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Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvornahme einer Fahrprobe beim TüV

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN

Az.: 1 B 1128/00


BESCHLUSS

Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

In der Verwaltungsrechtssache des Kaufmanns hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – am 11. August 2000 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Richtberg als Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet.

Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Fachsenats des Nds. Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wendet, in aller Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller in dem Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 11.05.1995, – 12 M 2648/95 – unter Hinweis auf den Beschl. v. 03.06.1993, – 12 M 2023/93 -).

Die angefochtene Entziehungsverfügung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht zu beanstanden. Die Verfügung des Antragsgegners vom 30.06.2000 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Antragsgegner hat die der Entziehungsverfügung zugrundeliegende Annahme der mangelnden Eignung des

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zurecht damit begründet, dass der Antragsteller der Aufforderung vom 03.05.2000, sich beim TÜV Göttingen einer Fahrprobe zu unterziehen, nicht Folge geleistet hat. Denn weigert sich der Betroffene, eine von ihm zurecht geforderte Begutachtung durchzuführen und das betreffende Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (vgl. §§ 46 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 8 FeV).

Die Aufforderung vom 03.05.2000 an den Antragsteller, sich einer Fahrprobe durch einen amtlichen Prüfer des TÜV Göttingen zu unterziehen, beruht auf § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV i.V.m. § 17 FeV und ist nicht zu beanstanden. Hiernach kann die Fahrerlaubnisbehörde bei konkreten Tatsachen für eine mangelnde Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen die Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung/Fahrprobe anordnen.

Soweit der Antragsteller diese Anordnung für rechtswidrig hält, weil er von einem anonymen Denunzianten, der möglicherweise mit der Polizei in Verbindung zu bringen sei, beim Antragsgegner angeschwärzt und dieser aufgrund von unsubstantiierten und sachlich unzutreffenden Anschuldigungen tätig geworden sei, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Vermerk des Antragsgegners vom 26.04.2000 über ein Gespräch mit der Polizei enthält wohl keine genauen Angaben bzgl. einzelner Vorfälle, doch wurde dort angegeben, dass der Antragsteller sein Fahrzeug ganz offensichtlich nicht mehr sicher beherrsche und die Verkehrsregeln (insbesondere Vorfahrtsregeln) häufig missachte und deshalb dringend eine Überprüfung der Kraftfahreignung empfohlen werde. Angesichts dieser im Ergebnis klaren und eindeutigen polizeilichen Mitteilung bestand für den Antragsgegner keine Veranlassung, deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen und hier umfangreiche Recherchen über die konkrete Art und Weise und den Zeitpunkt der Auffälligkeiten des Antragstellers anzustellen.

Unabhängig davon haben sich diese konkreten Tatsachen für eine fehlende Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nachdrücklich bestätigt und erhärtet. So hat der Antragsteller anlässlich eines Telefonats mit dem Antragsgegner am 09.05.2000 mitgeteilt, er habe sich schon einer Überprüfung durch den Fahrlehrer F. unterzogen, der keinerlei Beanstandungen festgestellt habe. Anlässlich dieses Gespräches fiel dem Mitarbeiter des Antragsgegners auf, dass der Antragsteller sehr schleppend sprach und mitunter lange nach einem Wort suchen musste. Obwohl der Antragsteller mit Schreiben vom 21.06.2000 mitgeteilt hatte, er werde umgehend eine Bescheinigung des Fahrlehrers F. über die Überprüfung seiner Fahrleistungen vorlegen, ist dies bis heute nicht geschehen. Vielmehr hat eine telefonische Nachfrage des Antragsgegners bei dem Fahrlehrer F. am 12.07.2000 ergeben (zahlreiche Versuche der Kontaktaufnahme waren in der Vergangenheit ergebnislos geblieben), dass dieser keinesfalls eine positive Bescheinigung über die Kraftfahreignung des Antragstellers ausstellen würde – dies könne er als Fahrlehrer nicht verantworten -, allenfalls eine negative. Offenkundig hat sich der Antragsteller an eine weitere Fahrschule wegen der Ableistung einer Fahrprüfung gewandt. Dies folgt aus einer telefonischen Nachfrage der betreffenden Fahrschule bei dem Antragsgegner am 04.07.2000, bis wann der Antragsteller die Prüfung abgelegt haben solle. Anlässlich dieser Nachfrage erhielt der Antragsgegner die Information, dass dem Antragsteller aufgrund einer durchgeführten Fahrstunde empfohlen worden sei, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Daraufhin habe der Antragsteller geantwortet, dass er sich gesund fühle und deshalb weiterfahren wolle. Für das Gericht besteht keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der vorgenannten Angaben und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dies lässt zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass der am 24.06.1909 geborene Antragsteller aufgrund altersbedingter Defizite nicht mehr befähigt ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe ihn unzulässiger Weise durch nachträgliche Telefonate erst den Sachverhalt ermittelt und ihm insoweit kein rechtliches Gehör gewährt, so geht er hierin fehl. Rechtliches Gehör hat sich der Antragsteller nämlich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens verschafft, indem er erneut Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners genommen hat. Im Übrigen könnte der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge auch deshalb nicht durchdringen, weil eine entsprechende Anhörung noch im Verlaufe des nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden könnte. Soweit es die Angriffe des Antragstellers gegen die Verwertbarkeit der nachträglich ermittelten bzw. bekannt gewordenen Umstände betrifft, so ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anordnung vom 03.05.2000, wie bereits dargelegt, durch die polizeiliche Mitteilung vom 26.04.2000 gerechtfertigt war. Die dem Antragsgegner am 09.05., 04.07. und 12.07.2000 bekannt gewordenen Umstände und Tatsachen sind zudem für das vorliegende Verfahren verwertbar. Hierbei handelt es sich um neue Tatsachen, die nicht nur die polizeiliche Mitteilung vom 26.04.2000 bestätigt haben, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Schutzpflicht des Staates gegenüber allen Verkehrsteilnehmern auch in einem bereits laufenden Entziehungsverfahren zu beachten sind (vgl. insoweit zur Verwertbarkeit von gutachterlichen Feststellungen trotz einer gerügten rechtswidrigen Beibringensaufforderung: BVerwG, NZV 1996, 332). Von daher sind die vorliegenden Informationen von zwei sach- und fachkundigen Fahrlehrern durchaus geeignet, die Fahrerlaubnisentziehung selbständig zu tragen, ohne dass es noch auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 03.05.2000 ankäme.

Darüber hinaus hat der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten und seine grundlose Weigerung, die Fahrprobe zu absolvieren, die Annahme bestätigt, dass er vorliegende Eignungsmängel verbergen will. Hierin offenbart sich auch eine Uneinsichtigkeit des Antragstellers bezüglich seiner Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Nach alledem ist es im Interesse des Straßenverkehrs geboten, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Private, berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller können insoweit keine Berücksichtigung finden. Dem Antragsteller ist daher dringend anzuraten, die geforderte Fahrprüfung umgehend durchführen zu lassen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis zu schaffen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Fachsenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts legt das Gericht bei einer Fahrerlaubnisentziehung der alten Klasse 3, wie sie hier in Streit steht, einen Wert von 8.000,00 DM zugrunde. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den lediglich vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens auf 4.000,00 DM zu halbieren.

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