VG Osnabrück
Az: 6 B 95/10
Beschluss vom 15.02.2011
Tatbestand
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Durch Strafurteil vom 3.9.2001 wurde dem Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (2,15 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten für deren Wiedererteilung ausgesprochen. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass er zuvor durch Urteil vom 25.6.2001 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Alkoholeinfluss von 2,82 ‰ schuldig gesprochen war.
Eine von ihm im Wiedererteilungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer Krankenhausabteilung für Psychiatrie vom 8.1.2003 weist als Diagnose „Suizidversuch unter Alkoholeinfluß“ und „Alkoholerkrankung“ aus. Laut nervenärztlichem Attest vom 20.1.2003 befand er sich wegen reaktiv depressiver Störungen mit Alkoholmissbrauch in nervenärztlicher Behandlung. Nach diesem Attest ist das Fortbestehen der Alkoholabstinenz Voraussetzung dafür, dass er zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Lage ist. Auf die Anamnese eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle vom 6.3.2003 wird ergänzend Bezug genommen. Dieses Gutachten stellte ihm eine negative Prognose hinsichtlich alkoholbedingter Verkehrsauffälligkeiten; auf die „Gutachterliche Beurteilung“ im Gutachten wird Bezug genommen.
Entgegen der Prognose des Gutachtens wurde dem Antragsteller ausweislich des Vermerks vom 12.3.2003 und des Schreibens des Antragsgegners vom 18.3.2003 nach Erfüllung dort aufgeführter Auflagen die Fahrerlaubnis (Klasse B) erteilt. In den folgenden beiden Jahren wurde seine Alkoholabstinenz im sechsmonatigen Abstand ärztlich bestätigt.
Ausweislich einer Verwarnung vom 24.11.2006 ist der Antragsteller am 16.4.2005 und 11.5.2006 wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h bzw. um 88 km/h aufgefallen.
Im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle wurde am 24./25.04.2010 festgestellt, dass der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten hatte und dabei unter THC-Einfluss stand. Nach der polizeilichen Strafanzeige vom 3.5.2010 hat er eingeräumt, am Wochenende beim Angeln mit einem Bekannten in den Niederlanden THC konsumiert zu haben. Zu seinen Konsumgewohnheiten hat er danach angegeben, dass er „nur gelegentlich beim Angeln THC konsumiere“. Der eingeholte Laborbefund weist 1,0 ng/ml THC und 12,0 THC-COOH aus.
In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 31.5.2010 gab der Antragsteller an, er sei seit März 2009 arbeitslos. Ihm sei dadurch die Bude auf den Kopf gefallen und er habe aus Langeweile und Frust hin und wieder Marihuana konsumiert. Am Samstag, den 24.4.2010, sei er mit einem Kollegen zum Angeln nach Holland gefahren. Dort hätten sie erst ein paar Bier getrunken. Im Verlauf des Abends habe er an ihm angebotenen Joints gezogen; von Samstagnachmittag bis Sonntagabend habe er an Joints gezogen.
Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 27.7.2010 hat der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 9.8.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entzogen; auf diese Schriftstücke wird Bezug genommen.
Am 13.9.2010 hat der Antragsteller Klage erhoben und später die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er geltend, weder aufgrund des geringfügigen THC-Carbonsäurewerts (THC-COOH) von 12 ng/ml noch aufgrund des THC-Werts von 1,0 ng/ml dürfe von einem mangelnden Trennungsvermögen ausgegangen werden. Die Verwaltungsrechtsprechung verlange durchgängig einen 1 ng/ml erheblich übersteigenden THC-Blutwert. Für sich genommen weise der THC-Carbonsäurewert im Übrigen auf einen nur ganz gelegentlichen Konsum hin. Die Entziehungsverfügung sei daher offensichtlich rechtswidrig. – Ein Mischkonsum mit Alkohol habe nicht vorgelegen. Alkohol, nämlich Bier, habe er nur in geringen Mengen getrunken gehabt, der bereits abgebaut gewesen sei. Eine wechselseitige Wirkung von Alkohol und THC sei ausgeschlossen gewesen.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er verweist darauf, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt habe. Zu beachten sei zudem, dass von Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auszugehen sei; bereits aus diesem Grund habe die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Dabei sind im Rahmen dieser Interessenabwägung insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, während bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden Vorrang einzuräumen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend den öffentlichen Interessen Vorrang zu, weil Überwiegendes für eine Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids spricht, so dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere des Schutzes von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, das persönliche Interesse des Antragstellers überwiegt, einstweilen mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Es ist eher hinzunehmen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens ohne tragfähigen Grund auf seine Fahrerlaubnis verzichten muss, als ihn trotz fehlender Fahreignung mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, was hieße, die damit verbundene gesteigerte Gefährdung von Menschen und Sachwerten in Kauf zu nehmen.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt eines von der Teilnahme am Straßenverkehr unabhängigen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol (1.) als auch unter dem Gesichtspunkt des gelegentlichen Cannabiskonsums mit fehlendem Trennungsvermögen von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr (2.) sprechen tragfähige und gewichtige Erwägungen für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung.
(1.) Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet in diesem Sinne ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
So lässt nach Ziffer 9.2.1 die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen. Für einen solchen regelmäßigen, nämlich nahezu täglichen Konsum des Antragstellers fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. Insbesondere widerspricht der beim Antragsteller festgestellte THC-Carbonsäurewert der Annahme regelmäßigen Konsums.
Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 ist auch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Cannabis gelegentlich konsumiert und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder bei einer Störung der Persönlichkeit oder bei einem Kontrollverlust.
Bereits ein Konsum von Cannabis mit zusätzlichem Alkoholkonsum (Mischkonsum) lässt danach die Fahreignung entfallen, ohne dass es hierbei auf das selbständige Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens ankäme (vgl. VGH Mannheim, B. v. 10.2.2006 – 10 S 133/06 -, juris; VG München, U. v. 20.1.2009 – M 6a K 08.417 -, juris; VG Stuttgart, B. v. 23.12.2005 – 10 K 3224/05 -, juris). Sachlicher Grund dieser Regelung ist die Gefahr, dass sich die gemeinsame Wirkung der eingenommenen Substanzen addiert und möglicherweise potenziert mit Folgen bis zu einem teilweisen oder völligen Kontrollverlust, so dass ein vom Verordnungsgeber hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums ansonsten für möglich gehaltenen Trennungsvermögen nicht mehr als gewährleistet angesehen wird. Ob die in vorstehend angeführten Entscheidungen näher ausgeführten Rechtsgrundsätze wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der konsumierten Mengen bzw. der gleichzeitig im Körper befindlichen Wirkstoffmengen zu modifizieren sind, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt und muss einer möglichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage, die insoweit ausschließlich auf den bisherigen Angaben des Antragstellers beruht, hat dieser „erst ein paar Bier getrunken“, als er am Samstag am Angelplatz in Holland ankam. Hinsichtlich des Cannabiskonsums hat er angegeben, er habe „im Laufe des Abends“ bzw. „von dem Samstagnachmittag bis Sonntag abends an Joints gezogen“. Diese Angaben legen bei lebensnaher Betrachtung die Annahme eines Mischkonsums im Sinn der Ziffer 9.2.2 zumindest nahe, wenngleich es an konkreten Feststellungen hinsichtlich eines späteren Alkoholkonsums und einer genaueren zeitlichen Einordnung der Konsumakte fehlt. Ausreichend für die Annahme von Mischkonsum ist indes, dass der Antragsteller sowohl Cannabis als auch Alkohol zu sich genommen hat und deren Wirkstoffe, somit insbesondere THC und Alkohol, gleichzeitig in seinem Körper wirksam waren. Auch mangels näherer Feststellungen dürften die bisherigen Einlassungen des Antragstellers einen hinreichend tragfähigen Schluss hierauf zulassen, zumal bereits mit „ein paar Bier“ ein Alkoholpegel im Körper aufgebaut wird, der selbst bei Annahme eines Trinkendes erst nach mehreren Stunden abgebaut gewesen wäre.
(2.) Nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber regelmäßig auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum dieses Betäubungsmittels und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann.
Der Antragsteller hat eingeräumt, seit März 2009 gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Für einen solchen Konsum spricht auch der bei ihm festgestellte THC-Carbonsäurewert von 12 ng/ml. Insoweit erhebt er auch keine Einwände, sondern macht vielmehr geltend, der Antragsgegner gehe angesichts der ermittelten Laborwerte zu Unrecht davon aus, dass er den Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne.
Eine Fahrt unter der Wirkung von Cannabis, d.h. bezüglich derer THC im Blut des Fahrers nachgewiesen werden konnte, belegt nicht erst dann ein fehlendes Trennungsvermögen, wenn sich der Fahrer objektiv in einem drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand befunden hat. Auch ist nicht von Bedeutung, ob sich der Fahrer subjektiv durch den Einfluss von Cannabis in seiner Fahreignung beeinträchtigt gefühlt hat. Vielmehr nimmt die Verwaltungsrechtsprechung einen Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren schon dann an, wenn die bezüglich dieser Fahrt im Blut des Fahrers festgestellte THC-Konzentration einen bestimmten Wert übersteigt.
Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Nachweis ab einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml THC im Blutserum annimmt (BayVGH, B. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 -, Blutalkohol 2006, 416 = juris; B. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 2006, 414 = juris), gehen das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg insoweit mit sprachlich unterschiedlichen Formulierungen wohl von einem Nachweis bei einer THC-Konzentration „von mindestens 1,0 ng/ml“ bzw. „zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml“ aus (so OVG Schleswig-Holstein, U. v. 17.2.2009 – 4 LB 61/08 -, juris; Nds. OVG, B. v. 11.9.2008 – 12 ME 227/08 -, ; VGH Mannheim, U. v. 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, Blutalkohol 2008, 210 = juris; B. v. 27.3.2006 – 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135). In der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24a StGB hat sich entsprechend einer Empfehlung der sog. „Grenzwertkommission“ ebenfalls der Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum durchgesetzt (vgl. OLG Schleswig, B. v. 18.9.2006 – 1 Ss OWi 119/06, Blutalkohol 2007, 181). Die niedersächsischen Straßenverkehrsbehörden sind gemäß Ziffer 2.3.1 des Erlasses vom 4.8.2008 (Az: 43-30013 0430) gehalten, bei einem Nachweis von mindestens 1 ng/ml THC bei der Fahrt von Ungeeignetheit auszugehen; dem entspricht der Bescheid des Antragsgegners vom 9.8.2010.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung im Anschluss an die Ausführungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13.12.2007 und in Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass bereits bei einer THC-Konzentration „von über 1 ng/ml“ eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers auch im Lichte neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen gegeben sei und bei einer Fahrt mit einer derartigen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge belegt werde, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen sei. Auch die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg spricht davon, dass bei einer THC-Konzentration „von über 1 ng/ml“ eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben ist. Dass mit der Formulierung „von über 1 ng/ml“ nicht die Aussage getroffen werden soll, ein Laborwert von 1,0 ng/ml THC – wie er beim Antragsteller ermittelt wurde – genüge nicht, belegen die anschließenden Ausführungen, in denen der Verwaltungsgerichtshof zwischen THC-Konzentrationen „unter 1 ng/ml“ und „solchen ab 1 ng/ml“ differenziert und schließlich ausführt, ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von „mindestens 1 ng/ml“ festgestellt wird, habe nach bewusstem Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweise, nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden sei, womit er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Auch in seinem Beschluss vom 27.3.2006 hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits auf „eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml“ abgestellt, und damit diesen Wert für den Nachweis fehlenden Trennungsvermögens genügen lassen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wies die Blutprobe Laborwerte von 1,0 THC und 10,0 THC-COOH auf. In gleicher Weise hat auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in der angeführten Entscheidung differenziert. Bei einer im Anschluss an eine Autofahrt gemessenen „Konzentration von 1,0 ng/ml“ ist danach ein fehlendes Trennungsvermögen belegt, während bei THC-Konzentrationen „unter 1,0 ng/ml“ zu prüfen ist, ob es eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis bestehender Fahreignung bedarf. Nach dieser Rechtsprechung hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung entzogen.