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Fahrerlaubnisentziehung wegen versehentlichem Drogenkonsum

OVG NRW

Az: 16 B 231/12

Beschluss vom 22.03.2012


Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – hier Amphetamin – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Kraftfahreignung ausschließt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 16 A 2060/09 -, mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung.

Ausgehend davon beruft sich der Antragsteller weiterhin ohne Erfolg auf einen unbewussten Amphetaminkonsum. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist.

Vgl. dazu OVG S.-A., Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 -, juris, Rdnr. 3; im Ansatz anders OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 -, juris, Rdnr. 2, und Bay. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 11 C 06.2695 -, juris, Rdnr. 19 f.: atypischer Umstand im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2011 – 16 B 144/11 -, vom 5. Juli 2010 – 16 E 1040/09 – und vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 -, juris, Rdnr. 3; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 -, juris, Rdnr. 8 (= NJW 2012, 548); Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 11 CS 07.2905 -, juris, Rdnr. 15.

Vorliegend fehlt es nach wie vor an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers. Im Gegenteil weist beim derzeitigen Sachstand – so wie dies schon das Verwaltungsgericht gesehen hat – alles darauf hin, dass der Antragsteller lügt, wenn er behauptet, das Amphetamin sei ihm von einem Herrn T. , mit dem er schon seit längerer Zeit im Streit liege, ohne sein Wissen mittels eines Energy-Drinks zugeführt worden. Die Angabe, Herr T. habe gegenüber einem namentlich bezeichneten Zeugen geäußert, einen anonymen Anruf bei der Polizei getätigt zu haben, damit man auf den Antragsteller aufmerksam werde und ihn kontrolliere, ist in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. Dies folgt daraus, dass eine Anfrage des Antragsgegners bei der Polizei ergeben hat, dass der nächtlichen Verkehrskontrolle des Antragstellers am 9. März 2011 keine anonyme Anzeige vorausgegangen war, sondern es sich um eine zufällige Maßnahme handelte. Das Beschwerdegericht hat keinen Grund, die Richtigkeit dieser Auskunft in Frage zu stellen, zumal auch der der Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG beigefügte Sachverhalt der polizeilichen Verkehrsstrafanzeige keinen Hinweis auf eine anlassbezogene Kontrolle enthält. Eine Erklärung, warum Herr . sich mit einem nicht erfolgten Anruf hätte brüsten sollen, nennt auch die Beschwerde nicht. Im Übrigen erschließt sich ohnehin nicht, welches Interesse jemand, der sich gerade wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat, daran haben könnte, sich in der vom Antragsteller behaupteten Weise zu verhalten. Muss damit bis auf Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Teil der „Geschichte“ des Antragstellers konstruiert ist, hat das auch für den Rest zu gelten. Anzunehmen, der Antragsteller könnte zwar das „Geständnis“ des Herrn . erfunden, ansonsten aber die Wahrheit gesagt haben, liegt fern. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht erläutert, dass es ohne absehbare Polizeikontrolle keinen Sinn machen konnte, den Antragsteller unter Drogen zu setzen. Dafür, dass der Antragsteller unabhängig von einer vorherigen Anzeige in das Blickfeld der Polizei geraten würde, bestand aber auch unter den hier gegebenen Umständen des nächtlichen Einsammelns von Sperrmüll allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit. Hinzu kommt, dass die Darstellung des Antragstellers, wie es zu der angeblichen Rauschmittelvergiftung gekommen sein soll, an einem gravierenden, bislang nicht ansatzweise aufgelösten Widerspruch leidet. Im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklären lassen, er habe die Active O2-Flasche, die Herr T. ihm gegeben habe, getrunken. Diese habe einen bitteren Geschmack aufgewiesen. Dabei habe Herr T. ihm mitgeteilt, „Achte mal auf deinen Führerschein“. Demgegenüber lässt der Antragsteller seine jetzigen Prozessvertreter mit dem Antrag auf Regelung der Vollziehung – offenbar in Unkenntnis der früheren Einlassung ihres Mandanten – Folgendes vortragen: Am Abend des 8. März 2011 sei wie aus heiterem Himmel ein zuvor von Herrn T. entwendeter Werkzeugkasten wieder aufgetaucht. Unmittelbar neben dem Werkzeugkasten hätten sich ca. drei Flaschen des Energy-Drinks Active O2 befunden. Ihm, dem Antragsteller, sei sofort klar gewesen, dass nur Herr T. die Gegenstände wieder zurückgebracht haben konnte. Da Herr T. von seiner Vorliebe für dieses Getränk gewusst habe, habe er die Geste positiv gedeutet und die Flaschen als eine Art „Friedensangebot“ an sich genommen, von denen er eine dann gegen 21.00 Uhr zügig geleert habe. Nach der ersten Version ist es mithin im Zusammenhang mit der Verabreichung des präparierten Getränks zu einer persönlichen Begegnung zwischen dem Antragsteller und Herrn T. gekommen, nach der zweiten hingegen nicht. Eine derartige Diskrepanz könnte mit einer bloßen Ungenauigkeit der Schilderung nicht plausibel erklärt werden. Nicht recht einleuchten will schließlich, warum der Antragsteller in Reaktion auf das positive Ergebnis des bei der Kontrolle durchgeführten Drogenschnelltests auf die Anwendung eines von seinem Zahnarzt verordneten Schmerzgels hingewiesen hat, nicht aber auf den einige Stunden zuvor erfolgten Konsum eines Getränks, dessen Begleitumstände jedenfalls vor dem Hintergrund des positiven Testergebnisses auch schon damals auffällig erscheinen mussten.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage fällt die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs, selbst wenn dem Betroffenen dadurch schwerwiegende Nachteile drohen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Diese Prognose kann vorliegend schon in Ermangelung nachvollziehbarer Angaben des Antragstellers zu seinem (früheren) Drogenkonsumverhalten nicht getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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