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Fahrerlaubnisentziehung einmalige Trunkenheitsfahrt

VG Augsburg

Az.: Au 7 S 09.1105

Beschluss vom 27.08.2009


I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich der Ziffer 1. des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2. des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin den abgelieferten Führerschein wieder zurückzugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu ein Viertel, der Antragsgegner zu drei Viertel zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis der Antragstellerin.

Die am … 1965 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung).

Am 26. Juli 2008, gegen 13.32 Uhr, informierte die Polizeiinspektion … ihre Kollegen aus … darüber, dass ein betrunkener Autofahrer mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen: …, dessen Halterin die Antragstellerin ist, in betrunkenem Zustand in … losgefahren sei. Gegen 14.35 Uhr wurde die Antragstellerin von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion … schlafend im Bett aufgefunden. Bei Eintreffen der Polizei war das oben genannte Kraftfahrzeug in der Garage geparkt. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten war die Motorhaube noch in warmem Zustand. Im polizeilichen Bericht vom 16. August 2008 (Bl. 8, 9 der Behördenakte) wird ausgeführt, dass die 20-jährige Tochter der Antragstellerin vor Ort gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion … angegeben habe, sie habe die Polizei verständigt, weil ihre Mutter in betrunkenem Zustand mit dem Auto weggefahren sei. Auch nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht habe sie erneut angegeben, dass ihre Mutter gefahren sei. Bei ihrer Zeugenvernehmung am 26. Juli 2008, 17.00 Uhr, führte die Tochter der Antragstellerin aus, sie habe sich vor die Wohnungstür gestellt, da ihre Mutter in betrunkenem Zustand mit dem Auto wegfahren wollte. Es sei ihr nicht gelungen, ihrer Mutter die Autoschlüssel wegzunehmen. Aus Angst um ihre Mutter und weil sie mit der Situation überfordert gewesen sei, habe sie die Polizei gerufen.

Bei der Antragstellerin wurde am 26. Juli 2008 vor Ort, gegen 15.15, eine Atemalkoholkonzentration von 0,7 mg/l festgestellt. Im Krankenhaus … wurden um 15.47 Uhr und um 16.42 Uhr zwei Blutentnahmen durchgeführt. Die vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab für die erste Probe einen Mittelwert von 1,31 Promille und für die zweite Probe einen Mittelwert von 1,06 Promille (Bl. 13 der Behördenakte).

Die Staatsanwaltschaft … stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da die Tochter der Antragstellerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 20. November 2008 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, so dass der Tatnachweis der Trunkenheitsfahrt nicht findbar gewesen sei (Bl. 15 bis 17 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 26. Juli 2008 dazu auf, bis spätestens 28. März 2009 ein Gutachten einer amtlich anerkennten Begutachtungsstelle für Fahreignung/medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen (Bl. 20 bis 22 der Behördenakte).

Der (damalige) Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schreiben vom 8. Februar 2009, 20. März 2009 und 16. Juni 2009 aus, die Antragstellerin werde ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegen. Die vom Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Anordnung angeführte Vorschrift des § 13 Nr. 2 e FeV greife nicht ein. Die Tochter der Antragstellerin habe bei der Polizei nicht ausgesagt, dass ihre Mutter in betrunkenem Zustand gefahren sei. Die Tochter habe nicht gesehen, dass ihre Mutter tatsächlich ins Auto eingestiegen, geschweige denn gefahren sei.

Der Antragsgegner wies zuletzt mit Schreiben vom 4. Juni 2009 nochmals darauf hin, dass bei einer Weigerung, die Untersuchung durchführen zu lassen, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1. des Bescheids), ordnete die Ablieferung des Führerscheins bei der Führerscheinstelle des Antragsgegners innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Ziffer 2. des Bescheids), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR (Ziffer 3. des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 4 des Bescheids) an.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 1. Juli 2009 zugestellt.

Am 6. Juli 2009 ging beim Antragsgegner der Führerschein der Antragstellerin per eingeschriebenem Brief ein.

Die Antragstellerin hat gegen den Entzugsbescheid am 31. Juli 2009 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 09.1062 geführt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2009, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am 10. August 2009, beantragte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten,

1. die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes … vom 25. Juni 2009 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der am 31. Juli 2009 erhobenen Klage wiederherzustellen, und den Antragsgegner zu bescheiden, den von der Antragstellerin abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an die Antragstellerin zurückzugeben;

2. bezüglich der Ziffer 6 des Bescheides die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin am 26. Juli 2008 kein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Antragstellerin sei zu Fuß zum 300 m entfernten …-Supermarkt gegangen und habe sich dort eine Flasche Wein gekauft. Nach 20 Minuten sei sie in die Wohnung zurückgekehrt und habe sich auf Anraten der Tochter ins Bett gelegt. Aus der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 26. Juli 2008 könne aus den Angaben der Tochter nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin an diesem Tag in betrunkenem Zustand mit dem Auto weggefahren sei, da die Tochter wahrheitsgemäß nicht angegeben habe, die Antragstellerin mit dem Auto fahrend gesehen zu haben. Auch dass nach Wahrnehmung der Polizei die Motorhaube des in der Garage befindlichen Kfz warm gewesen sein solle, könne den Verdacht der Trunkenheitsfahrt nicht stützen. Denn eine weitere Tochter sei mit dem Kfz in die Arbeit gefahren und mit diesem auch wieder, gegen 12.00 Uhr, zur Wohnung zurückgekehrt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 17. August 2009, den Antrag abzulehnen.

Im Bericht der Polizeiinspektion … vom 16. August 2008 sei der Aussage der Tochter der Antragstellerin vor Ort gegenüber den Polizeibeamten eindeutig zu entnehmen, dass die Antragstellerin an besagtem Tag in betrunkenem Zustand mit dem Auto weggefahren sei. Nach Belehrung hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts habe die Tochter erneut angegeben, dass ihre Mutter gefahren sei. Die Aussage der Tochter gegenüber den anwesenden Polizisten sei im Verwaltungsverfahren verwertbar und begründe Eignungszweifel (Hinweise auf Alkoholmissbrauch), welche die Anordnung zur Vorlage einer MPU rechtfertigten.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2. des Bescheids (Ablieferungspflicht: § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) und der Ziffer 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung: Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes /VwZVG) angeordnet werden soll.

Soweit der Antrag zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids anzuordnen. Die Antragstellerin hat ihren Führerschein fristgemäß beim Antragsgegner abgeliefert. Es spricht nichts dafür, dass die Behörde das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, so dass sich die Androhung des Zwangsmittels noch vor Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erledigt hat (vgl. ausführlich BayVGH vom 20.1.2006, Az. 11 CS 05.1584).

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt (noch) den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch die Fälle des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung gehören, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die in Abschnitt IV. der Gründe des streitgegenständlichen Bescheids angesprochenen Gesichtspunkte einen Bezug zu den Besonderheiten des vorliegenden Falls vermissen lassen, sie vielmehr auch einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Fahrerlaubnisentzugs verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH vom 10.3.2008, 11 CS 07.3453 m.w.N.).

3. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag, hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs ausschlaggebend. Der Bürger kann kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Andrerseits kann am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs.1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 8 FeV erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Rückschluss auf die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin nach § 11 Abs. 8 FeV wäre nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig wäre (std. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG vom 9.6.2005, NJW 2005, 3440 ff.). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß der vom Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlage des § 13 Nr. 2 e FeV nicht gegeben sind und sich die Gutachtensanforderung auch nach den übrigen Regelungsvarianten des insoweit speziellen § 13 Nr. 2 FeV nicht rechtfertigen lässt.

a) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet nach § 13 Nr. 2 e FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen (vgl. BayVGH vom 12.4.2006, Az. 11 ZB 05.3395). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt Alkoholmissbrauch die Fahreignung aus. Nach der in Klammern angefügten Definition ist Alkoholmissbrauch im Sinn der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Ausweislich der Behördenakten und des Vortrags der Beteiligten war ausschließlicher Anlass für die Anordnung vom 28. Januar 2009 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die vom Antragsgegner (unter Bezugnahme auf den Polizeibericht vom 16. August 2008) angenommene Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin am 26. Juli 2008. Dagegen bestehen – insoweit unstreitig – keinerlei Erkenntnisse über einen fahreignungsrelevanten Alkoholmissbrauch der Antragstellerin in der Vergangenheit, also vor dem „Vorfall“ vom 26. Juli 2008. Selbst wenn eine – von der Antragstellerin bestrittene – Trunkenheitsfahrt am 26. Juli 2008 stattgefunden hätte, würde dies keine Tatsache darstellen, welche die Annahme begründet, dass ein nachgewiesener früherer Alkoholmissbrauch fortdauert, da für einen solchen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall liegen damit die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 e FeV zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vor.

b) Die Gutachtensanforderung lässt sich auch nicht nach den übrigen Regelungsvarianten des § 13 Nr. 2 FeV rechtfertigen.

Das Gericht geht zwar aufgrund der – verwertbaren – Angaben der Tochter, wie sie im Polizeibericht vom 16. August 2008 dargestellt sind, und aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,31 Promille (Mittelwert) davon aus, dass die Antragstellerin am 26. Juli 2008 eine Trunkenheitsfahrt (zumindest im Ordnungswidrigkeitenbereich) unternommen hat. Dieses einmalige Fahren unter Alkoholeinfluss rechtfertigt aber nicht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dies machen die Regelungen des § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV deutlich. Ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss rechtfertigt demnach erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn beim Führen des Kraftfahrzeugs eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr oder eine BAK von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Es ist nicht (mehr) feststellbar, dass diese Werte erreicht oder überschritten waren, als die Antragstellerin am 26. Juli 2008 ein Kraftfahrzeug führte. Die AAK von 0,7 mg/l und die BAK von 1,31 Promille wurden erst nach Beendigung der Fahrt ermittelt, wobei weder die genaue Dauer der Fahrt noch der genaue Zeitraum, in dem sie stattgefunden hat, bekannt sind. Eine Rückrechnung der BAK ist zudem aufgrund fehlender Kenntnis über maßgebliche Daten wie z.B. Trinkzeit und -ende, Getränkeart, etwaige Nahrungsaufnahme usw. nicht möglich und die maßgeblichen Daten sind aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu ermitteln.

Da die Antragstellerin weder „wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen“ hat (vgl. § 13 Nr. 2 b FeV) noch – siehe oben – „ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt“ hat (vgl. § 13 Nr. 2 c FeV), kann die einmalige Trunkenheitsfahrt vom 26. Juli 2008 auch nicht eine Gutachtensanordnung nach § 13 Nr.2 a FeV rechtfertigen. In Fällen, in denen – wie hier – nur eine einmalige Alkoholfahrt inmitten steht, bei der die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 c FeV nicht erfüllt sind, ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, also dafür vorliegen, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Abend große Mengen Alkohol trinkt und jeden Morgen zur Berufsausübung ein Kraftfahrzeug führen muss. In dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und Fahren angenommen werden, der den Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV quasi unausweichlich erscheinen lässt (so BayVGH vom 11.6.2007, Az. 11 CS 06.3023). Für eine derartige oder ähnliche Fallkonstellation sind hier vom Antragsgegner keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Da die Gutachtensanordnung somit ohne Rechtsgrundlage erfolgte, durfte aus der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf eine fehlende Fahreignung der Antragstellerin geschlossen werden.

Damit erweist sich auch die verfügte Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2. des Bescheids) als rechtswidrig.

4. Da die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu können. Da die Antragstellerin ihren Führerschein bereits beim Antragsgegner abgeliefert hat, entspricht es billigem Ermessen, diesen zur Rückgabe des Führerscheins zu verpflichten (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

5. Soweit die Antragstellerin beantragt hat, bezüglich der Ziffer 6. des Bescheids die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, geht dieser Antrag ins Leere. Die Kostenentscheidung bzw. die darauf beruhende Kostenfestsetzung teilt hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung, so dass die Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage automatisch auch die Kostenentscheidung umfasst (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 80, Rndnr. 62 m.w.N.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag lediglich im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3. des Bescheids) keinen Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner drei Viertel und der Antragstellerin ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 46.3, 46.8 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Fahrerlaubnis der „alten“ Klasse 3 entspricht den „neuen“ Klassen B,BE,C1E und damit einem Streitwert in Höhe von 7500.–EUR . Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Werts anzusetzen.

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