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Fahrradhändlerhaftung bei Unfall eines Speed-Pedelecs-Käufers wegen eines „Schlauchplatzers“

OLG Köln, Az.: 27 U 1/15

Urteil vom 23.12.2015

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2014 verkündete Teilgrund- und Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Klageanträge zu 1) und 4) sind dem Grunde nach zu 100% gerechtfertigt.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-straße im schweizerischen L mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C, Modell F gem. Rechnung vom 08.06.2010 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 1 b) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Fahrradhändlerhaftung bei Unfall eines Speed-Pedelecs-Käufers wegen eines "Schlauchplatzers"
Symbolfoto: uslan Sitarchuk/bigstock

Die Berufung des Klägers hat vollumfänglich Erfolg; die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.

I.

Der Kläger, der in der Schweiz lebt und dort als selbständiger Kieferorthopäde tätig ist, nimmt die Beklagte nach einem Sturz mit einem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad aus eigenem wie abgetretenem Recht auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Unfallschäden in Anspruch.

Der Kläger kaufte das Elektrofahrrad nach vorangegangener E-Mail-Korrespondenz am 08.06.2010 bei der Beklagten; es handelte sich um ein sog. „Speed-Pedelec“, das Geschwindigkeiten bis 40 km/h erreicht. Auf Wunsch des Klägers wurde das Fahrrad von der Beklagten „mit breiteren Rädern“ ausgestattet und in vormontiertem Zustand an die Grenze zur Schweiz geliefert. Die Beklagte hatte die Schläuche und Reifen bereits aufgezogen, die Luft aber für den Transport abgelassen. Das Aufpumpen der Reifen ließ der Kläger von einer Fahrradwerkstatt W vornehmen.

Am 31.07.2010 erlitt der Kläger bei einem Sturz mit dem Fahrrad in L in der Schweiz schwerste Verletzungen, u.a. eine traumatische Hirnverletzung sowie eine Schädelkalottenfraktur frontal rechts und links sowie neun weitere Mittelgesichtsfrakturen; er lag fast zwei Wochen in einem künstlichen Koma und wurde am 27.08.2010 auf eigenen Wunsch entlassen. Es schlossen sich ein vollständiges Berufsverbot für 4 Wochen und eine Arbeitsunfähigkeit zu 70% für weitere zwei Monate an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe eine für das Fahrrad unzulässige Bereifung verwendet und den Reifen fehlerhaft montiert. Sie habe den Schlauch zwischen Reifen und Felge geklemmt, so dass der Schlauch bei seiner ersten Fahrt mit dem Fahrrad am 31.07.2010 nach außen geraten und geplatzt sei. Er habe aufgrund des Unfalls weitestgehend seinen Geruchssinn verloren und leide seitdem an Schmerzen im linken Fuß. Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR angemessen sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 770.945,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 5.474,80 EUR,

2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes bzw. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-straße im schweizerischen L mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C F gem. Rechnung vom 08.06.2010 (ab 01.01.2012) noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

4) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 57.742,- EUR auf die Regressforderung der D Kranken-Versicherung AG zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass sie vor Versand des Fahrrades eine 6-7km lange Probefahrt gemacht habe, bei der alles in Ordnung gewesen sei; ein eingeklemmter Reifen hätte hierbei auffallen müssen. Nach Auslieferung des Fahrrads seien das hintere Felgenband ausgetauscht und dabei Reifen und Schlauch demontiert worden; dies könne eine mögliche Ursache für das Verrutschen des Schlauches sein. Im Übrigen sei denkbar, dass der Kläger über eine zerbrochene Wodkaflasche gestürzt sei.

Das Landgericht hat in einem Teilgrund- und Teilurteil den Klageantrag zu 1. dem Grunde nach – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Schutzhelms – zu 50% für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger auf den Klageantrag zu 2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR nebst Zinsen zugesprochen sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 zu ersetzen, und zwar 50% der materiellen Schäden und den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50%. Über den Klageantrag zu 4. hat die Kammer nicht entschieden, weil dieser Klageantrag noch nicht entscheidungsreif sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger greift mit seiner Berufung allein die Annahme eines Mitverschuldens wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms durch das Landgericht an. Er vertritt die Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenstehe. Er behauptet, dass er auf der Unfallfahrt nicht zum Zwecke der sportlichen Betätigung unterwegs gewesen sei, bei der in der Rechtsprechung vielfach eine Helmpflicht befürwortet werde, sondern auf dem Weg zur Arbeit. Bei dem von ihm gefahrenen Pedelec handele es sich um ein gewöhnliches Fahrrad, das nur mit einer elektromotorischen Unterstützung ausgestattet sei, und nicht um ein Rennrad im technischen Sinn. Er meint, dass auch nicht auf die im konkreten Zeitpunkt des Unfalls zufällig gefahrene Geschwindigkeit abgestellt werden könne; selbst wenn er im Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von über 30 km/h gehabt haben sollte, so wäre diese Geschwindigkeit nur zufällig und kurzzeitig aufgrund einer Bergabfahrt von ihm erreicht worden. Die Helmpflicht für Mofa-/Moped-Fahrer sei nicht auf Pedelecs übertragbar. Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Annahme einer Mitverschuldensquote von 50% jedenfalls überhöht sei.

Er beantragt, dass das am 11.12.2014 verkündete Teil-Grund und Teil-Urteil des Landgerichts Bonn (18 O 388/12) wie folgt abgeändert wird:

1. Der Klageantrag zu 1. ist dem Grunde nach zu 100% gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld (auf Basis der Haftung von 100%) in Höhe von 60.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-straße im schweizerischen Küssnacht mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C, Modell F gem. Rechnung vom 08.06.2010 noch entstehen wird, und zwar 100% der materiellen Schäden sowie den immateriellen Schaden (ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens), soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung beantragt sie ferner, das am 11.12.2014 verkündete Teil-Grund und Teil-Urteil des Landgerichts Bonn (18 O 388/12) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass das Sturzereignis am 31.07.2010 ursächlich auf einen „Schlauchplatzer“ zurückzuführen sei, es seien vielmehr andere Ursachen für den Sturz denkbar, z.B. ein Fahrfehler, ein Hindernis auf der Straße oder eine Unebenheit. Insoweit beruft sich die Beklagte auf Widersprüche im klägerischen Vortrag und bestreitet insbesondere weiterhin, dass es sich bei der Fahrt am 31.07.2010 um die Erstfahrt des Klägers gehandelt habe. Es sprächen gewichtige Umstände für die Annahme, dass – so behauptet sie – das Pedelec bereits vorher genutzt und es dabei zu einem „Schlauchplatzer“ gekommen sei; dieser geplatzte Schlauch sei dem Sachverständigen vorgelegt worden, während der Unfall am 31.07.2010 auf einer ganz anderen Ursache beruht habe.

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Die Beklagte meint, dass das Landgericht zutreffend von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen sei. Das vom Kläger gefahrene Pedelec sei nicht mit einem üblichen Fahrrad, sondern eher mit einem „Mofa“ vergleichbar. Wollte man dies anders sehen, müsste man angesichts der mit dem Pedelec erreichbaren Geschwindigkeit von 30-40 km/h dieses aber jedenfalls wie ein Rennrad behandeln, also von einem Fahren als sportliche Betätigung ausgehen.

Auf Hinweis des Senats, dass für die Frage eines Mitverschuldens auf die Verkehrsanschauung in der Schweiz zum Unfallzeitpunkt abzustellen sei, behauptet die Beklagte, dass es bereits im Jahr 2010 der allgemein vorherrschenden Verkehrsauffassung entsprochen habe, bei Zweirädern – insbesondere Speed-Pedelecs – mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h einen Helm zu tragen, wenn auch eine entsprechende Helmpflicht – unstreitig – erst im Jahr 2012 eingeführt wurde.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Akte Landgericht Bonn 18 OH 27/11 lag vor.

II.

1. Das vom Landgericht erlassene Teilurteil (§ 301 ZPO) ist zwar unzulässig, der Senat konnte aber gleichwohl eine Entscheidung in der Sache treffen.

Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstands entscheidet. Denn es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.1989 – IVb ZR 48/88 – zit. nach juris, Rn. 18 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn in einem Haftpflichtprozess die verschiedenen Ansprüche aus dem gleichen tatsächlichen Vorgang abgeleitet werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 301 Rn. 7 m.w.N.). Ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, darf nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (vgl. BGH NJW 2004, 949). Ein solches ist hier nicht ergangen. Zwar hat das Landgericht sein Urteil als Grundurteil bezeichnet. In diesem wird jedoch über den Grund der hier erhobenen Schadensersatzansprüche nicht abschließend befunden, weil das Landgericht über den Antrag zu 4) nicht entschieden hat. Insoweit bleibt die Gefahr widersprechender Entscheidungen über die aus diesem Sachverhalt herzuleitenden Schadensersatzansprüche bestehen. Der Senat konnte diesen Fehler auch nicht gemäß § 319 ZPO berichtigen (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 949). Denn ausweislich der Ausführungen in Ziff. 1) der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, dass der Klageantrag zu 4. noch nicht entscheidungsreif sei, handelte es sich nicht um ein bloßes Versehen.

Trotz dieses Verstoßes gegen § 301 ZPO bedurfte es nicht der Aufhebung des Teilurteils und der Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Denn das Berufungsgericht ist im Fall eines unzulässigen Teilurteils befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits – auch ohne Antrag der Parteien und ohne deren Einverständnis – an sich zu ziehen und hierüber mitzuentscheiden. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO erlaubt in einem solchen Fall die Zurückverweisung, schreibt sie aber nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 42/10 -, zit. nach juris, Rn. 29; Urt. v. 13.10.2008 – II ZR 112/07 – zit. nach juris, Rn. 7, jew. m.w.N.). Der Senat hat dementsprechend auch eine Grundentscheidung zu dem Klageantrag zu 4. getroffen.

2. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 280 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 437 Nr. 3, 253 Abs. 2 BGB aus dem Unfallereignis vom 31.07.2010 zusteht.

Die Beklagte macht mit der Berufung Zweifel an der vom Landgericht angenommenen Ursache des „Schlauchplatzers“ für den unstreitigen Unfall des Klägers geltend. Damit wendet sich die Beklagte gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten. Bei einem Angriff auf die Beweiswürdigung müssen schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme förmlich gebietet (OLG Dresden NJW-RR 2003, 210; OLG Koblenz ZERB 2003, 381 f.).

Die in der Berufungsbegründung der Beklagten aufgeführten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung zu solchen Zweifeln. Vielmehr ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers auf dem wegen des eingeklemmten Schlauches eingetretenen „Schlauchplatzer“ beruht. Die Ausführungen des Sachverständigen F2 sind eindeutig. Er konnte in seinem Gutachten jegliche äußeren Einflüsse, die von der Beklagten als mögliche Unfallursachen in den Raum gestellten wurden – also Fahrfehler, Unebenheiten, Hindernisse – ausschließen, da es hierfür keinerlei Anzeichen gab (vgl. Gutachten aus dem OH-Verfahren, Bl. 26). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er erläutert, dass es im Falle des – von der Beklagten als Unfallursache in Erwägung gezogenen – Überfahrens einer Flasche zu einem völlig anderen Unfall gekommen wäre. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, dass der Mantel einen leichten Schaden von innen, nicht aber von außen hatte, und eine Abriebspur am Mantel erkennen ließ, dass der Mantel infolge einer erheblichen Krafteinwirkung von innen nach außen über die Felgenkante bewegt worden ist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014, Bl. 401 f. d.A.).

Für diesen unfallursächlichen „Schlauchplatzer“ ist die Beklagte verantwortlich. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte sowohl einen Beratungs- als auch einen Montagefehler begangen hat. Der Beratungsfehler der Beklagten ist darin zu sehen, dass sie dem Kläger eine nicht zulässige Reifen-Felgen-Kombination veräußert hat; der Reifen war für die vorhandene Felge zu breit. Das Landgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein unfallursächlicher Montagefehler anzulasten ist. Insoweit greift nach Ansicht des Senats bereits die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Klägers. Denn bei dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat das Pedelec als Verbraucher bei der als Fahrradhändlerin tätigen Beklagten erworben. Der Fehler, nämlich der Schlauchplatzer, hat sich schon wenige Wochen nach Gefahrübergang und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB gezeigt. Im Übrigen ist – ohne dass es hierauf noch ankommt – unstreitig, dass das Fahrrad bei Versendung von der Beklagten an den Kläger hinsichtlich des Rades (also Schlauch und Reifen) vormontiert war. Der Kläger sollte die Räder nur noch einsetzen und die Reifen aufpumpen, da die Luft zum Transport abgelassen worden war. Es fehlen jegliche greifbaren Anhaltspunkte für die Erwägung der Beklagten, dass nach der Erstmontage der Beklagten und vor dem Unfall des Klägers eine erneute Montage des Rades durch einen Dritten vorgenommen wurde, dem der durch das Sachverständigengutachten erwiesene Montagefehler unterlaufen ist. Schließlich war eine weitere Montage vor der Inbetriebnahme des Rades gerade nicht erforderlich. Der Senat vermag den von der Beklagten geltend gemachten „Zick-Zack“-Kurs des Klägers, der zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens führen soll, nicht zu erkennen. Bei den im Prozessverlauf vorgenommenen geringfügigen Korrekturen im Vortrag des Klägers betreffend die Frage, wer das Fahrrad aufgepumpt hat, handelt es sich lediglich um Präzisierungen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Klägers sowie an der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Ereignisse – auch im Vorfeld des Unfalls – können hierdurch nicht aufkommen, zumal der Klägervortrag durch sämtliche weiteren Erkenntnisse – insbesondere durch den Sachverständigen, aber auch durch den Zeugen T – bestätigt wurde.

3. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger kann von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ein unfallursächliches Mitverschulden, weil er ohne Schutzhelm mit dem Fahrrad unterwegs war, nicht entgegengehalten werden.

Ein Mitverschulden eines Verletzten ist anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGHZ 9, 316, 318; BGH VersR 1961, 561, 562). Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern auch durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1979 – VI ZR 144/77 -, Rn. 10, juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Nichttragen eines Helms zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB führt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob zur Unfallzeit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahingehend bestand, dass das Tragen eines Schutzhelms beim Fahren eines Fahrrads zum eigenen Schutz erforderlich war. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher gesteigerte Bewusstsein für Gefährdungen für sich genommen ausreichen, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung können Umfrageergebnisse, Statistiken, amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden. Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – zit. nach juris, Rn. 12 f.).

Dabei sind für die Beurteilung der Schuldfrage an einem Verkehrsunfall die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.01.1996 – VI ZR 291/94 – zit. nach juris). Nichts anderes gilt nach Ansicht des Senats für die Beurteilung der allgemeinen Überzeugung hinsichtlich der Benutzung eines Helms. Hier kann es nur auf die Üblichkeiten vor Ort im Unfallzeitpunkt ankommen, vorliegend also auf das Verkehrsbewusstsein in der Schweiz im Jahr 2010.

Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass im Unfallzeitpunkt in der Schweiz ein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahingehend bestand, dass das Tragen eines Schutzhelms bei der Benutzung eines Pedelecs zum eigenen Schutz erforderlich war. Eine Helmpflicht für Pedelecs bestand im Unfallzeitpunkt in der Schweiz noch nicht, sie ist erst am 01.07.2012 in Kraft getreten – und gilt auch nur für schnelle Pedelecs. Dem Parteivortrag kann nicht entnommen werden, dass der Diskussionsstand betreffend die Einführung einer Helmpflicht für Pedelecs im Jahr 2010 bereits so weit fortgeschritten war, dass von einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein ausgegangen werden kann. Der Kläger hat ein Positionspapier des Nationalen Verbandes für die Interessen der Velofahrenden (Fahrradfahrer) aus dem Jahr 2009 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Verband das freiwillige Tragen des Fahrradhelms befürwortet, eine Helmpflicht aber ablehnt. Aus einem von der Beklagten vorgelegten Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger vom 24.06.2010 mit der Überschrift „Eine Helmpflicht für E-Biker?“ lässt sich entnehmen, dass Unfallexperten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) im Jahr 2010 wegen der mit dem E-Bike-Fahren aufgrund der hierbei erreichten Geschwindigkeiten verbundenen Risiken alarmiert waren und Handlungsbedarf sahen, hierzu aber keine gesamtschweizerische Unfallstatistik vorlag. Die bfu hat ferner im Jahr 2010 ein Faktenblatt betreffend Elektrofahrräder vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass eine Helmtragepflicht für langsame Elektrofahrräder (bis 25 km/h) zu prüfen sei (allerdings ohne genügende politische und gesellschaftliche Akzeptanz nicht zur Diskussion stehe) und für mittelschnelle Elektrofahrräder (bis 45 km/h) zu befürworten sei.

Aufgrund dieser vorliegenden Unterlagen geht der Senat davon aus, dass die Frage, ob beim Fahren eines Pedelecs das Tragen eines Schutzhelms erforderlich ist, im Unfallzeitpunkt in der Schweiz in Fachkreisen bereits diskutiert wurde. Allerdings ergibt sich insbesondere aus dem Artikel des Tages-Anzeigers, der wenige Wochen vor dem Unfall des Klägers veröffentlicht wurde, dass es sich bei den verstärkt im Straßenverkehr auftretenden E-Bikes in der Schweiz um ein neues Phänomen handelte, zu dem es bislang keinerlei gesonderte Erhebungen gab. Die Annahme eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins dahingehend, dass das Tragen eines Schutzhelms bei dem Fahren eines Pedelecs/E-Bikes erforderlich ist, ist nach alledem nicht gerechtfertigt.

Dem von der Beklagten gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich eines entsprechenden Verkehrsbewusstseins in der Schweiz war nicht nachzugehen. Zwar gilt die tatrichterliche Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung und des Gebotes zur Erhebung der angetretenen Beweise (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2002 – IV ZR 150/01 -, Rn. 11, zit. nach juris m.w.N.). Hiervon werden in seltenen Fällen jedoch Ausnahmen zugelassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beweismittel ungeeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2003 – VI ZR 327/02 – zit. nach juris). Um einen solchen Fall geht es hier. Die Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nur dann, wenn aus feststehenden Tatsachen kraft besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden müssen, um dem Gericht die Überzeugung von der streitigen Behauptung zu verschaffen, wenn es also um die Vermittlung von Fachwissen geht (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1993 – IX ZR 198/92 – zit. nach juris, Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016 § 402 Rn. 6b). Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum Mitverschulden wegen Nichttragens eines Motorad- bzw. Fahrradhelms indes ausgeführt hat, können zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1979 – VI ZR 144/77 -, Rn. 10, zit. nach juris; Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – Rn. 12, zit. nach juris). Aufgrund derartiger Unterlagen ist sodann die rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, ob ein allgemeines Verkehrsbewusstsein im Unfallzeitpunkt bestand. Einer besonderen Fachkunde bedarf es daher nicht. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien Unterlagen darüber vorgelegt, die einen Einblick in die Diskussion betreffend das Tragen eines Schutzhelms bei der Benutzung eines Pedelecs im Unfallzeitpunkt ermöglichen. Danach fehlen, wie ausgeführt, jegliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Bewusstsein in der Bevölkerung, vielmehr wurde die Problematik erstmals in Fachkreisen diskutiert. Die anderweitige Behauptung der Beklagten, die durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wurde, erfolgt vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein. Es ist nicht ansatzweise vorgetragen, auf Grundlage welcher Tatsachen ein Sachverständiger welches Fachbereichs dem Senat Erkenntnisse für die Fragestellung des allgemeinen Verkehrsbewusstsein vermitteln soll. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus weitere Erkenntnismöglichkeiten, die nur von einem Sachverständigen erschlossen werden können, gilt. Die von der Beklagten beantragte Beweiserhebung zielt damit auf eine neue Ausforschung ab.

Die Argumentation der Beklagten, dass als Referenz für die Verkehrsüblichkeit bei dem vom Kläger benutzten Pedelec auf die Benutzung eines Helms bei dem Verkehr mit einem Mofa abzustellen sei, verfängt nicht. Eine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms für Führer und Mitfahrer von Motorrädern gibt es in der Schweiz bereits seit dem Jahr 1981. Diese Helmpflicht kann aber nicht auf das Fahren von Pedelecs übertragen werden. Dies folgt schon daraus – worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat – dass es sich bei den Motorradhelmen um gänzlich andere Helme handelt als sie für Fahrradfahrer/E-Biker diskutiert werden. Dem entspricht es, dass in der Schweiz für (schnelle) E-Bikes eine Helmpflicht im Jahr 2012 gesondert eingeführt wurde.

Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms zur Begründung eines Mitverschuldens führte. Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lassen sich die Fälle nicht auf den vorliegenden übertragen. Es mag sein, dass mit dem Pedelec Geschwindigkeiten erreicht werden, die eher dem Bereich des sportlichen Radfahrens zuzuordnen sind und dadurch auch die Gefahrensituation eine ähnliche ist wie in Fällen sportlicher Betätigung (vgl. zu dem Gesichtspunkt der Gefährdung bei hohen Geschwindigkeiten OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2007 – 1 U 182/06 -, Rn. 57, zit. nach juris). In der Tat hat der Radsportweltverband für den Profibereich seit 2004 eine allgemeine Helmpflicht eingeführt, die für den Bereich des sportlichen Radfahrens auch außerhalb von Radrennveranstaltungen eine Vorbildwirkung erzeugt hat. Die Akzeptanz des Tragens eines Schutzhelmes ist daher – wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht bemerkt – im Bereich des Radsports eine andere als im Bereich des Freizeitradfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 58 f.). Es bleibt aber dabei, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein ankommt. Danach war die Benutzung eines Pedelecs im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer dem Freizeitradfahren zuzuordnen. Ein Bewusstsein dahingehend, dass mit dem E-Bike-Fahren aufgrund der hohen Geschwindigkeiten besondere Risiken verbunden waren, kann im Jahr 2010 gerade nicht angenommen werden, weshalb in diesem Zeitraum von Unfallexperten in der Schweiz gerade eine entsprechende Diskussion angestoßen wurde, die zwei Jahre später zur Einführung einer Helmpflicht führte.

Der Senat hält angesichts der beim Kläger unfallbedingt eingetretenen schwerwiegenden Verletzungen und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes – insbesondere auch unter Berücksichtigung des künstlichen Komas – ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR für angemessen (vgl. etwa Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, Nr. 1069, 1774, 3193 zu Schädelfrakturen). Im Übrigen wird wegen der Bemessung des Schmerzensgeldes – mit Ausnahme des vom Senat verneinten Mitverschuldens – auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es geht vorliegend um einen gesondert gelagerten Einzelfall, für den es maßgeblich auf Gegebenheiten in der Schweiz im Jahr 2010 ankommt. Eine über diesen Einzelfall hinausgehende Wirkung entfaltet die vorliegende Entscheidung nicht; insbesondere trifft sie keinerlei Aussage zur Helmpflicht bei Pedelecs in Deutschland. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die vorliegend klärungsbedürftige Frage erneut auftritt, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt wird. Der vorliegende Fall gibt angesichts dieser besonderen Fallgestaltung auch keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen.

Streitwert für fas Berufungsverfahren: 1.937.652,72 EUR.

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