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Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum

Verwaltungsgericht des Saarlandes

Az.: 10 L 80/09

Beschluss vom 06.03.2009


Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2500 €.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.01.2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.12.2008, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen habe, bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung von Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Diese Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das öffentliche Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung in aller Regel dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Entziehung entspricht.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners vom 03.12.2008 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. den § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

Vorliegend sind nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt.

Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 26.08.2008 ergibt sich, dass die dem Antragsteller am 22.07.2008 anlässlich einer Verkehrskontrolle in Neunkirchen entnommene Blutprobe Werte von 0,004 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,038 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist. Durch die THC-Konzentration von 0,004 mg/l = 4 ng/ml ist hinreichend belegt, dass der Antragsteller bei der Autofahrt vom 22.07.2008 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss stand und auch nicht zur Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren in der Lage ist.

Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.05.2008, 10 L 304/08, und vom 14.02.2008, 10 L 2082/07; im Weiteren eine Fahreignungsrelevanz und fehlendes Trennungsvermögen bereits bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabiseinfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml annehmend: VGH Baden-Württemberg, zuletzt Beschlüsse vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, DAR 2008, 277 und vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006, 2135 ff; OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 07.06.2005, 4 MB 49/05, zitiert nach Juris; vgl. im Weiteren auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, Bs 214/05, NJW 2006, 1367; abweichend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2004, 7 A 10206/03, DAR 2004, 413, welches bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml die Feststellung verlangt, dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben; noch weitergehend BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006, 11 CS 05.1711, ZfS 2006, 236, wonach bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist

Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss gesehen werden, dass zum einen bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum gegeben und Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind und außerdem dem Konsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist.

so überzeugend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, wie vor

Demzufolge spricht vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen ist. Denn schon in diesem Fall hat der Betreffende nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfange vorhanden ist. Dann liegt aber auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, wie vor

Letztlich muss aber vorliegend der Frage, ob in jedem Fall schon bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml auf eine – zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende – Ungeeignetheit des Kraftfahrers geschlossen werden darf, nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden. Die vorstehenden Ausführungen lassen nämlich fallbezogen mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu, dass jedenfalls angesichts der beim Antragsteller gemessenen THC-Konzentration von – sogar – 4,0 ng/ml eine Fahreignungsrelevanz und ein Fehlen des Trennungsvermögens gegeben sind. Diese Einschätzung wird im Weiteren auch durch die bei der Verkehrskontrolle am 22.07.2008 von der Polizei festgestellten zahlreichen und vielfältigen Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen gestützt.

Im Weitern ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Zwar ergibt sich dies nicht schon mit der erforderlichen Sicherheit aus den in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten THC-Konzentrationen. Der Bayrische VGH

Vgl. Beschluss vom 27.03.2006, 11 Cs 05.1559, zitiert nach Juris

verweist auf eine Stellungnahme des Instituts für Rechtmedizin der Universität München, wonach eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei. Diese Aussage bezieht sich auf Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall (d. h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen.

Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschluss vom 13.09.2007, 10 L 1006/07

Gesehen werden muss aber, dass der Antragsteller, der im Zeitpunkt der Fahrt am 22.07.2008 in Neunkirchen unstreitig bewusst Cannabis eingenommen hatte, in keiner Weise substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass er an dem fraglichen Tag nur einmalig bzw. experimentell Cannabis konsumiert habe. Insoweit geht sein Vorbringen über diese in seine Sphäre fallende Tatsache über bloßes Behaupten nicht hinaus. Irgendwelche näheren Angaben, unter welchen Umständen es überhaupt zu der Einnahme von Cannabis gekommen war und inwiefern es sich um ein erst- und einmaliges Ereignis gehandelt habe, lassen sich seinem Vorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen. Demgegenüber muss gesehen werden, dass nach dem vorgenannten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26.08.2008 die festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure deutlich über dem Wert liegt, der üblicherweise bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum vorgefunden wird. Diese Einschätzung vermag zwar, wie dargelegt, einen gelegentlichen Konsum nicht nachzuweisen, ist aber als Indiz für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis durchaus von Bedeutung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Antragsteller nach den Feststellungen der Polizei zur Tatzeit erhebliche und vielfältige Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie insbesondere ein merkliches Schwanken des Oberkörpers und Lidflackern jeweils bei geschlossenen Augen und in den Nacken gelegtem Kopf. Daher spricht der Umstand, dass der Antragsteller trotz solcher Ausfallerscheinungen noch Auto gefahren ist, für eine gewisse Gewöhnung des Antragstellers an derartige körperliche Zustände. Nach alledem kann der Antragsteller aus der pauschal vorgebrachten Behauptung eines ein- und erstmaligen Cannabiskonsums nichts für sich herleiten.

Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht aufgrund der Untersuchungen der Gemeinschaftspraxis Dr. W./B. in A-Stadt und deren ärztlicher Bescheinigung vom 06.01.2009 geboten, mit denen der Antragsteller seine Drogenfreiheit belegen will. Das Anknüpfen der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt seine Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Drogenkonsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung voraus, dass ein stabiler Wandel der Einstellung eintritt bzw. zukünftig erwartet werden kann, dass der Betreffende entweder drogenfrei lebt oder – wie hier erforderlich – zumindest in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Fahren zuverlässig zu trennen.

Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.02.2008, 10 L 2082/07; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.09.2006, 1 W 39/06, und vom 14.07.2006, 1 W 35/06; vgl. allgemein auch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 30.09.2002, 9 W 25/02, ZfS 2003, 44

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Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich nicht.

Schließlich kann der Antragsteller auch aus der angeführten Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 30.09.2002, 9 W 25/02, nichts zu seinen Gunsten herleiten, da es dort um die Frage des regelmäßigen Cannabiskonsums gegangen ist und im Übrigen im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung eine mehrmonatige, gutachterlich bestätigte Abstinenzzeit vorgelegen hat.

Hat demnach der Antragsgegner zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV festgestellt, ist nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2005, 1525).

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