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Fahrgastbeförderung – Fahrerlaubnisentziehung

VG Mainz

Az.: 3 K 1046/08.MZ

Urteil vom 16.06.2009


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2009 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Kläger, der seit 28. Juli 1983 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 war, erhielt erstmals am 22. März 1990 durch die Stadtverwaltung F. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm aufgrund Urteils des Amtsgerichts F. vom 22. Juni 1993 – 135a Js 14955/92–Ds – aufgrund einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung für die Dauer von drei Monaten entzogen. In der Folgezeit beantragte der Kläger keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Unter dem 17. Februar 1995 erhielt der Kläger durch die Beklagte erneut eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 3, die er im Februar 2001 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen BE, C1E, M und L umschreiben ließ. Am 25. August 1997 erhielt der Kläger durch die Beklagte auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die ihm zuletzt bis 25. August 2010 verlängert wurde.

Mit Schreiben vom 01. Februar 2008 wies das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte darauf hin, dass für den Kläger im Verkehrszentralregister insgesamt 14 Punkte eingetragen seien. Daraufhin verwarnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2008. Zugleich drohte sie ihm unter dem 15. Februar 2008 die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Begründung an, die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen belegten, dass der Kläger keine Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 13. März 2008 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eintragungen im Verkehrszentralregister belegten, dass der Kläger keine Gewähr dafür bieten könne, seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen zeigten, dass durch den Kläger eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr und für die Fahrgäste ausgehe. Daher habe ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV entzogen werden müssen.

Mit seinem am 19. März 2008 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei rechtswidrig. So habe die Beklagte Geschwindigkeitsübertretungen herangezogen, die anlässlich von Privatfahrten geschehen seien. Diese könnten zur Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit i.S. von § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht berücksichtigt werden. Aus den dann übrig gebliebenen Verkehrverstößen könne nicht auf eine aktuell bestehende Unzuverlässigkeit geschlossen werden, da diese allesamt aus dem Jahr 2005 stammten. Er selbst differenziere zwischen Privatfahrten und der Fahrgastbeförderung und sei sich seiner Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bewusst.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses W. vom 02. Oktober 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten mit Fahrgästen nicht erfolgen könne. Auch spiele der Umstand keine Rolle, dass die Verstöße teils mehrere Jahre zurücklägen. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeugführer die Gewähr biete, seiner Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht zu werden, sei eine umfassende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischen 2003 und 2007 insgesamt 7 Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe, von denen 4 im Zusammenhang mit Fahrgastbeförderungen erfolgten. Diese Geschwindigkeitsübertretungen, die zwischen 24 km/h und 73 km/h lagen, könnten auch nicht als Bagatellen gewertet werden, zumal sie sämtlich innerhalb geschlossener Ortschaften passiert seien. Sie – die Beklagte – habe unverzüglich reagiert, nachdem sie von den Verkehrsverstößen durch das Kraftfahrt-Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Anordnung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens sei nicht als milderes Mittel der Entziehung vorzuschalten gewesen, weil der Kläger nicht beruflich auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen sei, sondern die Fahrgastbeförderung quasi als Zubrot betreibe.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Oktober 2008 hat der Kläger am 12. November 2008 Klage erhoben.

Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Aus § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV ergebe sich, dass die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht an die allgemeine Zuverlässigkeit anknüpfe, sondern immer der Bezug zu den Fahrgästen hergestellt werden müsse. Dies schließe eine Berücksichtigung derjenigen Verstöße aus, die anlässlich einer Privatfahrt erfolgt seien. Hinsichtlich der anderen 4 Verstöße sei zu berücksichtigen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in denen sich keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten. Dies zeige, dass der Kläger sich sehr wohl seiner Verantwortung bewusst sei, die ihm aus der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwachse. Darüber hinaus sei die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unverhältnismäßig, denn als milderes Mittel hätte die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Beklagte erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 3 der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) i.V. mit § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis (zur Fahrgastbeförderung) von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, juris [Rdnr. 6] m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit zu Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris [Rdnr 8]; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 48 FeV Rdnr. 17).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen geht die Kammer aufgrund der vom Kläger begangenen, nicht unerheblichen Geschwindigkeitsübertretungen davon aus, dass er nicht (mehr) die Gewähr dafür bietet, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass er ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister insgesamt 7 Eintragungen aufweist, denen sämtlich Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 22 km/h und 73 km/h zugrunde lagen (vgl. Bl. 189 bis 199 der Verwaltungsakten) und zur Eintragung von insgesamt 14 Punkten geführt haben. Diese Verkehrsverstöße sind auch nicht als für die Frage der Zuverlässigkeit i.S. der Fahrgastbeförderung unerheblich anzusehen. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass drei Geschwindigkeitsübertretungen zu Fahrverboten von zusammen 5 Monaten geführt haben. Zum anderen hat der Kläger über einen Zeitraum von etwa 4 Jahren – zuletzt im Juli 2007 – wiederholt Geschwindigkeitsübertretungen begangen. Dies lässt zur Überzeugung der Kammer die Prognose zu, dass der Kläger jedenfalls bei seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr dazu neigt, seine persönlichen Interessen über diejenigen anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen und dabei auch Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften – etwa diejenigen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit – in Kauf nimmt, die gerade im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit zum Schutz der Allgemeinheit erlassen worden sind und auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Derartige Verhaltensweisen können deshalb im Hinblick auf die damit verbundenen Gefährdungen sowohl für andere Verkehrsteilnehmer als auch für potenzielle Fahrgäste selbst grundsätzlich nicht hingenommen werden.

Demgegenüber vermögen die Einwände des Klägers nicht durchzugreifen. Soweit er darauf verweist, dass 3 der 7 Geschwindigkeitsübertretungen anlässlich von Privatfahrten geschehen seien (vgl. S. 4 der Klageschrift vom 12. November 2008, Bl. 10 der Gerichtsakten), übersieht er, dass es für die Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis die notwendige Gewähr i.S. von § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV bietet, auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers ankommt, die sich nicht auf Umstände beschränkt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem erlaubnispflichtigen Fahrgewerbe stehen. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, Berücksichtigung finden können, wenn sie Charaktereigenschaften offenbaren, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19.86 –, NJW 1986, 2779). Dass dies bei wiederholt auftretenden Geschwindigkeitsübertretungen, die teilweise sogar zur Verhängung eines Fahrverbotes geführt haben, der Fall ist, bedarf keiner weiteren Verdeutlichung. Hinzukommt, dass wenn nach der Rechtsprechung für die Prüfung der Gewähr auch Rechtsverstöße berücksichtigt werden können, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen (vgl. vgl. insoweit BVerwG, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), bei der Beurteilung umso mehr Verstöße berücksichtigt werden dürfen, die straßenverkehrsrechtlicher Natur sind. Insofern gibt es für die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung keinen Raum.

Auch der Einwand des Klägers, er sei sich sehr wohl seiner besonderen Verantwortung bewusst, die ihm aus seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwachse, was sich daran dokumentiere, dass sich bei den anlässlich von Taxifahrten begangenen Geschwindigkeitsübertretungen keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten (vgl. S. 5 der Klagebegründung, a.a.O. Bl. 11 der Gerichtsakte), greift nicht durch, sondern begründet umgekehrt gerade die Zweifel an der Zuverlässigkeit. Denn der Umstand, dass der Kläger anlässlich von Taxifahrten mehrfach Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb geschlossener Ortschaften von teils erheblichem Umfang begangen hat, dokumentiert, dass es dem Kläger vielmehr an einem entsprechenden Problembewusstsein fehlt, zumal vieles dafür spricht, dass es vom Zufall abgehangen hat, dass keine Fahrgäste sich im Fahrzeug befunden hatten.

Schließlich ist es auch unbeachtlich, dass der Großteil der Verkehrsverstöße im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mehrere Jahre zurückgelegen hat. Soweit der Kläger hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht (vgl. insoweit S. 5 der Klagebegründung, a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören insbesondere die Eintragungen im Verkehrszentralregister, die – solange sie nicht verjährt sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen. Lediglich die Berücksichtigung der bereits verjährten und aus dem Verkehrszentralregister getilgten Eintragungen ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt; demgemäß hat die Beklagte auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Verstöße aus den 1990er Jahren bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Dass vorliegend noch Verkehrsverstöße aus den Jahren 2003 und 2005 im Verkehrszentralregister eingetragen waren, ergibt aus dem System der Verjährung und Tilgung (vgl. § 29 StVG), welches der Gesetzgeber bewusst so getroffen hat und dessen hieraus resultierende Folgen der Kläger hinzunehmen hat.

Schließlich leidet der angefochtene Bescheid der Beklagten auch nicht an einem Ermessenfehler, denn die Beklagte musste vorliegend gerade nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als milderes Mittel in Betracht ziehen. Soweit demgegenüber der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Saarland vom 06. Juni 2007 (1 B 145/07, BeckRS 2007 24254) geltend macht, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung komme sehr wohl als Mittel zur Überprüfung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung in Betracht (vgl. S. 6 der Klagebegründung, Bl. 12 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn die Anordnung einer derartigen Untersuchung ginge im vorliegenden Fall schon deshalb ins Leere, weil die Fahrerlaubnisbehörde bereits aufgrund objektiver Anhaltspunkte ihre Prognoseentscheidung hinsichtlich der erforderlichen Gewähr treffen darf und – wie im vorliegenden Fall – bei Vorliegen entsprechender objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers angenommen werden dürfen, die zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Etwas anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn es für die Frage des Bestehens derartiger Zweifel auf eine Differenzierung zwischen Rechtsverstößen allgemeiner Art und solcher im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung ankäme. Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 ff. ZPO.

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 03. Juni 2009: Der Streitwert wird 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff).

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