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Fahrgeräuschemessung aufgrund polizeilicher Anordnung

AG Viechtach

Az: 7 II OWi 01503/05

Beschluss vom 20.06.2006


I.
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden die von dem Betroffenen zu zahlenden Auslagen der Polizei auf 528,84 EUR festgesetzt. Soweit im Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 dem Betroffenen höhere Auslagen der Polizei auferlegt worden sind, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben.

II.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse und der Betroffene je zur Hälfte.
Die Gerichtsgebühr trägt der Betroffene.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen ihm im Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 auferlegte Auslagen der Polizei i.H.v. 1.120,30 EUR.
Der Auslagenforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 25.5.2005 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle in München der Pkw des Betroffenen beschlagnahmt. Anlass der Beschlagnahme waren eine übermäßige Geräuschentwicklung des Fahrzeugs (Doppelt so laut wie normal) sowie augenscheinlich vorgenommene Veränderungen an Auspuffanlage und Luftfilter. Der polizeiliche Sachbearbeiter ordnete das Abschleppen des Fahrzeuges und die Untersuchung durch einen Sachverständigen des TÜV an wegen des dringenden Verdachts des Erlöschens der Betriebserlaubnis.

Das Fahrzeug wurde vom TÜV untersucht, insbesondere wurde eine aufwendige Fahrgeräuschmessung (3,6 Gutachterstunden + 180 EUR pauschal) durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass die Betriebserlaubnis wegen Veränderungen an der Abgas- und Auspuffanlage erloschen war. Daneben wurden noch weitere erkennbare Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit zum Teil erheblich beeinträchtigen: Scheinwerfer verfügten über keine funktionsfähige Höhenregulierung, Nebelschlussleuchte nicht funktionsfähig, Hupe defekt, Unterboden mit Öl verschmiert, Öl tropfte auf die Fahrbahn, rechter Außenspiegel gesprungen , Sicht nach hinten beeinträchtigt, Vorderräder schliffen bei Kurvenfahrt rechts und links an den Radhäusern.

Mit Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 wurden gegen den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis in Tateinheit mit Verstößen wegen des unvorschriftsmäßigen vom TÜV festgestellten Zustandes eine Geldbuße von 120 Euro sowie in Tatmehrheit hierzu eine Geldbuße von 15 EUR wegen Nichtanzeige meldepflichtiger technischer Veränderungen an dem Fahrzeug festgesetzt. Gleichzeitig wurden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt, u.a. Auslagen der Polizei für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von 67,28 EUR, sowie Gutachterkosten in Höhe von 1053,02 EUR, darin enthalten 41,06 EUR für die Durchführung einer Abgassonderuntersuchung.

Der Betroffene macht geltend:
Die Beschlagnahme und Untersuchung des Fahrzeuges seien unverhältnismäßig gewesen. TÜV und ASU seien nur 5 Tage vor der Kontrolle in Brandenburg durchgeführt und erteilt worden. Dies sei bei der Verkehrskontrolle nachgewiesen worden. Der Betroffene sei nicht gefragt worden, ob er einer freiwilligen HU-Untersuchung des Fahrzeuges zustimmt. Eine solche Vorführung sei problemlos möglich gewesen. Er hätte dieser zugestimmt, ebenso wie zu einer Messung der Geräuschentwicklung in der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Eine nähere Kontrolle des Fahrzeuges sei durch den Polizeibeamten nicht erfolgt. Hätte der Polizeibeamte eine eingehende Kontrolle vorgenommen, hätte er die übrigen vom TÜV-Gutachter festgestellten Mängel ohne weiteres feststellen können, da diese augenscheinlich waren. Eines Gutachtens hätte es hierzu nicht bedurft.
Außerdem hätte nach Meinung des Betroffenen die Möglichkeit bestanden, ein Mängelberichtsverfahren durchzuführen. Hierbei denkt der Betroffene offenbar an eine Anordnung der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde nach § 17 Abs.3 StVZO.

II.
Der gem. §§ 108 Nr.3 mit 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet. Die Durchführung der Fahrgeräuschmessung auf der Messstrecke stellt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 107 Abs. 4 OWiG mit Artikel 16 Abs. 5 Bayer. Kostengesetz dar, mit der Folge, dass diese Auslagen niederzuschlagen sind.

Die Fahrgeräuschmessung war unter keinem Gesichtspunkt erforderlich, um das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges des Betroffenen festzustellen.

Wie der polizeiliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.1.2006 mitteilt, war der erhöhte Geräuschpegel für die kontrollierenden Polizeibeamten unschwer erkennbar, da doppelt so laut wie beim serienmäßig ausgelieferten Fahrzeug.

Die Verschlechterung des Geräuschverhaltens, die nach § 19 Abs. 2 Nr.3 StVZO eine der Voraussetzungen für das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist, konnte daher auch ohne Begutachtung beweiskräftig festgestellt werden. Eine Messung durch ein Geräuschmessgerät ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1977, 2221). Auf jeden Fall wäre eine Nahfeldmessung des Schallpegels, die die Polizei selber oder der Sachverständige mit geringem Aufwand hätte durchführen könne, für eine etwaige Beweisführung vor Gericht ausreichend gewesen.

Die das Gegenteil behauptende Stellungnahme des Sachverständigen ## ist irreführend. Im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über den Ansatz der Sachverständigenkosten geht es nicht um die Frage der Zulassungsfähigkeit der vorgenommenen technischen Veränderungen – um diese festzustellen, mag die besondere Geräuschmessung erforderlich sein – sondern allein um die Feststellung ob der vorgenommene Umbau zu einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens geführt hat. Hierfür ist die Fahrgeräuschmessung, wie oben ausgeführt, nicht erforderlich.
Im Übrigen sind die angesetzten Auslagen nicht zu beanstanden.
Die Beschlagnahme des Fahrzeuges des Betroffenen und die gutachterliche Untersuchung waren rechtmäßig und stellen keine unrichtige Sachbehandlung dar. Die Polizeibeamten haben sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten. Bei der Sicherstellung des Fahrzeuges handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten im Sinne des § 53 OWiG. Im übrigen ist die Polizei bei ihrem Ermittlungsauftrag nicht auf eilbedürftige Handlung beschränkt und kann zu Aufklärung des Sachverhalts auch Sachverständige heranziehen (Göhler a.a.O., Rn. 16 zu § 53 OWiG).
Richtig ist, dass eine Fahrzeugsicherstellung im Bußgeldverfahren unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Ausnahme bleiben muss (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rn. 37 zu § 18 StVZO: Fahrzeugsicherstellung kann etwa nach Erlöschen der Betriebserlaubnis in seltenen Fällen in Frage kommen.). Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass Zwangsmaßnahmen im Bußgeldverfahren nur ergriffen werden, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG E 27, 21 ff). Die gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerfG a.a.O.).

Die Beschlagnahme und Begutachtung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgte, um nach augenscheinlichen Veränderungen an der Auspuffanlage und offenbarer erhöhter Geräuschentwicklung das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Ordnungswidrigkeitenverfahren beweiskräftig festzustellen. Die angeordneten Maßnahmen waren hierzu geeignet und auch erforderlich. Das bloße Zeugnis der ermittelnden Polizeibeamten wäre möglicherweise nicht beweiskräftig gewesen, da in einem anschließenden Bußgeldverfahren möglicher Weise deren technischer Sachverstand in Frage gestellt worden wäre. Die Änderungen waren auch nicht durchweg offensichtlich, denkt man zum Beispiel an das Entfernen eines Schalldämpfers und Ersetzen durch ein Auspuffrohr oder das „Ausschaben“ des Katalysators. Daher war den Polizeibeamten auch keine Dokumentation der Umbauten durch Lichtbilder zuzumuten.

Die von der Verteidigung angeführte freiwillige Durchführung einer Hauptuntersuchung war schon deshalb keine Alternative, weil der Betroffene ja behauptete, er habe erst wenige Tage vor der Verkehrskontrolle eine Hauptuntersuchung beanstandungsfrei durchführen lassen. Dies legte den Schluss nahe, das der Betroffene, die zum Teil offensichtlichen Veränderungen nach der Hauptuntersuchung vorgenommen hatte. Bei dieser Sachlage musste mit einem erneuten Umbau durch den Betroffenen vor einer erneuten freiwilligen Hauptuntersuchung gerechnet werden, bis zu deren Durchführung der Betroffene die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt hätte. Aus dem gleichen Grund wäre auch ein Verfahren nach § 17 Abs. 3 StVZO durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde nicht Erfolg versprechend für die Beweissicherung gewesen.

Möglicherweise wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen, hätte der Betroffene sich bei Kontrolle kooperativ verhalten und die technischen Veränderungen im vollem Umfang eingeräumt und diese den Polizeibeamten erläutert.

Die angeordneten Maßnahmen standen auch nicht außer Verhältnis zum Tatverdacht und zur Bedeutung der Sache. Der Betroffene hat mit erheblicher Energie vorsätzlich gegen eine grundlegende Vorschrift des Kfz-Zulassungsrechts verstoßen. Die Bedeutung der verletzten Vorschrift erhellt daraus, dass der Gesetzgeber technische Veränderungen am Fahrzeug, die zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führen, gleich behandelt wie Fahrzeugveränderungen, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen.

Dem Betroffenen können folgende Auslagen in Rechnung gestellt werden:
5 Stunden a 9 EUR = 345 EUR
1/2 Stunde a 37,50 EUR (§ 8 Abs. 2 JVEG) = 37,50 EUR
6 Seiten a 2 EUR = 12 EUR
ASU-Untersuchung = 35,40 EUR
Summe: 455,90 EUR
MWSt: 72,94 EUR
Summe: 528,84 EUR

Weitere Kosten, wie weitere Abzüge von Lichtbildern, schwarzweiß Kopien und Portokosten sind nicht nachvollziehbar. Portokosten sind nicht plausibel, weil sich die Dienststelle des Gutachters in unmittelbarer Nähe der polizeilichen Verwahrstelle befindet.

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