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Fahrraddiebstahl – Ersatz durch Hausratversicherung

Landgericht Bielefeld

Az: 22 S 252/06

Urteil vom 28.02.2007


Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz für einen Fahrraddiebstahl aus einem Hausratversicherungsvertragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Familienhaushaltsversicherung mit der Versicherungsnummer 210/55/211553561. In diesen Vertrag sind die VHB 92 einbezogen worden, auf die Bezug genommen wird (BI. 90 ff.).

Ferner besteht eine Hausratversicherung des Ehemanns der Beklagten, Herrn H., mit der Versicherungsnummer 030 34 10539460. In diesen Vertrag sind die HRB 01/03 einbezogen worden, die im Wesentlichen wortgleich mit den VHB 92 sind und auf die ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 49 ff.). Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche aus diesem Vertrag an die Klägerin abgetreten.

Beide Verträge sehen eine Erstattung des Neuwerts der versicherten Sachen vor. Die Klausel E der HRB 01/03 entspricht der Klausel 7110 der VHB 92. Sie lautet:
„1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
a. das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
b. der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand.
[ .. ·l“·

Das Fahrrad des Ehemanns befand sich in der Nacht vom 14.05.2005 auf den 15.05.2005 außerhalb des Wohnhauses der Klägerin, und zwar war es nach Angaben der Klägerin mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter hinter dem Haus angekettet. Um welche Uhrzeit das Fahrrad genau gestohlen wurde, konnte nicht mehr nachgehalten werden; jedenfalls bemerkte der Ehemann der Klägerin die Entwendung des Fahrrads am 15.05.2005 um 8.30 Uhr.

Der Diebstahl wurde bei der Polizei angezeigt, die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlustes des Fahrrades in Anspruch genommen, wobei der Neuwert eines vergleichbaren Fahrrades von der Klägerin zunächst mit Euro 650,00 beziffert wurde. Die Beklagte lehnte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht ab, da die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall nicht nachgewiesen seien.
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte mit Klage vom 19.12.2005 auf Zahlung von Euro 650,00 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 200.– Euro gezahlt. Die Klägerin hat dennoch weitere Euro 650,00 verlangt und nunmehr geltend gemacht, das Fahrrad habe einen Neuwert von Euro 850,00 gehabt. Der Restbetrag von Euro 650,00 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem die Parteien sich im wesentlichen um die rechtliche Einordnung der o.g. Nachtzeitklausel als verhüllte Obliegenheit oder als objektive Risikobeschränkung streiten.

Die Klägerin hat behauptet, selbst Versicherungsnehmerin zu sein. Vorsorglich stützt sie ihr Begehren auf das von ihrem Ehemann abgetretene Recht. Sie ist der Ansicht gewesen, die o.g. Klausel stelle eine sog. verhüllte Obliegenheit dar. Dies habe zur Folge, dass die Beweislast für den Zeitpunkt des Diebstahls bei der Beklagten liege, d.h. die Beklagte müsse, um leistungsfrei zu sein, beweisen, dass der Diebstahl nicht zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr stattgefunden habe. Es handele sich bei der Klausel um eine verhüllte Obliegenheit und nicht um eine objektive Risikobeschränkung, da der grundsätzlich umfassende Versicherungsschutz durch die Klausel wieder für bestimmte Fälle, eingeschränkt werde. Diese Einschränkung sei an bestimmte – vom Versicherungsnehmer unterlassene – Handlungsweisen geknüpft. Der Versicherungsschutz entfalle somit, wenn der Versicherungsnehmer ihn treffende Obliegenheiten verletze. Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes sei nach den allgemeinen Regeln die Versicherung beweispflichtig.

Neben den Kosten für die Neubeschaffung des Fahrrads hat die Klägerin den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. Euro 186,25 begehrt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 650,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 sowie Euro186,25 nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten. Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die o.g. Klausel enthalte keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine objektive Risikobeschränkung. Der Versicherungsschutz sei nicht umfassend, sondern hinsichtlich durch Diebstahl hervorgerufener Versicherungsfälle grundsätzlich. ; beschränkt auf Einbruchdiebstahl und Beraubung. Dies ergebe sich aus Ziff. 3.1.2 HRB 01/03 bzw. § 3 Ziff.2 VHB 92. Durch die streitgegenständliche Klausel werde dieser Versicherungsschutz teilweise auf einfache Diebstähle erweitert. Da es sich insoweit um ein haftungsbegründendes Tatbestandsmerkmal handele, sei für dessen Vorliegen nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich bei der Klausel um eine objektive Risikobegrenzung. Der Versicherungsschutz bestehe von vornherein nicht umfassend, sondern lediglich für die Fälle des Einbruchs und der Beraubung. Bezüglich der Entwendung von Fahrrädern werde dieser Versicherungsschutz für gewisse Fälle auf die einfachen Diebstähle erweitert. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe diese Voraussetzungen jedoch nicht beweisen können.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie. ihren erstinstanzlichen Klageantrag hinsichtlich der Zahlung von Euro 650,00 nebst Zinsen weiterverfolgt, die erstinstanzlich nicht zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren werden mit der Berufung nicht angegriffen.

Die Berufungseinlegung ist mit Schriftsatz vom 07.08.2006 erfolgt. Als Berufungsführer ist der Ehemann der Klägerin, Herr H., benannt worden .. Gleichwohl ist das zutreffende erstinstanzliche Aktenzeichen des Amtsgerichts Minden (28 C 116/06) angegeben worden. Der Berufung hat auch eine Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils beigelegen, aus dessen Rubrum sich die Klägerin als klägerische Partei ergeben hat. Mit Schriftsatz vom 01.09.2006 ist die KlarsteIlung erfolgt, dass die Berufung seitens der Klägerin durchgeführt werden soll.

In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur ihre Rechtsansicht zu der Auslegung der o.g. Nachtzeitklausel. Es handele sich um eine verhüllte Obliegenheit, da die Klausel an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe. Dieser müsse, damit er seinen Versicherungsschutz nicht verliere, das Fahrrad in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr entweder in Gebrauch haben oder es in entsprechende Räumlichkeiten verbringen. Es sei gerade nicht so, dass der Versicherer von vornherein nur Versicherungsschutz im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu Verfügung stelle, sondern er versichere Fahrräder im gesamten Tageszeitraum, mache dies indes von einem speziellen Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig.

Sofern die Klausel dennoch als objektive Risikoabgrenzung auszulegen sei, sei sie wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Eine Beschränkung auf eine versicherte Zeit von lediglich 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bedeute von vornherein eine Einschränkung des Versicherungsschutzes um ein Drittel. Ferner würde die damit verbundene Beweislastumkehr den Versicherungsnehmer in Beweisnot bringen, da dieser den im Einzelfall kaum zu führenden Beweis des Diebstahlzeitpunkts führen müsse.

Die Klägerin beantragt ferner die Zulassung der Revision. Sie meint, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da es zu der insofern maßgeblichen Frage der Auslegung der Nachtzeitklausel sich widersprechende gerichtliche Entscheidungen und Streit in der Literatur gebe. Höchstrichterliche Rechtsprechung,zu dieser Frage sei noch nicht vorhanden. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich ferner daraus, dass die Klausel, wie die Klägerin behauptet, in einer Vielzahl, nahezu allen, Haftpflichtversicherungsverträgen enthalten sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 04.07.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Minden die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 650,00 nebst Zinsen i..H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der Auslegung der „Nachtzeitklausel“. Das Amtsgericht habe in zutreffender Weise entschieden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Nachtzeitklausel um eine objektive Risikobegrenzung handele und daher die Klägerin für die Entwendung des Fahrrades zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr die Beweislast trage. Es werde grundsätzlich in diesem Zeitfenster kein Versicherungsschutz gewährt, so dass auch kein bestehender Schutz wieder entzogen werde, sondern von vornherein kein Schutz bestanden habe. Die Klausel fordere auch kein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers i.S.e. Obliegenheit, sondern stelle objektive Kriterien auf, bei deren Vorliegen der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zur Nachtzeit überhaupt erst erhalte. Insbesondere werde durch die Klausel kein objektiv nachlässiges Verhalten sanktioniert.

Ein Verstoß gegen § 307 11 BGB liege nicht vor; ein solcher komme von vornherein nicht in Betracht, wenn Risikobeschreibungen nicht den bestehenden Schutz einschränkten, sondern lediglich das versicherte Risiko – wie hier – beschrieben werde. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 511 11 Nr.2 ZPO zulässige Berufung form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig; sie ist trotz der Falschbezeichnung des Berufungsführers als „H.“ nicht unzulässig i.S.d. § 51911 ZPO, da zumindest anhand der beigefügten Unterlagen erkennbar war, für wen die Berufung eingelegt worden ist. Sowohl für das Gericht als auch für den Prozessgegner blieb nicht zweifelhaft, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht von Herrn H., sondern von der Klägerin angefochten werden sollte.

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Die Berufungseinlegung erfolgte unter Beifügung des erstinstanzlichen Urteils, der Benennung des erstinstanzlichen Aktenzeichens und der Mitteilung des Verkündungstags des angefochtenen Urteils. Zudem handelt es sich trotz der Namensverwechslung auf Klägerseite um den identischen Nachnamen. Bei einer derartigen Sachlage können hinsichtlich der Person der Berufungsklägerin keine vernünftigen Zweifel aufkommen (vgl. BGH NJW 1996, 320, 321).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regulierung des Schadens aus der streitgegenständlichen Entwendung des Fahrrades aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag hat.

Die Klägerin hat bei Fahrraddiebstählen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensregulierung aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch aus eigenem Recht oder aus von ihrem Ehemann abgetretenem Recht resultiert; insbesondere sind die maßgeblichen Vertragsbedingungen der HRB 01/03 und VRB 92 in Bezug auf die entscheidenden Klauseln gleichlautend. Ihr Anspruch scheitert vorliegend jedoch daran, dass sie nicht nachzuweisen vermochte, wann das Fahrrad gestohlen worden ist. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung, dass bei der Vereinbarung einer sog. „Nachtzeitklausel“ der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür ist, dass der Diebstahl nicht in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattgefunden hat.

Die Beurteilung der Frage der Beweislast hängt davon ab, wie die streitgegenständliche Nachtzeitklausel in Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92 rechtlich einzuordnen ist. Sofern die Klausel als verhüllte Obliegenheit aufzufassen ist, würde die Beklagte die Beweislast dafür tragen, dass sich der Diebstahl des Fahrrades nicht zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat, um einer Leistungspflicht zu entgehen [so u.a. BGH VersR 1979, 343 (zu AVB Reisegepäck); OLG Hamm VersR 1983, 1127 (zu AVB Reisegepäck); AG Köln, VersR 1988, 76, 76 (zu VHB 74); Römer/Langheid-Römer, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auf!. 2003, § 6, Rn. 8; Prölls/Martin-Prölls, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 6, Rn. 24 f.; Beckmann/MatuscheBeckmann – Präve, Versicherungsrecht Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 10, Rn. 309]. Sollte die Klausel dagegen als objektive Risikobegrenzung auszulegen sein, müßte die Klägerin beweisen, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet hat, um Leistungen aus der Hausratversicherung beanspruchen zu können [so u.a. LG Essen VersR 1973, 1157 (zu AVB für Einbruchdiebstahlversicherung); LG Paderborn VersR 1986, 481 (zu AVB Reisegepäck); LG München I NJW 1983, 1685 (zu AVB Reisegepäck); AG Berlin-Charlottenburg VersR 1985, 156 (zu HRB); AG Bremen VersR 1983, 333 (zu HRB); AG Meschede, Urteil vom 28.11.1985, Az 3 C 647/85 (zu AVB Reisegepäck); AG Meldorf, Urteil vom 06.02.1991, Az 31 C 576/90 (zu HRB); AG Trier Urteil vom 30.10.1984, AZ.54 C 364/84 (zu VHB 74); AG Lübeck, Urteil vom 23.10.1987, Az. 25 C 3285/87 (zu VHB); AG Bad Homburg, Urteil vom 03.07.1987, Az 2 C 430/87 (zu VHB 74); AG Tettnang, Urteil vom 07.07.1987, Az. 7 C 500/87 (zu VHB 74)].

Dieser letztgenannten Auslegungsmöglichkeit ist nach Auffassung der Kammer der Vorzug zu geben, d.h. es ist von einer objektiven Risikobegrenzung und nicht von einer verhüllten Obliegenheit auszugehen.

Die Abgrenzung zwischen verhüllter Obliegenheit und objektiver Risikobegrenzung gestaltet sich nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VersR 1979, 343) wie folgt:

Maßgebend ist nicht die äußere Form, sondern der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung. Da das Wesen einer Obliegenheit darin zu sehen ist, dass sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise auferlegt, die dieser beachten muss, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, kann eine als Risikobeschränkung gefasste Bestimmung verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Dabei ist entscheidend, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen, wie z.B. dem Versicherungsort oder dem Zustand der versicherten Sache, zurücktritt. Eine Risikobeschränkung ist anzunehmen, wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht in erster Linie den Versicherungsnehmer zu einem entsprechenden sorgfältigen Verhalten bei der Verwaltung einer versicherten Gefahr bewegen sollen, von dem es abhängt, ob er sich einen zugesicherten Versicherungsschutz erhält. Im Vordergrund steht vielmehr die individualisierende Beschreibung desjenigen Wagnisses am Versicherungsort, für das allein Versicherungsschutz gewährt werden sollte, unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer dementsprechend verhalten hat oder nicht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Nachtzeitklausel als objektive Risikobeschränkung aufzufassen, die einen grundsätzlich beschränkten Versicherungsschutz für gewisse Fälle erweitert.

1.

Dafür spricht zunächst der sachliche Anwendungsbereich des Vertragswerks. Gem. Ziff. 1.1 HRB 01/03 bzw. § 1 Ziff.1 der VHB 92 ist der gesamte Hausrat versichert, wobei Ziff. 1.2 HRB 01/03 bzw. § 1 Ziff. 1.2 VHB 92 der Versicherungsschutz für bestimmte, an sich nicht als Hausrat aufzufassende Dinge erweitert. Fahrräder sind dort nicht genannt und sind auch nicht unter den Begriff des Hausrats zu subsumieren, so dass für Fahrräder demnach grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht.

Dieser Anwendungsbereich wird nunmehr durch Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92 nochmals ausgeweitet, allerdings nur in dem dort genannten Umfang. D.h. bei einem Abhandenkommen von Fahrrädern wird von der Hausratversicherung Ersatz geleistet, sofern sich dieser Vorfall zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Folglich besteht für Fahrräder kein grundsätzlich vollumfänglicher Versicherungsschutz, der durch eine weitere Klausel wieder eingeschränkt wird, sondern es besteht umgekehrt grundsätzlich kein Versicherungsschutz, der teilweise auf Fahrräder ausgedehnt wird.

2.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches. Die Hausratversicherung greift bereits nach ihrem Wortlaut nur für Schäden an Gegenständen ein, die sich in dem versicherten Objekt – die Wohnung oder das Haus, das In dem Versicherungsvertrag benannt ist – befinden. Gegenstände, die außerhalb dieser Räumlichkeit aufbewahrt werden, unterfallen grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz, es sei denn sie werden durch besondere Bestimmung mit einbezogen. Dies ergibt sich bezüglich der Versicherung von Fahrrädern aus Ziff. 9.4 HRB 01/03, wonach Fahrräder auch versichert sind, wenn sie in gemeinschaftlich genutzten Räume aufbewahrt werden, die sich auf dem gleichen Grundstück des versicherten Objekts befinden.

Diese Erweiterung nimmt Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92 wieder auf, indem die räumliche Erweiterung des Abstellens in einem gemeinschaftlichen Fahrradkellers wiederholt und zudem der räumliche Anwendungsbereich in Gänze für den Fall des Gebrauchs erweitert wird. Auch insoweit wird das o.g. Regel-Ausnahme-Prinzip deutlich, wonach grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, dieser jedoch durch spezielle Regelungen wieder erweitert wird.

3.

Ferner hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis auch aus der Art und Weise des Abhandenkommens ergibt.

Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz nur, wenn ein Versicherungsfall i.S.d. Zift. 3.1 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 vorliegt. Für den Fall der Entfernung von Gegenständen aus dem versicherten Objekt durch Dritte besteht Versicherungsschutz nur, sofern es sich um einen Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung handelt (Ziff. 3.1.2 HRB 01/03 bzw. § Ziff. 2 VHB 92). Der einfache Diebstahl ist daher grundsätzlich nicht erfasst, was folgerichtig ist, da Versicherungsschutz an sich lediglich für die versicherte Wohnung oder das versicherte Haus besteht, worin der Dritte denknotwendig zunächst einbrechen muss, um von dort Gegenstände zu entfernen. Das Vertragswerk gewährt aber in Erweiterung dieses grundsätzlich beschränkt bestehenden Versicherungsschutzes für gewisse Fälle des einfachen Diebstahls ausnahmsweise ebenfalls Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der streitgegenständlichen Klausel Buchstabe E HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92, wonach ein einfacher Diebstahl versichert ist, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Entwendung zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, der Gebrauch sowie die Aufbewahrung in einem gemeinsamen Fahrradkeller. Der Versicherungsschutz wird dadurch aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zunächst allumfassend für alle Fälle des einfachen Diebstahls von Fahrrädern gewährt, sondern die Ersatzfähigkeit des Fahrraddiebstahl unterliegt bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt Versicherungsschutz besteht. Es verhält sich nicht dergestalt, dass der Versicherungsschutz auf jeglichen Fahrraddiebstahl erweitert wird und sodann wieder gewisse Ausnahmen gemacht werden.

4.

Neben der Frage des Regel-Ausnahme-Verhältnisses spielt die Frage der inhaltlichen Gestaltung der Klausel eine entscheidende Rolle (vgl. oben BGH VersR 1979, 343). Das maßgebliche Kriterium einer Obliegenheit kann damit beschrieben werden, dass ein objektiv nachlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem Entzug des grundsätzlich bestehenden Versicherungsschutzes sanktioniert wird. Demgegenüber besteht das Wesen einer objektiven Risikobegrenzung darin, dass der bestehende Versicherungsschutz von vornherein eingeschränkt wird (BGH NJW-RR 2000, 1190, 1190).

HinsichtIich der reinen Nachtzeitklausel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden lediglich die objektiven Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschrieben. Dort wird ersichtlich kein objektiv nachlässiges Verhalten sanktioniert.

Gleiches gilt im Ergebnis für die beiden anderen Klauselbestandteil des Gebrauch und der Verbringung in einen gemeinsamen Fahrradkeller. Die beiden Klauselbestandteile knüpfen zwar an ein Verhalten des Versicherungsnehmers an jedoch wird auch insoweit kein objektiv nachlässiges Verhalten mit dem Entzug des Versicherungsschutzes bestraft.

Die alleinige Tatsache des Nichtgebrauchs in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ansonsten bestünde bereits nach dem ersten Klauselbestandteil Versicherungsschutz) kann nicht als objektiv nachlässiges Verhalten aufgefasst werden. Dem Versicherungsnehmer kann nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er es unterlassen hat, sein Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in Gebrauch zu haben.

Auch bezüglich der Tatsache der unterbliebenen Verbringung in einen gemeinsamen Fahrradkeller kann letztlich nicht von einer verhüllten Obliegenheit gesprochen werden. Zwar kann es ein objektiv nachlässiges Verhalten darstellen, wenn das Fahrrad zur Nachtzeit nicht in einen Fahrradkeller gebracht wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit überhaupt offen steht, d.h. dass er einen Fahrradkeller, o.ä. zur Verfügung hat. Diese Möglichkeit steht jedoch nicht zwingend jedem, sondern nur einem Teil der Versicherungsnehmer offen, je nachdem wie die jeweiligen Wohnverhältnisse sind.
Eine Obliegenheit kann jedoch nur vorliegen, wenn hinsichtlich aller Versicherungsnehmer ein objektiv nachlässiges Verhalten mit dem Verlust des Versicherungsschutzes sanktioniert wird, was somit mangels zwingendem Vorhandensein eines Fahrradkellers bei allen Versicherungsnehmern nicht gegeben ist. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich dieses Klauselbestandteils lediglich ein objektives Faktum beschrieben wird, welches das Bestehen des Versicherungsschutzes an gewisse Voraussetzungen knüpft.

Der Auslegung der „Nachtzeitklausel“ als objektive Risikobegrenzung stehen die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 13.12.1978 (VersR 1979, 343) nicht entgegen. Der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Fall betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich eine Reisegepäckversicherung. Hier hat der BGH festgestellt, dass es sich bei der Nachtzeitklausel um eine verhüllte Obliegenheit handelt. Im Fall der AVB Reisegepäck lag jedoch eine andere rechtliche Konstruktion vor. Es bestand Versicherungsschutz grundsätzlich für alle im Kofferraum befindlichen Gegenstände. Dieser grundsätzlich umfassende Versicherungsschutz wurde wieder eingeschränkt, wobei die Einschränkung an ein objektiv nachlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers geknüpft war. Dleser hatte nämlich, damit er seinen Versicherungsschutz auch wahrend der Nachtzeit behält, bestimmte Verhaltensweisen zu beachten.

Wie oben dargestellt handelt es sich bei der HRB 01/03 bzw. VHB 92 um ein anderes Regelungskonzeptkonzept. Dort wird ein grundsätzlich beschränkter Versicherungsschutzes auf gewisse Teilbereiche erweitert. Ferner werden vom Versicherungsnehmer keine zusätzlichen Verhaltensweisen zur Nachtzeit gefordert, deren Nichteinhaltung mit dem Verlust des Versicherungsschutzes sanktioniert werden.

5.
Darüber hinaus wird die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel auch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Der Versicherung wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise der Beweis dafür, dass das Fahrrad während der Nachtzeit gestohlen wurde, nahezu unmöglich. Demgegenüber bereitet dieser Beweis dem Versicherungsnehmer regelmäßig wesentlich geringere Schwierigkeiten, da er laufend Zugriff auf das versicherte Objekt hat und daher den Entwendungszeitpunkt zum einen leichter nach halten und zum anderen leichter beweisen kann (z.B. durch Zeugenbeweis, dass das Fahrrad am frühen Morgen noch vorhanden war).

6.

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die streitgegenständliche Klausel sofern sie als objektive Risikobegrenzung ausgelegt wird – nicht gegen § 307 BGB. Der Versicherungsnehmer wird nicht unangemessen benachteiligt. Durch die Klausel werden die Rechte des Versicherungsnehmers nicht unangemessen beschränkt, sondern es wird im Gegenteil an sich nicht bestehender Versicherungsschutz teilweise erweitert. In der Tatsache, dass er nicht vollumfänglich (rund um die Uhr), sondern lediglich bezüglich der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr erweitert wird, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Vielmehr ist es eine Frage der Privatautonomie, inwieweit ein grundsätzlich nicht bestehender Versicherungsschutz hinsichtlich gewisser Fallgestaltungen ausgedehnt wird.

Auch der Einwand der Klägerin, dass die veränderte Beweislastverteilung eine unangemessene Benachteiligung bewirkt, greift nicht durch. Die Beweislastverteilung entspricht nach wie vor den allgemeinen Regeln, wonach jede Partei die Tatbestandsmerkmale der Norm darlegen und beweisen muss, aus der sie ihren Anspruch ableitet. Da sich der Versicherungsnehmer auf den Hausratversicherungsvertrag beruft, muss er dessen Tatbestandsvoraussetzungen beweisen, also auch die Tatsache, dass es sich um einen (einfachen) Diebstahl gehandelt hat, der sich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Dass diese Beweislastverteilung der Billigkeit entspricht, wurde bereits oben dargelegt.

7.

Damit muss, da es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine objektive Risikobeschränkung handelt, die Klägerin darlegen und beweisen, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, so dass die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war gem. § 543 I Nr.1, 11 Nr.1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Sache zugrundeliegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Ausführungen geäußert wurden (Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, § 543, Rn. 11 ).

Die hier streitgegenständliche Rechtsfrage besteht in der Auslegung einer Bedingung, die Versicherungen in einer Vielzahl von Fällen durch ihr Bedingungswerk mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben und deren rechtliche Bewertung unmittelbare Auswirkung auf die Frage der Beweis/ast hat. Eine grundlegende Klärung der rechtlichen Einordnung der Nachtzeitklausel verhüllte Obliegenheit oder objektive Risikobegrenzung – lässt eine Klärung für eine Vielzahl künftiger Rechtsstreite erwarten. Dies gilt um so mehr, als der BGH sich zu der Frage der Nachtzeitklausel in den AVB Reisegepäck bereits geäußert hat, zu der Nachtzeitklausel der HRB jedoch noch nicht.

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts dient auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, nachdem die Auslegung der Nachtzeitklausel in den Hausratversicherungsbedingungen von der untergerichtlichen Rechtsprechung, wie oben dargelegt, in unterschiedlicher Weise beurteilt wird.

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