Skip to content

Fahrradunfall – Ausweichmanöver wegen Auto – Haftung

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az: 7 U 17/09

Urteil vom 15.04.2010


1. Zurechnung des Sturzes eines Radfahrers zum „Betrieb“ eines entgegenkommenden PKW auch ohne Kollision.

2. Die allgemeine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen beläuft sich regelmäßig auf 20,- Euro.

7 U 17/09

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2010 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Januar 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € (Schmerzensgeld) nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen;

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.920,00 € sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € jeweils nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2007 zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2007 auf der namenlosen Straße zwischen … …. zwischen den Gemeinden ……..zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder kraft Gesetzes auf sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung in Anspruch. Dem zugrunde liegt ein Vorfall vom 1. Mai 2007 auf einem geteerten Weg zwischen den Ortschaften…….; beteiligt waren die Klägerin, die diesen Weg mit einem Fahrrad befuhr sowie die ihr entgegen kommende Beklagte zu 1. als Fahrerin des Pkw Smart, ….. …. Die Beklagte zu 2. war der Pflichtversicherer des Fahrzeuges.

Die Klägerin unternahm an jenem Tage eine Fahrradtour, auf dem Weg fuhren vor ihr, ihr Ehemann sowie ihre Schwiegertochter, die Zeugin …, in einigem Abstand folgte ihr Sohn, der Zeuge …. Der Gruppe der Fahrradfahrer entgegen kam auf dem etwa 2,50 m breiten, kurvigen Weg die Beklagte zu 1. mit ihrem Fahrzeug; sie fuhr jedenfalls die auf dem Weg zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Die Klägerin hat behauptet und behauptet weiterhin, die Beklagte zu 1. sei ihr annähernd mittig auf dem Weg fahrend entgegenkommen, dies mit erheblicher Geschwindigkeit. Zur Vermeidung einer Kollision habe sie nach rechts auf den Grünstreifen ausweichen müssen. Dort sei sie zu Fall gekommen.

Unstreitig erlitt die Klägerin infolge des Sturzes eine Infraktion (Anbruch) der 6. Rippe links, zudem eine schwere Prellung des Kniegelenks mit posttraumatischer Ausbildung einer Bursitis präpatellaris (Schleimbeutelentzündung).

Die Klägerin war und ist der Auffassung, dass ihr – u. a. unter Berücksichtigung der andauernden Beschwerden infolge der Verletzung des linken Knies – ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 € zustehe; zudem sei sie über einen längeren Zeitraum in der Wahrnehmung ihrer Arbeiten in Haushalt und Garten beeinträchtigt gewesen. Insoweit macht sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.900,00 € (Aufstellung Bl. 9 d. A.) geltend, zudem eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten mit 546,69 €.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld jedoch nicht unter 3.000,00 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.950,00 € sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € jeweils nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2007 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2007 auf der namenlosen Straße zwischen …weg und … zwischen den Gemeinden ……..zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet und behaupten weiterhin, die Beklagte zu 1. sei äußerst rechts und mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Der Sturz der Klägerin sei völlig ohne jeden Zusammenhang mit dem Passieren des Pkw erfolgt; verantwortlich für den Sturz seien allein gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin, namentlich eine Arthrose und Schwindel.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ….. und des Ehemannes der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Sturz der Klägerin sei nicht dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1. zuzurechnen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Der Senat hat ergänzend die Klägerin und die Beklagte zu 1. persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2010 Bezug genommen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet.

Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG (a. F.) gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihr aufgrund des Unfalles vom 1. Mai 2007 entstandenen Schadens.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu eigen gemacht hat, ist der Sturz der Klägerin „dem Betrieb“ des von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges zuzurechnen (§ 7 Abs. 1 StVG). Denn ob ein Unfall „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ geschehen ist hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat, es braucht auch nicht etwa zu einer Kollision gekommen zu sein, vielmehr reicht es aus, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. „Bei dem Betrieb“ des betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall selbst dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch genommenen (mit-)veranlasst ist (vgl. BGH NJW 1988, S. 2803 f., [BGH 06.07.1988 – IV a ZR 241/87] m. w. N.).

So verhält es sich hier.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin sich berechtigterweise durch die Fahrweise der Beklagten zu 1. veranlasst sah, mit ihrem Fahrrad nach rechts auszuweichen, wobei sie infolge des Ausweichens auf dem Grünstreifen zu Fall kam und nicht unerheblich verletzt wurde. Nach ihren eigenen Angaben fuhr die Beklagte zu 1. mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 30 km/h – eine höhere Geschwindigkeit ist nicht bewiesen -, die auf dem lediglich 2,50 m breiten Weg zulässige Höchstgeschwindigkeit, die herabzusetzen sie trotz der Tatsache, dass der Weg (wiederum nach ihren eigenen Angaben) von mehr Passanten als gewöhnlich frequentiert war keinen Anlass sah. Selbst wenn die Beklagte zu 1. scharf rechts gefahren wäre, was nach den Bekundungen der Zeugen … und auch nach dem Inhalt der Anhörung der Klägerin schon äußerst zweifelhaft ist, verblieb für die entgegenkommende Klägerin rein rechnerisch bei einer Breite des von der Beklagten zu 1. geführten Pkw von 1,50 m (ohne Außenspiegel) ein Raum von lediglich noch einem Meter. Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrradfahrer angesichts eines ihm unter diesen Umständen aus einer Kurve entgegenkommenden Pkw dessen Herankommen als gefährlich empfindet und ausweicht.

Der Senat hat keine Bedenken, den glaubhaften Schilderungen der Klägerin zum Unfallhergang zu folgen (vgl. zur Würdigung einer Parteianhörung neuesten Kammergericht VRS 2010, S. 9 ff.), zumal sich die Schilderung der Klägerin nicht nur mit den Bekundungen der erstinstanzlich gehörten Zeugen deckt, sondern – insbesondere was die „Bedrohungssituation“ von Radfahrern durch auf engen Wegen entgegenkommende Kraftfahrzeuge angeht – der allgemeinen Lebenserfahrung und auch der langjährigen Erfahrung des Senats entspricht, der als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen ständig mit derartigen Fallgestaltungen befasst ist.

Die Beklagte zu 1. kann sich nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlasten; abgesehen einmal davon, dass sie entsprechenden Beweis schon gar nicht angetreten hat, liegt ihr Verschulden ohne weiteres darin, dass sie in Ansehung der ihr entgegenkommenden Gruppe von Radfahrern zum einen nicht ihre Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hat, zum anderen auch nicht den Mindestabstand von einem Meter eingehalten hat. Denn als Pkw-Fahrerin war ihr ein Ausweichen auf den Grünstreifen viel eher zuzumuten, als den dadurch sturzgefährdeten entgegenkommenden Fahrradfahrern.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin gem. § 9 StVG (i. V. m. § 254 BGB) haben die Beklagten nicht geführt.

Ihr in beiden Instanzen ständig wiederholtes Vorbringen, die Klägerin sei alleine infolge ihrer eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestürzt, dem die Klägerin im Übrigen ebenso durchgängig entgegengetreten ist, – und das ohnehin in erster Linie die Frage des Zurechnungszusammenhanges betrifft – ist durch das Ergebnis der Anhörung der Klägerin im Zusammenhang mit der ärztlichen Bescheinigung vom 27. November 2009 (Bl. 140 d. A.) widerlegt.

Der Höhe nach hat die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch gem. § 11 S. 2 StVG i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB von 5.000,00 €.

Die Klägerin hat zulässigerweise die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt, lediglich die erforderliche Mindestvorstellung mit 3.000,00 € angegeben. Dies hindert den Senat nicht daran, der Klägerin einen höheren Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn 14 m. w. N.). Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die unmittelbar durch den Sturz entstandenen Verletzungen der Klägerin, nämlich ein Rippenanbruch und eine schwere Knieprellung mit sich daraus ergebender persistierender Schleimbeutelentzündung, sondern auch die durch die Verletzungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Klägerin in der Folgezeit. Diese sind erheblich, wie sie glaubhaft geschildert hat; so kann sie seit dem Unfall nicht mehr Fahrradfahren, hat durchgängig Schmerzen an ihrem linken Knie, wogegen sie Medikamente nehmen muss. Letztlich haben die durch die Verletzung des Knies bedingten Schäden auch dazu beigetragen, dass die Klägerin und ihr ohnehin schwerbehinderter Ehemann mittlerweile ihr Haus verkauft haben. All dies rechtfertigt ein Schmerzensgeld in zuerkannter Höhe, wobei letztlich auch das Prozessverhalten der Beklagten, die die Klägerin (auf den Punkt gebracht) durchgängig und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt der Unwahrheit bezichtigt haben, nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Den Haushaltsführungsschaden (§ 11 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 842, 843 Abs. 1 BGB) schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf die von der Klägerin gemäß ihrer Aufstellung in der Klage geltend gemachten 1.900,00 €. Die Klägerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung den Umfang ihrer Haushaltstätigkeit vor dem Unfall glaubhaft geschildert, ebenso die Gestaltung dessen nach dem Unfall. Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von 10,00 € bei Nichtbeschäftigung einer Ersatzkraft ist gerechtfertigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Hingegen ist die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin bei der allgemeinen Kostenpauschale einen höheren Betrag als 20,00 € geltend macht. Ein Betrag von 20,00 € wird in ständiger Rechtsprechung vom Senat in Verkehrsunfallsachen, in denen ein Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer gegeben ist, zuerkannt. Für eine Erhöhung dieses Satzes gerade in Zeiten ständig fallender Telekommunikationskosten besteht kein Anlass. Soweit die Klägerin mit dieser „Pauschale“ auch sonstige unfallbedingte Aufwendungen (u.a. Rezeptgebühren, Kleiderreinigungskosten u.ä.) geltend machen will, handelt es sich um Schäden, die ggf. gem. §§ 249 ff BGB ersatzfähig sind, die aber prozessual ordnungsgemäß darzulegen und ggf. zu beweisen sind. Einer „Pauschalierung“ sind sie hingegen nicht zugänglich, handelt es sich bei der allgemeinen Kostenpauschale doch schon um eine (mittlerweile allgemein anerkannte) Schadenposition, die allein aus Vereinfachungsgründen angesetzt wird, um dem Geschädigten bei einem Verkehrsunfall die Darlegung und den Beweis – und damit den Streit um „Kleinigkeiten“ – gewöhnlich im Zusammenhang mit der unmittelbaren Unfallregulierung stehender Aufwendungen zu ersparen. Diese rein dogmatisch schon zweifelhaften Erwägungen auf weitere unfallbedingte Folgeschäden zu übertragen verbietet sich.

Angesichts der andauernden Unfallfolgen rechtfertigt sich auch das Feststellungsbegehren der Klägerin, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der immaterielle Vorbehalt nur solche Schäden und Beeinträchtigungen umfasst, die völlig unvorhersehbar sind. Alle sonstigen schmerzensgeldrelevanten Umstände sind – auch für die Zukunft – mit dem zuerkannten Schmerzensgeld abgegolten.

Die Nebenforderungen gebühren der Klägerin gem. §§ 286, 288 BGB; hinsichtlich der vollen Umfangs erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ebenfalls eine Nebenforderung darstellen, folgt die Ersatzpflicht aus § 7 Abs. 1 StVG direkt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos