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Fahrradfahrer bremst Autofahrer aus – Auffahrunfall – Haftungsverteilung

Ein riskantes Überholmanöver eines Radfahrers endete in einem Unfall und vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Schuld des Radfahrers, der mit seinem waghalsigen Manöver den Zusammenstoß selbst verursacht hatte. Zeugenaussagen und die geringe Geschwindigkeit des Radfahrers besiegelten sein Schicksal: Er trägt die alleinige Verantwortung für den Unfall.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, weil die Klage bereits in erster Instanz abgelehnt wurde.
  • Der Kläger hat den Beklagten vorsätzlich überholt, geschnitten und ausgebremst.
  • Es wurde ein überwiegendes Eigenverschulden des Klägers festgestellt, welches seine Haftung begründet.
  • Der Kläger könnte durch sein Verhalten möglicherweise sogar in die Verletzung und Beschädigung seines eigenen Rades eingewilligt haben.
  • Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden, da keine erheblichen Zweifel an diesen bestehen.
  • Verfahrensfehler, die eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich machen könnten, liegen nicht vor.
  • Die Beweiswürdigung des Landgerichts wurde als verlässlich angesehen und nicht in Frage gestellt.
  • Das Gericht stellte fest, dass nach den Gegebenheiten des Falls und der Beweisaufnahme kein ausreichender Grund vorliegt, um die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass grob fahrlässiges Verhalten des Klägers eine Haftung für den Verkehrsunfall zur Folge hat.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass Kläger in vergleichbaren Fällen mit Eigenverschulden rechnen müssen und möglicherweise selbst für Schäden haften.

Haftungsverteilung im Verkehr: Wichtige Klärungen nach Auffahrunfall

Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern
Ein Fahrradfahrer, der einen Autofahrer vorsätzlich überholte, ausbremste und einen Unfall verursachte, trägt die alleinige Verantwortung für den Vorfall. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Im deutschen Verkehrsrecht können Verkehrsunfälle zwischen Fahrradfahrern und Autofahrern komplexe rechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn es um die Haftungsverteilung geht. Bei einem Auffahrunfall, bei dem ein Fahrradfahrer einen Autofahrer ausbremst, stellen sich viele Fragen zur rechtlichen Verantwortung der beteiligten Fahrer. Welches Fahrverhalten führte zu dem Unfall? Haben die Beteiligten die Verkehrsregeln beachtet, insbesondere in Bezug auf das Verhalten bei Vorfahrt? Die Klärung dieser Fragen ist entscheidend für die Festlegung der Haftungsquote und den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Versicherungsschutz. In solchen Unfalldokumentationen spielen die Aussagen der Fahrer eine zentrale Rolle, um die Unfallursache zu bestimmen und die rechtlichen Konsequenzen einzuschätzen. Verkehrsdelikte können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sodass eine sorgfältige Analyse des Unfallhergangs notwendig ist. Die verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen stellen sicher, dass Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle eines Unfalls klar definiert sind.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der diese Thematik illustriert und die verschiedenen Facetten der Haftungsverteilung im Kontext eines Auffahrunfalls beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Radfahrer löst Unfall durch riskantes Überholmanöver aus

Im Streit um einen Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer in einem verkehrsberuhigten Bereich hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des klagenden Radfahrers zurückgewiesen. Der Vorfall ereignete sich, als der Radfahrer den Autofahrer vorsätzlich überholte, schnitt und ausbremste, was zu einem Zusammenstoß führte.

Gericht stützt sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Radfahrer für den Unfall verantwortlich war. Diese Einschätzung basierte auf den übereinstimmenden Aussagen des Autofahrers und einer unbeteiligten Zeugin. Beide schilderten den Vorfall „konstant und widerspruchsfrei“. Die Zeugin hatte ihre Beobachtungen bereits drei Tage nach dem Unfall bei der Polizei zu Protokoll gegeben. Das Gericht betonte, dass es nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt war, auch die Aussage des beklagten Autofahrers in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Kein Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt

Ein mögliches Fehlverhalten des Autofahrers, wie etwa das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands oder eine unangepasste Geschwindigkeit, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Richter sahen auch keinen Anlass für ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Autofahrers. Sie begründeten dies mit der geringen Geschwindigkeit des Radfahrers von etwa 12 km/h beim Überholmanöver. Selbst wenn der Autofahrer die in verkehrsberuhigten Bereichen vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit geringfügig überschritten hätte, würde dies angesichts des „grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers“ keine Rolle spielen.

Radfahrer trägt alleinige Verantwortung für den Unfall

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Radfahrer die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt. Sein Verhalten wurde als so schwerwiegend eingestuft, dass es jegliches mögliche Mitverschulden des Autofahrers überlagert. Die Richter ließen offen, ob der Radfahrer durch sein riskantes Manöver nicht sogar in eine mögliche Beschädigung des Fahrrads und seine eigene Verletzung eingewilligt habe.

Berufung ohne Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht sah „keine Aussicht auf Erfolg“ für die Berufung des Radfahrers. Es betonte, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die maßgebenden Fragen solche des Einzelfalls seien. Eine mündliche Verhandlung hielt das Gericht für nicht erforderlich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass grob verkehrswidriges Verhalten wie vorsätzliches Überholen, Schneiden und Ausbremsen in einem verkehrsberuhigten Bereich die alleinige Haftung des Verursachers begründen kann. Selbst geringfügige Verstöße des anderen Verkehrsteilnehmers treten dahinter zurück. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der freien richterlichen Beweiswürdigung und zeigt, dass bei eindeutiger Beweislage eine Berufung ohne Aussicht auf Erfolg bleiben kann.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis beenden. Als ausscheidender Mitarbeiter sind Sie verpflichtet, alle Geschäftsunterlagen wie Auftragsunterlagen, Kalkulationen, Angebote und Kundendaten an Ihren ehemaligen Arbeitgeber zurückzugeben – unabhängig davon, ob diese auf Firmengeräten oder Ihren privaten Geräten gespeichert sind. Sie müssen diese Daten auch von Ihren privaten Geräten löschen. Allerdings dürfen Sie Ihr erworbenes Fachwissen weiterhin nutzen, solange kein Wettbewerbsverbot besteht. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich erlaubt. Bei Verstößen gegen die Herausgabepflicht drohen zwar keine Schadensersatzansprüche, aber möglicherweise gerichtliche Auseinandersetzungen.


Weiterführende Informationen

Wer trägt die Schuld, wenn ein Autofahrer einen Radfahrer übersieht? Die Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Grauzonen. In dieser FAQ-Rubrik klären wir Sie über die wichtigsten Punkte auf und geben Ihnen wertvolle Tipps für den Fall der Fälle.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wie wird die Haftung bei Auffahrunfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern generell verteilt?

Bei Auffahrunfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern wird die Haftung in der Regel nicht gleichmäßig verteilt. Dem Autofahrer wird aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs meist ein größerer Haftungsanteil zugewiesen.

Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ergibt sich aus §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Sie begründet eine Gefährdungshaftung des Autofahrers, die unabhängig von einem Verschulden besteht. Wenn Sie als Autofahrer in einen Unfall mit einem Radfahrer verwickelt sind, haften Sie also selbst dann, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.

Haftungsverteilung

In der Praxis führt die Betriebsgefahr des Autos oft zu einer Haftungsverteilung von etwa 2/3 zu Lasten des Autofahrers und 1/3 zu Lasten des Radfahrers. Diese Verteilung kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Wenn der Radfahrer beispielsweise grob fahrlässig gehandelt hat, kann sich die Haftungsquote zu seinen Ungunsten verschieben.

Sorgfaltspflichten

Als Autofahrer müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie sich Radfahrern nähern. Das Gericht erwartet von Ihnen, dass Sie mit unvorhersehbaren Bewegungen oder Fehlern der Radfahrer rechnen und entsprechend defensiv fahren. Gleichzeitig müssen auch Radfahrer die Verkehrsregeln beachten und dürfen nicht rücksichtslos handeln.

Besonderheiten bei Auffahrunfällen

Bei Auffahrunfällen gilt grundsätzlich der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Das bedeutet, wenn Sie als Autofahrer auf einen Radfahrer auffahren, wird zunächst vermutet, dass Sie nicht genügend Abstand gehalten oder nicht aufmerksam genug gefahren sind. Um diese Vermutung zu widerlegen, müssten Sie einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, etwa ein plötzliches, unvorhersehbares Bremsmanöver des Radfahrers.

Wenn der Radfahrer Sie als Autofahrer ausbremst und es dadurch zum Auffahrunfall kommt, kann dies zu einer Verschiebung der Haftungsquoten führen. In einem solchen Fall könnte dem Radfahrer ein höherer Anteil an der Haftung zugewiesen werden, da er durch sein Verhalten maßgeblich zum Unfall beigetragen hat. Die genaue Verteilung hängt jedoch von den spezifischen Umständen ab, wie etwa der Geschwindigkeit beider Verkehrsteilnehmer, den Sichtverhältnissen und der Vorhersehbarkeit des Bremsvorgangs.


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Welche rechtlichen Konsequenzen hat vorsätzliches Ausbremsen im Straßenverkehr?

Vorsätzliches Ausbremsen im Straßenverkehr kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es wird in der Regel als Nötigung gemäß § 240 StGB oder als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB gewertet.

Strafrechtliche Folgen

Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wird die Tat als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr eingestuft, kann die Strafe sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug betragen. In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch das Ausbremsen ein Unfall mit Personenschaden verursacht wird, sind noch höhere Strafen möglich.

Führerscheinrechtliche Konsequenzen

Neben den strafrechtlichen Sanktionen müssen Sie bei vorsätzlichem Ausbremsen mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es droht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. In schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern kann sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Zivilrechtliche Folgen

Kommt es durch das Ausbremsen zu einem Unfall, können Sie für die entstandenen Schäden zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Dies bedeutet, dass Sie für Sachschäden, Personenschäden und eventuelle Folgekosten aufkommen müssen. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird in solchen Fällen möglicherweise die Leistung verweigern, da es sich um eine vorsätzliche Handlung handelt.

Unterschied zur Fahrlässigkeit

Im Gegensatz zu fahrlässigem Verhalten, bei dem Sie die Folgen Ihres Handelns nicht beabsichtigen, aber durch Unachtsamkeit in Kauf nehmen, liegt beim vorsätzlichen Ausbremsen eine bewusste Entscheidung vor. Sie nehmen dabei billigend in Kauf, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dieser Vorsatz führt zu einer deutlich härteren rechtlichen Bewertung und somit zu schwereren Konsequenzen.

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie sich von einem anderen Verkehrsteilnehmer bedrängt fühlen, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht selbst zur Gefahr im Straßenverkehr zu werden. Stattdessen sollten Sie sich das Kennzeichen merken und den Vorfall bei der Polizei melden.


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Welche Bedeutung haben Zeugenaussagen bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen?

Zeugenaussagen spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen. Sie können maßgeblich dazu beitragen, den genauen Unfallhergang zu rekonstruieren und die Schuldfrage zu klären. Besonders in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, können Zeugenaussagen den Ausschlag geben.

Arten von Zeugen

Bei Verkehrsunfällen unterscheidet man grundsätzlich zwischen unbeteiligten Zeugen und Unfallbeteiligten. Unbeteiligte Zeugen gelten in der Regel als besonders glaubwürdig, da sie keine eigenen Interessen verfolgen. Ihre Aussagen haben daher oft ein höheres Gewicht vor Gericht. Unfallbeteiligte hingegen können zwar wichtige Details liefern, ihre Aussagen werden jedoch kritischer betrachtet, da sie möglicherweise eigene Interessen verfolgen.

Zeitnahe Erfassung von Zeugenaussagen

Die zeitnahe Erfassung von Zeugenaussagen ist von großer Bedeutung. Je früher eine Aussage gemacht wird, desto genauer und zuverlässiger ist sie in der Regel. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen können sich Erinnerungen verfälschen oder verblassen. Polizeibeamte vor Ort nehmen daher oft direkt nach dem Unfall erste Zeugenaussagen auf.

Konsistenz und Detailgenauigkeit

Die Konsistenz und Detailgenauigkeit von Zeugenaussagen sind wichtige Kriterien für ihre Glaubwürdigkeit. Widersprüchliche Aussagen oder solche, die im Laufe der Zeit stark variieren, werden von Gerichten kritisch betrachtet. Hingegen können detaillierte und in sich stimmige Aussagen den Unfallhergang oft präzise rekonstruieren helfen.

Beweiskraft vor Gericht

Vor Gericht haben Zeugenaussagen eine hohe Beweiskraft. Sie können ausschlaggebend sein, wenn andere Beweismittel wie Unfallspuren oder Sachverständigengutachten keine eindeutigen Schlüsse zulassen. Richter bewerten die Glaubwürdigkeit von Zeugen anhand verschiedener Faktoren wie Detailgenauigkeit, Konsistenz und mögliche Interessenkonflikte.

Grenzen von Zeugenaussagen

Trotz ihrer Bedeutung haben Zeugenaussagen auch Grenzen. Menschliche Wahrnehmung und Erinnerung sind nicht immer zuverlässig. Stress, Schock oder die Schnelligkeit des Unfallgeschehens können die Genauigkeit von Beobachtungen beeinträchtigen. Gerichte berücksichtigen diese Faktoren bei der Beweiswürdigung.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, ist es ratsam, sich mögliche Zeugen zu merken und deren Kontaktdaten zu notieren. Diese Informationen können später für die Unfallaufklärung und eventuelle rechtliche Schritte von großem Wert sein.


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Wann kann ein geringfügiges Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers rechtlich vernachlässigt werden?

Ein geringfügiges Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers kann rechtlich vernachlässigt werden, wenn es im Vergleich zu einem schwerwiegenden Verstoß eines anderen Beteiligten keine wesentliche Rolle für den Unfallhergang spielt. Dies basiert auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der rechtlichen Beurteilung von Verkehrsunfällen.

Verhältnismäßigkeit und Kausalität

Bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen berücksichtigen Gerichte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen schwerwiegenden Verstoß begeht, der hauptsächlich für den Unfall verantwortlich ist, kann ein geringfügiges Fehlverhalten des anderen Beteiligten in den Hintergrund treten. Entscheidend ist die Kausalität des Verhaltens für den Unfallhergang.

Beispiele für geringfügige und schwerwiegende Verstöße

Geringfügige Verstöße, die oft vernachlässigt werden können:

  • Leichtes Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung (bis zu 10 km/h)
  • Kurzzeitiges Abweichen von der Ideallinie
  • Geringfügige Unaufmerksamkeit ohne direkte Unfallfolge

Schwerwiegende Verstöße, die in der Regel ausschlaggebend sind:

  • Deutliches Überschreiten der Geschwindigkeit
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Rücksichtsloses Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer

Rechtliche Grundlagen und Anwendung

Die Berücksichtigung geringfügiger Fehler basiert auf § 17 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Diese Vorschriften regeln die Schadensverteilung bei Unfällen. Gerichte wenden dabei das Prinzip der Abwägung an. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bei dem Ihr Verhalten nur geringfügig zum Unfallgeschehen beigetragen hat, kann dies Ihre Haftung erheblich reduzieren oder sogar ausschließen.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis bedeutet dies für Sie: Selbst wenn Sie einen kleinen Fehler gemacht haben, müssen Sie nicht automatisch für den Schaden haften, wenn der andere Beteiligte einen wesentlich schwereren Verstoß begangen hat. Dies ist besonders relevant bei Auffahrunfällen oder Vorfahrtsverletzungen, wo oft eine klare Schuldzuweisung möglich ist.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Verkehrsteilnehmer bei Unfällen in verkehrsberuhigten Bereichen?

Verkehrsteilnehmer, die in einen Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich verwickelt sind, haben verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Diese unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Optionen bei Unfällen in anderen Verkehrsbereichen, weisen jedoch einige Besonderheiten auf.

Außergerichtliche Einigung

Die erste Option ist stets eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten. In verkehrsberuhigten Bereichen gelten besondere Verhaltensregeln, wie Schrittgeschwindigkeit und erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme. Diese Regeln können bei der Schuldfrage eine wichtige Rolle spielen. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, sollten Sie zunächst versuchen, die Situation vor Ort zu klären und Beweise zu sichern.

Gerichtliches Verfahren

Kommt es zu keiner Einigung, steht der Weg zu den Gerichten offen. Eine Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht ist möglich, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei der Beurteilung des Falls werden die besonderen Umstände in verkehrsberuhigten Bereichen berücksichtigt. So kann beispielsweise die Missachtung der Schrittgeschwindigkeit zu einer höheren Haftungsquote führen.

Berufung und Revision

Sind Sie mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden, können Sie Rechtsmittel einlegen. Eine Berufung ist möglich, wenn der Streitwert über 600 Euro liegt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

In seltenen Fällen ist auch eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich. Diese ist jedoch auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt und kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder der Bundesgerichtshof sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zulässt.

Besonderheiten bei der Beweisführung

In verkehrsberuhigten Bereichen gelten besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Beweisführung kann dies zu Ihrem Vorteil oder Nachteil sein. Wenn Sie beispielsweise nachweisen können, dass der Unfallgegner die Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten hat, kann dies Ihre Position stärken. Andererseits müssen Sie als Autofahrer beweisen, dass Sie besonders vorsichtig gefahren sind und auf spielende Kinder oder querende Fußgänger geachtet haben.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Nach einem Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich sollten Sie umgehend Ihre Versicherung informieren. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Regulierung des Schadens. Bei Streitigkeiten mit der Versicherung über die Schadenshöhe oder die Haftungsquote können Sie den Rechtsweg beschreiten oder einen Schiedsgutachter einschalten.

Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regeln in verkehrsberuhigten Bereichen kann es zu Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren kommen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Haftungsverteilung: Die Haftungsverteilung bezeichnet die Aufteilung der Verantwortung zwischen den Unfallbeteiligten. In einem Gerichtsprozess wird untersucht, inwieweit verschiedene Parteien (z. B. Autofahrer und Radfahrer) schuld an einem Unfall sind. Die Haftungsverteilung ist wichtig für die Festlegung der Schadensersatzansprüche, also wer welchen Anteil der entstandenen Schäden bezahlen muss.
  • Verkehrsberuhigter Bereich: Ein verkehrsberuhigter Bereich ist eine spezielle Zone im Straßenverkehr, in der besondere Regeln gelten, um die Sicherheit zu erhöhen, oft in Wohngebieten oder in der Nähe von Schulen. Hier darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, und Fußgänger haben Vorrang. Die Akteure müssen besonders vorsichtig sein, um Unfälle zu vermeiden.
  • Freie Beweiswürdigung: Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht weitgehend frei entscheiden kann, welchen Beweismitteln es welche Glaubwürdigkeit beimisst. Zum Beispiel kann eine Zeugenaussage als zuverlässig gelten, wenn sie konstant und ohne Widersprüche ist. Diese Freiheit erlaubt es den Richtern, eine individuelle, auf den Einzelfall abgestimmte Entscheidung zu treffen.
  • Mitverschulden: Mitverschulden bezeichnet die Situation, in der mehrere Personen eine Teilschuld an einem Unfall tragen. Ist beispielsweise sowohl der Radfahrer als auch der Autofahrer an einem Unfall beteiligt, kann das Gericht entscheiden, dass beide eine gewisse Verantwortung tragen. Das Mitverschulden beeinflusst, wie die Schäden unter den Parteien aufgeteilt werden.
  • Sachverständigengutachten: Ein solches Gutachten wird von Experten erstellt, um bestimmte Sachverhalte zu klären, die Fachwissen erfordern (z. B. technische Details eines Unfalls). Obwohl das Gericht manchmal ein Gutachten anfordert, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, wurde im vorliegenden Fall darauf verzichtet, da die Tatbestände als ausreichend geklärt angesehen wurden.
  • Vorsatz: Vorsatz bedeutet, dass jemand eine bestimmte Handlung bewusst und gewollt ausgeführt hat, in diesem Fall zum Beispiel das Überholen und Schneiden durch den Radfahrer. Im Gegensatz zu Fahrlässigkeit handelt es sich dabei um eine absichtliche Handlung, die rechtlich häufig schwerwiegender bewertet wird. Der Vorsatz spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Schuld und der rechtlichen Konsequenzen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 315 StGB (Fahrlässige Körperverletzung): Dieser Paragraf regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässige Körperverletzung. Er besagt, dass wer fahrlässig einen anderen Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    • Im vorliegenden Fall könnte § 315 StGB relevant sein, da der Kläger durch den Unfall möglicherweise verletzt wurde. Die Handlung des Klägers, den Beklagten zu 1 zu überholen, zu schneiden und auszubremsen, könnte als fahrlässiges Verhalten gewertet werden, das zum Unfall und damit zur Verletzung des Klägers geführt hat.
  • § 254 BGB (Haftung bei Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt die Haftung bei Mitverschulden, d.h. wenn mehrere Personen an einem Schaden beteiligt sind und jeder von ihnen teilweise für den Schaden verantwortlich ist. Gemäß § 254 BGB wird der Schaden nach dem Verhältnis des Verschuldens der Beteiligten verteilt.
    • Die Ausführungen des Gerichts zeigen, dass das Gericht den Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens für einen erheblichen Teil des Schadens verantwortlich hält. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Verhalten des Klägers – Überholen, Schneiden und Ausbremsen des Beklagten zu 1 – ein eigenverschulden darstellt, welches den Schaden erheblich mit beeinflusst hat.
  • § 17 StVO (Überholen): Dieser Paragraph regelt das Überholen im Straßenverkehr. Er besagt, dass das Überholen nur zulässig ist, wenn ausreichend Platz und Sicht vorhanden sind und ein ausreichender Abstand zum Überholten eingehalten wird.
    • Der Fall betrifft das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich. Gemäß § 17 StVO ist das Überholen in verkehrsberuhigten Bereichen immer nur dann zulässig, wenn ausreichend Platz und Sicht vorhanden sind und ein ausreichender Abstand zum Überholten eingehalten wird. Der Kläger hat den Beklagten zu 1 im verkehrsberuhigten Bereich überholt, geschnitten und ausgebremst. Dies deutet auf einen Verstoß gegen § 17 StVO hin, da der Kläger die notwendigen Vorkehrungen – insbesondere den notwendigen ausreichenden Abstand – nicht eingehalten hat.
  • § 254 Abs. 1 BGB (Haftungsverteilung): Dieser Paragraph regelt die Haftung bei Mitverschulden. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB wird der Schaden nach dem Verhältnis des Verschuldens der Beteiligten verteilt.
    • Der Senat betont in seiner Darstellung, dass das Gericht das Verhalten des Klägers – Überholen, Schneiden und Ausbremsen des Beklagten zu 1 – als ein die Betriebsgefahr überlagerndes Eigenverschulden darstellt. Aus dieser Argumentation folgt, dass der Kläger eine erhebliche Mitverantwotung für den Schaden trägt.
  • § 529 Abs. 1 ZPO (Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen): Dieser Paragraph besagt, dass das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, es sei denn, es bestehen konkrete Hinweise auf eine falsche oder unvollständige Tatsache.
    • Die Entscheidung des OLG Hamm beruht auf der Feststellung, dass das Landgericht überprüfbare Beweise für die Behauptung des Beklagten zu 1 vorlegte, der Kläger habe ihn überholt, geschnitten und ausgebremst. Da keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung bestehen, ist das Berufungsgericht an diese Tatsachen gebunden. Somit kann das Berufungsgericht nicht über die Tatsachen hinausgehen und eigene Schlüsse ziehen.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 7 U 30/23 – Beschluss vom 08.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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