztatsachen“ die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens allein unter den dort normierten Voraussetzungen rechtfertigt.

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Vor diesem Hintergrund ist § 13 Nr. 2 a FeV so zu verstehen, dass er die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, also dafür vorliegen, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Abend große Mengen Alkohol trinkt und jeden Morgen zur Berufsausübung ein Kraftfahrzeug führen muss. In dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und dem Fahren angenommen werden, der den Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV quasi unausweichlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308).

Vorliegend sprechen, wie das …-Gutachten schon nach den eigenen Angaben des Antragstellers nachvollziehbar angenommen hat, durchgreifende Anzeichen dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Alkohol in unzuträglichen Mengen konsumiert hat. Zum anderen und insoweit entscheidend, fehlt es zudem auch nicht an einem mittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr. Der Antragsteller lässt selbst vortragen, dass er pro Arbeitstag mehr als 700 km (ca. 140.000 km/Jahr) mit einem Lkw zurücklegen muss (vgl. Schriftsatz vom 5.2.2009 an die Antragsgegnerin, Blatt 102 der Behördenakte). Andererseits steht auch und gerade unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben im Untersuchungsgespräch nach dem …-Gutachten aber auch fest, dass beim Antragsteller eine generelle ausgeprägte Alkoholgewöhnung besteht und der von ihm gegenüber dem Gutachter in jüngerer Zeit geltend gemachte Alkoholverzicht vor der Untersuchung und die hierzu geäußerten Beweggründe noch nicht belegen können, dass er sich der bei ihm bestehenden Alkoholproblematik hinreichend bewusst ist. Hat der Antragsteller jedoch schon kein realistisches Bild hinsichtlich seiner Alkoholsituation, insbesondere seiner Trinkmengen und Trinkanlässe, so kann auch aus Sicht des Gerichtes nicht erwartet werden, dass er auch nur einen tragfähigen Ansatz für eine tatsächliche Bewusstseins- und Verhaltensänderung aufweist. Auch insoweit ist dem Gutachten zu folgen, wenn es feststellt (vgl. Seiten 22 und 23 des Gutachtens), dass insgesamt von nur einer ungenügenden Problemsicht als auch einer ausgesprochenen Änderungsresistenz auszugehen ist und dass sich der Antragsteller von seinem problematischen Verhalten noch nicht hinreichend distanziert hat.

Nach alledem durfte die Antragsgegnerin daher von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen, so dass die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit der Fahrerlaubnis im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht. Auf die beruflichen Erfordernisse des Antragstellers konnte es deshalb nicht ankommen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis erweist sich nach alledem im Eilverfahren als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Hiervon ausgehend kann auch – entgegen der Antragsbegründung – nichts an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erinnert werden, insbesondere der hierfür gegebenen Begründung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug formell ausreichend im Sinn des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Sie ist erkennbar davon ausgegangen, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Zwar setzt die Anordnung des Sofortvollzuges eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Im Bereich des Sicherheitsrechts kann dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören, in denen die Fahreignung in Frage steht, so dass die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden muss, wenn auch nur ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestehen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Ziffern 1.5, 46.1, 46.4 und 46.8 des unverbindlichen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.

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