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Fahrerlaubnisentziehung – Amphetaminkonsum

VG Ansbach

Az: AN 10 S 10.00655

Beschluss vom 17.05.2010


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborenen Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden Antragstellerin genannt) wurde im November 2002 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S erteilt.

Gemäß einer Meldung der Polizeidirektion … vom 18. Dezember 2009 an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts …, die an die Antragsgegnerin weitergeleitet wurde, wurde die Antragstellerin am 26. November … als Fahrerin eines Kleinlastwagens auf der BAB A8 angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Der durchgeführte Drogenvortest verlief auf THC und Amphetamin positiv. Die der Antragstellerin entnommene Blutprobe enthielt nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität … Amphetamin in einer Größenordnung von 7,0 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 7,0 ng/ml.

Nach Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. März 2010 und 18. März 2010 unter anderem vortragen, der behauptete Wert von 7,0 ng/ml Amphetaminkonzentration stelle einen Wert dar, der weit unterhalb des analytischen Grenzwertes liege, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen und einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen sei. Dieser betrage für Amphetamine 25 ng/ml. Darunter komme eine Verurteilung nach § 24 a StVG nicht in Betracht. Die Antragstellerin könne sich nicht erklären, wie es zu dieser auch nur sehr geringen Amphetaminkonzentration gekommen sei. In einer mittlerweile durchgeführten Urinanalyse sei keine Amphetaminkonzentration festgestellt worden.

Mit Bescheid vom 25. März 2010 wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin habe sich auf Grund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erwiesen. Für einen Eignungsausschluss genüge bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der Sofortvollzug sei unter anderem deshalb anzuordnen, weil Grund zur Befürchtung bestehe, dass bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten. Deshalb müssten die Privatinteressen der Antragstellerin am Erhalt ihrer Fahrerlaubnis zurücktreten.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 12. April 2010 Anfechtungsklage erheben und ferner beantragen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 25. März 2010 wiederherzustellen.

Zur Begründung wiederholte der Antragstellerbevollmächtigte im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Antragsverfahren gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 26. April 2010 Antragsablehnung und führte unter anderem aus, die fehlende Kraftfahreignung folge aus dem Konsum von Amphetamin. Dieser stehe fest. Es sei nicht erforderlich, dass die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Auf die im Rahmen des § 24 a StVG maßgeblichen Grenzwerte komme es deshalb nicht an.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass der Antragstellerin die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der angegriffene Bescheid ist nicht zu beanstanden:

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u.a. nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ – 5. Auflage 1996 – des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (6. Auflage 2000) ist u.a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie z.B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain – vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme (nur) eines der oben genannten Betäubungsmittel regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 – VRS 99, 238; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.).

Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte (vgl. OVG Koblenz Beschluss vom 21.11.2000 – 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS 103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom 28.5.2002 – 10 S 2213/01; VGH München Beschluss vom 12.8.2002 – 11 CS 02.1816).

Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.8.2002 – 11 CS 02.1816) und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war (so ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 – 11 CS 02.2775). Die von der Antragstellerseite zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24 a Abs. 2 StVG ist somit für die Frage, ob die Antragstellerin die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt, unbeachtlich.

Ein die Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht hier auf Grund des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität … fest. Der Einwand der Antragstellerin, die Menge der festgestellten Amphetaminkonzentration sei völlig unbedeutend, greift nicht, da die für die Beurteilung der Kraftfahreignung allein relevante Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels sich unabhängig von der etwaigen Konzentration des Betäubungsmittels beantworten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2009, 1 S 97.09).

Es liegen keine Umstände des Einzelfalls vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die normative Wertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 der FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die eine Kompensation zum Beispiel der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (so BayVGH, Beschluss vom 8.3.2006 – 11 CS 05.1572 – <juris>).

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Deshalb war im Übrigen auch kein Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen etwa die Wichtigkeit des Führerscheins für die Antragstellerin hätte berücksichtigt werden können, gegeben.

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Auch sind Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Fahreignung bis zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben.

Ist somit von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Riedl für das Klage- und Antragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Auf die Gründe des antragsablehnenden Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird insoweit Bezug genommen.

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