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Fahrgastentschädigung wegen Zugverspätung

Ein verärgerter Bahnreisender zieht gegen die Deutsche Bahn vor Gericht, nachdem eine dreistündige Verspätung seine Reisepläne durchkreuzte. Das Urteil aus Hamburg könnte nun die Entschädigungspraxis für Zugverspätungen in Deutschland verändern, denn das Gericht lässt die Tricks der Bahn bei Fahrplanänderungen nicht gelten. Wer zahlt am Ende die Zeche für stundenlange Wartezeiten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hamburg-Altona
  • Datum: 11.08.2023
  • Aktenzeichen: 315a C 23/23
  • Verfahrensart: Entschädigungsklage auf Grundlage der EU‑Fahrgastrechteverordnung
  • Rechtsbereiche: EU‑Recht, Verkehrsrecht, Fahrgastrechte
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fahrgast, der aufgrund einer Verspätung am 12.09.2022 einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat. Er fordert 504,00 € Entschädigung sowie 91,87 € für Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
    • Beklagte: Beförderungsunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich gemacht wird und verurteilt wurde, die genannten Zahlungen zu leisten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 12.09.2022 eine Verspätung und machte einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach der EU‑Fahrgastrechteverordnung geltend. Da die neuere VO(EU) 2021/782 erst nach dem Vorfall in Kraft trat, blieb die ältere VO(EG) 1371/2007 maßgeblich.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung sowie der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht, basierend auf der korrekten Anwendung der EU‑Fahrgastrechteverordnung.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 504,00 € nebst Zinsen ab dem 29.10.2022 sowie 91,87 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ab dem 24.01.2023 zu zahlen. Zudem trägt sie die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Berufung wurde nicht zugelassen.
    • Begründung: Die Klage wurde als zulässig und begründet befunden, weil der Entschädigungsanspruch nach Artikel 17 der EU‑Fahrgastrechteverordnung besteht. Entscheidende Bedeutung hatte dabei, dass die neuere VO(EU) 2021/782 zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht in Kraft war, sodass die ältere VO(EG) 1371/2007 anzuwenden war.
    • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzten Zahlungen samt Zinsen leisten und die Verfahrenskosten tragen. Da das Urteil vorläufig vollstreckbar ist und keine Berufung zugelassen wurde, bleiben weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.

Der Fall vor Gericht


Fahrgast erhält Entschädigung für erhebliche Zugverspätung – Gericht stärkt EU-Fahrgastrechte

Verspäteter Zug an einem deutschen Bahnhof, frustrierte Passagiere warten auf dem überfüllten Bahnsteig.
Fahrgastentschädigung bei Zugverspätung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 315a C 23/23) die Rechte von Bahnfahrgästen bei Zugverspätungen deutlich gestärkt. Ein Fahrgast klagte gegen ein Eisenbahnunternehmen auf Entschädigung wegen einer massiven Verspätung und bekam Recht. Das Gericht verurteilte das Bahnunternehmen zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung und zur Übernahme der Anwaltskosten des Klägers. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der EU-Fahrgastrechteverordnung und setzt ein Zeichen gegen Versuche von Bahnunternehmen, sich ihren Entschädigungspflichten durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu entziehen.

Der Fall: Dreistündige Verspätung auf der Strecke L. nach H.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte eine Fahrkarte für eine Zugfahrt von L. nach H. gekauft. Die planmäßige Ankunftszeit war laut Fahrkarte der 12. September 2022 um 7:40 Uhr. Tatsächlich erreichte der Zug den Zielbahnhof jedoch erst um 10:40 Uhr, was einer erheblichen Verspätung von 180 Minuten oder drei Stunden entspricht. Der Fahrgast forderte daraufhin von dem Eisenbahnunternehmen eine Entschädigung gemäß der EU-Fahrgastrechteverordnung.

Gericht beruft sich auf EU-Fahrgastrechteverordnung zum Schutz der Reisenden

Das Amtsgericht Hamburg-Altona stützte seine Entscheidung auf die EU-Fahrgastrechteverordnung (VO (EG) 1371/2007). Diese Verordnung regelt die Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr innerhalb der Europäischen Union und sieht unter anderem Entschädigungszahlungen bei Zugverspätungen vor. Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung gewährt Fahrgästen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie zwischen dem Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleiden. Die Definition einer Verspätung ist in Artikel 3 Ziffer 12 der Verordnung klar festgelegt: Es ist die Differenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit gemäß Fahrplan und der tatsächlichen Ankunftszeit.

Bahnunternehmen argumentiert mit AGB – Gericht erklärt Klausel für nichtig

Das beklagte Bahnunternehmen versuchte, sich der Entschädigungspflicht zu entziehen, indem es sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berief. Punkt 7.2 der AGB des Unternehmens besagte, dass der endgültige und verbindliche Fahrplan erst einen Tag vor Abfahrt bekanntgegeben werde und dass es aufgrund kurzfristiger Änderungen im Betriebsablauf zu Abweichungen kommen könne. Das Unternehmen argumentierte, dass aufgrund dieser Klausel keine „Verspätung“ im Sinne der EU-Verordnung vorliege, da der Fahrgast ja darauf hingewiesen worden sei, dass der Fahrplan noch nicht endgültig feststehe.

Das Amtsgericht wies dieses Argument des Bahnunternehmens jedoch entschieden zurück. Das Gericht stellte klar, dass selbst wenn man die AGB-Klausel des Unternehmens berücksichtigen würde, diese Klausel gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Punkt 7.02 der Beförderungsbedingungen nichtig wäre. Denn eine solche Regelung würde gegen Artikel 6 Absatz 1 der EU-Fahrgastrechteverordnung verstoßen. Dieser Artikel verbietet es ausdrücklich, die Fahrgastrechte durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag zu beschränken oder auszuschließen.

Schutz vor kurzfristigen Fahrplanänderungen – Ankunftszeit bei Ticketkauf entscheidend

Das Gericht argumentierte, dass die AGB-Klausel des Bahnunternehmens den Entschädigungsanspruch nach Artikel 17 der EU-Verordnung unzulässig beschränken würde. Die Klausel würde die Anspruchsvoraussetzung der Verspätung „aufweichen“. Das Gericht betonte, dass die „planmäßige Ankunftszeit“ im Sinne der EU-Verordnung die Ankunftszeit sein muss, die beim Kauf der Fahrkarte auf dem Fahrplan oder der Fahrkarte angegeben ist, sofern eine solche Ankunftszeit beim Kauf überhaupt angegeben wird. Andernfalls, so das Gericht, wären Fahrgäste vor kurzfristigen Fahrplanänderungen völlig schutzlos gestellt.

Systematik der EU-Verordnung – Schutz vor Verspätungen nach Ticketkauf

Das Gericht wies zudem auf Artikel 17 Absatz 4 der EU-Fahrgastrechteverordnung hin. Dieser Artikel besagt, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann entfällt, wenn Verspätungen vor dem Fahrkartenkauf mitgeteilt wurden. Aus dieser Regelung schlussfolgerte das Gericht, dass die EU-Verordnung gerade vor Verspätungen schützen soll, die erst nach dem Kauf der Fahrkarte bekannt werden. Die Systematik des Artikels 17 mache deutlich, dass der Entschädigungsanspruch in solchen Fällen eben nicht entfallen soll.

Gericht verurteilt Bahnunternehmen zur Zahlung von Entschädigung und Anwaltskosten

Aufgrund der klaren Rechtslage und der überzeugenden Argumentation des Klägers entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona zugunsten des Fahrgastes. Das Gericht verurteilte das beklagte Bahnunternehmen zur Zahlung von 504,00 Euro Entschädigung zuzüglich Zinsen seit dem 29. Oktober 2022. Darüber hinaus musste das Unternehmen die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 91,87 Euro tragen, ebenfalls zuzüglich Zinsen seit dem 24. Januar 2023. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Bahnunternehmen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Berufung wurde nicht zugelassen.

Bedeutung des Urteils für Bahnreisende – Stärkung der Fahrgastrechte

Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona hat eine erhebliche Bedeutung für alle Bahnreisenden. Es bestätigt und stärkt die Rechte von Fahrgästen bei Zugverspätungen und stellt klar, dass Bahnunternehmen sich ihren Entschädigungspflichten nicht durch intransparente oder unklare AGB-Klauseln entziehen können. Das Urteil macht deutlich, dass die EU-Fahrgastrechteverordnung Vorrang vor nationalen Gesetzen und AGB hat und dass Fahrgäste sich auf die in der Verordnung garantierten Rechte verlassen können.

Insbesondere die Feststellung des Gerichts, dass die „planmäßige Ankunftszeit“ diejenige zum Zeitpunkt des Ticketkaufs ist, schützt Reisende vor nachträglichen Fahrplanänderungen und stärkt ihre Position gegenüber den Bahnunternehmen. Betroffene Fahrgäste, die ähnliche Erfahrungen mit Zugverspätungen gemacht haben, können sich nun auf dieses Urteil berufen und ihre Entschädigungsansprüche selbstbewusster geltend machen. Es ermutigt Fahrgäste, ihre Rechte zu kennen und im Falle von Verspätungen auch einzufordern, notfalls auch gerichtlich.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Zugverspätungen von mehr als 120 Minuten haben Fahrgäste Anspruch auf 50% des Fahrpreises als Entschädigung, selbst wenn das Bahnunternehmen die Verspätung nicht verschuldet hat. Nachträgliche Fahrplanänderungen durch das Bahnunternehmen oder Versuche, per AGB die Entschädigungspflicht einzuschränken, sind unzulässig – maßgeblich ist der bei Fahrkartenkauf angegebene Ankunftszeitpunkt. Bahnunternehmen müssen nach EU-Recht die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Antragstellung leisten, andernfalls können Fahrgäste zusätzlich auch Anwaltskosten geltend machen.

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Rechtliche Klarheit bei Zugverspätungen

Erhebliche Zugverspätungen können für Fahrgäste zu massiven Unklarheiten führen, wenn es um mögliche Ansprüche geht. Insbesondere Fragen zur Berechnung der Verspätungsdauer und zur Anwendung der EU-Fahrgastrechteverordnung zeigen, wie komplex und vielschichtig die Situation sein kann. Betroffene Passagiere stehen oftmals vor der Herausforderung, den Überblick über ihre Rechte zu behalten und sich gegen Klauseln in den Vertragsbedingungen des Bahnunternehmens zur Wehr zu setzen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise zu analysieren und Ihre Ansprüche fundiert zu prüfen. Vertrauen Sie auf eine sachliche und transparente Beratung, die Ihnen hilft, den Weg durch diese komplexen Rechtsfragen zu navigieren. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam die bestehenden Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall zu erörtern.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Entschädigungsansprüche habe ich bei Zugverspätungen nach EU-Recht?

Als Bahnreisender in der EU haben Sie bei Zugverspätungen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der Verspätung:

Bei Verspätungen von 60 bis 119 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe von 25% des Fahrpreises.

Bei Verspätungen ab 120 Minuten beträgt die Entschädigung 50% des Fahrpreises.

Diese Regelung gilt für alle Zugtypen, sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr.

Berechnungsgrundlage

Die Entschädigung wird auf Basis des tatsächlich gezahlten Fahrpreises berechnet. Bei einer einfachen Fahrt wird der volle Fahrpreis zugrunde gelegt. Wenn Sie eine Hin- und Rückfahrkarte gekauft haben, wird die Entschädigung auf Basis des halben Fahrpreises berechnet.

Ausnahmen und Einschränkungen

Seit dem 7. Juni 2023 gibt es eine wichtige Änderung: Bahnunternehmen müssen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Dazu zählen beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Handlungen Dritter, wie Personen auf den Gleisen. Wichtig für Sie zu wissen: Streiks des Bahnpersonals gelten nicht als höhere Gewalt.

Besonderheiten bei Zeitkarten

Wenn Sie Inhaber einer Zeitkarte sind und wiederholt von Verspätungen betroffen sind, können Sie ebenfalls eine Entschädigung beantragen. Die genauen Bedingungen hierfür variieren je nach Bahnunternehmen und Art der Zeitkarte.

Antragstellung

Um Ihre Entschädigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Bahnunternehmen stellen. Viele Unternehmen bieten hierfür spezielle Formulare an. Bewahren Sie Ihre Fahrkarte und, falls möglich, einen Nachweis über die Verspätung auf.

Zusätzliche Leistungen

Bei längeren Verspätungen haben Sie möglicherweise Anspruch auf weitere Leistungen. Ab einer Verspätung von 60 Minuten muss das Bahnunternehmen Ihnen, wenn möglich, Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten. Bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss das Unternehmen für eine Unterkunft sorgen.

Beachten Sie, dass diese Rechte EU-weit gelten. Einige Länder oder Bahnunternehmen bieten möglicherweise günstigere Bedingungen an. Es lohnt sich daher, die spezifischen Regelungen Ihres Bahnunternehmens zu prüfen.


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Wie und bis wann muss ich eine Entschädigung für Zugverspätungen beantragen?

Sie haben 12 Monate Zeit, um eine Entschädigung für Zugverspätungen zu beantragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die verspätete Fahrt stattgefunden hat. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Online-Antrag

Die schnellste und einfachste Methode ist der Online-Antrag. Wenn Sie Ihr Ticket online gekauft haben, können Sie die Entschädigung direkt über Ihren Kundenaccount auf der Website der Deutschen Bahn oder über die DB-App beantragen. Hierfür benötigen Sie lediglich Ihre Buchungsdaten.

Fahrgastrechte-Formular

Alternativ können Sie das Fahrgastrechte-Formular nutzen. Dieses erhalten Sie:

  • In DB Reisezentren
  • Bei DB Mitarbeitern im Zug
  • Zum Download auf der DB-Website

Füllen Sie das Formular vollständig aus und fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Original-Fahrkarte (bei Zeitkarten eine Kopie)
  • Bei personengebundenen Fahrkarten einen Identitätsnachweis
  • Ggf. Quittungen für zusätzliche Kosten (z.B. Taxi, Übernachtung)

Persönlich im DB Reisezentrum

In DB Reisezentren können Sie Ihre Entschädigung direkt beantragen. Bringen Sie dafür Ihre Fahrkarte und ggf. weitere Belege mit.

Erforderliche Nachweise

Für die Beantragung benötigen Sie:

  • Ihre Fahrkarte (Original oder Kopie bei Zeitkarten)
  • Eine Verspätungsbestätigung, falls Sie diese erhalten haben
  • Bei personengebundenen Tickets einen Identitätsnachweis

Besonderheiten bei verschiedenen Bahnunternehmen

Das Fahrgastrechte-Formular können Sie für alle im „Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland“ organisierten Eisenbahnunternehmen nutzen. Bei anderen Anbietern wie Flixtrain müssen Sie sich direkt an das jeweilige Unternehmen wenden.

Form der Entschädigung

Sie haben die Wahl zwischen:

  • Banküberweisung auf das von Ihnen angegebene Konto
  • Einem DB-Gutschein (gültig für 3 Jahre)

Wichtig: Bei Erstattungsansprüchen, z.B. bei Fahrtabbruch am Startbahnhof oder bei Zusatzbelegen wie Taxiquittungen, ist nur eine Geldauszahlung möglich.

Beachten Sie, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden. Bei Zeitkarten im Nahverkehr oder dem Deutschlandticket sehen Sie daher erst ab der zweiten oder dritten Verspätung innerhalb der Gültigkeitsdauer eine Entschädigung.


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Was gilt als „planmäßige Ankunftszeit“ bei nachträglichen Fahrplanänderungen?

Bei nachträglichen Fahrplanänderungen gilt grundsätzlich die ursprünglich geplante Ankunftszeit als maßgeblich für die Berechnung von Verspätungen und möglichen Entschädigungsansprüchen. Dies basiert auf dem Prinzip, dass der zum Zeitpunkt des Ticketkaufs gültige Fahrplan die Grundlage des Beförderungsvertrags zwischen Ihnen und dem Bahnunternehmen bildet.

Rechtliche Grundlage

Die Europäische Fahrgastrechteverordnung (EG) Nr. 1371/2007 definiert eine Verspätung als „die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft“. Diese Definition lässt jedoch offen, welcher Fahrplan bei nachträglichen Änderungen als maßgeblich gilt.

Umgang mit kurzfristigen Fahrplanänderungen

Wenn Sie mit kurzfristigen Fahrplanänderungen konfrontiert werden, ist es wichtig zu wissen:

  • Ursprünglicher Fahrplan zählt: Für die Berechnung Ihrer Ansprüche auf Entschädigung ist in der Regel der Fahrplan zum Zeitpunkt des Ticketkaufs ausschlaggebend.
  • Dokumentation ist wichtig: Notieren Sie sich die ursprünglich geplante Ankunftszeit und bewahren Sie, wenn möglich, einen Ausdruck oder Screenshot des ursprünglichen Fahrplans auf.
  • Keine Zustimmungsfiktion: Klauseln in den AGB von Bahnunternehmen, die eine automatische Zustimmung zu Fahrplanänderungen vorsehen, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 unwirksam. Das bedeutet, dass Sie nicht stillschweigend kurzfristigen Änderungen zustimmen müssen.

Praktische Auswirkungen für Sie als Reisenden

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Ticket für einen Zug gekauft, der laut ursprünglichem Fahrplan um 18:00 Uhr ankommen sollte. Kurz vor der Reise wird der Fahrplan geändert und die neue Ankunftszeit auf 18:30 Uhr festgelegt. Wenn der Zug dann tatsächlich um 18:45 Uhr ankommt, gilt:

  • Für die Berechnung der Verspätung zählt die ursprüngliche Ankunftszeit von 18:00 Uhr.
  • Die Verspätung beträgt in diesem Fall 45 Minuten, nicht nur 15 Minuten.

Geltendmachung von Ansprüchen

Um Ihre Ansprüche bei Verspätungen geltend zu machen:

  1. Dokumentieren Sie die ursprünglich geplante und die tatsächliche Ankunftszeit.
  2. Nutzen Sie das Fahrgastrechte-Formular, das Sie online oder am Bahnhof erhalten.
  3. Reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit Ihrem Ticket und ggf. weiteren Belegen beim Servicecenter Fahrgastrechte ein.

Wichtig: Eine offizielle Verspätungsbestätigung durch das Bahnpersonal ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Die Deutsche Bahn erfasst Verspätungen elektronisch und kann diese auch ohne Bestätigung nachvollziehen.

Beachten Sie, dass Sie Ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall geltend machen müssen. Durch sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Einreichung Ihrer Ansprüche stellen Sie sicher, dass Sie die Ihnen zustehenden Entschädigungen erhalten.


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Welche Rechte habe ich, wenn die Bahn eine Entschädigungszahlung verweigert?

Wenn die Bahn eine Entschädigungszahlung verweigert, haben Sie als Fahrgast mehrere Möglichkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen.

Widerspruch einlegen

Legen Sie zunächst schriftlich Widerspruch ein. Richten Sie diesen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Ablehnung an das Eisenbahnunternehmen. Begründen Sie Ihren Anspruch und fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, wie Fahrkarten, Verspätungsbestätigungen oder Fotos von Anzeigetafeln.

Schlichtungsverfahren nutzen

Erhalten Sie keine zufriedenstellende Antwort, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) ist für Streitfälle zwischen Fahrgästen und Verkehrsunternehmen zuständig. Das Verfahren ist für Sie kostenlos und dauert in der Regel nicht länger als 90 Tage.

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Eine weitere Option ist die Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Als nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte kann das EBA Ihr Anliegen prüfen. Beachten Sie dabei folgende Fristen:

  • Bei fehlender Antwort des Unternehmens: Beschwerde innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antwortfrist
  • Bei unbefriedigender Antwort: Beschwerde innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Antwort

Dokumentation ist entscheidend

Sammeln und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf. Dazu gehören:

  • Fahrkarte und Buchungsbestätigung
  • Verspätungsbestätigung oder Foto der Anzeigetafel
  • Korrespondenz mit dem Bahnunternehmen
  • Quittungen für eventuelle Zusatzkosten (z.B. Taxi, Übernachtung)

Aufwand-Nutzen-Verhältnis beachten

Bedenken Sie, dass der Aufwand für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche in einem angemessenen Verhältnis zur Entschädigungssumme stehen sollte. Bei geringen Beträgen kann es sinnvoll sein, mehrere Verspätungsfälle zu sammeln und gemeinsam einzureichen.

Wenn Sie diese Schritte befolgen und hartnäckig bleiben, stehen Ihre Chancen gut, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Denken Sie daran: Die Geltendmachung Ihrer Rechte trägt dazu bei, dass Bahnunternehmen ihre Leistungen verbessern und pünktlicher werden.


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Kann ich neben der Entschädigung auch Ersatz für weitere Kosten durch die Verspätung verlangen?

Ja, Sie können unter bestimmten Umständen neben der pauschalen Entschädigung auch Ersatz für weitere Kosten verlangen, die Ihnen durch eine Zugverspätung entstanden sind.

Erstattung von Taxikosten

Bei einer erwarteten Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof können Sie ein Taxi nehmen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr verfügbar sind. Die Deutsche Bahn erstattet Ihnen in diesem Fall Taxikosten bis zu 120 Euro. Dies gilt insbesondere, wenn Ihre planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr liegt oder wenn Sie die letzte Zugverbindung des Tages gebucht haben und Ihr Reiseziel nicht vor Mitternacht erreichen können.

Hotelübernachtungen

Wenn Sie Ihr Reiseziel am selben Tag nicht mehr erreichen können, haben Sie Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Die Bahn muss in diesem Fall für eine angemessene Unterkunft sorgen oder die Kosten dafür übernehmen. Denken Sie daran, die entsprechenden Belege aufzubewahren.

Verpasste Anschlüsse

Verpassen Sie aufgrund einer Zugverspätung einen Anschluss, können Sie den nächstmöglichen Zug zum Zielort nehmen – auch wenn dieser einer höheren Zugkategorie angehört. Bei einer erwarteten Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof dürfen Sie sogar einen höherwertigen Zug (z.B. ICE statt Regionalzug) ohne zusätzliche Kosten nutzen. Achtung: Diese Regelung gilt nicht für stark ermäßigte Fahrkarten wie das Deutschlandticket.

Geltendmachung zusätzlicher Kosten

Um zusätzliche Kosten erstattet zu bekommen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Bewahren Sie alle Belege (Taxiquittungen, Hotelrechnungen) sorgfältig auf.
  2. Reichen Sie diese Belege zusammen mit Ihrem Entschädigungsantrag ein.
  3. Nutzen Sie dafür entweder den digitalen Antrag im DB-Kundenkonto oder das Fahrgastrechte-Formular.
  4. Erklären Sie kurz, warum die zusätzlichen Kosten notwendig waren.

Grenzen der Erstattung

Beachten Sie, dass die Bahn nicht für alle Folgekosten einer Verspätung haftet. Verpasste Termine, entgangene Geschäftschancen oder ähnliche wirtschaftliche Nachteile werden in der Regel nicht erstattet. Die Erstattung beschränkt sich auf unmittelbar reisebezogene Kosten.

Wenn Sie eine Verspätung oder einen Zugausfall erleben, ist es ratsam, sich umgehend beim Bahnpersonal zu informieren und sich Ihre Rechte bestätigen zu lassen. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

EU-Fahrgastrechteverordnung

Die EU-Fahrgastrechteverordnung ist ein europäisches Regelwerk zum Schutz von Bahnreisenden, das deren Rechte bei Verspätungen, Ausfällen oder anderen Problemen festlegt. Sie definiert konkrete Entschädigungsansprüche und Pflichten der Bahnunternehmen. Im vorliegenden Fall waren zwei Verordnungen relevant: die ältere VO(EG) 1371/2007 und die neuere VO(EU) 2021/782, wobei erstere zur Anwendung kam, da der Vorfall vor Inkrafttreten der neueren Verordnung stattfand.

Beispiel: Ein Reisender, dessen Zug 150 Minuten Verspätung hat, kann gemäß dieser Verordnung 50% des Fahrpreises zurückfordern, unabhängig vom Verschulden des Bahnunternehmens.


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Entschädigungsanspruch

Ein Entschädigungsanspruch ist das rechtlich verankerte Recht eines Bahnfahrgastes auf eine finanzielle Kompensation bei Leistungsstörungen wie erheblichen Verspätungen. Gemäß Artikel 17 der EU-Fahrgastrechteverordnung steht Reisenden bei Verspätungen über 120 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises zu. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig, also auch wenn das Bahnunternehmen die Verspätung nicht zu verantworten hat.

Beispiel: Ein Fahrgast zahlt 100 € für ein Zugticket. Bei einer Verspätung von mehr als 2 Stunden hat er einen Entschädigungsanspruch von 50 €, selbst wenn die Verspätung durch einen Sturm verursacht wurde.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Gerichtsurteil sofort umgesetzt werden kann, noch bevor es rechtskräftig wird. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, wodurch der Kläger seine zugesprochene Entschädigung sowie die Erstattung der Anwaltskosten unmittelbar einfordern kann, ohne das Ende möglicher Rechtsmittelverfahren abwarten zu müssen. Die Grundlage hierfür findet sich in den §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beispiel: Das Bahnunternehmen muss die 504 € Entschädigung plus Zinsen sofort zahlen, selbst wenn es erwägt, gegen das Urteil vorzugehen.


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Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen für anwaltliche Tätigkeiten, die vor einem Gerichtsverfahren entstehen, etwa für Beratung, Korrespondenz mit der Gegenseite oder die Vorbereitung einer Klage. Sie können gemäß § 249 BGB als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn sie notwendig und angemessen sind. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger 91,87 € für solche Kosten zugesprochen, da das Bahnunternehmen nicht fristgerecht auf seinen Entschädigungsantrag reagiert hatte.

Beispiel: Ein Fahrgast beauftragt einen Anwalt mit der Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs durch Mahnschreiben an das Bahnunternehmen, bevor er Klage erhebt. Diese Kosten kann er zusätzlich zur eigentlichen Entschädigung ersetzt verlangen.


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Berufung (nicht zugelassen)

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Gerichtsurteile, das eine erneute Prüfung des Falls durch ein höheres Gericht ermöglicht. Gemäß § 511 ZPO kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen Urteile eines Amtsgerichts Berufung eingelegt werden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Berufung jedoch nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil grundsätzlich endgültig ist und nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angefochten werden kann.

Beispiel: Das verurteilte Bahnunternehmen kann das Urteil nicht mehr im regulären Berufungsweg anfechten und muss die geforderte Entschädigung zahlen, es sei denn, es gelingt ihm, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich durchzusetzen.


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Rechtskraft

Rechtskraft bezeichnet den Zustand eines Gerichtsurteils, gegen das keine regulären Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Ein rechtskräftiges Urteil ist endgültig bindend für die Parteien und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Da im vorliegenden Fall keine Berufung zugelassen wurde, tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Frist für außerordentliche Rechtsmittel ein. Die Rechtskraft ist in den §§ 705 ff. ZPO geregelt.

Beispiel: Nachdem alle Fristen für Rechtsmittel abgelaufen sind, ist das Urteil rechtskräftig, und das Bahnunternehmen ist unwiderruflich zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 lit. b VO(EG) 1371/2007 (EU-Fahrgastrechteverordnung): Diese Regelung gewährt Fahrgästen bei Verspätungen im Eisenbahnverkehr einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung, wobei die Entschädigungshöhe bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten 25% des Fahrpreises und ab 120 Minuten Verspätung 50% des Fahrpreises beträgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte mit 180 Minuten eine erhebliche Verspätung erlitten und konnte daher gemäß dieser Vorschrift eine Entschädigung in Höhe von 504,00 € (entsprechend 50% des Fahrpreises) beanspruchen.
  • Art. 3 Ziffer 12 VO(EG) 1371/2007: Diese Bestimmung definiert den Begriff der „Verspätung“ als die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgastes gemäß veröffentlichtem Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verspätung wurde ordnungsgemäß als Differenz zwischen der beim Fahrkartenkauf angegebenen Ankunftszeit (7:40 Uhr) und der tatsächlichen Ankunftszeit (10:40 Uhr) berechnet.
  • Art. 6 Abs. 1 VO(EG) 1371/2007: Diese Regelung untersagt jegliche Einschränkung oder Ausschluss der Verpflichtungen gegenüber Fahrgästen durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AGB der Beklagten (Ziffer 7.2), wonach der endgültige Fahrplan erst später festgelegt wird, konnten den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht aushebeln, da dies eine unzulässige Einschränkung der Fahrgastrechte darstellen würde.
  • § 134 BGB: Diese Norm regelt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ziffer 7.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten wäre gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen das Verbot der Einschränkung von Fahrgastrechten nach Art. 6 Abs. 1 VO(EG) 1371/2007 verstößt.

Das vorliegende Urteil


AG Hamburg-Altona – Az.: 315a C 23/23 – Urteil vom 11.08.2023


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