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Fahrlehrererlaubniswiderruf wegen Unzuverlässigkeit

Verwaltungsgericht Hannover
Az.: 9 B 2897/08
Beschluss vom 04.08.2008


Leitsätze:

Ein Fahrlehrer verstößt gröblich gegen § 1 Abs. 4 FahrlG, wenn er von seiner Fahrlehrerlaubnis nicht im Rahmen einer Fahrschulerlaubnis bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer Gebrauch macht.
Ein Fahrlehrer bildet nicht gewissenhaft aus, wenn er die Fahrstunden für intensive Privaterledigungen nutzt.


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller war im Besitz einer Fahrschulerlaubnis und ist Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und DE sowie einer Erlaubnis, Aufbauseminare durchzuführen (Seminarerlaubnis).

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 12. November 2003 die Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war. Außerdem war der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig, er hatte in sieben Fällen eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Die gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis gerichtete Klage vor der Kammer E. sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg F. blieben ohne Erfolg. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 20. März 2008 die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hatte, legte der Antragsteller Antrag auf vorläufigen Rechtschutz beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein G.. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Widerruf nahm er den Antrag zurück. Am 19. Juni 2008 erhob der Antragsteller Klage H. gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Herausgabe der Fahrschulerlaubnisurkunden. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrlehrerlaubnis für die oben genannten Klassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nachträglich gemäß § 8 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG die Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis weggefallen seien. Seine persönliche Zuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben. Er habe wiederholt gegen verschiedene Rechtsvorschriften verstoßen. Sie führte in dem Bescheid insgesamt elf Strafverfahren an, die gegen den Antragsteller eingeleitet worden seien. Der Ausgang der Verfahren sei unterschiedlich. Bereits die Vielzahl der eingeleiteten Verfahren lasse jedoch Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit als Fahrlehrer aufkommen. Am 28. Februar 2008 habe er zudem in der mündlichen Verhandlung wegen des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis vor der Kammer einen Zahlschein vorgelegt, laut dem an diesem Tag eine Zahlung an das I. in Höhe von 17.600,00 Euro zur teilweisen Tilgung seiner Steuerschuld erfolgt sei. Der Betrag sei auf dem Konto des Finanzamtes jedoch nie eingegangen. Außerdem habe er einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag zur Gründung der „J.“ vorgelegt, in dem er die Unwahrheit erklärt habe. Er habe erklärt, dass ihm in der Vergangenheit weder durch gerichtliche noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden sei. Zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung sei das Verfahren über den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis seit zwei Wochen abgeschlossen gewesen. Sie habe deswegen Strafanzeige bei der K. erstattet. Im Übrigen habe er für einen am 22. Dezember 2006 begangenen Rotlichtverstoß vier Punkte auf seinem Punktekonto im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes erhalten. Der Verstoß sei mit einem Fahrverbot von einem Monat und 125,00 Euro Geldbuße geahndet worden. Als Fahrlehrer sei er verpflichtet gewesen, für die Zeit des Fahrverbotes seinen Fahrlehrerschein zurückzugeben. Dies habe er nicht getan. Am 24. und 25. April 2008 habe er von seiner Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht, ohne Inhaber einer Fahrschulerlaubnis oder bei einer Fahrschule angestellt zu sein. Hinzukomme, dass er die Fahrschulurkunden trotz rechtskräftigen Widerrufs der Fahrschulerlaubnis und Androhung eines Zwangsgeldes nicht zurückgeben habe.

Der Antragsteller hat am 2. Juni 2008 um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis nachgesucht. Am 4. Juni 2008 erhob er Klage L. Er macht geltend, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid pauschal die gegen ihn gerichteten Verfahren aufliste ohne nach der Verfahrensart und dem Ausgang des jeweiligen Verfahrens zu differenzieren. Diese Gleichsetzung sei nicht sachgerecht und bedrohe aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges seine Existenz. Die Antragsgegnerin differenziere auch nicht zwischen seinen Obliegenheiten als Fahrschulinhaber und Fahrlehrer. Keines der in dem Bescheid genannten Verfahren sei wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung gegenüber einem Fahrschüler eingeleitet worden. Die Antragsgegnerin gelange ohne jeden Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrlehrer zur Annahme seiner charakterlichen Ungeeignetheit und letztlich zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Dabei verkenne sie, dass ihre Verfügung faktisch einem sofortigen existenzvernichtenden Berufsverbot gleichkomme. Aufgrund der Eingriffsintensität der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Berufserlaubnis sei zu fordern, dass von seiner weiteren Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte zu befürchten seien. Die Antragsgegnerin habe den Sofortvollzug dagegen angeordnet, um weitere Nachteile für die Allgemeinheit während eines langwierigen Klageverfahrens zu vermeiden. Der Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis habe eine Appellfunktion für ihn gehabt, sich gesetzeskonform zu verhalten. Durch den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis werde ihm die Möglichkeit genommen, sich als Fahrlehrer im Angestelltenverhältnis zu bewähren.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage M. gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2008 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, dass seit Erlass des Bescheides zusätzliche Gründe für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und insbesondere für den Sofortvollzug der Maßnahme vorliegen würden. Es gingen konkrete Gefahren für Dritte von der Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer aus. Dieser sei seit dem 17. April 2008 nicht mehr Inhaber einer Fahrschulerlaubnis. Am 9. Mai 2008 habe er bei der N. ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fahrschule O. eintragen lassen. Er bilde jedoch weiterhin Fahrschüler auf eigene Rechnung, mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen und in Räumlichkeiten seiner ehemaligen Fahrschule aus. Er stelle auf eigene Rechnung geschulte Fahrschüler möglichst am Tag der Prüfung beim TÜV P. als Fahrschüler der Fahrschule Q. vor. Im Übrigen verstoße er gegen § 18 FahrlG i.V.m. § 6 Abs. 1 Anlage 3 DV-FahrlG, indem er keinen Ausbildungsnachweis führe und ausstelle. Zahlungen der Fahrschüler nehme er nur in bar an und quittiere diese ohne Fahrschulstempel und teilweise ohne Datum. Er bilde seine Fahrschüler auch nicht fachgerecht aus und habe u.a. in einem Fall dadurch das Leben des Fahrschülers R. gefährdet. Der Antragsteller habe Fahrschüler an einem Tag über mehr als vier Stunden fahren lassen und damit fahrlässig und unverantwortlich gehandelt. Er versuche mit dem Druckmittel der Nichtzulassung zur Prüfung oder dem bewussten Durchfallenlassen bei seinen Fahrschülern Geld einzutreiben.

Der Antragsteller machte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008 gegen dieses Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er seine Fahrschule nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis nicht betrieben habe. Er bilde als angestellter Fahrlehrer der Fahrschule Q. Fahrschüler aus. Er bilde nur mittels gemieteter Fahrzeuge aus, die bei der S. angemeldet seien. In seinen früheren Räumlichkeiten habe kein theoretischer Unterricht stattgefunden. Die gegen den ordnungsgemäßen Ablauf der Fahrausbildung erhobenen Vorwürfe würden nicht der Wirklichkeit entsprechen. Er habe seine Fahrschüler ordnungsgemäß ausgebildet. Herrn T. habe er nicht bedroht oder unter Druck gesetzt. Am Tag der praktischen Prüfung habe die Mutter des Herrn U. ihm noch 500,00 Euro geschuldet. Ein Abstempeln seiner Rechnungen mit dem Fahrschulstempel sei aufgrund des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis gar nicht möglich.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akten aus den Verfahren V. sowie W. Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung schriftlich zu begründen ist. Diesem Begründungserfordernis hat die Antragsgegnerin in Abwägung mit dem Individualinteresse des Antragstellers mit dem Hinweis genügt, dass der Antragsteller nicht geneigt sei, sich zukünftig an die Regelungen des Fahrlehrerrechts zu halten. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug ordnungsgemäß unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, aufgrund der „Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit“, angeordnet. Der Antragsteller habe seine Fahrschule ohne die notwendige Erlaubnis betrieben, die Fahrschulurkunde zurückbehalten und in dem Gesellschaftsvertrag der J. die Unwahrheit erklärt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung seiner Tätigkeit als Fahrlehrer und damit des negativen Vorbildes für die zumeist jugendlichen Fahrschüler sei höher zu bewerten als sein Interesse an einer weiteren Ausübung des Berufes während eines gegebenenfalls langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens. Er gewähre nicht mehr die für den erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei das einzig mögliche und geeignete Mittel, kurzfristig die Allgemeinheit, insbesondere die jungen Fahrschüler, vor seinem negativen Vorbild zu schützen.

Der Antrag ist auch in der Sache unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht, sofern die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Interessenabwägung gebietet es daher, den Antragsteller sofort von der Ausbildung von Fahrschülern auszuschließen.

Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 8 Abs. 2 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 1 Abs. 1 FahrlG zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG setzt die Fahrlehrerlaubnis u.a. voraus, dass hinsichtlich des Erlaubnisnehmers keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG). Die Verletzung von fahrlehrerrechtlichen Vorschriften ist in § 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG nur beispielhaft genannt, wie sich aus der Verwendung der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Daher können auch andere Verstöße oder einmalige fahrlehrerrechtliche Verstöße von besonderem Gewicht zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis führen (vgl. Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 8. Auflage 2007, § 8 Anm. 7a), wobei nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete Verstöße des Antragstellers gegen die Rechtsordnung bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Eignung berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr können auch andere Verstöße hierzu herangezogen werden, sofern sie zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Insbesondere ist das Gericht berechtigt, sich aus den Behördenakten selbst eine Überzeugung zu bilden. Eine dem § 3 Abs. 4 StVG vergleichbare Vorschrift gibt es im Fahrlehrergesetz nicht, so dass es auch nicht auf den Abschluss von Strafverfahren ankommt (vgl. VGH München, Beschluss v. 5. Oktober 2006, Az.: 11 CS 05.2748, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller als unzuverlässig für die Tätigkeit eines Fahrlehrers anzusehen. Er hat mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholt gröblich gegen seine Pflichten als Fahrlehrer verstoßen.

Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Bescheid vom 15. Mai 2008 insgesamt elf strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller aufgelistet und ihre Widerrufsentscheidung insbesondere auf diese Verfahren gestützt. Ob diese Verfahren zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit des Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis herangezogen werden durften, kann im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung offen bleiben.

Aus dem gesamten Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten ergibt sich darüber hinaus, dass der Antragsteller immer wieder gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Er ist weder im Bereich der allgemeinen Normen zur Regelung des gesellschaftlichen Miteinanders noch in Bezug auf die speziellen Rechtsnormen, die seinen Beruf als Fahrlehrer betreffen, geneigt sich der Rechtsordnung zu unterwerfen.

Der Antragsteller hat mehrfach und gröblich gegen § 1 Abs. 4 S. 1 FahrlG verstoßen und damit ordnungswidrig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG gehandelt.

Gemäß § 1 Abs. 4 FahrlG darf von der Fahrerlaubnis nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht werden. Hiergegen hat der Antragsteller mehrfach verstoßen. Er hat am 24. April und am 25. April 2008 Fahrschüler im Raum P. geschult, obwohl seine Fahrschulerlaubnis rechtskräftig widerrufen worden war. Das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hatte mit Beschluss X. seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Y. abgelehnt. Der Beschluss wurde an den Prozessbevollmächtigen des Antragstellers am 18. April 2008 abgesandt und war dem Antragsteller am 24./25. April 2007 auch bekannt. Dies geht auch aus einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 25. April 2008 hervor, in dem dieser auf den rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens eingeht. Schon unter dem 24. April 2008 hatte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten den Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg wegen der rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf der Fahrschulerlaubnis zurückgenommen.

Der Antragsteller hat auch danach noch von seiner Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht, ohne dass seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Fahrschulerlaubnis stand oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Dieses Verhalten des Antragstellers kann hier unterstützend als Beleg für seine Unzuverlässigkeit hinzugezogen werden.

Der Antragsteller hatte am 9. Mai 2008 bei der N. ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fahrschule O. eintragen lassen. Er schulte jedoch weiterhin selbständig und auf eigene Rechnung Fahrschüler, ohne dass diese Fahrschulausbildung im Zusammenhang mit seinem eingetragenen Beschäftigungsverhältnis stand. Vielmehr bildete er die Fahrschüler mit Fahrzeugen aus, die er auf den Namen der „J.“ anmietete. Ausweislich der vorgelegten Vereinbarung zwischen der „Z.“ in Hannover und dem Antragsteller, mietete der Antragsteller z.B. am 28. Mai 2008 bei dem Unternehmen zwei prüfungstauglich ausgerüstete Kraftfahrzeuge an, die für die Schulung von Fahrschülern der Klasse „B“ geeignet waren. Hierbei handelte es sich um einen „AA.“ mit dem amtlichen Kennzeichen „AB.“ sowie einen „AA.“ mit dem amtlichen Kennzeichen „AC.“. Bei der „J.“ handelt es sich der vorgelegten Abschrift des notariellen Vertrages zufolge um eine am 28. April 2008 von dem Antragsteller und seiner Mutter, AD., gegründete Gesellschaft. Das Unternehmen ist nicht im Besitz einer Fahrschulerlaubnis, so dass der Antragsteller nicht als Fahrlehrer dieser Gesellschaft schulen durfte. Er hat dennoch mit den auf den Namen dieses Unternehmens gemieteten Fahrzeugen Fahrschüler geschult. Die Ausbildung mit den Fahrzeugen erfolgte auch nicht im Rahmen seines eingetragenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Fahrschule Q.. Der Antragsteller schulte die Fahrschüler selbstständig und auf eigene Rechnung und meldete sie lediglich kurz vor der praktischen Prüfung bei der TÜV-Nord AG AE. auf die Fahrschule Q. um. Dies ergibt sich aus einem Schreiben von Herrn AF. von der TÜV-Nord AG AE. vom 17. Juni 2008 gegenüber der Antragsgegnerin. Aus diesem Schreiben ist zu schließen, dass der Antragsteller namentlich den Fahrschüler AG. U. bis zum 9. Juni 2008 schulte, am 9. Juni 2008 einen Fahrschulwechsel für den Fahrschüler zu der Fahrschule Q. beantragte und ihn gleichzeitig für die praktische Prüfung am 10. Juni 2008 anmeldete. Vergleichbares ergibt sich aus einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2008. Inhalt des Vermerks ist, dass sich Herr Schulze von der TÜV-Nord AG AE. am selben Tag telefonisch darüber beschwert habe, dass der Antragsteller seit Ende April 2008 unmittelbar vor dem Prüfungstermin Fahrschüler ummelde. Er gebe am Prüfungstage einen Fahrschulwechsel zu der Fahrschule Q. bekannt und sei mehrfach gebeten worden, derartige Ummeldungen zumindest zwei Tage vor der Prüfung zu erledigen. Seitens der TÜV-Nord AG sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Fahrschüler unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden würden.

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Der Antragsteller stellte für die Fahrten mit seinen Fahrschülern Quittungen aus, auf denen er lediglich unterzeichnete, auf den Quittungen fehlte der Fahrschulstempel, wie sich aus den von dem Fahrschüler AG. U. vorgelegten Quittungen ergibt, von denen eine das Datum „16.5.8″ trägt. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2008 hat der Inhaber der Fahrschule Q., Herr AH., ebenfalls angegeben, dass er nichts mit den Fahrschülern des Antragstellers zu tun habe. Es handele sich um Schüler des Antragstellers. Dieser würde alles mit den Fahrschülern selbst regeln, sowohl die Schulungen, als auch die Abrechnungen. Die Fahrschüler würden aus Gefälligkeit auf seine Fahrschule umgemeldet. Er habe dem Antragsteller Blanko-Ausbildungsbescheinigungen mit seiner Unterschrift und Fahrschulstempel ausgestellt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Juli 2008 im Ergebnis auch bestätigt, ohne Zusammenhang zur Fahrschule Q., auf eigene Rechnung ausgebildet zu haben. Er hat vorgetragen, dass „ein Abstempeln der Rechnungen mit dem Fahrschulstempel aufgrund des Widerrufes der Fahrschulerlaubnis überhaupt nicht möglich“ sei.

Der Antragsteller trat damit nach außen als Fahrlehrer auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Zugleich hielt er nach außen hin den Schein aufrecht, dass er Fahrschulinhaber sei und selbstständig als Fahrlehrer auftreten könne. Denn trotz rechtskräftigen Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis hat er die entsprechenden Fahrschulurkunden bis heute nicht vollständig zurückzugeben. Vor der Kammer ist ein Verfahren H. des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2008 anhängig. Mit diesem hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht, weil der Antragsteller die Fahrschulurkunden bis dahin gar nicht zurückgegeben hatte.

Der Antragsteller handelte ordnungswidrig gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG, indem er entgegen § 7 Abs. 3 FahrlG seine Fahrlehrerlaubnis trotz eines Fahrverbotes nicht zurückgab.

Der Antragsteller hat gegen § 7 Abs. 3 FahrlG verstoßen und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG ordnungswidrig gehandelt. Gemäß § 7 Abs. 1 FahrlG ruht die Fahrlehrerlaubnis, solange ein Fahrverbot besteht. Nach § 7 Abs. 3 FahrlG ist der Fahrlehrerschein bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl ihm gegenüber in der Zeit vom 5. Juli bis 1. August 2007 ein Fahrverbot vollzogen wurde. Der Antragsteller hatte am 22. Dezember 2006 einen Rotlichtverstoß begangen, der mit einem Fahrverbot von einem Monat und 125,00 Euro Geldbuße geahndet wurde. Auf seinem Punktekonto beim Kraftfahrt-Bundesamt wurden 4 Punkte eingetragen, weil es sich um einen besonders gravierenden Rotlichtverstoß handelte. Der Antragsteller war an einer Kreuzung über Rotlicht gefahren, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Statt die Antragsgegnerin über das Fahrverbot zu informieren und seine Fahrlehrerlaubnis bei der Antragsgegnerin abzugeben, weil er mit einem Fahrverbot belegt war, ließ er diese mit Schreiben vom 24. Juni 2007 wissen, dass er sich in der Zeit vom 26. Juni bis zum 4. August 2007 auf dem Ausbildungslehrgang für Ausbilder GGVS/ADR befinde. In der Zeit vom 25. Juni bis 4. August 2007 übernehme daher sein Fahrlehrer AI. die Leitung seiner Fahrschule als Vertretung. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2007 und vom 9. August 2007 darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Vertretung nicht vorlagen. Auch dieser Schriftverkehr veranlasste den Antragsteller nicht dazu, der Antragsgegnerin das Fahrverbot mitzuteilen und seiner Verpflichtung aus § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 1 FahrlG nachzukommen.

Gegen die persönliche Eignung des Antragstellers sprechen ferner beachtliche charakterliche Fehlhaltungen, wie die wahrheitswidrige Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2008 vor der Kammer in dem Verfahren um den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis (Az.: V.). Dort hat der Antragsteller dem Gericht eine Einzahler-Quittung der Sparkasse P. überreicht, mit der er den Nachweis führen wollte, dass er an das Finanzamt P. am selben Tag einen Betrag von 17.600,00 Euro gezahlt hatte. Die Zahlung sollte laut Zahlschein für die Steuernummer „AJ.“ erfolgt sein. Als Verwendungszweck war, wie sich aus dem Protokoll der gerichtlichen Sitzung ergibt, „Umsatzsteuer 2/6, 3/6, 4/6, 5/6, 6/6, 7/6, 9/6 und 1106/2004″ vermerkt. Der Zahlschein trug einen Stempel mit dem Datum 28. Januar 2008. Dieser Betrag ist nach dem – insoweit von dem Antragsteller unbestrittenen – Vortrag der Antragsgegnerin bei dem Finanzamt P. jedoch nie eingegangen. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller den Zahlschein der Kammer lediglich vorgelegt hat, um die Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit zu beeinflussen, und die Einzahlung alsbald widerrufen hat.

Auch die unwahre Behauptung des Antragstellers in dem notariellen Vertrag zur Gründung der J. spricht gegen die persönliche Eignung als Fahrlehrer. Ausweislich der Kopie des vom Notar AK. am 28. April 2008 beurkundeten Gründungs- und Gesellschaftsvertrages ist der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter AL. Gesellschafter und gemäß Nr. III. des Vertrages Geschäftsführer der GmbH. Er versichert in diesem Vertrag wahrheitswidrig, dass ihm weder durch gerichtliche noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges untersagt worden sei. Der Antragsteller gab diese wahrheitswidrige Erklärung ab, obwohl ihm bekannt war, dass seine Fahrschulerlaubnis rechtskräftig widerrufen worden war, wie bereits dargelegt worden ist.

Die in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 23. Juni und vom 30. Juni 2008 zusätzlich vorgebrachten Gründe und Nachweise lassen ebenfalls darauf schließen, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt ist und die Klage des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird.

Der Antragsteller hat mehrfach gröblich seine Pflichten als Fahrlehrer aus § 6 Abs. 1 S. 1 FahrlG verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat er Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern.

Der Antragsteller bildete jedenfalls nicht alle Fahrschüler gewissenhaft aus. Die praktischen Fahrstunden dienten häufig nicht zur Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, um die Fahrschüler zu sicheren und verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmern auszubilden. Er nutzte die Fahrstunden vielmehr häufig zu zeitaufwendigen Privaterledigungen. Dies ergibt sich aus den – voneinander in zeitlicher und personeller Hinsicht unabhängigen – Vorwürfen verschiedener Fahrschüler. So gab die Fahrschülerin AM. bei ihrer polizeilichen Vernehmung beim Polizeikommissariat AN. am 8. Januar 2007 in dem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Betruges (Az.: AO., K.) an, dass die praktischen Fahrstunden sehr oft für Privaterledigungen des Antragstellers genutzt wurden. Ihrer schriftlichen Einlassung in diesem Verfahren ist zu entnehmen, dass sie während einer Fahrstunde zu einer Bekannten des Antragstellers nach AP. fahren musste, weil er sich ausgesperrt hatte und dort einen Reserveschlüssel abholen wollte. Unmittelbar nach dieser Erledigung habe sie ihn zum Friseur fahren und auf ihn warten müssen, bis der Friseurtermin beendet wurde. Im Anschluss daran habe sie den Antragsteller zu seiner Mutter nach AQ. fahren müssen, wo er seine Bügelwäsche abgeholt habe. Dann habe sie ihn zu seinem Pferd in AR. gefahren, wo er sein Pferd auf die Weide gebracht habe. Der Antragsteller sei dann zu seinem Haus in AR. gegangen, um den Reserveschlüssel auszutesten und sich frisch zu machen. Insgesamt sei sie von 7.00 Uhr früh bis 12.00 Uhr mit ihm unterwegs gewesen. Sie könne jedoch nicht unterscheiden, welcher Zeitraum hiervon offiziell zu den Fahrstunden gehört habe und was als Privaterledigungszeit galt. Die Fahrschülerin hat in diesem Verfahren noch zahlreiche weitere Privaterledigungen aufgezählt, die der Antragsteller während der Fahrstunden getätigt haben soll. Die K. hat das Ermittlungsverfahren, wie sich aus ihrer Mitteilung an die Fahrschülerin vom 21. Mai 2007 ergibt, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die aus diesem Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel sind für die Kammer trotz Einstellung des Strafverfahrens jedoch verwertbar. Es ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen für einen Widerruf einer Berufszulassung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16. Januar 1991, Az.: 1 BvR 1326/90, juris). Die K. stellte das Verfahren ein, weil sich der Vorwurf des Betruges nicht nachweisen ließ. In dem Verfahren ging es nicht um Verstöße gegen die gesetzlichen Ausbildungspflichten. Die Staatsanwaltschaft teilte der Fahrschülerin vielmehr mit, dass das Verfahren wegen Betruges „trotz der möglichen Verstöße“ des Antragstellers „gegen die gesetzlichen Ausbildungsvorschriften mangels eines tatsächlichen Schadens“ einzustellen sei. Das Vorbringen der Fahrschülerin AS. kann hier daher zur Bewertung der Zuverlässigkeit des Antragstellers herangezogen werden. Ihre Angaben werden gestützt durch die Angaben des Fahrlehrers AT. in dem Strafverfahren. Wie den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, zeigte dieser mit Schreiben vom 9. August 2006 dem Fahrlehrerverband AU. und der Antragsgegnerin an, dass es zu groben Verstößen gegen die Ausbildungsvorschriften durch den Antragsteller gekommen sei. Die Verstöße seien ihm durch den Wechsel von Frau AS. zur Fahrschule AV. bekannt geworden, bei der er tätig war. Der Fahrlehrer AW. gab bei seiner Zeugenvernehmung beim Polizeikommissariat AN. am 14. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Betruges gegen den Antragsteller an, dass Frau AS. „dafür, dass sie angeblich schon 72 Fahrstunden hatte“ „nicht das, was man erwarten müsste“ konnte. Bei der Würdigung des vorstehenden Sachverhalts wird nicht verkannt und zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass es sich bei dem Fahrlehrer AW. um den Mitinhaber einer Fahrschule handelte, der in Konkurrenz zu der Fahrschule des Antragstellers stand. Berücksichtigt wird ferner, dass der Antragsteller den Sohn der Fahrschülerin AM., Herrn AX. AS., am 3. Oktober 2006 wegen Beleidigung und Bedrohung in seinen Fahrschulräumen am 28. September 2006 angezeigt hatte (K., Az.: AY.). Herr AX. AS. hatte eine Auseinandersetzung mit dem Antragsteller wegen der Ausbildung seiner Mutter gehabt und die für die Ausbildung gezahlten Geldbeträge zurückgefordert. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 hatte die K. dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie das Verfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt habe und ihn auf den Privatklageweg verwiesen.

Die vorstehenden Angaben über die Defizite bei der Ausbildung decken sich indes mit der Beschwerde der Fahrschülerin AZ. BA., die diese im Dezember 2005 und Januar 2006 gegenüber dem Fahrlehrerverband AU. erhoben hat. Ausweislich ihrer schriftlichen Angaben äußerte sie ebenfalls, dass der Antragsteller die Fahrstunden für Privaterledigungen genutzt habe. Sie habe ihn nach Hause fahren müssen. Am 16. Januar 2006 z.B. habe sie fünfzehn Minuten auf ihn warten müssen, weil der Antragsteller während der Fahrstunde in sein Haus gegangen sei. Später habe sie ihn am selben Tag zum Mittagessen nach BB. gefahren und während des Essens auf ihn warten müssen. Der Fahrschüler BC. gab in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2008 ebenfalls an, dass der Antragsteller während der Fahrstunden „fast immer“ im Restaurant essen war und ihn vor dem Restaurant warten ließ. Bei einer Fahrstunde sei der Fahrschüler BD., der Fahrstunden für den Motorrad-Führerschein machte, mit dem Antragsteller zum Flughafen BB. gefahren. Er habe dort fast zwei Stunden im Regen warten müssen, während der Antragsteller etwas erledigte. Auch der Fahrschüler AG. U. gab am 20. Juni 2008 gegenüber der Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller die praktischen Fahrstunden häufig für persönliche Erledigungen wie z.B. zum Einkaufen genutzt habe. Dieses ist dem von ihm unterzeichneten Protokoll über seine Angaben vom selben Tage zu entnehmen.

Der Antragsteller hat zudem gegen seine Pflichten als Fahrlehrer aus § 6 Abs. 1 FahrlG i.V.m. §§ 2, 3 und § 5 Abs. 1 Fahrschüler Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) verstoßen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 FahrschAusbO erfolgt die Fahrschulausbildung in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Dabei sind die Ausbildungsinhalte so auszuwählen und aufzubereiten, dass die Ziele der Fahrschüler Ausbildungsordnung erreicht werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 FahrschAusbO). Der praktische Teil der Ausbildung ist systematisch aufzubauen und besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten (§ 5 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FahrschAusbO). Die von dem Antragsteller geleistete Ausbildung war sowohl hinsichtlich des theoretischen als auch hinsichtlich des praktischen Teils defizitär. Die Inhalte der Theoriestunden waren nicht an den Zielen des § 1 FahrschAusbO ausgerichtet. Vielmehr erzählte der Antragsteller seinen Fahrschülern häufig von Dingen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung standen, wie z.B. von Pferden oder der Beziehung zu seiner Ehefrau. Dies ergibt sich aus den Angaben der Fahrschüler BE. BF. und AG. U.. Zudem waren die praktischen Fahrstunden nicht systematisch aufgebaut (§ 5 Abs. 1 S. 3 FahrschAusbO). Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Fahrschüler AS., BA., BF. und T. n, wonach ihnen nicht klar war, ob und welche Sonderfahrten sie absolviert hatten und in welchem Abschnitt der praktischen Ausbildung sie sich befanden.

Die Verpflichtung zur gewissenhaften Ausbildung bedeutet im Rahmen der praktischen Fahrausbildung (§ 2 Abs. 15 StVG), dass der Fahrlehrer sich vollständig auf die Fahrweise des Fahrschülers konzentrieren muss, drohende Gefährdungen des Verkehrs sind zu verhindern (vgl. Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 8. Aufl. 2005, § 6 FahrlG Anm. 3a). Den schriftlichen Äußerungen des Fahrschülers R. vom 1. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass es bei einer Fahrstunde zu einem Unfall kam, weil der Antragsteller sich nicht umsichtig und der Situation angemessen verhielt. Der Antragsteller fuhr in einem Fahrschulfahrzeug an einer Verkehrsampel vor dem ein Motorrad führenden Fahrschüler BD. her. Der Fahrschüler war genötigt nach der Grünphase, bei gelb, über die Ampel zu fahren, um nicht den Anschluss zu dem Antragsteller zu verlieren. Unmittelbar hinter der Kreuzung bremste der Antragsteller ab, der Fahrschüler konnte nicht mehr ausweichen und fiel nach seinen Angaben bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h hin. Herr BD. verletzte sich, er erlitt Abschürfungen am Bein.

Das Vorbringen des Antragstellers, der Fahrschüler habe überbremst, weil er mit der Vorderradbremse gebremst habe, kann ihn nicht entlasten. Der Antragsteller hat seine Fahrschüler zumindest überschätzt. Dass er sich nicht ordnungsgemäß auf die Fahrweise seiner Fahrschüler konzentriert hat, ergibt sich aber auch aus der Erklärung des Herrn U., der Antragsteller habe während der praktischen Fahrstunden Zeitung gelesen und sich nicht auf seine Fahrweise konzentriert. Diese Erklärung des Herrn U. wird bestätigt durch vergleichbare Schilderungen, welche die Fahrschülerin AM. machte. Diese gab bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 8. Januar 2007 an, dass sie sich unsicher gefühlt habe, wenn sie mit dem Antragsteller gefahren ist. Er habe während der Fahrt ständig andere Dinge gemacht. So habe er während einer Fahrt zwei Stunden damit verbracht, einer Bekannten, die er auf Mallorca kennengelernt habe, Kurznachrichten mit dem Mobiltelefon zu senden. Er habe sich gar nicht darum gekümmert, ob sie Fehler gemacht habe. In kritischen Momenten sei er „eben mal gefahren“.

Diese Angaben der Fahrschüler können vorliegend auch in die Bewertung der Zuverlässigkeit des Antragstellers einbezogen werden. Die von den Fahrschülern geschilderten Sachverhalte lagen zwar der Zuverlässigkeitsprüfung in dem angegriffenen Bescheid vom 15. Mai 2008 nicht zugrunde. Die genaueren Umstände dieses Falles sind der Antragsgegnerin jedoch erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt geworden. Sie hat die Sachverhalte zur Begründung der Widerrufsentscheidung deshalb auch erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusätzlich herangezogen. Ihre Berücksichtigung im Rahmen der Würdigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit zur Begründung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist jedoch zulässig. Die Behörde hat hiermit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise Gründe nachgeschoben. Tatsächlich angestellte Erwägungen können nachträglich durch neue korrigiert oder durch andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden, sofern der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. September 1987, Az.: 8 B 55/87; Urteil v. 27. Januar 1982, Az.: 8 C 12.81, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 63 f.). Die nachgeschobenen Gründe müssen außerdem schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorgelegen haben. Beides ist hier der Fall, die herangezogenen Sachverhalte beziehen sich auf den Zeitraum 2005/2006 im Fall von Frau AM. und Dezember 2005 bzw. Januar 2006 bei Frau AZ. BA.. Herr R. wurde im Jahre 2007 und AG. U. ab dem Sommer 2006 von dem Antragsteller ausgebildet. Die geltend gemachten Gründe bestanden schon vor dem Erlass des Widerrufsbescheides am 15. Mai 2008. Der Verwaltungsakt wird durch die Heranziehung der Angaben der Fahrschüler auch nicht in seinem Wesen verändert. Es handelt sich weiterhin um den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund von Verletzungen der Fahrlehrerpflichten aus § 6 Abs. 1 FahrlG.

Der Antragsteller bestreitet die vorstehend dargestellten Mängel der Fahrausbildung. Er führt diesbezüglich an, dass die Fahrschülerin AZ. BA. insgesamt Ausbildungen bei vier Fahrschulen benötigt habe, um ihre Fahrerlaubnis zu erwerben. Sie sei neben seiner Fahrschule auch bei den Fahrschulen BG. und der Fahrschule BH. ausgebildet worden. Dies könne als Beleg dafür gewertet werden, dass nicht seine Ausbildung mangelbelastet gewesen ist. Im Übrigen hätte er während der Fahrstunden keine Privaterledigungen getätigt. Die Kammer hat nach summarischer Prüfung dagegen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Fahrschüler. Insbesondere der Umstand, dass die Fahrschüler ihre Angaben unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten gemacht haben und diese Schilderungen sich trotzdem inhaltlich weitgehend decken, spricht für ihre Glaubhaftigkeit. Das diesbezügliche Bestreiten des Antragstellers ist als Schutzbehauptung zu werten.

Der Antragsteller hat zudem gegen § 6 Abs. 1 FahrlG verstoßen, indem er die Fahrschüler AM., AZ. BA. und BC. überfordert hat.

Der Fahrlehrer darf den Fahrschüler bei der praktischen Ausbildung nicht überfordern. Die Anforderungen dürfen hinsichtlich der Strecke und der Art des Fahrens nur schrittweise entsprechend den Fortschritten des Fahrschülers gesteigert werden. Ein Fahrlehrer, der mit einem Fahrschüler schon während der ersten Fahrstunden auf schnell und dicht befahrenen außerörtlichen Straßen übt, verstößt gegen § 6 Abs. 1 FahrlG (vgl. Bouska/Weibrecht, a.a.O., § 6 Anm. 3c m.w.N.). Der Antragsteller hat seine Fahrschüler bei der praktischen Ausbildung überfordert bzw. ihnen gegenüber verantwortungslos gehandelt und sie dadurch gefährdet. Die Fahrschülerin AM. hat bei ihrer Vernehmung am 8. Januar 2007 beim Polizeikommissariat AN. (Verfahrens-Az.: AO., K.) angegeben, dass gleich ihre erste Fahrstunde eine Fahrt auf der Autobahn bei Regen war. Sie habe das Lenkrad losgelassen, weil sie solche Angst vor der Fahrt gehabt habe. Die Fahrschülerin AZ. BA. hat gegenüber dem Fahrlehrerverband schriftlich angegeben, dass die Windschutzscheibe bei einer Fahrstunde vereist gewesen sei. Sie habe trotzdem fahren müssen, obwohl sie kaum etwas gesehen habe. Das Fahren mit eingeschränkten Sichtverhältnissen wegen der vereisten Windschutzscheibe stellt zugleich einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 S.1 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO dar. Danach ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Als verantwortlicher Fahrlehrer hätte der Antragsteller daher dafür sorgen müssen, dass die Windschutzscheibe vor Fahrtantritt enteist wird.

Der Antragsteller hat ferner seine Pflichten als Fahrlehrer aus § 6 Abs. 1 S. 1 FahrlG verletzt, weil er nicht gewissenhaft und besonnen ausgebildet und gegen seine erzieherische Vorbildfunktion verstoßen hat.

Dem Fahrlehrer kommt im Rahmen der Fahrschulausbildung eine Erziehungs- und Vorbildfunktion zu. Er nimmt bei der Ausbildung der Fahrschüler pädagogische Aufgaben wahr, um sie zu verantwortlichen und rücksichtsvollen Kraftfahrern zu erziehen. Der Antragsteller hat gegen diese Pflicht verstoßen, als er die Fahrschülerin AZ. BA. nach ihren Angaben anschrie und aus dem Fahrzeug stieg, weil sie nicht rückwärts mit dem Anhänger einparken konnte. Nach den Angaben von AG. U. und seiner Mutter bedrohte der Antragsteller beide am Tag der praktischen Prüfung von Herrn U. massiv wegen eines noch ausstehenden Geldbetrages. Der Antragsteller habe mit einem Durchfallen bei der praktischen Prüfung für den Fall gedroht, dass der noch ausstehende Geldbetrag nicht vor der Prüfung beglichen werde. Der Antragsteller bestreitet, derartige Drohungen ausgesprochen zu haben. Er habe lediglich mitgeteilt, dass ohne die Zahlung von noch ausstehenden Beträgen keine Prüfung vorgenommen werde. Erst nach mehrfacher Aufforderung habe der Vater des Herrn U. Außenstände des Fahrschülers bis auf 74,00 Euro beglichen. Noch am Prüfungstag habe die Mutter des Fahrschülers ihm ihren Anteil an den Ausbildungskosten für ihren Sohn in Höhe von 500,00 Euro geschuldet. Die Prüfung sei dennoch durchgeführt worden. Herr U. sei durchgefallen, weil er während der Prüfung mehrere Fahrfehler gemacht habe. Die Kammer wertet auch das diesbezügliche Bestreiten des Antragstellers als Schutzbehauptung. In dem geschilderten Verhalten offenbart sich eine Tendenz zu unbeherrschtem bzw. unbesonnen Verhalten des Antragstellers, wie er dies auch durch sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und seiner etwa einjährigen Tochter gezeigt hat. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass es sich bei dem Verfahren BI. wegen Körperverletzung und Beleidigung um einen Sachverhalt handelt, der nicht unmittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Sein Verhalten in diesem Verfahren kann jedoch unterstützend zu den Angaben der Fahrschüler hinsichtlich des Fehlens seiner pädagogischen und charakterlichen Geeignetheit als Fahrlehrer herangezogen werden. Inzwischen hat das Amtsgericht BJ. den Antragsteller mit Strafbefehl wegen Körperverletzung und Beleidigung seiner Ehefrau zu einer Geldstrafe von insgesamt 600,00 Euro verurteilt. Mit Beschluss vom 25. September 2007 hat das Familiengericht BJ. ihn bis zum 15. März 2008 aus der ehelichen Wohnung verwiesen und ihm untersagt, sich seiner Ehefrau auf eine Entfernung von weniger als 100 Metern zu nähern.

Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist wegen der Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens gerade auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig. Wegen des großen Gewichts der Verkehrssicherheit, dem bei der Ausbildung von Fahrschülern zusätzliche Bedeutung zukommt, sind an die ordnungsgemäße Durchführung des Fahrunterrichts hohe Anforderungen zu stellen. Das bedingt, dass ein unzuverlässiger Fahrlehrer von der Ausbildung von Fahrschülern ausgeschlossen wird. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das sicherstellen könnte, dass der Antragsteller seine ihm obliegenden allgemeinen Pflichten bei der Ausbildung von Fahrschülern vollständig erfüllt. Da an Ausbildungsfahrten regelmäßig nur der Fahrlehrer und der Fahrschüler teilnehmen, ist eine vollständige und effektive Kontrolle des pflichtgemäßen Ausbildungsablaufs, die angesichts der vom Antragsteller begangenen Zuwiderhandlungen geboten ist, nicht möglich. Der zwingende Widerruf der Fahrlehrerlaubnis bei Unzuverlässigkeit (vgl. VG Berlin, Urteil v. 20. März 2002, Az.: 11 A 535.01, zitiert nach juris) verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn die Zuverlässigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 FahrlG ist eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, weil sie durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VG Augsburg, Urteil v. 5. Juli 2005, Az.: Au 3 K 05.310, zitiert nach juris).

Darüber hinaus fällt auch eine die Erfolgsaussichten der Klage außer Betracht lassende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides ist als Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Beraufsausübung und Berufswahl zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt Artikel 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16. Januar 1991, Az.: 1 BvR 1326/90 m.w.N., zitiert nach juris). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der sofort vollziehbaren Anordnung wird sichergestellt, dass es zu keiner Gefährdung Dritter durch die weitere Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer kommt. Es muss sofort verhindert werden, dass der Antragsteller weiterhin unsachgemäß Fahrschüler ausbildet und diese Fahrschüler – zumeist Personen jugendlichen Alters – eine Gefahr im Straßenverkehr für sich selbst und für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Von der Tätigkeit des Antragstellers gehen bei einer nachlässigen praktischen Ausbildung, wie die dargestellten Fälle belegen, derartig konkrete Gefahren für Leib und Leben von Dritten aus, dass es ihm vorübergehend zuzumuten ist, den ihm auferlegten Anordnungen nachzukommen, auch wenn sich im Klageverfahren entgegen der aktuellen summarischen Bewertung seine Zuverlässigkeit herausstellen sollte.

Die Pflicht zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins ergibt sich aus § 8 Abs. 3 FahrlG. Die Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG ist akzessorisch an die Fahrlehrerlaubnis gebunden und daher ebenfalls nach § 8 Abs. 3 FahrlG zurückzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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