AG Frankenthal – Az.: 3a C 126/15 – Urteil vom 04.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer dem Beklagten zu 1) als Führer des LKW Mitsubishi mit großem Planenaufbau, amtliches Kennzeichen RP-… …, dessen Eigentümerin und Halterin die Beklagte zu 2) ist, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), am 13.08.2015 zugestellten Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 09.01.2015 auf dem Westring in Frankenthal (Pfalz), der Zufahrtsstraße zur KSB AG Tor 2.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit ca. 30cm an dem geparkten klägerischen LKW MB 711 D, amtliches Kennzeichen HD-… …, vorbei, als es zur Beschädigung der ersten Tür links an dem klägerischen LKW kam, die Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit.
Nach Einholung eines Schadensgutachtens, für das Kosten in Höhe von 586,17 € entstanden sind, lies die Klägerin das Fahrzeug reparieren, wofür ein Reparaturkostenaufwand netto von 2.286,01 € entstanden ist, daneben fielen für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalles Mietwagenkosten in Höhe von 499,02 € netto an, daneben verlangte die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Auf den bezifferten Schaden in Höhe von insgesamt 3.396,20 € leistete die Beklagte zu 3) insgesamt 1.685,61 €, wobei sie der Regulierung eine Mithaftungsquote von 50% zu Grunde legte.
Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat die Beklagte zu 3) eine weitergehende Schadensregulierung abgelehnt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch zur Regulierung des Differenzbetrages verpflichtet.
Der Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen den gebotenen seitlichen Sicherheitsabstand mit seinem LKW mit großem Planenaufbau das Aufspringen der linken Tür des klägerischen LKW verursacht, die Tür habe sich dann in den Halteösen des Planenaufbaus des Mitsubishi Planen-LKW verfangen. Dies habe zu einem deutlich sichtbaren zweiten Wackeln, das der Zeuge B… beobachtet habe, geführt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.710,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,53 € zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Beklagten behaupten, die Fahrertür des klägerischen LKW´s sei nicht vollständig verschlossen und gesichert gewesen, weshalb eine Mithaftung von 50% der Schadensregulierung zu Grunde zu legen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H… B… und hat den Beklagten zu 1) persönlich gem. § 141 ZPO gehört, wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.10.2015, Blatt 43 ff. der Akten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klägerin hat über die durch die Beklagte zu 3) mit befreiender Wirkung für die Beklagten zu 1) und 2) regulierten 1.685,61 € hinaus keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, §§ 7, 17, 18 StVG, § 254 BGB, § 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 StVO, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, § 303 StGB, §§ 249 ff, § 115 Abs. 1 VVW, da die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Haftungsquote von 50 zu 50 rechtfertigt.
Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin rügen, so ist im Hinblick auf die erfolgte Teilregulierung, die ohne Vorbehalte erfolgte, der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation durch die damit verbundene (Teil-)Anerkenntniswirkung ausgeschlossen.
Ein unabwendbares Ereignis liegt für keinen der beteiligten Fahrer vor.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei größerem Abstand des von dem Beklagten zu 1) geführten LKW von dem abgestellten klägerischen LKW die Beschädigung der linken Tür vermieden worden wäre. Andererseits hätte sich der Unfall bei ordnungsgemäßem Verschließen der klägerischen LKW Tür nicht ereignen können, dass die Tür ordnungsgemäß verschlossen gewesen ist, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit fest, § 286 ZPO.
Der Zeuge B… hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass bei der Vorbeifahrt des beklagten LKW an dem Klägerfahrzeug die Tür aufgegangen sei, ob diese verschlossen gewesen war oder nicht, vermochte er nicht mehr zu sagen. Der Zeuge B… hat erklärt, dass er mitbekommen habe, dass die Tür in einer Öse der Plane des Beklagtenfahrzeugs hängen geblieben sein müsse. Dass die Tür aufgegangen sei, habe er allerdings nicht gesehen, er könne auch nichts dazu sagen, ob diese vorher verschlossen gewesen sei. Er habe nur daraus geschlossen, dass die linke Tür des Klägerfahrzeugs aufgegangen sein müsse, da sie später offen gestanden habe.
Der Zeuge B… konnte als Beifahrer in dem beschädigten Fahrzeug nicht mehr sagen, ob die Fahrertür ordnungsgemäß geschlossen gewesen sei oder nicht. Dem gegenüber hat der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung angegeben, dass er seiner Erinnerung nach in einem Abstand von ca. 30cm an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren sei, seine Geschwindigkeit habe max. 10 km/h betragen, als er das Fahrzeug passiert habe, sei die Tür aufgegangen.
Der Abstand zu dem geparkten LKW ist mit 30cm deutlich zu gering, dies gilt auch bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 10 km/h, allerdings trifft den Führer des klägerischen LKW die Verpflichtung, § 14 Abs. 2 StVO, die Tür entsprechend zu sichern, das heißt, er muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird, was auch die Sicherung der Tür durch Verschließen betrifft.
Nach dem Vorgenannte rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge eine hälftige Schadensteilung (BGH, Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 316/08 m.w.N.).
Die Klage unterlag daher der Abweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.710,61 € festgesetzt.