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Entziehung Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten

VG Saarlouis

Az: 10 L 561/12

Beschluß vom 09.07.2012


Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 6.250,– Euro.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, der bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 12.06.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2012 gerichtet ist, durch den dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen für die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen und ihm unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 7 Satz 2 StVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahmen gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Davon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angeordnete Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins einschließlich der Androhung von Verwaltungszwang nicht beanspruchen, weil sich der Bescheid des Antragsgegners bereits nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich in Anwendung des Punktesystems insgesamt 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Allerdings reduziert sich der insoweit erreichte Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 StVG auf 13 bzw. 17 Punkte mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterbleiben hat, wenn der Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG ergriffen hat. Davon ist fallbezogen entgegen der Auffassung des Antragstellers indes nicht auszugehen.

Für den Antragsteller haben sich zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung insgesamt mehr als 18 Punkte ergeben. Diese Grenze hat der Antragsteller aufgrund der in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2012 im Einzelnen dargelegten und von ihm nicht in Abrede gestellten verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen in der Zeit vom 19.04.2007 bis zum 10.01.2011 überschritten, ohne dass insoweit aktuell eine Reduzierung seines Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in Betracht zu ziehen wäre.

Der Antragsgegner hat vor der Entziehung der Fahrerlaubnis alle erforderlichen Maßnahmen, die das Punktesystem des § 4 StVG vorsieht, ordnungsgemäß ergriffen. Mit Schreiben vom 04.09.2008 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen des Erreichens von insgesamt 8 Punkten infolge der von ihm bis dahin verwirklichten Verkehrszuwiderhandlungen vom 19.04.2007, 13.04.2007 und 10.01.2008 verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Reduzierung des registrierten Punktestandes um 2 bzw. 4 Punkte hingewiesen, die der Antragsteller jedoch nicht genutzt hat. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 02.12.2009 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller aufgrund weiterer Verkehrszuwiderhandlungen vom 26.02.2008, 19.08.2008, 09.10.2008 und 23.07.2009 einen Punktestand von nunmehr 16 Punkten erreicht hat, hat der Antragsgegner auf der Grundlage dieses Punktestandes gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 09.12.2009 sodann gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, ihn zugleich auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hingewiesen und ihn darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Durch die von dem Antragsteller am 02.09.2009 begangene, mit 3 Punkten belegte Verkehrszuwiderhandlung hatte sich sein Punktestand bei Anwendung des sog. Tattagprinzips

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 3 C 34.07, DAR 2009, 104

allerdings bereits zuvor auf insgesamt 19 Punkte erhöht, was grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Folge gehabt hätte. Eine Verringerung dieses Punktestandes um 2 Punkte kam zwar nicht, wie von dem Antragsgegner fälschlicherweise angenommen, aufgrund der freiwilligen Teilnahme des Antragstellers an der verkehrspsychologischen Beratung in der Zeit vom 05.03.2010 bis zum 27.03.2010 in Betracht. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 StVG wäre dafür nämlich erforderlich gewesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 27.03.2010 noch nicht 18 Punkte erreicht gehabt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil der Antragsteller aufgrund der Verkehrszuwiderhandlung am 02.09.2009 bereits 19 Punkte erreicht hatte. Da der Antragsteller damit aber bereits am 27.03.2010 die 18 Punktegrenze überschritten hatte, ohne dass der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG geforderten Maßnahmen ergriffen hatte, reduzierte sich sein Punktestand jedoch nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte. Mit der von dem Antragsteller nachfolgend am 10.01.2011 begangenen, ebenfalls mit drei Punkten belegten Verkehrszuwiderhandlung hat dieser nunmehr aber wiederum insgesamt 20 Punkte erreicht, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Eine nochmalige Reduzierung dieses Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte ihn nach der erfolgten Reduzierung seines Punktestandes aufgrund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vor dem Erreichen von 18 Punkten erneut nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnen und auf die Gefahr der Entziehung seiner Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hinweisen müssen, geht schon deshalb fehl, weil die erfolgte Teilnahme des Antragstellers an der verkehrspsychologischen Beratung, wie ausgeführt, gerade nicht zu einer Punktereduzierung geführt hat, diese vielmehr fälschlicherweise von dem Antragsgegner vorgenommen worden war. Überdies ist der Antragsgegner grundsätzlich nicht gehalten, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn er diese Maßnahmen bei erstmaligem Erreichen von 14 Punkten bereits durchgeführt hat und der Fahrerlaubnisinhaber diese Punktegrenze nicht aufgrund zwischenzeitlicher Punktereduzierung erneut überschreitet. Nur wenn der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgesehene Punktestand zum wiederholten Male „von unten“ erreicht oder überschritten wird, sind die dann jeweils vorgesehenen Maßnahmen erneut zu ergreifen. Das Erreichen des entsprechenden Punktestandes allein durch eine Tilgung oder sonstige Punktereduzierung „von oben“ reicht hierfür nicht aus.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.04.2008, 10 B 10206/08, NJW 2008, 3158 m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2006, 1 M 10/06, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 11.11.2003, 2 EO 682/03, VRS 106, 315; sowie VG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2009, 15 EG 615/09, zitiert nach juris

Da der Punktestand des Antragstellers aber nach dem Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht mehr unter die Grenze von 14 Punkten gefallen ist, war eine erneute Verwarnung sowie der Hinweis, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird, ersichtlich nicht veranlasst.

Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den Antragsgegner als offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Abgabe seines Führerscheins. Dabei stellt bereits § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV klar, dass die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Gleiches muss aber auch für die Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG gelten.

Vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 05.07.2012, 10 L 503/12; ebenso BayVGH, Beschluss vom 26.09.2011, 11 Cs 11.1427, zitiert nach juris; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 47 FeV Rdnr. 13; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007, 1 S 31.07, zitiert nach juris

Da im Weiteren auch die Androhung von Verwaltungszwang für den Fall nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheins keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen lässt, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Danach errechnet sich der Streitwert aus dem in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges empfohlenen Streitwert von 5.000,– Euro für die Klasse B zuzüglich des in Nr. 46.5 und Nr. 46.8 empfohlenen Streitwerts von 7.500,– Euro für die Klasse C1E, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes und damit 6.250,– Euro in Ansatz zu bringen ist.

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