OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 82/02
Urteil vom 18.02.2003
Das Oberlandesgericht Karlsruhe -1. Strafsenat – hat in der Sitzung vom 18. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft X. gegen das Urteil des Landgerichts Y. vom 05. März 2002 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Z. verurteilte den Angeklagten am 13.12.1999 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten ermäßigte das Landgericht X. das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls als notwendig ansah. Diese Entscheidung hob der Senat mit Beschluss vom 05.12.2001 (1 Ss 55/01) im Rechtsfolgenausspruch auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts X. zurück. Mit dem angefochtenen Urteil hat dieses nunmehr auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Nach den getroffenen Feststellungen unternahm der zum damaligen Zeitpunkt 24jährige Angeklagte mit seinem Sportwagen der Marke Lotus Esprit am Nachmittag des 07.06.1999 gemeinsam mit einem Freund eine „Spritztour“ von Z. aus kommend in Richtung S., wobei das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug auf trockener Fahrbahn aufgrund eines Fahrfehlers des Angeklagten in einer Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 127 km/h vor dem Ortseingang von H. ins Scheudern geriet und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der 36jährigen Andrea R. zusammenprallte. An den schweren Folgen ihrer Verletzungen verstarb die Frau noch am Unfalltag, während der Angeklagte eine Nierenquetschung mit sich anschließendem 10tägigem Krankenhausaufenthalt und sein Beifahrer mehrere Prellungen erlitten. Andrea R. hinterlässt zwei damals fünf und neun jährige Kinder, welche nunmehr durch ihren Vater – den Nebenkläger Thomas R. -betreut werden müssen. Auch dieser leidet an den Folgen des Unfalls – auch durch aufgetretene körperliche Erkrankungen – schwer und befindet sich seither in psychischer ambulanter Behandlung.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Strafe ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf daher nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Rechtsfehler nicht vor, insbesondere hat das Landgericht auch das unmittelbar vor der Tat liegende Vorverhalten des Angeklagten berücksichtigt. Zwar findet in der eigentlichen Strafzumessung keine ausdrückliche Erwähnung, dass der Angeklagte bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug überholt hatte, welches zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr abgebremst hatte; dieses Fahrverhalten des Angeklagten hat die Kammer aber im Rahmen der Bewährungsentscheidung durchaus umfassend berücksichtigt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht diesen Umstand bei der kurz zuvor erwogenen Strafzumessung aus den Augen verloren hatte.
2. Auch die von der Strafkammer nunmehr bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung weist keinen Rechtsfehler auf.
Dass dem bislang nicht vorbestraften, sozial und beruflich integrierten Angeklagten eine günstige Sozialprognose – wie von der Strafkammer angenommen – gestellt werden kann, steht außer Frage und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen.
Entgegen deren Ansicht ist die Bewilligung einer Strafaussetzung aber nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet.
a. Nach § 56 Abs. 3 StGB wäre dies nur der Fall, wenn eine Strafaussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Die hierin zum Ausdruck kommenden general-präventiven Erwägungen dürfen indes nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen, vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGH StV 1998, 260 ff.; wistra 2001, 378 f.; NStZ 2001, 319; StV 1999. 645 f.; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl. 1993, § 56 Rn. 45 ff.) . Bei dieser Bewertung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht auch dann hingenommen werden muss, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich bzw. sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336).
b. Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl Erfolgs – als auch Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte (LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 52) unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern.
aa. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1969 mit Wirkung zum 01.04.1970 eingefügten Begriffs der „Verteidigung der Rechtsordnung“ (bis 31.12.1974 noch § 23 Abs. 3 StGB a.F.; vgl. BGBl. 1969, 645 ff., 647, 680). Mit dieser Formel wollte der Gesetzgeber eine Richtlinie dafür geben, unter welchen Umständen eine kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafe dennoch anstelle einer Geldstrafe verhängt (vgl. § 47 StGB; vormals § 27 b StGB a.F.) oder eine erwünschte Aussetzung einer mittleren Freiheitsstrafe trotz günstiger Sozialprognose abgelehnt werden soll (vgl. umfassend BGHSt 24, 40 ff.; siehe hierzu auch Zipf; Festschrift für Bruns, 1978, S. 205 ff.; Schröder JZ 1971, 241 ff.; Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, 4. Aufl, Seite 755). Danach sollten kurze Freiheitsstrafen bzw. die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen grundsätzlich vermieden werden, da in diesen Bereichen die negativen Auswirkungen des Strafvollzugs, insbesondere bei sozial eingeordneten Einmal- und Fahrlässigkeitstätern, die nicht dem kriminellen Feld zuzurechnen sind, überwiegen. Strafe ist danach nicht um ihrer selbst willen zu verhängen, sondern nur soweit, als sie sich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Im Vordergrund steht daher grundsätzlich die Frage, ob und inwieweit ein Täter des Behandlungsvollzugs bedarf, was insbesondere bei Taten mit erheblicher verbrecherischer Energie oder häufigem Rückfall eine Rolle spielt (BGH a.a.O., S. 47).
Eine Versagung der Strafaussetzung kann sich trotz der grundsätzlich veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der „Verteidigung der Rechtsordnung“ aber auch dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGH a.a.O; LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Schönke-Schröder-Stree, 26. Aufl, 2001, § 56 Rn. 38). Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, sie rückt sie aber an den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle. Auch die Schwere der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung bei (BGH a.a.O).
bb. Anerkannt sind diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.). Nach wie vor spielen diese Rechtsbrüche in der Statistik der Verkehrsunfälle trotz abnehmender Tendenz eine bedeutende Rolle und führen zu schwersten Unfällen (Statistisches Jahrbuch 2002 der Bundesrepublik Deutschland, Seite 352; Schöch NK 2001, 28 ff.; Müller VD 2002, 9 ff.). Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört – in aller Regel bewusst – nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf (BGHSt 24, 64 ff, 68), deren Folgen oftmals nicht mehr wieder gut zumachen sind. Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang (zu Durchschnittsfällen ohne schwerwiegende Folgen vgl. BGHSt 22, 192 ff) – vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles – eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; Senat Die Justiz 1978, 145 f.; OLG Karlsruhe StV 1994, 188: „Notwendigkeit der Feststellung von Besonderheiten zugunsten des Täters“).
cc. Der Senat teilt grundsätzlich die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass es neben Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr auch andere schwerste Verkehrsverstöße gibt, die – wenn es sich um gehäuft auftretende Zuwiderhandlungen handelt (vgl. hierzu Senat a.a.O.) – ebenfalls ein derart nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern können, wenn diese Zuwiderhandlungen mit erheblichen, insbesondere tödlichen Unfallfolgen einhergehen. So führen gerade besonders aggressive Fahrweisen oder zu hohe Geschwindigkeiten häufig zu schwersten Verkehrsunfällen (vgl. insbesondere jüngst Pfundt, ZVS 2002, 82 ff. unter Auswertung verschiedener Statistiken zu Unfallursachen; Jagow VD 1997, 49 ff.; Holzammer DRiZ 1988, 110; zur Geschwindigkeitsüberschreitung als Massendelikt und Ursache auch schwerster Unfälle, vgl. auch BGHSt 43, 241 ff, 245 f.; Bt-Dr V/1319, Seite 90).
Nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften erfordert jedoch eine nachdrückliche Sanktion, vielmehr kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Tat neben den durch sie verursachten schwersten Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, welche die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt. Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder eine bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür aber nicht, denn hierdurch verwirklicht sich nur eine dem Straßenverkehr eigentümliche generelle Gefahrenlage, der letztendlich auch ein an sich ansonsten besonnener Verkehrsteilnehmer einmal ausgesetzt sein kann. In Betracht kommen daher nur besonders grobe und rücksichtslose Verstöße, wie diese etwa in der Bestimmung des § 315 c StGB umschrieben sind. Auch Fälle der „verantwortungslosen Raserei“ können hierzu zählen.
c. Eine derartige Pflichtverletzung hat das Landgericht – auch wenn das Tatgeschehen auf den ersten Blick so erscheinen mag – vorliegend nicht festgestellt. Zwar hat der Angeklagte mit seinem Sportwagen die Linkskurve mit einer überhöhten und außerorts unzulässigen Geschwindigkeit von 127 km/h befahren, jedoch war diese Überschreitung nicht derart erheblich, dass allein deswegen das Fahrzeug aufgrund seiner Querbeschleunigung nicht mehr beherrschbar gewesen wäre, hinzu kam vielmehr ein individueller Fahrfehler. Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit setzt überdies ein aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit geprägtes Handeln voraus (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 241 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.; KG, Beschluss vom 23.03.1998, 1 Ss 301/97; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 315 c StGB Rn. 14), wozu die bloße Freude am zügigen Fahren nicht gehört (OLG Düsseldorf VM 1979, 13 f.). Dass der Angeklagte bewusst sein Ziel aber um jeden Preis erreichen wollte oder ihm das Wohl anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa bei einem „Wettrennen auf öffentlichen Straßen“ oder beim „bewussten Austesten der Grenzbereiche des Fahrzeugs“, völlig gleichgültig gewesen wäre, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch ergibt sich allein aus der überhöhten Geschwindigkeit noch keineswegs eine „verkehrsfeindliche Einstellung“, wofür allenfalls noch mehrere Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie etwa bei „notorischen Rasern“ im Straßenverkehr hindeuten könnten. Das angefochtene Urteil lässt vielmehr die Motive des Angeklagten, die ihn zu seinem folgenschweren Fahrverhalten veranlasst haben, im Unklaren. Auch das äußere Tatgeschehen lässt nicht zweifelsfrei einen Schluss auf die innere Einstellung des Angeklagten zu, insbesondere rechtfertigt der zeitlich vor dem Unfall liegende durchaus gewagte Überholvorgang noch nicht die Annahme einer bewussten Inkaufnahme jedes Risikos trotz vorheriger gefahrspezifischer Warnung (OLG Koblenz a.a.O.). Es ist daher nach dem rechtskräftig festgestellten und für den Senat bindenden Sachverhalt durchaus möglich, dass der Angeklagte lediglich aus Gedankenlosigkeit (OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.) den „Verlockungen des Schnellfahrens“ erlegen ist und dabei seine Fahrfertigkeiten überschätzt hat, jedoch sein Verkehrsverhalten nicht auf einer bewussten Missachtung und Gefährdung der Rechte und der körperlichen Unversehrtheit anderer beruht. Hierfür spricht zudem, dass es sich bei dem 24jährigen Angeklagten um einen noch jungen Mann handelt (vgl. zum Einfluss des Lebensalters auf Unfallursachen, Haas ZVS 1976, 119 ff.), welcher den mit 4.000 gefahrenen Kilometern noch neuwertigen Sportwagen letztendlich noch nicht beherrschen konnte.
d. Unabhängig von den damit bereits fehlenden Eingangsvoraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB lässt auch die von der Strafkammer im übrigen durchgeführte Einzelfallwägung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die tragischen Folgen der Leichtfertigkeit des Angeklagten durch entlastende Gesichtspunkte nicht aufgewogen werden können, gleichwohl aber zu sehen ist, dass der Angeklagten nicht vorbestraft ist, ihm eine günstige Sozialprognose gestellt werden muss, er ebenfalls – wenn auch in nicht vergleichbarer Form wie die Angehörigen des Opfers – unter den Folgen des Unfall leidet, er für die beiden Kinder unter Aufnahme eines Kredites eine zusätzliche Ausbildungsbeihilfe von DM 40.000 erbracht hat und die Tat nunmehr mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegt.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung auf ein völliges Unverständnis in der Bevölkerung stoßen würde und deren Rechtsgefühl und Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde, wenn sie vom gesamten Tatgeschehen und allen täterbezogenen Umständen zutreffend unterrichtet werden würde. Ein unabweisbares Bedürfnis an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht daher nicht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war somit zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.