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Fahrerlaubnisentziehung – Cannabiskonsum

VG Bremen

Az: 5 V 531/11

Beschluss vom 15.06.2011


Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem 1990 geborenen Antragsteller wurde im November 2010 die Fahrerlaubnis der Klassen B/M/S/L erteilt. Am 25. Februar 2011 wurde der Antragsteller von Beamten der Polizei Bremen kontrolliert, als er mit einem Pkw den Osterdeich in Bremen befuhr. Ein durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC. Eine Blutanalyse ergab nach dem toxikologischen Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte für den Antragsteller Blutwerte von 1,2 ng/ml THC und 18 ng/ml THC-COOH. Nach dem polizeilichen Tathergangsbericht habe der Antragsteller nach Vorhalt und Belehrung ausgeführt, dass er an den Wochenenden mal einen Joint rauche. Unter der Woche rauche er nicht. Seinen letzten Joint habe er definitiv am letzten Wochenende, so am 20. Februar 2011 geraucht.

Mit Verfügung vom 4. April 2011 entzog das Stadtamt Bremen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, da er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die bei ihm festgestellte THC-Konzentration von 1,2 ng/ml liege über der Grenze von 1,0 ng/ml, bei deren Überschreitung die bremische Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht einen zeitnahen Konsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit annehme. Auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis könne aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers geschlossen werden, die er in einem Telefongespräch mit der Fahrerlaubnisbehörde am 31. März 2011 gemacht habe. In dem Gespräch habe der Antragsteller berichtet, dass er bereits eine Woche vor dem Vorfall Cannabis geraucht habe. Insgesamt sei es zweimal gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete das Stadtamt damit, dass bei den bestehenden Eignungsmängeln des Antragstellers jederzeit im Laufe eines Verwaltungsstreitverfahrens mit der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss gerechnet werden müsse.

Der Antragsteller hat am 06. Mai 2011 Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Im gerichtlichen Eilverfahren trägt er nunmehr vor, nicht gelegentlich Cannabis zu konsumieren, sondern vielmehr ein Erstkonsument zu sein. Er habe einmalig vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Aufgrund des einmaligen Konsums könne er nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen werden. Die Behauptungen, der Antragsteller habe am 31. März 2011 irgendwelche Angaben zu seinem Konsumverhalten gegenüber der Antragsgegnerin gemacht, seien schlichtweg falsch. Er bestreite auch, gegenüber der Polizei eingeräumt zu haben, einen Joint geraucht zu haben. Um einen möglichst großen Zeitraum zwischen Konsum und Fahren zu legen, habe der Antragsteller in dem Glauben, er könne so der Verfolgung entgehen, vielmehr gegenüber der Polizei angegeben, den Joint bereits am letzten Wochenende geraucht zu haben. Richtig sei, dass er Erstkonsument sei und einige Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert habe. Im Übrigen vertritt der Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Auffassung, dass erst bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml von einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

1. die sofortige Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2011 auszusetzen und die aufschiebenden Wirkung der Klage wieder herzustellen,

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben und ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein der Klasse B auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend gegeben seien. Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei und auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde einen gelegentlichen Konsum selbst eingeräumt. Seine insoweit übereinstimmenden Angaben zu seinem letzten Konsum eine Woche vor dem Vorfall könnten aufgrund der medizinischen Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis unter Berücksichtigung des Wertes von 1,2 ng/ml nicht zutreffend sein. Das einfache Bestreiten seiner Äußerungen genüge nicht. Es gebe keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angabe in der polizeilichen Anzeige zu zweifeln. Dass der Antragsteller Interesse an einer Korrektur habe, sei verständlich.

II.

1. Der Eilantrag ist zulässig.

Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06. Mai 2011 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 der Verfügung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Nur auf die Ziffer 1 bezieht sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Für die in Ziffer 3 angeordnete Abgabe des Führerscheins und die Androhung von Zwangsmitteln wurde eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet. Mangels landesgesetzlicher Regelung haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, um die es sich hier handelt, aufschiebende Wirkung, so dass der Klage des Antragstellers insoweit ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.

Sofern der Antragsteller die unverzügliche Rückgabe des bereits abgelieferten Führerscheins begehrt, macht er materiell einen Vollzugsfolgenbeseitungsanspruch geltend, dessen prozessuale Umsetzung im Eilverfahren über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erfolgt. Eine Aufhebung der Vollziehung kann nach dieser Vorschrift auch dann begehrt werden, wenn der Verwaltungsakt nicht zwangsweise, sondern freiwillig – wie hier durch Abgabe des Führerscheins – vollzogen worden ist.

2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung insbesondere bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr und angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig der Fall (vgl. OVG Saarland, B. v. 05.07.2008 – 2 B 187/08).

Dementsprechend ist es auch der Antragsgegnerin gestattet gewesen, sich nicht nur zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung selbst sondern auch zur Darlegung der Eilbedürftigkeit der Maßnahme auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu stützen. Die Antragsgegnerin ist in ihren Erwägungen auch auf den konkreten Einzelfall eingegangen, in dem sie unter Bezugnahme auf den Vorfall am 25. Februar 2011 ausführt, dass aufgrund des fehlenden Trennungsvermögens weitere Fahrten unter Cannabiseinfluss wahrscheinlich seien, die es mit Blick auf die dadurch entstehenden Gefahren zu verhindern gelte.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorliegend angegriffene Fahrerlaubnisentziehung entgegen der Auffassung des Antragstellers als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs angesehen.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV, wenn er gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und Konsum und Fahren nicht voneinander getrennt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Der Antragsteller nimmt „gelegentlich“ Cannabis zu sich.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist insoweit streitig, ob gelegentlicher Konsum schon dann vorliegt, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist, oder ob mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sein muss (vgl. zum Streitstand OVG Bremen, B. v. 14.08.2007 – 1 B 302/07, in DAR 2007, 716 mit weiteren Nachweisen). Diese Streitfrage kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Antragsteller jedenfalls zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis konsumiert hat.

Der Antragsteller hat unstreitig am 25. Februar 2011 ein Fahrzeug geführt, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand; seine Blutwerte betrugen 1,2 ng/mI THC und 18 ng/ml THC-COOH. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten hat der Antragsteller auch nach seiner eigenen Darstellung eingeräumt, am Wochenende zuvor einen Joint geraucht zu haben. Damit liegen bereits zwei unterschiedliche Konsumakte vor, denn vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut können die am 25. Februar 2011 gemessenen Blutwerte nicht auf einen mehr als 5 Tage zurückliegenden Cannabiskonsum zurückgeführt werden. Ihnen muss vielmehr ein zeitlich deutlich näher liegender zweiter Konsumakt zugrunde liegen. Die Kammer verweist zu der Abbaugeschwindigkeit nach einem Cannabiskonsum auf die Ausführungen in der Entscheidung des VG München vom 21.05.2008 (Az. M 6a S08.321), denen es sich anschließt:

„Die neuesten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis wurden – soweit ersichtlich – im Rahmen der sog. „Maastricht-Studie“ gewonnen, über deren Ergebnisse MöllerlKauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers (Blutalkohol Bd. 43 [2006J, 5. 361) berichten (vgl. hierzu insgesamt BayVGH vom 20. September 2007, 11 CS 07.1589). Danach betrug die mittlere THC-Konzentration im Serum bei Verabreichung von 500 pg TI-IC pro Kilogramm Körpergewicht (das entspreche ca. 36 mg THC je Joint) sechs Stunden nach dem Rauchende 0,9 ng/ml bei einer Standardabweichung von 0,5 ng/ml (AWB./ Kauert/Tönnes!Schneider/Theunissen/Ramaekers, a. a. 0., 5. 364, Tabelle 2). Bei Zufuhr von lediglich 250 pg TI-IC pro Kilogramm Körpergewicht (das entspreche ca. 17 mg THC je Joint) befanden sich sechs Stunden nach dem Ende des Konsumvorgangs im Durchschnitt sogar nur noch 0,5 ng THC in einem Milliliter Serum, wobei die Standardabweichung 0,4 ng/ml betrug (AWB./KauertlTönnesl Schneider/TheunissenlRamaekers, ebenda). Bei dieser niedrigen Dosierung lag der THC-Wert bei einem der 20 Versuchsteilnehmer sechs Stunden nach dem Rauchende bei 1,4 ng/mJ, während alle anderen 19 Probanden eine THC-konzentration von unter 1,0 ng/ml aufwiesen; bei der hohen Dosierung waren zu diesem Zeitpunkt bei sechs Versuchsteilnehmern noch THC-Konzentrationen im Serum feststellbar, die zwischen 1 und 2 ng/ml lagen, wobei ein Proband bereits vor Versuchsbeginn Spuren von THC im Blut aufwies (AWB./Kauert! Tönnes/SchneiderlTheunissen/Ramaekers, a.a.O., 5. 365). […]

Ältere Studien über das Abbauverhalten von Cannabis bestätigen die Richtigkeit dieser Aussage. Nach den Untersuchungen von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II. Models for the prediction of time of marihuana exposure from plasma concentrations of delta-9-tetrahydocannabinol [THCJ and 1 1-nor-9 carboxy-9-tetrahydro-cannabinol [THC-C0 OH], Journal of Analytical Toxicology, 16 [1992], 5. 283 – 290, referiert bei Sticht/Käferstein, Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Cannabis im Straßenverkehr, hrsg. von Berghaus und Krüger, 1998, 5. 1/9) liegt die THC-Konzentration bereits zwölf Stunden nach dem Konsumende unter 0,9 ng/ml; nach den von Sticht und Käferstein selbst durchgeführten Berechnungen ist bei einer 70 kg schweren Person, die 15 mg THC geraucht hat, nach zwölf Stunden eine THC-Konzentration im Blutplasma zu erwarten, die sich zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml bewegt (Sticht/Käferstein, ebenda).“

Damit steht für die Kammer fest, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Einlassungen am Wochenende vor dem 25. Februar 2011 und nach den medizinischen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeiten beim Cannabiskonsum ein weiteres Mal in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle, mit hoher Wahrscheinlichkeit am 25. Februar 2011 selbst, Cannabis konsumiert haben muss. Ein zweimaliger Konsum kann damit schon aufgrund der eigenen unstreitigen Einlassungen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten festgestellt werden.

Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass die in dem polizeilichen Tathergangsbericht wiedergegebene Äußerung, er rauche an den Wochenenden mal einen Joint, auch tatsächlich vom Antragsteller so getätigt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der einschreitende Beamte eine solche Aussage in den Tathergangsbericht aufnehmen sollte, wenn sie tatsächlich nicht gefallen sein sollte. Der Antragsteller trägt hierzu nichts vor. Er beschränkt sich auf ein einfaches Bestreiten, eine solche Äußerung getätigt zu haben. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Ausführungen mit Tathergangsbericht hätte aber für den Antragsteller gerade deshalb nahe gelegen, weil die Äußerungen des Antragstellers im Übrigen und damit insbesondere zu seinem Cannabiskonsum am Wochenende des 20. Februar 2011 unstreitig zutreffend von dem einschreitenden Polizeibeamten wiedergegeben worden sindd.

Den jetzigen Vortrag des Antragstellers, wonach am Wochenende des 20. Februar kein Konsum stattgefunden haben soll, sondern erst- und letztmalig am Tag der polizeilichen Verkehrskontrolle selbst, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Der veränderte Vortrag beruht augenscheinlich auf der rechtlichen Erkenntnis des nunmehr anwaltlich vertretenen Antragstellers, wonach die Zugabe des Konsums am 20. Februar 2011 zusammen mit den am 25. Februar 2011 festgestellten Blutwerten die Annahme eines gelegentlichen Konsums rechtfertigt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des vom Antragsteller selber eingeräumten Interesses an einer Bagatellisierung seines Verhaltens hält das Gericht ihn für unglaubwürdig und seine Angaben im gerichtlichen Eilverfahren für unglaubhaft. Der Antragsteller muss sich jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten, die er in Hinblick auf den Konsum am Wochenende des 20. Februar auch später in einem Telefongespräch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ausweislich eines Aktenvermerks noch einmal bestätigt haben soll, festhalten lassen. Danach ist neben den am 25. Februar 2011 festgestellten Werten von mindestens einem weiteren Konsum am 20. Februar 2011 auszugehen.

bb) Der Antragsteller kann Konsum und Fahren nicht voneinander trennen.

An einer solchen Trennung fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Diese Schwelle ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bereits überschritten, wenn eine THC-Konzentration erreicht wird, die einen Wert von 1,0 ng/ml überschreitet. In ihrer Einschätzung stimmt die Kammer mit der überwiegenden Anzahl der Obergerichte überein, die ebenfalls einen fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml annehmen (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., B. v. 27.03.2006 – 10 S 2519/05, NZV 2007, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2007, Az. 10 8 1272/07 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 09.07.2007, Az. 16 B 907/07; OVG Schleswig, B. v. 06.07.2007, Az. 4 MB 46/07). Der hierzu im Widerspruch stehenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich auch der Antragsteller im vorliegenden Verfahren bezieht, kann demgegenüber nicht gefolgt werden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass von einer mangelnden Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs erst bei einer Überschreitung der THC-Konzentration von 2,0 ng/ml ausgegangen werden kann (vgl. u.a. Bay. VGH, B. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711, DAR 2006, 407; B. v. 07.01.2009 – 11 CS 08.1545). Diese Rechtsprechung berücksichtigt nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die insbesondere aus einer Studie der Universität Maastricht gezogen werden können. Im Rahmen dieser Studie mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis wurden erstmals über 6 Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen. Die THC-Konzentrationen lagen 6 Stunden nach der Einnahme unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von 6 Stunden beeinträchtigt (vgl. insoweit M. AWB., Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensich-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.). Damit scheinen Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer Konzentration von über 1 ng/ml zumindest als möglich. Der hohe Rang der gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer macht das mit dieser THC-Konzentration verbundene signifikant erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar. Zum anderen machen Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers nur Sinn, wenn der Betreffende in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Trennungsvermögens darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach derzeitigem Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich. Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin der Wirkstoffgehalt der konsumierten Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet der im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis in Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommene Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von einem 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber zeitnah nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 27.03.2006 – 10 S 2519/05, a.a.O.)

Das Gericht geht nach diesen Erwägungen davon aus, dass der Antragsteller ein gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und zwischen dem Konsum dieses Betäubungsmittels und dem Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher trennen kann. Steht damit aus der Sicht der Antragsgegnerin fest, dass sich der Antragsteller zum Führen eines Fahrzeugs als ungeeignet erwiesen hat, bedarf es auch nicht mehr der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

c) Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse (vgl. zu dieser Anforderung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren BVerfG NVwZ 2007, 1302 <1304>; NVwZ 2007, 948 <949>; OVG NRW NVwZ 2006, 481 <483>). Von einem Fahrerlaubnisinhaber, der von der Führerscheinbehörde zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, weil er gelegentlicher Cannabiskonsument ist und zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann, können erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, die für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht hinnehmbar erscheinen. Verglichen mit den drohenden Gefahren, die aus der voraussichtlichen Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers für andere Verkehrsteilnehmer erwachsen, stellt die vorübergehende Einschränkung des Grundrechts des Fahrerlaubnisinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG, auch wenn sie ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgt, eine hinzunehmende Belastung dar.

d) Bleibt damit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg, besteht auch kein Raum für die vom Antragsteller begehrte unverzügliche Rückgabe des bereits abgegebenen Führerscheins.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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