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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums

VG Saarlouis

Az: 10 L 657/12

Beschluß vom 01.08.2012


Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 3.750 Euro.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr und Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins sowie die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2012 ausreichend schriftlich begründet. Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2008, 2 B 187/08; ferner die Kammerbeschlüsse vom 21.07.2010, 10 L 608/10, und vom 08.11.2011, 10 L 1368/11, m.w.N.

Gemessen daran hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen könne, bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Besonderen zurückstehen müsse. Mit dieser auf die typische Interessenlage abstellenden Begründung ist den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde legend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.

Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers ersichtlich vor. Ausweislich der Mitteilung des Medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 13.07.2012 wurde der Antragsteller im Rahmen eines bei ihm am 28.07.2011 durchgeführten Drogenschnelltestes positiv auf Amphetamine getestet. Allein aufgrund dieses festgestellten Amphetaminkonsums, den der Antragsteller auch bei seiner Anamnese im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 18.04.2012 zugestanden hat,

vgl. die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 26.06.2012, Bl. 22 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners

ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr auszugehen.

Dass es sich nach dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich um einen einmaligen Amphetaminkonsum gehandelt habe soll, steht der Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Rahmen des gegen ihn derzeit anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt hat, bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabis und Amphetamin begonnen zu haben,

vgl. das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 01.06.2012, 24 Js 27/11, Bl. 67 ff. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners

offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung des Antragstellers handelt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG), im Regelfall den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vgl. OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner die Kammerbeschlüsse vom 08.11.2011, 10 L 1368/11, und vom 25.03.2011, 10 L 141/11, m.w.N.

Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist selbst bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen, eine Straßenverkehrsteilnahme in berauschtem Zustand oder darauf an, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betroffenen zu verzeichnen waren. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können.

Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, a.a.O., sowie vom 29.05.2009, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.04.2008, 11 CS 07.2671, zitiert nach juris

Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände hat der Antragsteller indes nicht darzulegen vermocht. Ausnahmen von der Regelvermutung nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind allenfalls dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die gegebenenfalls eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen möglich ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.2009, 1 B 373/09; ebenso BayVGH, Beschluss vom 23.04.2008, 11 CS 07.2671, a.a.O., m.w.N.

Dies ist hier indes auch nicht ansatzweise erfolgt. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er sei sich voll bewusst gewesen, nach dem Amphetaminkonsum kein Kraftfahrzeug mehr führen zu können bzw. zu dürfen, stellt ebenso wenig einen Nachweis für eine besondere Verhaltenssteuerung bzw. Verhaltensumstellung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV dar wie der Hinweis darauf, dass der Drogenkonsum nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe.

Ohne Erfolg verweist der Antragsteller auch auf die am 18.04.2012 erfolgte amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Landkreises St. Wendel, bei der keine entsprechenden Drogenbefunde festgestellt worden waren, sowie darauf, dass sein Amphetaminkonsum zwischenzeitlich ein Jahr zurückliege. Selbst wenn der Antragsteller seit dem bei ihm am 28.07.2011 festgestellten Amphetaminkonsum keine Betäubungsmittel mehr konsumiert hätte, führte dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Der Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene zukünftig keine harten Drogen mehr nimmt.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2006, a.a.O., und vom 02.09.2011, 1 B 343/11

Die Feststellung, ob eine stabile Verhaltensänderung und ein grundlegender Einstellungswandel vollzogen wurde, erfordert dabei zum einen unter Berücksichtigung der in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden generellen Wertung im Regelfall den Nachweis der Abstinenz für die Dauer eines Jahres. Hierzu sind mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen notwendig

vgl. Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 02.11.2009, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.04.2008, 11 CS 07.2671, a.a.O.

an denen es vorliegend bereits fehlt. Zudem bedarf es neben den geforderten Laboruntersuchungen ergänzend im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlichen medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Wiedererlangung der Fahreignung der Erstellung einer Prognose über die Stabilität des Einstellungs- und Verhaltenswandels des Antragstellers. Auch an einer solchen psychologischen Prognose fehlt es vorliegend, wobei ergänzend anzumerken ist, dass der Antragsteller nicht einmal selbst dargetan hat, dass es bei ihm zu einem tiefgreifenden dauerhaften Einstellungswandel im Umgang mit Betäubungsmittel gekommen ist. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen angegeben hat, bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabis und Amphetamin begonnen zu haben, wohingegen es sich nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren um einen einmaligen Amphetaminkonsum gehandelt haben soll, mit Gewicht dafür, dass der Antragsteller die Dauer und die Intensität seines Drogenkonsums zu verschleiern sucht, so dass von einer offenen Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Drogenproblematik nicht einmal ansatzweise gesprochen werden kann.

Ist der Antragsgegner danach zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen ist, war nach der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge die Fahrerlaubnis des Antragstellers gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend und umfänglich zu entziehen. Raum für die von dem Antragssteller geforderten Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen die beruflichen Erfordernisse für den Antragsteller hätten berücksichtigt werden können oder müssen, blieb daher nicht. Selbst eine Gefährdung der beruflichen Existenz ist im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Darin liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die nach Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Dass der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann ihn somit vor einer Entziehung nicht schützen. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller vielmehr auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher Hinsicht entstehen.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002, 1 BvR 2062/96, ZfS 2002, 454; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006, 1 M 22/06, zitiert nach juris

Erweist sich demzufolge die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2012 weiter ausgesprochene Zwangsmittelandrohung, so dass auch der hierauf gerichtete Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleibt.

Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.2 und Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 3.750 EUR festzusetzen ist.

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