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Fahrradunfall – Welche Ansprüche habe ich?

Unfall mit dem Fahrrad: Wer haftet?

Ein Unfall mit dem Rad ist schnell passiert. In Deutschland passieren tagtäglich zahlreiche Unfälle in Verbindung mit einem Fahrrad und einem KFZ. Immer wieder stellt sich die dringende Frage wer haftet eigentlich, wenn man mit dem Fahrrad von einem Auto angefahren wurde? Welche Ansprüche hat der Geschädigte Radfahrer? Wie sieht es mit Schadensersatz und Schmerzensgeld aus? Und wie macht man seine Ansprüche überhaupt geltend?

Umweltfreundliche Fortbewegung

Unzählige Menschen sind jeden Tag aufs Neue auf dem Fahrrad durch Deutschland unterwegs. Gründe für diese Art der Fortbewegung gibt es einige. Neben dem Umstand, dass es sich bei der Fahrt mit dem Fahrrad um eine besonders umweltschonende CO2-neutrale Art der Fortbewegung handelt, ist das Fahrradfahren auch besonders gesund, da sich der Mensch nun einmal für die Fortbewegung körperlich betätigen muss. Es wird jedoch gern verschwiegen, dass die Fahrt mit dem Fahrrad ein besonderes Risiko mit sich bringt.

Stadtverkehr: Konfliktpotential zwischen Autos und Radfahrern vorprogramiert

Fahrradunfall Ansprüche
Ob Sachschäden oder Personenschäden: Was Sie nach einem unverschuldeten Radunfall über die zustehenden Ansprüche wissen sollten. (Symbolfoto: Boyloso/Shutterstock.com)

Gerade dort, wo Fahrradfahrer mit Autofahrern sich eine Strecke teilen müssen, ist das Potenzial für Unfälle durchaus gegeben. Dies ist in vielen Großstädten so der Fall, da es nun einmal deutschlandweit an Fahrradwegen nur so mangelt. Dementsprechend ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass es tagtäglich in Deutschland eine wahre Vielzahl von Fahrradunfällen gibt, bei denen die Radler als schwächeres Mitglied des Straßenverkehrs im schlimmsten Fall schwerwiegende gesundheitliche bzw. körperliche Schäden erleiden. Die wenigsten Fahrradfahrer wissen jedoch, welche Ansprüche sie im Fall eines Fahrradunfalls wirklich haben und wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können. Auch über das Ausmaß der Verletzungen, welche üblicherweise mit einem Fahrradunfall einhergehen, besteht nur sehr wenig Klarheit.

Dies sind die typischen Verletzungen, welche durch einen Fahrradunfall entstehen können

Zu den typischen Verletzungen, welche infolge eines Fahrradunfalls bei dem Radler auftreten, gehören in erster Linie Schürfwunden sowie Prellungen im Schulter- sowie Armbereich. Hierbei handelt es sich sogar noch um die eher harmloseren Verletzungen, die entstehen, weil der Fahrradfahrer den Versuch des Schutzes vor dem Sturz unternimmt. Dies ist eine menschliche Urschutzhandlung, welche regelrecht unterbewusst geschieht und die Verletzungen nach sich zieht. Zu den schwereren Verletzungen, welche üblicherweise auch mit einem Fahrradunfall einhergehen, gehören Schultergelenksprengungen sowie Rippenbrüche. Dies sind sehr schmerzhafte Verletzungen, welche bereits einer ärztlichen Behandlung zwingend bedürfen.

Zu den schlimmsten denkbaren Verletzungen, die mit einem Fahrradunfall einhergehen können, zählen – von dem Todesfall des Radfahrers einmal abgesehen – Schädelverletzungen oder auch Milz- bzw. Darmeinrisse als innere Verletzungen. Derartige Verletzungen entstehen für gewöhnlich dann, wenn der Fahrradfahrer infolge des Unfalls über den Fahrradlenker geschleudert wird und auf dem Asphalt aufschlägt.

Verkehrsunfall mit Personenschaden

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden ist es zwingend erforderlich, dass die Ordnungshüter der Polizei zu der Unfallstelle gerufen werden. Nicht selten gibt es zwischen den unfallbeteiligten Personen Streitigkeiten dahingehend, wer die Schuld an dem Verkehrsunfall trägt. Vielen Fahrradfahrern wird dabei durch den Unfallgegner eine Mitschuld suggeriert, wenn der Fahrradfahrer keinen Helm getragen hat.

Hat ein Fahrradfahrer automatisch eine Mitschuld an dem Unfall, wenn kein Fahrradhelm getragen wurde?

Auch wenn es sich in Deutschland landläufig das Meinungsbild etabliert hat, dass Fahrradfahrer einen Helm zu tragen haben, so ist dies nicht gänzlich korrekt. Die Vernunft mag zwar diesbezüglich durchaus eine eindeutige Sprache sprechen, immerhin tragen Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall stets das größte Unfallrisiko, allerdings hat der Gesetzgeber in Deutschland diesbezüglich ein klares Faktum geschaffen. In Deutschland gibt es für einen Fahrradfahrer keinerlei gesetzliche Verpflichtung dazu, auf dem Fahrrad einen Helm zu tragen.

Es gibt in Deutschland für Fahrradfahrer keine gesetzliche Helmpflicht

Dementsprechend haben Fahrradfahrer, die zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls keinen Fahrradhelm getragen haben, auch keine automatisierte Mitschuld an dem Verkehrsunfall. Die ständige Rechtsprechung hat diesbezüglich sehr eindeutig klargestellt, dass es keine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt (vgl. Urteil des OLG Saarbrücken v. 09. Oktober 2007, Aktenzeichen 4 U 80/07 – 28, 4 U 80/07). Eine etwaig bestehende Mitschuld an dem Verkehrsunfall des Fahrradfahrers kann sich dementsprechend lediglich aus dem Fahrverhalten des Fahrradfahrers im Straßenverkehr heraus ergeben. Es muss hierbei jedoch erwähnt werden, dass die Sichtweise des fehlenden Mitverschuldens eines Fahrradfahrers infolge eines nicht getragenen Fahrradhelms und des Umstandes, dass aufgrund des nicht getragenen Helms auch ein Schmerzensgeldanspruch des Fahrradfahrers keine Kürzung erfahren darf (vgl. Urteil des OLG Hamm v. 26. September 2000, Aktenzeichen 27 U 93/00), rechtlich nicht als unumstritten gilt. Fakt ist jedoch, dass der Gesetzgeber diesbezüglich aktuell noch eine sehr eindeutige rechtliche Ansicht vertritt.

Diese Ansprüche haben Fahrradfahrer durch einen Fahrradunfall

Die Ansprüche, die ein Fahrradfahrer aus einem Fahrradunfall heraus für sich geltend machen kann, sind in erster Linie abhängig von den Folgen, die der Unfall mit sich gebracht hat. Sollte es zu einem Personenschaden infolge des Unfalls gekommen sein ist es ohnehin Pflicht, die Polizei zu verständigen. Die Polizei wird vor Ort die Unfallereignisse protokollarisch festhalten und dabei auch die Aussagen der Unfallbeteiligten zur Klärung der Schuldfrage aufnehmen. Dies ist besonders wichtig im Zusammenhang mit dem etwaigen Anspruch des Fahrradfahrers auf Schmerzensgeld.

Bei den Ansprüchen des Fahrradfahrers muss dabei zunächst unterschieden werden zwischen den körperlichen Ansprüchen und den materiellen Ansprüchen. Als körperliche Ansprüche gilt dabei das Schmerzensgeld, während hingegen sich die materiellen Ansprüche auf Schadensersatz für Beschädigungen an dem Fahrrad oder an der Bekleidung des Fahrradfahrers beziehen. Zusätzlich zu diesen Ansprüchen sind auch etwaige Ansprüche auf einen Wertersatz im Fall eines Totalschadens bei dem Fahrrad oder auch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur des Fahrrads denkbar. Dies gilt jedoch lediglich dann, wenn der Fahrradfahrer das Fahrrad nicht ausschließlich für Freizeit- oder auch Sportaktivitäten verwendet. Auch ein Anspruch auf eine Wertminderung ist denkbar, wenn das Fahrrad infolge des Unfalls einen entsprechenden Wertverlust erlitten hat.

Die wichtigsten Ansprüche nach einem unverschuldeten Radunfall

  • Reparaturkosten: Fahrräder, die einen hohen Wert haben, sollten bei einem Fachhändler auf Schäden überprüft werden. Ist die Reparatur teurer als der tatsächliche Wert des Fahrrads, wird nur der niedrigere Wiederbeschaffungswert erstattet.
  • 130%-Regelung: Höhere Reparaturkosten werden ausnahmsweise erstattet, wenn sie den Wert des Fahrrads laut Schätzung nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrrad vollständig repariert wird (OLG München AZ: 10 U 1885/18).
  • Nutzungsausfallentschädigung: Wenn ein Fahrrad regelmäßig benutzt wird, kann es – ähnlich wie ein Kraftfahrzeug – einen gewissen monetären Wert darstellen. Wer also während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads auf die Nutzung unfreiwillig verzichten muss, kann grundsätzlich einen finanziellen Schaden erleiden und geltend machen. Das setzt jedoch zwingend voraus, dass ein Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeiten bestehen und einer wirtschaftlichen Nutzung unterliegt, was bei einer reinen Nutzung in der Freizeit nicht der Fall ist. Eine wirtschaftliche Nutzung besteht bespielsweise dann, wenn das Rad für den täglichen Arbeitsweg genutzt wird. Für die Kostenschätzung der Höhe eines Nutzungsausfalls kann man hier die Kosten für ein vergleichbares Mietfahrrad als Orientierung heranziehen.
  • Anspruch auf Schmerzensgeld: Werden durch einen Fahrradunfall neben den materiellen auch immaterielle Schäden, wie beispielsweise Verletzungen des Körpers oder der Psyche, verursacht, so besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Jedoch gelten hier bestimmte Voraussetzungen. Zum einen müssen die entschandenen Verletzungen grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Unfallverursacher entstanden sein und zum anderen müssen diese auch entsprechend nachgewiesen werden. Leichte unbedeutende Verletzungen (so genannte Bagatellverletzungen) bedeuten nicht immer auch zwangsläufig einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Als Nachweis für einen Schmerzensgeldanspruch können angefertigte Unfallakten der Polizei, ärztliche Gutachten oder Behandlungsakten der Verletzung dienen.
  • Ansprüche auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens: Wenn Sie bei einem Fahrradunfall, den Sie nicht selbst verschuldet haben, verletzt wurden und deshalb Ihren Haushalt nicht mehr führen können, spricht man von einem sogenannten Haushaltsführungsschaden. Gemäß § 843 Abs. 1 BGB, Schadenersatzrecht hat grundsätzlich jeder, der einen Haushaltsführungsschaden erleidet, einen Anspruch auf Ersatz der daraus resultierenden Kosten. Es setzt jedoch voraus, dass die Verletzte Person nur noch sehr eingeschränkte oder gar keine Tätigkeiten im Haushalt mehr wahrnehmen kann.
  • Allgemeine Kosten: Ungefähre Kosten von 25-30 Euro für allgemeine Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind.

Welche dieser Ansprüche Ihnen tatsächlich zustehen und ob es weitere Ansprüche gibt, kann in der Regel nur ein erfahrener Anwalt wirklich beurteilen. Bei Unfällen mit Personenschaden empfehlen wir daher dringend die Konsultation eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.

Der Anspruch muss durchgesetzt werden

Unabhängig davon, welche Art von Ansprüche der Fahrradfahrer infolge des Verkehrsunfalls gegen den Unfallgegner geltend machen möchte, muss der Fahrradfahrer für die Durchsetzung der Ansprüche aktiv werden. Zunächst erst einmal muss herausgefunden werden, welche Art von Ansprüche infolge des Unfalls entstanden sind. Im nächsten Schritt müssen diese Ansprüche dann gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden. In der gängigen Praxis wird sich der Unfallgegner erfahrungsgemäß gegen die Ansprüche mithilfe eines Rechtsanwalts zur Wehr setzen, sodass der Fahrradfahrer als Anspruchsinhaber selbst einen erfahrenen Rechtsanwalt benötigt.

Mittels eines Aufforderungsschreibens kann der Unfallgegner bereits außergerichtlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein Anspruch besteht und dass dieser Anspruch geltend gemacht wird. Hierbei ist es grundlegend wichtig, dass das Aufforderungsschreiben so exakt wie möglich den Anspruch beziffert und dabei auch die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch deutlich macht. In der gängigen Praxis erfordert dies ein gewisses Mindestmaß an juristischen Kenntnissen, welche jedoch nicht jedem Menschen gegeben sind. Die Mandatierung eines erfahrenen Rechtsanwalts ist diesbezüglich besonders ratsam. Für Ansprüche wie Schadensersatz oder auch Wertminderung sollten Sachverständigengutachten als Beleg des Schadens und des Anspruchs dem Aufforderungsschreiben beigefügt werden.

Ansprüche nach Unfall durchsetzen

Lässt sich außergerichtlich mit dem Unfallgegner keine Einigung erzielen, so kann auch der gerichtliche Weg zwingend erforderlich werden. Zwar verursacht die Mandatierung eines Rechtsanwalts für den Anspruchsinhaber Kosten, allerdings können diese Kosten im Zuge der Geltendmachung von Ansprüchen ebenfalls geltend gemacht werden. In der gängigen Praxis übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel jedoch die Kosten für die Mandatierung eines Rechtsanwalts. Kommt es zu einem Gerichtsprozess und der Anspruchsinhaber obsiegt, so können die Kosten für die rechtliche Vertretung auch der unterlegenen Partei auferlegt werden.

Fazit

Alles in allem kann man sagen, dass ein Fahrradunfall eine sehr unglückliche Angelegenheit sein kann, an der man leider häufiger als gedacht beteiligt ist. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Ansprüche man im Falle eines Unfalls geltend machen kann. Dies kann sehr unterschiedlich sein und ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. In jedem Fall sollte man aber einen Anwalt konsultieren, um die eigenen Rechte und Ansprüche genau zu kennen.

Wenn Sie einen unverschuldeten Fahrradunfall hatten, kontaktieren Sie uns noch heute. Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen uns für Sie ein. Durch unsere langjährige Erfahrung bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen und der Durchsetzung zustehender Ansprüche können wir Ihnen helfen, die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu finden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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