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Fahrradunfall wegen geringen Abstands – Schmerzensgeld

Ein riskantes Überholmanöver unter Radfahrern endete vor dem Landgericht Essen mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 19.000 Euro. Der Beklagte hatte versucht, eine Gruppe von Radfahrern zu überholen, obwohl nicht genügend Platz vorhanden war, und verursachte dabei einen schweren Unfall mit erheblichen Verletzungen beim Kläger. Das Gericht sah einen klaren Verstoß gegen die Verkehrsregeln und sprach dem Kläger Schmerzensgeld zu, da er unter anderem eine Jochbeinfraktur, eine Nasenbeinfraktur und eine Kalottenfraktur mit Hirnblutung erlitt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Essen
  • Datum: 09.11.2021
  • Aktenzeichen: 3 O 73/18
  • Verfahrensart: Zivilprozess zu Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fahrradfahrer, der nach einem Unfall Schmerzensgeld fordert. Argumentiert, der Beklagte habe beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, was zu erheblichen Verletzungen führte.
  • Beklagter: Ebenfalls ein Fahrradfahrer, der die Vorwürfe des Klägers bestreitet und behauptet, der Kläger sei während des Überholmanövers ohne Vorwarnung nach links ausgeschert.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte waren in einen Fahrradunfall verwickelt. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen und fordert Schmerzensgeld sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Beklagte ausreichend Abstand beim Überholen eingehalten hat und somit schuld an den Verletzungen des Klägers ist, und ob sich der Kläger eine Mitschuld anrechnen lassen muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 19.000 € sowie die Anwaltskosten teilweise zu erstatten. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte beim Überholvorgang den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Die Zeugen bestätigten, dass kein ausreichender Platz zum Überholen vorhanden war. Dem mitgeführten Lärmrufer des Beklagten wurde entnommen, dass ein Platzproblem bestand. Der Kläger wurde von keiner Mitschuld freigesprochen, auch gab es keine Pflicht, einen Helm zu tragen.
  • Folgen: Der Beklagte muss Schmerzensgeld zahlen und einen Teil der Prozesskosten tragen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Einhaltens von Sicherheitsabständen beim Überholen und die fehlende allgemeine Helmpflicht für Radfahrer im Verkehrsrecht.

Fahrradunfall: Rechtsansprüche auf Schadensersatz bei Abstandsverstoß

Radfahrer überholt Fahrradgruppe mit gefährlich geringem Seitenabstand auf Radweg
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Fahrradunfälle sind leider ein häufiges Problem im Straßenverkehr, und die Ursachen reichen von unachtsamen Autofahrern bis hin zu unzureichenden Abstandsregelungen. Wenn ein Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt wird, kann das schwerwiegende Verletzungen nach sich ziehen, die sowohl medizinische Behandlung als auch psychologische Unterstützung erfordern. Für die Geschädigten ergibt sich oft die Frage nach ihrem Rechtsanspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, insbesondere wenn ein Abstandsverstoß zu dem Unfall geführt hat.

Die rechtlichen Konsequenzen solcher Vorfälle können komplex sein, insbesondere wenn es um die Haftung geht. Oft ist es wichtig, rechtliche Schritte einzuleiten, um Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung oder der Rechtsschutzversicherung durchzusetzen. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der verdeutlicht, wie die Gerichte in solchen Situationen entscheiden und welche rechtlichen Aspekte relevant sind.

Der Fall vor Gericht


19.000 Euro Schmerzensgeld nach schwerem Fahrradunfall mit Überholmanöver

Bei einem Fahrradunfall auf der S.-Straße in C. wurde ein Radfahrer schwer verletzt, als ein anderer Radfahrer versuchte, ihn und eine Gruppe weiterer Radfahrer zu überholen. Das Landgericht Essen verurteilte den überholenden Radfahrer zur Zahlung von 19.000 Euro Schmerzensgeld.

Riskantes Überholmanöver führt zu schweren Verletzungen

Der später verletzte Radfahrer überholte zunächst selbst eine Gruppe Radfahrer mit ausreichendem Seitenabstand. In dieser Situation versuchte der Beklagte, sowohl die Gruppe als auch den bereits überholenden Radfahrer zu passieren. Dabei rief er laut „Platz da“. Nach Überzeugung des Gerichts war zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Raum für ein sicheres Überholmanöver vorhanden. Es kam zur Kollision, bei der sich der überholte Radfahrer erhebliche Verletzungen zuzog.

Umfangreiche Verletzungsfolgen und dauerhafte Beeinträchtigungen

Der verunfallte Radfahrer erlitt unter anderem eine Jochbeinfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Kalottenfraktur mit Hirnblutung sowie eine Schultergelenkssprengung. Die Verletzungen führten zu anhaltenden Beschwerden: Der Betroffene kann keine schweren Gegenstände mehr tragen, hat Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen und leidet unter einer Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns. Auch sportliche Aktivitäten sind nur noch eingeschränkt möglich.

Gericht sieht klaren Verstoß gegen Verkehrsregeln

Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte beim Überholen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand nach § 5 Abs. 4 StVO eingehalten hatte. Sein Ausruf „Platz da“ bewies nach Ansicht des Gerichts, dass er sich der fehlenden Überholmöglichkeit bewusst war. Der überholte Radfahrer war nicht verpflichtet, durch Unterschreitung des eigenen Sicherheitsabstands oder durch Anhalten Platz zu machen.

Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt Schwere der Folgen

Bei der Festsetzung der Schmerzensgeldhöhe auf 19.000 Euro berücksichtigte das Gericht sowohl die unmittelbaren Verletzungen als auch die anhaltenden Beeinträchtigungen. Das Argument des Beklagten, der Kläger trage eine Mitschuld wegen fehlenden Fahrradhelms, wies das Gericht zurück. Es bestehe keine Pflicht zum Tragen eines Helms, zudem entspreche es der allgemeinen Verkehrsauffassung, ohne Helm Rad zu fahren.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass Radfahrer beim Überholen anderer Radfahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen – auch wenn dieser geringer sein darf als bei Kraftfahrzeugen. Ein überholter Radfahrer ist nicht verpflichtet, durch riskante Manöver oder Anhalten Platz zu machen. Das Urteil bekräftigt zudem, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden begründet, da keine rechtliche Helmpflicht besteht und dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Radfahrer durch einen zu engen Überholvorgang verletzt wurden, können Sie erhebliche Schmerzensgeldzahlungen geltend machen – im vorliegenden Fall 19.000 Euro bei schweren Verletzungen mit Dauerschäden. Der überholende Radfahrer trägt die Verantwortung für einen sicheren Überholvorgang und muss für die Folgen eines Unfalls aufkommen. Sie müssen sich als überholter Radfahrer auch nicht vorwerfen lassen, keinen Helm getragen zu haben. Ein Überholmanöver darf nur durchgeführt werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist – der Überholte muss nicht zur Seite fahren oder anhalten.


Benötigen Sie Hilfe?

Als erfahrene Rechtsanwälte unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche nach einem Fahrradunfall durchzusetzen und klären mit Ihnen die rechtliche Situation. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir die Details Ihres Falls und erläutern Ihnen Ihre konkreten Handlungsoptionen. Unsere langjährige Expertise im Verkehrsrecht ermöglicht es uns, auch in komplexen Fällen die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist üblicherweise das Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Fahrradunfällen richtet sich nach dem individuellen Einzelfall und wird durch das richterliche Ermessen bestimmt. Der Anspruch ergibt sich aus § 253 BGB, wenn die gesundheitliche oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt wurde.

Bemessungskriterien

Bei der Festlegung der Höhe werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Schwere der Verletzungen
  • Dauer des Heilungsprozesses
  • Eventuelle Dauerschäden
  • Psychische Folgen
  • Dauer des Krankenhausaufenthalts
  • Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

Beispielhafte Schmerzensgeldhöhen

Bei mehrfachen Knochenbrüchen wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen. Für einen Unfall mit Schädelhirntrauma und bleibenden Dauerschäden wurden 75.000 Euro gewährt.

Rechtliche Besonderheiten

Das Fehlen eines Fahrradhelms wirkt sich grundsätzlich nicht schmerzengeldmindernd aus, da in Deutschland keine allgemeine Helmpflicht besteht. Eine Ausnahme gilt nur für Sportrennfahrer.

Die Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall geschah und Kenntnis über die Verletzung sowie die Identität des Verursachers vorlag.


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Welche Beweise sollte man nach einem Fahrradunfall unbedingt sichern?

Nach einem Fahrradunfall müssen Sie umgehend mit der systematischen Beweissicherung beginnen. Machen Sie zunächst Fotos von der gesamten Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Dokumentieren Sie dabei die Positionen aller beteiligten Fahrzeuge, Bremsspuren und Beschädigungen.

Dokumentation der Schäden

Fotografieren Sie detailliert alle Beschädigungen an Ihrem Fahrrad, Ihrer Kleidung und anderen Gegenständen. Achten Sie besonders auf Kratzer, Dellen und abgebrochene Teile. Erstellen Sie auch Aufnahmen von eventuellen Verletzungen.

Zeugenaussagen und Kontaktdaten

Sprechen Sie gezielt Personen an, die den Unfall beobachtet haben. Notieren Sie sich deren vollständige Kontaktdaten und bitten Sie die Zeugen, ihre Beobachtungen kurz schriftlich festzuhalten. Neutrale Zeugenaussagen sind vor Gericht besonders wertvoll.

Polizeiliche Unfallaufnahme

Verständigen Sie die Polizei, auch wenn der Unfallhergang zunächst unstreitig erscheint. Die Beamten erstellen ein offizielles Unfallprotokoll und sichern wichtige Spuren. Diese polizeiliche Dokumentation ist später ein wichtiges Beweismittel.

Medizinische Dokumentation

Lassen Sie sich nach dem Unfall ärztlich untersuchen und dokumentieren Sie alle Verletzungen. Führen Sie ein Schmerztagebuch, in dem Sie körperliche und psychische Beeinträchtigungen festhalten. Diese Aufzeichnungen sind für die spätere Bemessung eines möglichen Schmerzensgeldes wichtig.

Technische Beweismittel

Prüfen Sie, ob es Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras in der Umgebung gibt, etwa von Geschäften oder Tankstellen. Weisen Sie die Polizei darauf hin, damit diese die Aufnahmen zeitnah sichern kann.


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Ab wann verjähren Ansprüche nach einem Fahrradunfall?

Die reguläre Verjährungsfrist für Ansprüche nach einem Fahrradunfall beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat und der Geschädigte Kenntnis vom Schädiger erlangt hat.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Fristbeginn richtet sich nach zwei entscheidenden Faktoren:

Bei bekanntem Unfallverursacher startet die Verjährungsfrist am Ende des Kalenderjahres, in dem sich der Unfall ereignet hat. Ereignet sich beispielsweise ein Fahrradunfall im März 2024, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027.

Bei unbekanntem Unfallverursacher gilt eine verlängerte Frist von 30 Jahren. Diese längere Frist ermöglicht es, den Verursacher ausfindig zu machen. Die Dreijahresfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Identität des Schädigers bekannt wird.

Besondere Verlängerungsmöglichkeiten

Bei möglichen Folgeschäden kann durch einen Feststellungsantrag bei Gericht die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Dies ist besonders wichtig, wenn sich die gesundheitlichen Folgen des Unfalls erst später zeigen könnten.

Sachschäden am Fahrrad

Für reine Sachschäden am Fahrrad gilt eine abweichende maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, wenn der Schädiger unbekannt ist. Diese Frist beginnt direkt mit der Entstehung des Schadens.


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Ab wann verjähren Ansprüche nach einem Fahrradunfall?

Die reguläre Verjährungsfrist für Ansprüche nach einem Fahrradunfall beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat und der Geschädigte Kenntnis vom Schädiger erlangt hat.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Fristbeginn richtet sich nach zwei entscheidenden Faktoren:

Bei bekanntem Unfallverursacher startet die Verjährungsfrist am Ende des Kalenderjahres, in dem sich der Unfall ereignet hat. Ereignet sich beispielsweise ein Fahrradunfall im März 2024, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027.

Bei unbekanntem Unfallverursacher gilt eine verlängerte Frist von 30 Jahren. Diese längere Frist ermöglicht es, den Verursacher ausfindig zu machen. Die Dreijahresfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Identität des Schädigers bekannt wird.

Besondere Verlängerungsmöglichkeiten

Bei möglichen Folgeschäden kann durch einen Feststellungsantrag bei Gericht die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Dies ist besonders wichtig, wenn sich die gesundheitlichen Folgen des Unfalls erst später zeigen könnten.

Sachschäden am Fahrrad

Für reine Sachschäden am Fahrrad gilt eine abweichende maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, wenn der Schädiger unbekannt ist. Diese Frist beginnt direkt mit der Entstehung des Schadens.


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Welche rechtlichen Schritte sind unmittelbar nach einem Fahrradunfall einzuleiten?

Nach einem Fahrradunfall müssen Sie zunächst die Unfallstelle absichern und bei verletzten Personen Erste Hilfe leisten.

Bei Personenschäden, schweren Sachschäden oder Verdacht auf Alkohol- bzw. Drogenkonsum sollten Sie die Polizei verständigen. Die polizeiliche Unfallaufnahme ist besonders wichtig, da die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren später bei strittigen Schuldfragen helfen können.

Dokumentieren Sie den Unfallhergang und die Schäden umfassend. Machen Sie Fotos von allen Beschädigungen und der Unfallstelle. Tauschen Sie mit dem Unfallgegner die persönlichen Daten sowie Versicherungsinformationen aus. Bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug ist die Kfz-Haftpflichtversicherung relevant, bei Fußgängern oder anderen Radfahrern die private Haftpflichtversicherung.

Unterschreiben Sie keinesfalls ein Schuldeingeständnis vor Ort – dazu sind Sie nicht verpflichtet. Entfernen Sie sich auch nicht unerlaubt vom Unfallort, da dies als Unfallflucht gemäß § 142 StGB strafbar ist.

Bei Verletzungen sollten Sie sich ärztlich untersuchen lassen und die Behandlung dokumentieren. Diese Dokumentation ist wichtig für eventuelle Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB. Auch vermeintlich leichte Verletzungen können sich später als schwerwiegender herausstellen.

Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung, auch wenn Sie nicht der Verursacher sind. Bei Fremdverschulden können Sie Ansprüche auf Schadensersatz für materielle Schäden sowie Schmerzensgeld geltend machen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schmerzensgeld

Eine finanzielle Entschädigung für erlittene körperliche und seelische Schäden nach einem Unfall oder einer Verletzung. Schmerzensgeld soll sowohl die akuten Schmerzen als auch langfristige Beeinträchtigungen ausgleichen. Die Höhe richtet sich nach Schwere der Verletzungen, Dauer der Heilung und bleibenden Folgen. Geregelt ist der Anspruch in § 253 Abs. 2 BGB. Beispiel: Bei einem Fahrradunfall mit Knochenbrüchen und bleibenden Einschränkungen können, wie im Text, durchaus 19.000 Euro zugesprochen werden.


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Sicherheitsabstand

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand, den ein Verkehrsteilnehmer beim Überholen einhalten muss. Für Radfahrer gilt nach § 5 Abs. 4 StVO ein „ausreichender Seitenabstand“. Bei Radfahrern untereinander sind dies mindestens 1,5 Meter. Der Abstand dient der Vermeidung von Unfällen durch Ausweichmanöver oder Schwankungen. Ein Unterschreiten des Sicherheitsabstands ist nur zulässig, wenn die Verkehrssituation dies ausnahmsweise erlaubt und keine Gefährdung entsteht.


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Mitschuld

Die anteilige Verantwortung eines Geschädigten am eigenen Schaden durch eigenes Fehlverhalten oder Unterlassen. Gemäß § 254 BGB kann dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen. Die Mitschuld wird in Prozent ausgedrückt und reduziert die Ersatzpflicht entsprechend. Im Beispielfall wurde eine mögliche Mitschuld wegen fehlenden Fahrradhelms vom Gericht verneint, da keine gesetzliche Helmpflicht besteht.


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Kollision

Ein Zusammenstoß zwischen Verkehrsteilnehmern oder mit Hindernissen im Straßenverkehr. Im Verkehrsrecht besonders relevant für die Frage der Haftung nach § 7 StVG. Bei einer Kollision wird zunächst die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge geprüft, dann das Verschulden der Beteiligten. Typische Kollisionsursachen sind Vorfahrtsverletzungen, unzureichende Abstände oder riskante Überholmanöver wie im beschriebenen Fall.


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Beeinträchtigung

Eine dauerhafte oder temporäre Einschränkung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten nach einem Unfall. Relevant für die Bemessung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB. Die Schwere der Beeinträchtigung wird nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt. Beispiele sind Bewegungseinschränkungen, Verlust von Sinnesfunktionen oder die verminderte Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten wie im geschilderten Fall.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese Vorschrift regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht und stellt klar, dass derjenige, der das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall musste der Beklagte nachweisen, dass sein Verhalten nicht schuldhaft war, um eine Haftung zu vermeiden. Der Kläger fordert Schmerzensgeld aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Unfall entstanden sind, und beruft sich hierbei auf die Vorschrift.
  • § 5 Abs. 3 StVO (Abstand): Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung besagt, dass beim Überholen von Radfahrern ein ausreichender Abstand einzuhalten ist. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte beim Überholen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat und dadurch den Unfall verursacht hat. Die Verletzung dieser Vorschrift könnte entscheidend für die Haftungsfrage sein und die Grundlage für den Schmerzensgeldanspruch bilden.
  • § 253 BGB (Schmerzensgeld): Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen und die Höhe des Schmerzensgeldes fest, das jemand für erlittene körperliche oder seelische Schmerzen verlangen kann. Der Kläger fordert ein Schmerzensgeld in einer deutlich höheren Höhe als vom Beklagten angeboten. Die rechtliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgelds wird durch diese Vorschrift gestützt, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und deren Auswirkungen auf das Leben des Klägers.
  • § 154 ZPO (Teilverzicht): Nach dieser Vorschrift kann in einem Rechtsstreit ein Teil des geltend gemachten Anspruchs von einer Partei zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde die Klage teilweise abgewiesen, was darauf hinweist, dass nicht alle Ansprüche in vollem Umfang durchgesetzt werden konnten. Dies könnte dem Kläger im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltkosten und die teils ausgeurteilte Kostenverteilung schaden.
  • § 110 BGB (Erlaubnis des Minderjährigen): Bei Unfällen, an denen Minderjährige beteiligt sind, spielt diese Vorschrift eine Rolle, die besagt, dass die Zustimmung der Eltern erforderlich ist, wenn ein Rechtsgeschäft zu einem Nachteil für den Minderjährigen führt. Obwohl die Information über das Alter der Beteiligten im Fall nicht gegeben ist, könnte dies für ähnliche zukünftige Fälle von Bedeutung sein, insbesondere wenn minderjährige Radfahrer involviert sind. Die rechtlichen Auswirkungen auf die Haftung wären hier von Bedeutung, falls einer der Beteiligten minderjährig wäre.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Essen – Az.. 3 O 73/18 – Urteil vom 09.11.2021


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