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Fahrradunfall durch Hund – Schadensersatz

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 6 U 60/08

Urteil vom 21.07.2008

Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Az.: 12 O 366/05


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.313,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 10.01.2005 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann befuhren am 10.01.2005 mit dem Fahrrad einen Wirtschaftsweg in E. Ihnen kamen der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten und die Zeugin C als Fußgänger entgegen. Etwa 10 bis 20 m vor ihnen lief unangeleint der von ihnen ausgeführte französische Hirtenhund O, dessen Halter der Beklagte ist. Die Klägerin, die den Hund O kannte, sprach ihn während der Begegnung an und kam im engen zeitlichen Zusammenhang damit zu Fall; die näheren Umstände sind streitig. Sie erlitt einen Bruch des 9. Brustwirbelkörpers.

Sie hat behauptet, der Sturz sei dadurch verursacht worden, dass O für sie von rechts kommend vor ihr Fahrrad geraten sei und das Vorderrad berührt habe.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte am 08.03.2005 auf ihre Schadensersatzansprüche 1.000,00 Euro.

Mit der Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von weiteren 4.000,00 Euro sowie 2.371,86 Euro als Ersatz ihres materiellen Schadens verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 10.01.2005 zu ersetzen.

Der Beklagte hat bestritten, dass O gegen das Vorderrad der Klägerin geraten sei, und dass das Verhalten des Hundes ursächlich für den Sturz der Klägerin geworden sei.

Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung eine Verursachung des Sturzes durch den Hund O nicht für bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.

II.

Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt, hat überwiegend Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Der Beklagte ist gemäß § 833 BGB als Halter des Hundes O der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil O den Sturz der Klägerin verursacht hat.

1.1

In der weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat haben der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin einerseits und die Zeugin C andererseits an ihren jeweiligen schon vor dem Landgericht gegebenen Darstellungen festgehalten, die darin übereinstimmten, dass O sich unmittelbar vor dem Sturz der Klägerin rechts von ihr auf dem Randstreifen befunden hat. Im Übrigen wichen aber die Darstellungen voneinander ab.

Nach der Darstellung des Zeugen T (Ehemann der Klägerin) soll es so gewesen sein, dass O zunächst zwischen den beiden Radfahrern hindurchgelaufen ist, wobei die Klägerin ihn angesprochen hat, dass er dann die Richtung geändert haben muss, indem er sich hinter dem Fahrrad der Klägerin umgewendet und sie rechts überholt hat und dann bei einer Bewegung nach links hinüber gegen ihr Vorderrad geraten ist. Demgegenüber soll es nach der Darstellung der Zeugin C so gewesen sein, dass O der Klägerin auf dem aus ihrer Sicht rechten Randstreifen entgegengekommen ist, dass sie ihn auf diese Weise mit ihrer rechten Seite passiert und dabei angesprochen hat, und dass er sich – möglicherweise aufgrund der Ansprache – nach rechts gedreht hat, als die Klägerin schon praktisch an ihm vorbei war, und dass dann die Klägerin ohne Berührung mit dem Hund oder ohne Behinderung durch ihn gestürzt sein soll, wobei die Zeugin C die Vermutung äußerte, dass dies aufgrund besonders langsamer Fahrweise geschehen sein könnte. Aus der Sicht des Senats erscheint zunächst eine derartige Verursachung des Sturzes deutlich weniger plausibel als eine solche, bei welcher der Hund eine Rolle gespielt hat. Denn zum einen ist es doch eher ungewöhnlich, dass eine geübte Radfahrerin ohne besonderen Anlass einfach aufgrund einer extremen Langsamfahrt stürzt, und zum andern hat sich – wenn auch in den Einzelheiten der Begegnungsschilderungen Differenzen bestehen – der Sturz jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung ereignet. Aus der Sicht des Senats erscheint daher die Darstellung des Zeugen T in höherem Maße wahrscheinlich als diejenige der Zeugin C.

1.2

Ob das allerdings ausreicht, allein aufgrund der Zeugenaussage die hier erforderliche volle Gewissheit zu gewinnen, dass tatsächlich der Sturz sich in der Weise ereignet hat, wie es die Eheleute T vor dem Senat geschildert haben, kann dahingestellt bleiben.

Denn der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten standen in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht angeleint war, obwohl gemäß § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E vom 15.06.1994 auf Straßen und in Anlagen in E Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden dürfen.

Zwar besteht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LHundG NRW die Verpflichtung, Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, nur in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr sowie in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen (soweit nicht Hundeauslaufbereiche besonders ausgewiesen sind). Die Unfallstelle lag offenbar nicht in einem derartigen besonders frequentierten oder umfriedeten Bereich, so dass aus dem Landeshundegesetz keine Anleinpflicht hergeleitet werden kann.

Die Anleinverpflichtung aus § 15 der o.g. ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt E geht aber weiter. Sie umfasst alle Straßen und Anlagen, also gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung alle tatsächlich dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenen Flächen einschließlich der Plätze, Fußgängerzonen, Durchgänge, Geh- und Radwege; weniger frequentierte Bereiche sind nicht von der Anleinpflicht ausgenommen.

Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm – 27. ZS – VersR 02, 1519; ferner Senatsurteil 6 U 216/04 vom 11.04.2005). Da Schutzgesetze die Konsequenz bestimmter Gefahren und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartender Schadensereignisse sind, die sie vermeiden und steuern sollen, hat ein Verstoß gegen sie auch beweisrechtliche Konsequenzen, wenn das Schutzgesetz das geforderte Verhalten so konkret umschreibt, dass entsprechende Schlüsse aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gezogen werden können (vgl. Knerr, bei: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 2008, Kap. 37 Rdn. 70 f; Senat NJW-RR 95, 157).

Hier war durch die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt E konkret beschrieben, auf welche Weise die von Hunden ausgehende Gefährdung anderer Straßenbenutzer vermieden werden soll, nämlich dadurch, dass Hunde auf den Straßen nur angeleint geführt werden dürfen. Da aber der Hund O entgegen der Verordnung nicht angeleint war und sich deshalb bei der Begegnung mit der entgegenkommenden Klägerin frei bewegen konnte, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass sein Bewegungsverhalten ursächlich geworden ist für den Sturz der Klägerin. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert, da das aus der Zeugenvernehmung resultierende Beweisergebnis im Sinne des Beklagten günstigstenfalls offen ist; es sind aber nicht die Grundlagen des Anscheinsbeweises erschüttert worden, und erst recht sind nicht die Behauptungen des Beklagten zum Hergang des Unfallereignisses bewiesen worden.

Deswegen haftet der Beklagte gemäß § 833 BGB für die Folgen des von seinem Hund verursachten Unfalls.

1.3

Die Klägerin braucht keine Anspruchskürzung gemäß § 254 BGB wegen eigener Mitverursachung des Unfalls hinzunehmen.

Dass sie den Unfall mitverschuldet hätte durch eine fehlerhafte, insbesondere durch eine zu langsame Fahrweise, ist nicht bewiesen. Die von der Zeugin C angestellten entsprechenden Vermutungen zur Unfallverursachung hatten eher spekulativen Charakter.

Auch die Tiergefahr des eigenen Hundes der Klägerin, den sie zusammen mit ihrem Ehemann ausführte, führt hier nicht zu einer Anspruchskürzung. Zwar war der Hund N ebenfalls nicht angeleint. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf das Unfallgeschehen hatte. Möglicherweise hat zwar O seine Laufrichtung geändert und dadurch den Sturz der Klägerin verursacht, dass er sich zu N hingezogen fühlte. Das ist aber nicht bewiesen, und hierfür spricht auch kein Anscheinsbeweis, obwohl auch N nicht angeleint war.

Denn gegebenenfalls hätte sich O von einem angeleinten Hund in gleicher Weise angezogen gefühlt wie von einem nicht angeleinten.

Es bleibt deswegen bei der vollen Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden.

2.

Zur Schadenshöhe gilt Folgendes:

2.1

Das der Klägerin gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehende Schmerzensgeld bemisst der Senat mit 3.500,00 Euro. Maßgebend waren neben den erlittenen Schmerzen und der Dauer des Krankenhausaufenthalts insbesondere die erheblichen Bewegungseinschränkungen, denen die Klägerin aufgrund des Wirbelbruchs für mehrere Monate unterworfen war. Andererseits ist der Bruch ordnungsgemäß verheilt, und etwa vier Monate nach dem Unfall waren auch die restlichen Beschwerden abgeklungen. Bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen erschien daher der Betrag von 3.500,00 Euro als Schmerzensgeld erforderlich, aber auch ausreichend. Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten 1.000,00 Euro gezahlt hat, sind noch restliche 2.500,00 Euro als Schmerzensgeld offen.

2.2

Die Klägerin hat gemäß § 843 BGB Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass sie unfallbedingt für mehrere Monate ihre Haushaltstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben konnte. Bezüglich des Ausmaßes und der Dauer der Einschränkung geht der Senat gemäß § 287 ZPO von den plausibel erscheinenden Ansätzen in der Klageschrift aus. Er ist jedoch der Auffassung, dass für die Bewertung der Arbeitsstunde einer fiktiven Haushaltshilfe hier nicht der von der Klägerin zugrunde gelegte Stundensatz von 10,50 Euro angemessen ist, sondern dass hier 8,00 Euro anzusetzen sind, zumal die Entschädigung sich hier an den Nettobeträgen zu orientieren hat, die für eine einfache Haushaltshilfe aufzuwenden gewesen wären. Denn die Leitungsfunktion im Haushalt konnten die Klägerin und ihr Ehemann im Wesentlichen weiterhin wahrnehmen. Anstelle der auf der Grundlage eines Stundensatzes von 10,50 Euro ermittelten Entschädigung von 2.135,11 Euro errechnet sich beim Ansatz von 8,00 Euro eine Entschädigung von 1.626,75 Euro.

2.3

Bei dem weiteren materiellen Schaden folgt der Senat gemäß § 287 ZPO der plausibel erscheinenden Aufstellung auf Bl. 5 der Klageschrift mit Ausnahme des geltend gemachten Betrages von 50,00 Euro, der wegen des Eigenanteils zu den Krankenhauskosten geltend gemacht worden ist. Denn diese Bezahlung im Krankenhaus wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig kompensiert durch die Ersparnisse, die während der Dauer des Krankenhausaufenthalts an den häuslichen Verpflegungskosten eintreten.

Die Aufstellung der materiellen Schäden Bl. 5 der Klageschrift schließt mit 236,75 Euro ab. Nach Abzug des Krankenhausanteils von 50,00 Euro verbleiben 186,75 Euro, welche der Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat.

2.4

Aus dem restlichen Schmerzensgeld von 2.500,00 Euro, dem Haushaltsführungsschaden von 1.626,75 Euro und dem weiteren materiellen Schaden von 186,75 Euro errechnet sich danach ein Gesamtbetrag von 4.313,50 Euro.

In diesem Umfang hat die Zahlungsklage Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3.

Im Hinblick darauf, dass bei Brüchen der vorliegenden Art selbst dann, wenn zur Zeit keine Beschwerden mehr vorhanden sind, Spätschäden nicht völlig auszuschließen sind, ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Günde für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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