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Fahrradfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt von über 1,6 Promille

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Az.: 11 C 09.2200

Beschluss vom 08.02.2010


Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ….. wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beanstandet die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe.

Er wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, M, S und T und das Verbot zum Führen von Fahrzeugen aller Art. Mit Strafbefehl vom 11. März 2004 wurde er wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte am 2. Dezember 2003 als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon im Rahmen eines Antrags des Antragstellers auf Umtausch seines alten Führerscheins in einen Kartenführerschein am 27. April 2006 erfuhr, forderte sie ihn mehrmals, zuletzt am 24. Juni 2008, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf.

Nachdem kein Gutachten beigebracht wurde, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 8. Januar 2009 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen. Weiterhin wurde dem Antragsteller untersagt, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009, zugestellt am 28. April 2009, zurückgewiesen.

Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Inhalt, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 11. August 2009 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Gutachtensaufforderung sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt gewesen, da der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ geführt habe. Aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen dürfen. Die Fahrerlaubnis habe somit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend entzogen werden müssen. Die Nichtvorlage des Gutachtens rechtfertige auch den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen. Zwar stehe der Behörde im Rahmen von § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Dieses sei hier aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens jedoch auf Null reduziert.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei nur dann rechtmäßig, wenn diese anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Erforderlich sei ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Anordnung des Gutachtens. Daran fehle es, nachdem er nur ein einziges Mal im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Dies sei nun annähernd sechs Jahre her. Allein aufgrund dieser relativ großen Zeitspanne sei die Gutachtensaufforderung nicht mehr anlassbezogen. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig, nachdem er im Straßenverkehr nur ein Fahrrad geführt habe. Das Gefährdungspotential einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad sei erheblich geringer als das bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug. Zwar sei die Tilgungsreife in Bezug auf die strafgerichtliche Entscheidung noch nicht eingetreten. Jedoch seien die Tilgungsvorschriften nicht mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gleichzusetzen. Außerdem sei gegen den Strafbefehl kein Einspruch eingelegt worden, so dass es keine tatsächlichen Feststellungen gegeben habe, die als Begründung für die Entscheidung der Behörde hätten herangezogen werden können. Deshalb sei die erstinstanzliche Entscheidung zu beanstanden und aufzuheben.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2009 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).

2.

Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Jagow, Kommentar zur FeV/StVZO, Loseblatt, Stand Mai 2009, § 13 FeV Anm. 1). Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut gilt dies auch, wenn kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich ein sonstiges Fahrzeug geführt wurde, also auch im Fall einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad. Die der Gutachtensanordnung zugrunde liegende Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad war – wie der Antragsteller selbst einräumt – im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung und auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids verwertbar. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch nicht, wie vom Antragsteller behauptet, hier unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Beibringungsanordnung absehen. Denn bei der vom Antragsteller begangenen Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein Vergehen, das im Verkehrszentralregister einzutragen ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Damit beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Für eine einzelfallbezogene Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist dann im Regelfall kein Raum mehr (BayVGH vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551). Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des Antragstellers von diesem Regelfall abweichen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nachdem das Gutachten nicht beigebracht wurde, war die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Gleiches gilt für das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs hierzu ungeeignet ist. Dass die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ausreichend Anlass zur Annahme von Eignungszweifeln gab, wurde oben bereits dargelegt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen wurde, liegt es auf der Hand, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auf das Führen auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend anwendbar ist, durfte die Behörde aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auch in Bezug auf die Fahreignung für nicht erlaubnisbedürftige Fahrzeuge auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen. Im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Nachdem sich der Antragsteller jedoch geweigert hat, ein Gutachten beizubringen, ist das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde insoweit auf Null reduziert. Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. BayVGH vom 22.10.2009 Az. 11 ZB 09.832). Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung.

3.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren außerdem etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

4.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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