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Fahrerlaubnisentziehung – Ausnahme von Bundeswehrfahrzeugen

Amtsgericht Kiel

Az: 35 Cs 554 Js 351/07 – 191/07

Beschluss vom 10.04.2007


Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 40,00 Euro, die Geldstrafe insgesamt mithin 2.400,00 Euro.

(Die Einzelstrafen für die Taten betragen jeweils 40 Tagessätze).

Wenn die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 250,00 Euro, beginnend am 05. des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats, zu zahlen.

Diese Vergünstigung entfällt, sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erfolgen.

Ihr Führerschein wurde am 30.12.2006 beschlagnahmt; die Fahrerlaubnis wurde Ihnen durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 13.03.2007 gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen.

Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von noch 1 Jahr ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Bundeswehr … der Klasse B und CE mit Anhänger.

Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Kiel klagt Sie an, in ……… am 30.12.2006 durch 2 selbständige Handlungen

1. fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben,

2. durch dieselbe Handlung

a) als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht hatten,

b) vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben.

1. Nachdem Sie soviel Alkohol zu sich genommen hatten, dass die Ihnen um 23.55 Uhr entnommene Blutprobe 1,67 0/00 Alkohol enthielt, befuhren Sie mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen K… um 22.46 Uhr u.a. den A Platz.

Infolge Ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhren Sie gegen die leicht geöffnete Autotür des am Taxistands am Platz … stehenden Taxis des Zeugen .

Hierdurch entstand ein Fremdschaden in Höhe von 4461,30 Euro.

2. Obwohl Sie den Eintritt eines Schadens bemerkt oder zumindest billigend in Kauf genommen hatten und wussten, dass Ihr Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben konnte, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle.

Dadurch wurde dem Geschädigten die Möglichkeit genommen, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten Sie vor Fahrtantritt erkennen können, dass Sie infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig waren und andere gefährden konnten.

Aufgrund des vorangegangenen Unfallgeschehens wussten Sie, dass Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren.

Angewendete Vorschriften: §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 316 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB.

Beweismittel: Bl. 20

I.

Ihr Geständnis.

II.

Urkunden: Bl. 16

1.

Gutachten der Staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus ….

Bl. 11

2. Ärztlicher Bericht über die Entnahme der Blutprobe

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