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Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum Kräutermischung

VG Augsburg

Az: Au 7 S 13.576

Beschluss vom 10.05.2013


I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt

Gründe

I.

Die am … 1989 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Der Antragstellerin wurde vom Landratsamt … am … 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt.

Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Polizeiinspektion … dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin im Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 die Kräutermischungen XOXO (Wirkstoff: AM-1220), Smile (Wirkstoff: JWH-018) und Jamaican Gold Extreme (Wirkstoff: JWH-210) erworben und mit einer anderen Person konsumiert habe. Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 11. Oktober 2012 angegeben, dass sie drei Mal Kräutermischungen bestellt habe. Jeweils einmal habe sie die Kräutermischungen Smile und Jamaican Gold Extreme gekauft sowie eine weitere Kräutermischung, deren Name aber nicht auf der Packung gestanden habe. Wenn der Zeuge D. M. sage, dass sie einmal von ihm die Kräutermischung XOXO erworben habe, dann werde es wohl die Mischung sein, bei der nichts auf der Packung gestanden habe. Bezahlt habe sie einmal 50 Euro und einmal 25 Euro. Wieviel sie beim dritten Mal bezahlt habe, wisse sie nicht mehr. Die Kräutermischungen habe sie bei sich zu Hause zusammen mit ihrer Freundin … geraucht. Die Wirkung der Räuchermischungen sei immer anders gewesen. Einmal sei sie ziemlich müde geworden, einmal habe sie die ganze Zeit lachen müssen und einmal sei ihr richtig schlecht geworden. Am nächsten Tag habe sie immer Kopfschmerzen gehabt.

Das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wurde von der Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 1. Dezember 2012 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da nicht mehr festgestellt werden könne, welche Inhaltsstoffe die Kräutermischungen konkret enthalten hätten.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom „20.09.2012″ (handschriftlich korrigiert: 24.01.2013) wurde die Antragstellerin um Vereinbarung eines Gesprächstermins gebeten. Es bestünden Zweifel an ihrer Fahreignung, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die gekauften Kräutermischungen XOXO, Smile und Jamaican Gold Extreme selbst konsumiert habe. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 30. Januar 2013 gab die Antragstellerin an, dass sie die Kräutermischungen XOXO, Smile und Jamaican Gold Extreme für den Eigenbedarf im Internet erworben habe. Die Mischungen habe sie über einen Zeitraum von drei Wochen aufgebraucht.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt und sie wurde zu der Absicht, der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu entziehen, angehört.

Mit Bescheid vom 11. März 2013 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Nummer 1. des Bescheidstenors) und verpflichtete sie, bis spätestens 22. März 2013 zur Ablieferung ihres Führerscheins (Nummer 2. des Bescheidstenors). Für den Fall, dass die Antragstellerin ihren Führerschein nicht rechtzeitig beim Antragsgegner abliefere, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,– EUR angedroht (Nummer 3. des Bescheidstenors). In Nummer 4. des Bescheidstenors wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1. und 2. des Bescheides angeordnet.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin laut Empfangsbestätigung am 18. März 2013 zugestellt.

Am 18. April 2013 ließ die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2013 aufzuheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 13.558 geführt.

Am 22. April 2013 stellte die Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach

§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragte:

Der Antragstellerin ist in Form des einstweiligen Rechtsschutzes der bereits an das Landratsamt … übergebene und durch die Behörde eingezogene Führerschein mit der Nummer … wieder auszuhändigen.

Ferner beantragt wird die aufschiebende Wirkung des Bescheids des Landratsamtes … vom 11. März 2013, welcher im Wege der Klage angegriffen wird, ausdrücklich anzuordnen.

Die Antragstellerin habe gegenüber ihrer Bevollmächtigten erklärt, lediglich ein einziges Mal vor etlichen Monaten einen Drogenkonsum vollzogen zu haben. Zum Beweis hierfür werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses solle auch eine Haaranalyse bei der Antragstellerin durchführen, anlässlich derer unweigerlich festgestellt werde, dass die Antragstellerin maximal einen Drogenkonsum vollzogen habe, welcher sie nicht als unzuverlässig im Straßenverkehr gelten lasse. Die Antragstellerin sei im Zeitpunkt des Drogenkonsums auch nicht mit dem PKW unterwegs gewesen.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 beantragte der Antragsgegner:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18. April 2013 gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 11. März 2013 wird abgelehnt.

Statistische Erhebungen von Untersuchungsergebnissen von Kräutermischungen haben ergeben, dass z.B. Smile den Wirkstoff JWH-018, Jamaican Gold Extreme den Wirkstoff JWH-210 und XOXO den Wirkstoff AM-1220 Azepan-Isomer enthalte. Der Wirkstoff JWH-018 sei in der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz gelistet. Bei den in XOXO und Jamaican Gold Extreme enthaltenen Wirkstoffen dürfte es sich zumindest um psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV handeln. Es liege auf der Hand, dass diese Stoffe vorliegend missbräuchlich eingenommen worden seien. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich somit aus Nr. 9.1 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Aufklärungsmaßnahmen hätten nach § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben, weil die Nichteignung der Antragstellerin feststehe. Daher bedürfe es auch nicht des von der Antragstellerin geforderten medizinischen Sachverständigengutachtens mit Haaranalyse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag war zunächst gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom 11. März 2013 verfügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis begehrt. Des Weiteren ist der Antrag dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins mit der Nummer … stellt sich als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dar.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich in ausreichender Form begründet. Er ist auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Einzelfalls eingegangen und hat sich nicht lediglich standardisierter und formelhafter Wendungen bedient. Er hat zutreffend ausgeführt, dass es die im Straßenverkehr zu bewahrende Sicherheit und Ordnung gebieten, dass fahrungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich von der Teilnahme am Verkehr ausgeschlossen werden. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – m.w.N., juris).

In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der FeV, s. BayVGH, B.v. 14.12.2005 – 11CS 05.1677- DAR 2006, 169) und in Nummer 3 (Art. 21 a BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.

2. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbleibt. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausschlaggebend, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfs. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, 16. Auflage, § 80 RdNrn. 152 ff.).

Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Es spricht nichts für einen Erfolg ihrer Klage. Der Bescheid, mit welchem ihr die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen wurde, ist sowohl in formeller als auch und insbesondere in materieller Hinsicht rechtmäßig und kann die Antragstellerin demnach nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 7 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Vorliegend steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 7 FeV fest.

a) Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) (ausgenommen Cannabis) nicht besteht. Hierbei hat in der Regel bereits der einmalige Konsum harter Drogen den Verlust der Fahreignung zur Folge, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und ob er dabei fahrtüchtig war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.2881 – Juris; OVG Berlin- Brandenburg, B.v. 10.6.2009 – 1 S 97.09 – Juris; OVG Rheinland- Pfalz, B.v. 25.7.2008 – 10 B 10646/08 – Juris; OVG Saarland, B.v.14.5.2008 – 1 B 191/08 – Juris; OVG Nordrhein- Westfalen, B.v. 6.3.2007 – 16 B 332/07 – Juris; VGH Baden- Württemberg, B.v. 19.2.2007 – 10 S 3032/06 – Juris; OVG Lüneburg, B.v. 14.8.2002 – DAR 2002, 471; B.v. 16.6.2003, ZfS 2003, 476 = DAR 2003, 432).

Aufgrund der detaillierten Angaben der Antragstellerin bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 11. Oktober 2012 (Blatt 40 der Behördenakte) und bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 30. Januar 2013 steht fest, dass die Antragstellerin u.a. die Kräutermischungen Smile und Jamaican Gold Extreme im Zeitraum von Anfang Mai 2012 bis Ende Juni 2012 konsumiert (geraucht) hat. Damit hat sie den Regeltatbestand der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV erfüllt:

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Die Kräutermischung, die unter dem Namen Smile insbesondere im Internet zum Kauf angeboten wird, enthält den Wirkstoff JWH-018 (vgl. Blatt 28 der Behördenakte sowie z.B. http://legal-high-inhaltsstoffe.de/ergebnisse/smile). Dieser Wirkstoff zählt zu den synthetischen Cannabinoiden, die eine um ein Vielfaches stärkere Wirkung haben als das in der Cannabispflanze enthaltene THC (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.1.2009), so dass davon auszugehen ist, dass Konsumenten des Wirkstoffes JWH-018 ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr darstellen als Konsumenten des Cannabis- Wirkstoffes THC. Damit verbietet sich eine Gleichbehandlung von JWH-018 und Cannabis bereits deshalb, weil die Privilegierung des gelegentlichen Cannabiskonsums auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und als Ausnahme von der Regelvermutung entsprechend eng auszulegen ist (vgl. VG München, B.v. 25.6.2010 – M 1 S 10.2253 m.w.N. – juris). Angesichts dieser gesteigerten Gefahren wurde das synthetische Cannabinoid JWH- 018 mit der 22. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (22. BtMÄndV) mit Wirkung vom 22. Januar 2009 der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) unterstellt.

Ebenso verhält es sich mit der von der Antragstellerin konsumierten Kräutermischung Jamaican Gold Extreme. Diese enthält den Wirkstoff JWH-210 (vgl. Blatt 25 bis 27 der Behördenakte sowie z.B. http://legal-high-inhaltsstoffe. de/ergebnisse/jamaicangold), der mit der 26. BtMÄndV mit Wirkung vom 26. Juli 2012 in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen wurde. Damit hat die Antragstellerin auch mit dem Konsumieren (Rauchen) dieser Kräutermischung den Regeltatbestand der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass der Wirkstoff der Kräutermischung Jamaican Gold Extreme, JWH-210, im Zeitpunkt des Konsums durch die Antragstellerin noch nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fiel. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis stehen im Gegensatz zum Strafrecht, wo es vorrangig um die Sanktionierung von vergangenem Verhalten geht, die präventive Gefahrenabwehr und der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern im Fokus. Wird die vom Konsum eines bestimmten Wirkstoffes ausgehende straßenverkehrsrelevante Gefahr bekannt, darf die Behörde an einen früheren Konsum dieses Mittels anknüpfen, und zwar auch dann, wenn dieser damals legal war. Das Vertrauen auf den Fortbestand der betäubungsmittelrechtlichen Legalität vermag nicht die tatsächliche Fahrungeeignetheit auszuschließen und muss deshalb hinter dem vorrangigen Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurückstehen (vgl. VG Neustadt, B.v. 7.5.2009, BA 2009, 370.).

Dabei ist es auch rechtlich irrelevant, in welcher Konzentration die Drogen jeweils aufgenommen wurden, also ob die Konzentration der Droge im Körper so niedrig war, dass sich hieraus keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit ergeben konnten (vgl. BayVGH, B.v.4.10.2010 – 11 ZB 09.2973 – m.w.N., Juris). Nicht nur der zweifelsfreie Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4, sondern auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl.) rechtfertigen diese Rechtsprechung. Personen, die – sei es mit, sei es ohne Bezug zum Straßenverkehr – andere Betäubungsmittel als Cannabis einnehmen, bringen nach Auffassung des Verordnungsgebers einen solchen Charaktermangel zum Ausdruck. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass auch nach der sachkundigen Einschätzung der einschlägigen Fachkreise, die in Kapitel 3.12.1 Absatz 1 Satz 1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Niederschlag gefunden hat, Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, nicht in der Lage sind, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Diese Einschätzung wiederum kann sich darauf stützen, dass die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit, wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar sind. Es ist bei ihnen deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit als beim Konsum von Alkohol zu erwarten, dass sich ein problematisches Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle ausbildet (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 169). Dem Konsumenten von dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoffen ist es zudem nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern und die Konsummengen der eigenen Verträglichkeit anzupassen; das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen erschweren die Wirkungskontrolle zusätzlich (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 169 f.). Mit für ihn unerwarteten und ihm bisher unbekannten Wirkungsweisen und Folgen muss ein Drogenkonsument ferner deshalb rechnen, weil er nicht die Möglichkeit besitzt, sich über Art, Inhalt und Qualität eines von ihm erworbenen Drogenpräparats genügend zu unterrichten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 170). Da Personen, die Betäubungsmittel gebrauchen, typischerweise Kontakt zu einer illegalen Szene unterhalten, ist es zudem unwahrscheinlich, dass sich bei ihnen ein von Verantwortungsbewusstsein gekennzeichnetes Konsummuster entwickelt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 170), sie z.B. nur dann ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, wenn ausgeschlossen ist, dass sie noch unter der Wirkung einer Droge stehen. Eine vergleichbar stabile Kultur des Trennens von Konsum und Verkehrsteilnahme, wie das bei einem erheblichen Teil der Alkoholkonsumenten der Fall ist, hat sich im Bereich der Drogenszene noch nicht entwickelt (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 171).

b) Von der Einschätzung als fahrungeeignet war auch nicht gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine Ausnahme zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Antragstellerin ein Regelfall vorliegt, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV strikte Bindungswirkung entfaltet.

Durch die Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.5.2008 – 11 CS 08.127- juris; BayVGH, B.v. 31.5.2007 – 11 C 06.2695 – juris). Die Antragstellerseite hat solche Gründe weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.

c) Die Antragstellerin hat die verloren gegangene Fahreignung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 11. März 2013 auch noch nicht wieder erlangt. Eine einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Sollte diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit anwendbar sein, so ist sie jedenfalls entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl. 2006, 18). Die einjährige Drogenfreiheit, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen darf, beginnt mit einer nachvollziehbar vorgetragenen Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die „verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist“ im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Entziehungsbescheids vom 11. März 2013 noch nicht abgelaufen, selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin von einer Drogenabstinenz ab Ende Juni 2012 ausginge (s. Tatzeitraum entsprechend der „Mitteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts“ vom 22. November 2012, Blatt 1 der Behördenakte). Der Antragsgegner hatte daher von der Ungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen und musste ihr die Fahrerlaubnis zwingend entziehen; ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde bei dieser Entscheidung nicht zu.

3. Die in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beim Antragsgegner ist rechtmäßig. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verpflichtung zur Ablieferung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV und beruht auf dem vorherigen rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzug

4. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Zwar ist es nachzuvollziehen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für die Antragstellerin erhebliche berufliche oder sonstige Nachteile zur Folge hat. Jedoch ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer höher anzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin hat daher im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurückzutreten.

Der Antrag war nach alledem abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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