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Fahrerlaubnisentziehung – EU-Führerschein und Sperrfristablauf

VG Berlin

Az: 20 L 164.11

Urteil vom 30.09.2011


Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 20 K 88.11) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2011 wird hinsichtlich der Entziehung der dem Antragsteller am 8. Juni 2010 in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Dem 1979 geborenen Antragsteller wurde erstmals 1997 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt, die 1999 entzogen wurde. Ein im Jahr 2000 gestellter Antrag auf Neuerteilung wurde im November 2001 abgelehnt. Nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Antragsteller nach erneuter Ablegung der Prüfung im September 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie nach entsprechender Ausbildung und Prüfung im April 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2007 ([346 Cs] 3041 Pls 314/07 [54/07]) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung eine Sperre von sieben Monaten festgesetzt. Am 10. Januar 2008 wurde dem Antragsteller in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung am 14. Mai 2010 gegen 4.05 Uhr gab der Antragsteller an, am gestrigen Tag Kokain konsumiert zu haben. Bei der Untersuchung der ihm um 6.42 Uhr entnommenen Blutprobe mittels Gaschromatographie-Tandemmassenspektrometrie wurden ca. (2200) ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, 37 ng/ml Kokain und ca. (480) ng/ml Ecgoninmethylester, ein Abbauprodukt von Kokain, nachgewiesen. In dem Untersuchungsbericht ist ausgeführt, dass bei Mengenangaben in Klammern der Messwert oberhalb der Kalibriergeraden war. Der sehr hohe Konzentrationswert von Benzoylecgonin deute ebenso wie der zusätzliche Nachweis von Kokain auf einen hochdosierten und aktuellen Kokainkonsum hin.

Am 8. Juni 2010 wurde dem Antragsteller in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Bei der Untersuchung einer anlässlich einer verkehrsrechtlichen Überprüfung am 7. August 2010 auf richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe wurden keine Mittel und Substanzen im Sinne des § 24a StVG nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller mit, dass wegen der festgestellten Einnahme von Kokain am 14. Mai 2010 beabsichtigt sei, ihm das Recht zu untersagen, mit der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Fahrzeuge zu führen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller machte geltend, das Untersuchungsergebnis der entnommenen Blutprobe sei nicht verwertbar, weil die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt sei. Zudem habe – wie er nachträglich habe aufklären können – ein Herr W… Betäubungsmittel in seine (des Antragstellers) Flasche Corona Bier mit Zitrone eingeführt, ohne dass er (der Antragsteller) dies bemerkt habe.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. November 2010 die polnische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Widerspruch des Antragstellers, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe das Kraftfahrzeug nicht geführt sondern sei lediglich Beifahrer gewesen, wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011, zugestellt am 3. Februar 2011, zurück. Der Antragsteller hat am 2. März 2011 Klage erhoben (VG 20 K 88.11), über die noch nicht entschieden ist.

II.

Der Antrag des Antragstellers vom 24. Mai 2011, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 20 K 88.11) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. In materieller Hinsicht überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit sich die Entziehung auf die Fahrerlaubnis der Klasse A bezieht. Denn insoweit erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig. Soweit sich die Entziehung auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von dessen Vollzug verschont zu bleiben, da sich der Verwaltungsakt insoweit bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vorliegt.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Der Antragsteller hat sich vorliegend als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung aus. Im Falle des Antragstellers lag die Einnahme von Betäubungsmitteln vor. Denn der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Polizeibeamten bei der verkehrsrechtlichen Überprüfung vom 14. Mai 2010 am Tag davor Kokain konsumiert. Sein im weiteren Verfahren auch nicht wiederholtes Vorbringen im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung, die Betäubungsmittel seien in sein Bier eingeführt worden, ohne dass er es bemerkt habe, ist im Hinblick darauf nicht glaubhaft. Das Ergebnis der Untersuchung der dem Antragsteller am 14. Mai 2010 entnommenen Blutprobe bestätigt seine Angaben zur Einnahme von Kokain, da die festgestellten Werte auf einen aktuellen Kokainkonsum hindeuten. Ein möglicherweise wegen unrichtiger Belehrung bestehendes strafprozessuales Beweisverwertungsverbot stünde der Verwertung der Blutprobe des Antragstellers im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis, das der Gefahrenabwehr dient, nicht entgegen, da die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im – repressiven – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im – präventiven – Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde nicht gleich ausgestaltet sind. Nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen kein Richtervorbehalt vorgesehen. Die Annahme eines Verwertungsverbots geriete daher in einen Wertungswiderspruch, weil Fälle wie der hier vorliegende, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, bei denen die Behörde nach § 11 Abs. 6 und 8 FeV aufgrund sonstiger Erkenntnisse selbst Zweifeln an der Kraftfahrteignung nachgeht (vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2009 – OVG 1 S 103.09 -, vom 14. Oktober 2009 – OVG 1 S 130.09 – und vom 3. November 2009 – OVG 1 S 205.09 -).

Der Einwand des Antragstellers, er habe das Fahrzeug am 14. Mai 2010 nicht geführt, sondern sei nur Beifahrer gewesen, ist unerheblich. Im Falle der Einnahme sog. „harter Drogen“, zu denen Kokain gehört, kommt es nämlich – anders als bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis – nicht darauf an, ob Konsum und Fahren getrennt werden. Nach der normativen Wertung des Verordnungsgebers stellt vielmehr auch eine nur einmalig nachgewiesene Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 1 S 186.97 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5 f.). Angesichts dessen war der Frage, ob das Bußgeldverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist und in diesem Verfahren nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller der Fahrzeugführer war, nicht weiter nachzugehen. Besondere Umstände, die die für den Regelfall geltende Annahme des Verordnungsgebers entkräften, liegen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller selbst hat keine näheren Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides lag der nachgewiesene Drogenkonsum auch noch nicht so lange zurück, dass unter Berücksichtigung der nach Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unabhängig von den fehlenden Angaben des Antragstellers Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestanden hätte.

Der Berücksichtigung des anlässlich der Verkehrskontrolle am 14. Mai 2010 festgestellten Sachverhalts stand § 3 Abs. 3 StVG nicht entgegen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf anhängige Strafverfahren, wohingegen vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig war. Auch § 3 Abs. 4 StVG hindert eine Berücksichtigung dieses Sachverhalts nicht. Zum einen war das Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides noch offen, so dass noch keine Bußgeldentscheidung vorlag. Zum anderen kommt es – wie dargelegt – für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf an, ob der Antragsteller das Fahrzeug führte.

Die auf die Einnahme von Kokain gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht allerdings nur insoweit vereinbar, als sie sich auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse A verstößt diese Maßnahme hingegen gegen den in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. EG L Nr. 237 vom 24. August 1991, S. 1) und in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EU L Nr. 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18) normierten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann zwar der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Voraussetzungen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Diese Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, da die Richtlinie 91/439/EWG durch Artikel 17 der Richtlinie 2006/126/EG erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben wurde und nach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eine vor dem 13. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf.

Die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG normierte Befugnis ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch beschränkt. Sie kann nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausgeübt werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05, Halbritter -, Rdnr, 38; Beschluss vom 28. September 2006 – Rs. C-340/05, Kremer -, NJW 2007, 1863, 1864f., Rdnr. 35f.; Urteil vom 26. Juni 2008 – Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Rdnr. 56, 63; ebenso BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – BVerwG 3 C 2.10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 23f.). Umstände, die bereits vor der Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat bestanden, können hingegen nicht zum Gegenstand einer Überprüfung der Fahreignung von deren Inhaber gemacht werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05, Halbritter -, Rdnr, 37). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, Rdnr. 53).

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopie der polnischen Fahrerlaubnis am 10. Januar 2008 erteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht insoweit auf einem nachträglichen Verhalten des Antragstellers, nämlich auf der Einnahme vom Kokain am 13. Mai 2010. Die Fahrerlaubnis der Klasse A wurde dem Antragsteller hingegen ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopie der polnischen Fahrerlaubnis vom 9. Juni 2010 erst am 8. Juni 2010 erteilt. Das die Eignung ausschließende Verhalten des Antragstellers lag insoweit vor der Erteilung der Fahrerlaubnis und kann demnach nicht als Grundlage für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland herangezogen werden. Da die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A unabhängig vom Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ist (vgl. Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EW; Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; § 9 FeV), können beide Fahrerlaubnisse auch unabhängig voneinander erteilt bzw. entzogen werden.

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Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich in Bezug auf die rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B aus der erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, die von nicht geeigneten Kraftfahrern ausgeht. Die persönlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 FeV sowie Nummern 1.5, 46.1 und 46.3 des sog. Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des dort aufgeführten Wertes angesetzt wurde.

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