Das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen enthält die für das Fahrpersonal geltenden gesetzlichen Grundlagen, verweist jedoch weitgehend auf übernationales Recht, vor allem auf die VO (EWG) Nr. 3820/85 und das AETR.
Zuwiderhandlungen werden gemäß dem in § 8 FPersG aufgeführten Katalog als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit Geldbußen bis 5.000,00 Euro bestraft werden. Zur Vereinheitlichung der Sanktionen bei Verstößen, haben die Bundesländer einen gemeinsamen „Bussgeldkatalog für die Ahndung von Verstößen nach dem Fahrpersonalgesetz“ aufgestellt.
Bußgeldvorschriften
§ 8 Fahrpersoanlgesetz:
(1) Ordnungswidrigkeit handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
als Unternehmer entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrtstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht rechtzeitig einsendet,
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
Beteiligung
Für die Frage der Beteiligung ist § 14 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift handelt jeder, der zusammen mit anderen an einer Ordnungswidrigkeit teilnimmt, selbst ordnungswidrig, und zwar auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale, welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
Versuch
Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 ist nicht mit Bußgeld bedroht, da die Ahndung des Versuchs nicht ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 13 Abs. 2 OWiG).
Abs. 2 = Geldbuße
Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG) und höchstens 5.000 Euro. Bei fahrlässigem Handeln vermindert sich der Höchstbetrag auf 2.500 Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG).
Für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG gilt nicht die Sondervorschrift des § 26 Abs. 3 StVG. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften der §§ 31 ff. OWiG. Danach beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichem Handeln zwei Jahre (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), bei fahrlässiger Begehung ein Jahr (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Die Frist für die Vollstreckungsverjährung richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 OWiG nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.
Gewerbezentralregister
Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO sind Verstöße gegen § 8 FPersG, sofern vom Unternehmer begangen, in das Gewerbezentralregister einzutragen, wenn die festgesetzte Geldbuße mehr als 100 Euro beträgt. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht.
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Um zu vermeiden, dass Zuwiderhandlungen gegen die für den Straßenverkehr erlassenen Sozialvorschriften von den Verwaltungsbehörden unterschiedlich geahndet werden, hat sich der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zuletzt am 18.12.2001 (Az.: 24-500-0523) auf einen einheitlichen zu handhabenden Buß- und Verwarnungskatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr geeinigt (vgl. Tabelle unten). Dieser „Bussgeldkatalog“ ist im Gegensatz zu der aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. § 26a StVG) erlassenen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), nicht verbindlich! Er stellt eine interne Weisung an die jeweilige Verwaltungsbehörde dar. Er ist daher auch nur für diese verbindlich und nicht für das jeweilige Gericht. Im Gerichtsverfahren erfolgt eine Einzelfallprüfung. Es wird überprüft, ob das jeweilig verhängte Bussgeld angemessen war.