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Fahrfehler (vermeidbarer) – bei Abkommen von übersichtlicher Fahrbahn

OLG Koblenz

Az: 12 U 289/04

Urteil vom 25.04.2005


Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2005 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Februar 2004 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.088,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2003 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für ihren Versicherungsnehmer D…… K…, …, aus Anlass des Unfalls vom 6. Januar 2001 auf der Kreisstrasse .. künftig erbringen muss.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin wegen ihrer Leistungen an den Unfallgeschädigten D…… K… übergegangen sind. Der Unfall ereignete sich am 6. Januar 2001 gegen 11.45 Uhr auf der Kreisstrasse .. in der Eifel. Dort fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten J….. P… M….. mit seinem Pkw Jaguar S-Type L, Baujahr 1999, aus N…… kommend in Richtung H……… Der Versicherungsnehmer der Klägerin D…… K… war sein Beifahrer. Aus unbekannter Ursache geriet der Pkw, ohne dass andere Fahrzeuge an diesen Vorgang beteiligt gewesen wären, bei Stationskilometer 0,800 in einer lang gestreckten Linkskurve auf nasser Fahrbahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit der linken Fahrzeugseite gegen einen Baum. Dabei wurde der Fahrzeugführer getötet. D…… K… wurde schwer verletzt. Er erlitt Hirnverletzungen, eine Schädelbasisfraktur, eine offene Fraktur des Orbitalbodens, eine Claviafraktur, Rippenserienbrüche, ein Hämatom an der Lunge, ein Hirnödem und offene Kopfwunden. Er musste vom 6. Januar 2001 bis zum 27. März 2001 stationär im Krankenhaus behandelt werden und sich danach einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Die Klägerin hat Leistungen im Gesamtbetrag von 53.217,23 Euro erbracht. Aufgrund eines Teilungsabkommens hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von 28.121,05 Euro an die Klägerin erbracht, aber weiter gehende Ansprüche zurückgewiesen.

Der Geschädigte klagte in einem Vorprozess seinen materiellen und immateriellen Schaden gegen die Beklagte ein, wobei er neben der Zahlungsklage auch die Feststellung begehrte, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 6. Januar 2001 zu ersetzen, „soweit nicht auf öffentliche Träger übergegangen“. Das Landgericht wies diese Klage im Vorprozess durch Urteil vom 9. Januar 2002 – 5 O 250/01 – ab (Bl. 53 ff. BA). Es nahm an, ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers greife nicht ein. Zwar seien äußere Einflüsse durch andere Verkehrsteilnehmer oder ein technischer Defekt des Fahrzeugs auszuschließen, aber es komme eine Mitwirkung des Beifahrers an der Unfallverursachung in Betracht. Dieser sei der Lebensgefährte des Fahrers gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es vor dem Hintergrund zu einer Beeinflussung des Fahrers durch den Beifahrer gekommen sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Zahlungsansprüche – in erster Instanz von 25.096,18 Euro, in zweiter Instanz nur noch von 2.088,04 Euro – nebst „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte geltend. Ferner erstrebt sie in beiden Instanzen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für den Versicherungsnehmer D…… K… erbringen muss. Die Klägerin meint, das Urteil aus dem Vorprozess stehe ihrem Klagebegehren nicht entgegen. In der Sache sei aufgrund eines Anscheinsbeweises, den die Beklagte nicht widerlegt habe, zu ihren Gunsten zu entscheiden. Die Beklagte tritt dem mit Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen und hält jenes Urteil für zutreffend.

Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer vom 23. Januar 2004 (Bl. 76 ff. GA) die Klage abgewiesen. Zwar bestehe keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, weil hier andere Parteien am Rechtsstreit beteiligt seien. Jedoch sei die Vorfrage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs des Versicherungsnehmers der Beklagten bindend entschieden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie erstrebt damit noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.088,04 Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihre weiteren Aufwendungen bei der Pflege und medizinischen Versorgung des Unfallopfers. Sie betont, dass der Rechtsübergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers der Beklagten auf sie nicht im Sinne von § 325 ZPO nach Rechtshängigkeit, sondern bereits vorher erfolgt sei. Insoweit bestünden selbständige Forderungen. Das gelte auch, soweit die Ansprüche erst nachträglich konkretisiert worden seien. Ansprüche, die auf sie übergegangen seien, seien nicht Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen. Das Landgericht habe darauf abgestellt, dass eine Vorfrage entschieden worden sei; es habe aber übersehen, dass die hier zu entscheidende Frage auch insoweit das Rechtsverhältnis verschiedener Parteien betreffe.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts aus dem genannten Vorprozess steht der Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Urteil entfaltet materielle Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur zwischen den damaligen Prozessparteien (vgl. BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 12; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 155 Rn. 1 ff.). Nach § 322 ZPO sind Urteile auch nur in den Grenzen des durch die Klage erhobenen Anspruchs der Rechtskraft fähig (BGHZ 85, 367, 372; 117, 1, 2). Daraus folgen subjektive und objektive Grenzen der Rechtskraftwirkung des Urteils, die hier bewirken, dass die frühere Annahme des Landgerichts im Vorprozess, der Unfallgeschädigte habe keinen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugführers, im vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend ist.

a) Auch bei einer Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen (BGHZ 34, 337, 339; 93, 330, 334; Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. § 153 Rn. 12 ff.). Eines förmlichen Vorbehalts dafür bedarf es weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen (BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 4). Was nicht zur Entscheidung des Erstgerichts gestellt wurde, ist dann – auch mittelbar – weder zuerkannt noch aberkannt (BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 5). Nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand, der die Rechtsprechung folgt (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 117, 1, 5), wird mit der Klage auch nicht umfassend ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt. Hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten im Vorprozess nur Ansprüche geltend gemacht, „soweit nicht auf öffentliche Träger übergegangen“, so sind jene ausgenommenen Ansprüche dort nicht Streitgegenstand gewesen und sie sind nicht rechtskräftig beschieden worden.

b) Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft stehen einer Erstreckung der Aussagen des Urteils im Vorprozess auf das Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls entgegen. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht gegenüber Dritten, die am Vorprozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf den Inhalt des Urteils nicht einwirken konnten (Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. § 155 Rn. 1). Auch eine Prozessstandschaft, die rechtlich möglich wäre (BGHZ 150, 94, 99), liegt hier nicht vor.

Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise auf einen am Streit nicht beteiligten Dritten erstrecken kann (vgl. BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskrafterstreckung 5), greifen gleichfalls nicht ein, soweit Ansprüche der Klägerin vor Rechtshängigkeit der Klage entstanden sind. Denn nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die n a c h dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Das erklärt sich aus § 265 ZPO, der eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Fall der Rechtsnachfolge in den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit der Sache anordnet. Für Rechtsübergänge v o r Rechtshängigkeit spielt weder diese Bestimmung noch § 325 Abs. 1 ZPO eine Rolle.

Sondernormen, die etwas anderes bestimmen, sind hier nicht einschlägig. Das gilt auch für § 3 Nr. 8 PflichtVersG, der hinsichtlich der Rechtskrafterstreckung nur das Verhältnis des Haftpflichtversicherers und des Versicherten zueinander betrifft, nicht das Verhältnis eines Trägers der Sozialversicherung zu einem der Haftpflichtigen.

Der somit alleine einschlägige § 325 Abs. 1 ZPO knüpft die Rechtskrafterstreckung strikt daran an, dass der vom Rechtsnachfolger erworbene Anspruch rechtshängig geworden ist, bevor die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 116 SGB X geht der Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtigen auf die Versicherungsträger insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten Leistungen zu gewähren haben. Der Rechtsübergang ist also an die Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist. Im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178; 27, 107, 111; 150, 94, 98 f.). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt deshalb bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten dann schon irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186; 127, 120, 125; 131, 274, 279; 133, 129, 134; 155, 342, 345). Aufgrund der Schwere der Verletzungen des D…… K… waren konkrete Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit gegeben und es war mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen. Insoweit ist von einem Anspruchsübergang schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses auszugehen. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich dann auch bereits auf solche Forderungen, die wegen künftig zu erbringender Leistungen der Klägerin erst später konkretisiert werden (vgl. BGH VersR 1999, 382, 383; 2001, 1005, 1006). Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO scheidet deshalb aus, weil hier der gesetzliche Rechtsübergang nicht erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist.

c) Besteht keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, so kann auch keine rechtskraftähnliche Bindungswirkung (vgl. BGH NJW 1995, 2993, 2994) wegen der Klärung einer Vorfrage zur Anspruchsberechtigung der Klägerin angenommen werden. Präjudizialität ist nur von Bedeutung, wenn es um Vor- und Hauptfragen in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen „den Parteien“ (BGH NJW 1993, 3204, 3205) geht, auf die sich auch sonst eine Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. Musielak, ZPO § 322 Rn. 14). Die präjudizielle Rechtskraft hindert auch in dieser Konstellation eine neue Klage nicht, sie bindet aber dort die Parteien und das Gericht an die rechtskräftige Feststellung. Das gilt jedoch nicht im Verhältnis zu anderen Parteien eines neuen Rechtsstreits, für die das Gesetz keine Rechtskrafterstreckung im Sinne von § 325 ZPO kennt. Die Bindungswirkung wegen Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage kann im subjektiven Bereich nicht über die Rechtskraftwirkung wegen Identität des Streitgegenstands hinausgehen.

2. Über die Frage der Haftung der Beklagten für die Unfallschäden des D…… K…, die gegebenenfalls durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurden, als Vorfrage zur Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 116 SGB X ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses zu entscheiden. Die neue Entscheidung des Senats geht dahin, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 116 SGB X in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflichtVersG besteht. Der Unfall wurde durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Fahrzeugführers verursacht. Dafür spricht der erste Anschein, der von der Beklagten nicht erschüttert wurde.

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Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen (BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 6, 15). Dass bei typischen Geschehensabläufen nach der Erfahrung des Lebens regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt, berührt sodann nicht die Frage der Beweislast. Der Anscheinsbeweis ist nur geeignet, dem Richter die Überzeugung zu vermitteln, dass sich in einem gegebenen Falle die Dinge so zugetragen haben, wie es nach der Regel des Lebens für gleichartige Geschehnisse typisch ist. Spricht für die Richtigkeit des Klagevorbringens der Anscheinsbeweis, so wird dem Beklagten kein Gegenbeweis aufgebürdet, vielmehr kann er dem Anscheinsbeweis dadurch die Grundlage entziehen, dass er Umstände aufzeigt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen Verlaufs der Dinge ergibt (BGHZ 39, 103, 107 f.). Daran aber fehlt es.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1989, 1197, 1198; BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 15). Das gilt auch bei einem Schleudern auf nasser Fahrbahn (BGH VersR 1970, 284, 285).

Der Unfallverlauf drängt danach auch hier den Schluss auf, dass der Fahrer aus Unachtsamkeit oder infolge eines Bedienungsfehlers ins Schleudern geraten ist. Umstände, die diesen ersten Anschein erschüttern könnten, sind nicht dargelegt worden. Allein daraus, dass Fahrzeugführer und Beifahrer Lebenspartner waren, ergibt sich zwar eine theoretische Möglichkeit, jedoch kein konkreter Hinweis auf eine Unfallursache, die nicht dem Fahrer zuzurechnen wäre. Theoretische Überlegungen, für die ein konkreter Anhaltspunkt im Einzelfall nicht zu finden ist, können eine andere Entscheidung nicht tragen, weil sie stets möglich und nie auszuschließen sind. Sie bleiben inhaltlich ohne zureichende Aussagekraft für eine die Entscheidung bestimmende Aussage. Dies gilt auch deshalb, weil die im Vorprozess erwogene Beteiligung von Fahrzeugführer und Beifahrer an partnerschaftlichen Auseinandersetzungen und ähnlichen Szenen ein Verschulden des Fahrzeugführers, der sich – theoretisch – hiervon gegebenenfalls hätte ablenken lassen, nicht in jedem Falle ausschließt.

Sonstige konkrete Hinweise auf eine Unfallursache, die gegen ein Verschulden des Fahrzeugführers sprechen würden, fehlen im vorliegenden Fall. Andere Verkehrsteilnehmer waren an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und zwar weder im gleichgerichteten Verkehr noch im Gegenverkehr. Die vorausfahrende Zeugin H….., deren polizeiliche Aussage in den unstreitigen Sachverhalt des vorliegenden Prozesses eingeflossen ist, hatte bekundet, dass der ihr nachfolgende Pkw Jaguar „nicht sehr schnell“ gefahren sei und nicht habe überholen wollen. Demnach liegt eine fehlerhafte Lenkbewegung des Fahrzeugsführers als Unfallursache nach der Lebenserfahrung nahe. Ein Fahrzeugdefekt scheidet nach dem Gutachten des Sachverständigen W…. aus. Auch dieser Sachverständige ist nach allen bekannten Umständen davon ausgegangen, dass wahrscheinlich ein Fahrfehler des Getöteten vorgelegen hat. Dafür ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.

3. Der Umfang der Hauptforderung ist, soweit sie im Berufungsrechtszug noch verfolgt wird, unstreitig. Auch die Begründetheit der Feststellungsklage ist, von der Frage der Rechtskraft- oder Bindungswirkung des früheren Urteils abgesehen, nicht beanstandet worden.

Hinsichtlich der Zinsforderung ist zu beachten, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB bei fünf Prozentpunkten, nicht bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegt (Hartmann, NJW 2004, 1358 ff.). Insoweit liegt eine geringfügige Zuvielforderung der Klägerin vor. Darauf beschränkt sich die teilweise Zurückweisung der Berufung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Aussagen zur fehlenden Rechtskraft- und Bindungswirkung ergeben sich so aus dem Gesetz (§ 322, 325 Abs. 1 ZPO), dass eine Rechtsfortbildung entbehrlich ist. Eine Gesetzeslücke ist nicht zu schließen, weil das Gesetz von dem Grundsatz ausgeht, dass die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits gilt und der Ausnahmetatbestand des § 325 Abs. 1 ZPO hinreichend klar formuliert ist. Der Frage der Rechtskraft- und Bindungswirkungen eines früheren Urteils im vorliegenden Fall kann anhand dieser grundlegenden gesetzlichen Regeln entschieden werden, ohne dass es einer ergänzenden Auslegung gesetzlicher Bestimmungen bedarf. Auch eine Entscheidungsdivergenz, die eine Revisionszulassung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 5.088,04 Euro.

 

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