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Fahrradfahrerhaftung bei Unfall auf Gehweg mit erhöhter Geschwindigkeit

Fahrradfahrer haftet bei Unfall auf Gehweg mit erhöhter Geschwindigkeit

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Marienberg (Az.: 3 C 306/21) befasst sich mit der Frage der Haftung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW, der nach rechts in ein Grundstück abbiegen wollte, und einem Fahrradfahrer, der verbotenerweise den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Der Fahrradfahrer verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld, doch das Gericht wies die Klage ab.

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Sachverhalt und Forderungen des Klägers

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen linken Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, als der Beklagte zu 2 mit seinem PKW, der bei der Beklagten zu 1 kraftfahrthaftpflichtversichert war, nach rechts in ein Grundstück abbiegen wollte. Der Beklagte zu 2 übersah den entgegenkommenden Kläger, der daraufhin stark bremste und stürzte, ohne mit dem PKW zu kollidieren. Der Kläger erlitt Schäden an seinem Fahrrad sowie Verletzungen und verlangte insgesamt 3.175,97 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR.

Verteidigungsargumente der Beklagten

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und argumentierten, dass der Kläger den Unfall durch sein grob fahrlässiges Verhalten verursacht habe. Er habe den Gehweg verbotenerweise und mit unangepasster Geschwindigkeit befahren. Hätte er die Fahrbahn vorschriftsmäßig benutzt oder langsamer gefahren, wäre der Unfall vermieden worden.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Marienberg wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger den Unfall durch sein grob fahrlässiges Verhalten selbst verursacht habe. Da er den Gehweg verbotenerweise benutzte und mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr, hatte er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Fazit und Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt, dass Fahrradfahrer, die gegen die Verkehrsregeln verstoßen und dadurch einen Unfall verursachen, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verlieren können. Das Gericht betonte die Wichtigkeit, die vorgeschriebenen Verkehrsregeln einzuhalten und stellte klar, dass grob fahrlässiges Verhalten zu einer vollen Haftung des Fahrradfahrers führen kann.

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Das vorliegende Urteil

AG Marienberg – Az.: 3 C 306/21 – Urteil vom 07.01.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die drohende Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zwischen einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden PKW und einem verbotenerweise den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Fahrradfahrer.

Am 06.11.2020 befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad der Marke B. B. C. C. in M. aus Richtung G. kommend in Richtung Stadtmitte. Dabei benutzte er in seiner Fahrtrichtung den linken Gehweg neben der Ä. A. Straße (…).

Fahrradfahrerhaftung bei Unfall auf Gehweg mit erhöhter Geschwindigkeit
(Symbolfoto: aapsky/123RF.COM)

Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 krafthaftpflichtversicherten PKW S. mit dem amtlichen Kennzeichen … in der Gegenrichtung auf der Ä. A. Straße aus dem Stadtzentrum kommend in Richtung G.. Er beabsichtigte in das Grundstück zur Hausnummer … nach rechts abzubiegen.

Der Beklagte zu 2 übersah den aus seiner Fahrtrichtung gesehen von vorne kommenden Kläger mit seinem Fahrrad. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten, sondern kam auf Grund seiner starken Bremsung ohne Kollision mit dem PKW zu Sturz. An seinem Fahrrad entstand Schaden in Höhe von 559,87 EUR Netto-Reparaturkosten; zudem musste der Rahmen des Fahrrads geröntgt werden, was Kosten in Höhe von 270,00 EUR netto verursachte. Der Kläger erlitt eine Verletzung des rechten Schultergelenks und Schürfwunden am rechten Ellenbogen und am rechten Kniegelenk. Er begab sich am 09.11.2020 in stationäre Behandlung, wo er am 10.11.2020 operiert wurde. Vom 27.01. bis 23.02.2021 befand er sich in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung. Vom 06.11.2020 bis zum 24.02.2021 war er arbeitsunfähig. Er errechnet für die Zeit vom 18.12.2020 bis zum 28.02.2021 aus seinem Nettogehalt von 3.975,56 EUR und seinem Krankengeld in Höhe von 3.573,46 EUR einen Verdienstausfall in Höhe von 402,10 EUR. Zudem beansprucht er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR. Für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen rechnet er 444,00 EUR ab. Für die außergerichtliche Verfolgung der Ansprüche durch seinen Prozessbevollmächtigten werden 453,87 EUR angesetzt.

Der Kläger beantragte daher die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an ihn in Höhe von

3.175,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2021 und vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen die Klageabweisung.

Sie wenden ein, der Kläger habe bereits nicht den linken Gehweg mit dem Fahrrad fahrend benutzen dürfen. Hätte er vorschriftsmäßig die Fahrbahn der A. S. benutzt, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Zudem wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Kläger nicht mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren wäre. Dann hätte er ohne Notbremsung problemlos anhalten können, anstatt unkonzentriert zu stürzen und sich zu verletzen. Der Kläger habe also den Unfall durch sein grob verkehrswidriges Verhalten selbst verursacht. Dem Beklagten zu 2 liege dagegen kein Fehlverhalten zur Last. Einen Verdienstausfall habe der Kläger nicht erlitten, denn er habe im Zeitraum vom 07. bis zum 20.01.2021 für 14 Kalendertage Verletztengeld in Höhe von 676,06 EUR bezogen. Ausgehend von seinem Bruttoverdienst von 2.000,00 EUR monatlich haben 80 % seines Regellohns täglich 53,34 EUR bemessen, während das Nettogehalt aus der Verdienstabrechnung nur 48,19 EUR pro Tag bemessen habe. Der Kläger habe daher mit 80 % des Regellohns mehr als den täglichen Nettoverdienst erhalten. Die Sozialabgaben seien bereits seitens der AOK abgeführt worden. Ein Verdienstausfall bestehe seitens des Klägers daher nicht. Auch Fahrtkostenersatz stehe ihm nicht zu, da es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe und er die Heilbehandlungskosten mit der Berufsgenossenschaft abzurechnen habe. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird bestritten. Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehe ihm nicht zu, da er bereits dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch habe. Zudem werde bestritten, dass er die geltend gemachten Kosten an die Prozessbevollmächtigten gezahlt habe.

Im Übrigen und bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2021 sowie die beigezogene Akte 500 Js 45449/20 der Staatsanwaltschaft Chemnitz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Marienberg sachlich und örtlich zuständig, weil der Streitwert unter 5.000,00 EUR liegt (§ 23 Nr. 1 GVG) und der Unfallort sich im hiesigen Gerichtssprengel befindet (§ 20 StVG).

2. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch zu.

a) Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 richtet sich nach den §§ 7 Abs. I und 18 Abs. I StVG, wenn beim Betrieb des vom Beklagten zu 2 gehaltenen und gefahrenen PKW S. mit dem amtlichen Kennzeichen … der Sturz des Klägers herbeigeführt und diesem der geltend gemachte Schaden daraus entstanden ist.

Dass der Beklagte zu 2 den PKW S. … gefahren hat, ist unstreitig. Aus der Formulierung

„Der Beklagte zu 2 befuhr zeitgleich mit seinem bei der Beklagten zu 1 versicherten Fahrzeug …“

ergibt sich, dass der Beklagte zu 2 auch der Halter des in den Vorgang verwickelten Kraftfahrzeugs ist bzw. gewesen ist.

b) Nach dem Vortrag des Klägers, der beklagtenseits unbestritten ist, hat der Beklagte zu 2 den mit dem Fahrrad von vorne ankommenden Kläger nicht gesehen. Dies indiziert den Vorwurf, dass er nicht mit der nötigen Vorsicht gefahren sei (§ 1 Abs. II StVO).

Demgegenüber befuhr der Kläger verbotswidrig den Gehweg und dazu in der falschen Richtung. Nach § 2 Abs. I Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge nämlich die Fahrbahn benutzen. Danach hätte der Kläger mit seinem Fahrrad auf der Ä. A. Straße, und dort möglichst weit rechts (§ 2 Abs. II StVO) fahren müssen.

Die Pflicht einen Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht dagegen nur, wenn ein Zeichen 237 oder 240 oder 241 zu § 41 Abs. I StVO dies anordnet. Ohne Anordnung durch eines dieser Zeichen darf ein rechter Radweg benutzt werden, ein linker Radweg dagegen nur, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist (§ 2 Abs. IV Sätze 2 bis 4 StVO).

Den rechten Seitenstreifen darf ein Radfahrer benutzen, wenn kein Radweg vorhanden ist und Fußgänger durch den Fahrradfahrer nicht behindert werden (§ 2 Abs. IV Satz 5 StVO).

Einen Gehweg darf ein erwachsener Fahrradfahrer nicht benutzen. Dies ist nur Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vorgeschrieben und älteren Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erlaubt (§ 2 Abs. V Satz 1 StVO).

Die Zeichen 237, 240 und 241 zu § 41 Abs. I StVO betreffen Gebote und Verbote:

Zeichen 237 beschreibt eine Radwegbenutzungspflicht. Radfahrer dürfen dann nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen den Radweg benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn dagegen nicht benutzen.

Die Zeichen 240 und 241 beschreiben ebenfalls Gebote und Verbote:

Danach dürfen Radfahrer jeweils nicht die Fahrbahn benutzen, sondern müssen bei Zeichen 240 den gemeinsamen Geh- und Radweg bzw. bei Zeichen 241 den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen. Diese Radwegbenutzungspflicht schließt andere Verkehrsteilnehmer von der Benutzung des Radweges aus.

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Aus der beigezogenen Ermittlungsakte mit dem Aktenzeichen 500 Js 45449/20 ergibt sich, dass in der Richtung, in der der Beklagte zu 2 mit dem S. fuhr, also aus Richtung Stadtzentrum in Richtung G., alleinig ein Fußweg angeordnet war, der mit dem Zeichen 239 zu § 41 Abs. 1 StVO beschrieben ist. Dies bedeutet, dass andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger den Gehweg nur benutzen dürfen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. In diesem Fall müssen die Fahrzeugführer (Radfahrer) die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen, denn auf Fußgänger muss Rücksicht genommen und diese dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Auf die Beschilderung gemäß Bild 2 auf Blatt 69 der beigezogenen Akte wird Bezug genommen. Aus den weiteren Lichtbildern der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich, dass auch aus der anderen Richtung eben dieser Gehweg nicht anders ausgeschildert bzw. zugelassen wurde.

Damit steht fest, dass der Kläger mit seinem Fahrrad wegen § 2 Abs. I Satz 1 StVO nicht auf dem Gehweg, sondern nur auf der Straße fahren durfte. Ein Radweg oder ein Rad- und Gehweg war dort, wo der Kläger fuhr, nicht vorgegeben. Vielmehr war der Gehweg nur den Fußgängern vorbehalten. Unabhängig davon, dass der Kläger verbotswidrig den Gehweg benutzte, hat er auch den auf der falschen Seite befahren. Er durfte vielmehr nur den in seiner Fahrtrichtung rechts gelegenen Gehweg – wenn überhaupt – befahren, auf keinen Fall aber den links gelegenen.

Darüber hinaus fuhr der Kläger zu schnell. Er hätte seine Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen müssen. Jedenfalls hätte er so schnell nur fahren dürfen, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten jederzeit möglich ist.

Der Kläger hat daher in mehrfacher Hinsicht gegen die Anordnungen der StVO verstoßen. Dieser Verstoß ist deshalb als grob verkehrswidrig und rücksichtslos einzustufen. Daraus ist ein ganz erhebliches Eigenverschulden des Klägers an der Herbeiführung des Schadens abzuleiten und nach den §§ 9 StVG und 254 Abs. I BGB zu würdigen, dass ein mögliches Mitverschulden des Beklagten zu 2 nach § I Abs. II StVO und sogar die Gefährdungshaftung des PKW S. verdrängt werden. Das Amtsgericht Marienberg schließt sich insoweit der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Celle (ZfS 2001, 493, Seite 3 der Klageschrift, Blatt 12 d.A.) an. Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger durch seine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise den maßgeblichen Beitrag für die Schadensentstehung gesetzt und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie die seiner eigenen Person in Kauf genommen.

Ebenso stimmt das Amtsgericht Marienberg der Entscheidung des Amtsgerichts Köln (VersR 1994, 1319) – wie beklagtenseits zitiert – zu, dass der verbotswidrig auf dem Gehweg fahrende Kläger jedenfalls nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren durfte und im Falle eines Unfalls deshalb das alleinige Verschulden des Radfahrers anzunehmen ist, wenn er eben schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr.

Dies zeigte sich vorliegend in der vom Kläger im Ermittlungsverfahren 500 Js 45449/20 wiedergegebenen schriftlichen Erklärung:

„… Ich bremste stark, konnte aber nicht mehr zum Stehen kommen. Deshalb habe ich mich nach rechts fallen lassen und bin so zum Sturz gekommen. …“

Diese Verhaltensweise ist nach Auffassung des Amtsgerichts Marienberg Anzeichen dessen, dass der Kläger selbst erkannt hat, dass er sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos auf dem Gehweg bewegt hatte und deshalb bereit war, zur Vermeidung fremden Schadens seinen eigenen hinzunehmen.

c) Aufgrund der Unfallkonstellation kommt eine Haftung des Beklagten zu 2 weder aus § 18 Abs. I noch aus § 7 Abs. I StVG in Betracht.

Der Erörterung der Schadenspositionen bedarf es insoweit nicht mehr, da bereits die Unfallkonstellation ein derart großes Mitverschulden des Klägers indiziert, dass eine Haftung des Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt.

d) Da die beiden Beklagten nach § 115 Abs. I Satz 4 VVG gesamtschuldnerisch haften würden, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 aber nicht besteht, kommt auch Haftung der Beklagten zu 1 aus § 115 Abs. I Satz 1 Nr. 1 VVG nicht in Betracht.

e) Dies betrifft nicht nur die mit der Hauptforderung geltend gemachten Positionen über die Reparaturkosten des Fahrrads, über den Verdienstausfall, über das Schmerzensgeld und über die Fahrtkostenerstattung, sondern auch die vorgerichtlich aufgewendeten anwaltlichen Gebühren zur Verfolgung des vermeintlich bestehenden Anspruchs.

Die Klage ist daher umfassend abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Straßenverkehrsrecht: Das Straßenverkehrsrecht ist in diesem Fall von zentraler Bedeutung, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Hierbei spielen insbesondere die §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Rolle, die die Haftung des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugführers bei einem Unfall regeln. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Beklagte zu 2 als Fahrer des PKW eine Haftung gemäß diesen Vorschriften trifft.
  2. Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht ist relevant, da der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend macht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von Bedeutung, der die Naturalrestitution und den Ersatz des Schadens regelt. Im Urteil wird geprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten, Fahrtkosten zu Behandlungsterminen und außergerichtliche Anwaltskosten hat.
  3. Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Fall, da der Kläger aufgrund seiner Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR fordert. Hierbei ist § 253 Abs. 2 BGB relevant, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld regelt. Im Urteil wird geprüft, ob dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht.
  4. Verdienstausfall: Das Thema Verdienstausfall spielt ebenfalls eine Rolle, da der Kläger einen Verdienstausfall in Höhe von 402,10 EUR geltend macht. Hierbei ist § 252 BGB von Bedeutung, der die Voraussetzungen für den Ersatz des entgangenen Gewinns regelt. Im Urteil wird geprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat.
  5. Zinsen und Verzugsrecht: In diesem Fall sind auch Zinsen und das Verzugsrecht relevant, da der Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2021 für den geforderten Schadensersatz und die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Hierbei ist insbesondere § 288 BGB relevant, der die Verzugszinsen regelt.

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