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Fahrradunfall – Radweg nicht gestreut

Oberlandesgericht Oldenburg

Az: 6 U 30/10

Urteil vom 30.04.2010


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 50% jedes weiteren materiellen oder immateriellen Schadens aus dem Fahrradunfall vom 18.12.2008 auf dem … in … zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aufgrund eines Fahrradunfalls vom 18.12.2008.

Sie hat behauptet, sie sei am 18.12.2008 um 7.20 Uhr, als sie ihren 8jährigen Sohn zur Schule begleitete, auf dem sog. … in der Ortsmitte von … mit dem Fahrrad gestürzt. Es habe sich über Nacht Glätte gebildet. Unstreitig war der Radweg nicht gestreut. Durch den Sturz habe sie eine offene Ellenbogenfraktur erlitten, die die Bewegungsfähigkeit des rechten Armes einschränke. Sie habe sich in der Zeit vom 18.12.2008 – 26.12.2008 in stationärer Behandlung im Krankenhaus … befunden und insgesamt vier Wochen eine Oberarmgipsschiene tragen müssen.

Die Beklagte hat – pauschal – den Unfallhergang und die Folgen bestritten. Insbesondere hat sie den Unfallzeitpunkt, die Glätte und die Zeit der Glättebildung bestritten. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei erst ab 07.30 Uhr zum Streuen verpflichtet. Auch sei erst ab dieser Zeit für die Beklagte erkennbar gewesen, dass sich Glätte gebildet habe. Des Weiteren sei der Unfallort nicht zu streuen gewesen, weil er nicht als gefährliche Stelle bezeichnet werden könne, weshalb keine Verkehrssicherungspflicht bestehe. Aufgrund des von der Klägerin bereits zurückgelegten Weges treffe sie überdies ein Mitverschulden, weil sie sich der Glätte(gefahren) bewusst gewesen sein müsse.

Das Landgericht hat die Klage mangels Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten abgewiesen. Der … sei keine „gefährliche Stelle“, weshalb dort nicht zwingend zu streuen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach der Satzung der Beklagten die Wege erst ab 7.30 Uhr zu streuen seien, zumal Schulen bekanntlich erst um 8.00 Uhr begännen und Geschäfte sogar später öffneten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Oldenburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jeden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden aus dem Fahrradunfall vom 18.12.2008 auf dem O… in Z… zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weitergehenden Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II. Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 253 BGB.

Nach Anhörung der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie am 18.12.2008 um 7.20 Uhr am … in … mit dem Fahrrad gestürzt ist, als sie ihren achtjährigen Sohn zur Schule, die um 7.30 Uhr beginnt, begleitet hat. Sie hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, wann und wo sie gestürzt ist. Die Beklagte hat weder in der mündlichen Verhandlung noch in den vorangegangenen Schriftsätzen dagegen begründete Zweifel eingewandt. Ihr pauschales Bestreiten zum Unfallhergang ist daher vorliegend als nicht hinreichend substantiiert anzusehen.

Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin aufgrund in der Nacht zum 18.12.2009 eingetretener Glätte auf dem nicht gestreuten Klinkerpflaster des Fahrradweges zu Fall kam. Die Klägerin schilderte, dass sie bereits auf dem Weg festgestellt habe, dass es glatt sei. Des Weiteren beschrieb sie, dass ihr plötzlich das Hinterrad weggerutscht sei, so dass sie zu Fall gekommen sei. Zudem legt sie mit der Berufungsbegründung ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vor (Bl. 109 ff.), das zu dem Ergebnis kommt, dass am 18.12.2008, 7.20 Uhr das Auftreten von Reif bzw. Eisglätte durch überfrierende Nässe sehr wahrscheinlich gewesen sei und sich diese sehr wahrscheinlich in der zweiten Nachthälfte gebildet haben müsse. Am Vorabend hätten die Temperaturen noch deutlich über dem Gefrierpunkt gelegen, während sie in den frühen Morgenstunden des Unfalltages auf 0 bis 1° C gesunken seien. Dieses neu vorgelegte Gutachten ist zuzulassen, da es für das Landgericht offensichtlich nicht darauf ankam, wann die Glätte eingetreten ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis hat damit die Klägerin detailliert dargetan, dass Glätte Ursache für den Unfall war. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist in diesem Fall unzureichend und deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Glätteunfall der Klägerin beruht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Sie hat bei Glätte nach § 52 Abs. 1 Satz 3 lit. c NStrG Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr zu bestreuen. Radwege sind in dieser Norm nicht aufgeführt. Radfahrer haben daher auf Radwegen, anders als Fußgänger auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen, keinen generellen Anspruch auf das Bestreuen des ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsraums. Eine Streupflicht gegenüber der Klägerin bestand für die Beklagte am O… in Z… also nur, wenn es sich bei der Unfallstelle um eine ´gefährliche Fahrbahnstelle´ i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG handelt. Davon ist der Senat überzeugt. Denn gefährliche Fahrbahnstellen sind u.a. solche, an denen Gefahren aufgrund ihrer eigentümlichen Anlage auftreten können bzw. an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern. Denn solche Umstände können bei Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen (vgl. BGH, VersR 1990, 1148 [BGH 05.07.1990 – III ZR 217/89]. VersR 1975, 349. OLG Celle OLGR 1995, 53 jeweils m.w.N.). Als solche gefährlichen Stellen zählen deshalb nach allgemeiner Auffassung auch unübersichtliche Kreuzungen und vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. BGH VersR 1990, 1148 [BGH 05.07.1990 – III ZR 217/89] m.w.N.).

Der Ohrtbült befindet sich auf der Durchgangsstraße von …. Er stellt unstreitig den zentralen „Knotenpunkt“ von … dar. Vom … aus gesehen gehen quasi sterneförmig sechs Straßen ab (s. Lageplan, Anlage B 4, Bl. 30). Der … ist daher nicht nur als Ortsdurchfahrt verhältnismäßig viel befahren, sondern birgt durch die abzweigenden Straßen auch weitere Gefahren, da Autofahrer aus verschiedenen Richtungen kommen können und stets mit querendem Rad und Fußgängerverkehr aufgrund der zentralen Lage und der anliegenden Geschäfte gerechnet werden muss. Daher ist der … in … – in Übereinstimmung mit der im Schreiben vom 14.12.2008 geäußerten Einschätzung des Landkreises … – nicht nur wichtig, sondern auch gefährlich. Dies betrifft nicht nur die Straßen, sondern auch die Fahrradwege. Denn aufgrund der Überwegungen am …. und der vielfältigen Abzweigungen, die auch für Fahrradfahrer von Bedeutung sind, muss an diesem „Knotenpunkt“ stets mit abbiegendem, anhaltendem oder auch entgegenkommenden Fahrradverkehr gerechnet werden, der deshalb gerade dort potentiell gefährlich ist.

Grundsätzlich war die Beklagte daher gemäß § 52 Abs. 1 Nds.StrG verpflichtet, am … auch auf dem Radweg abzustreuen, um die über Nacht eingetretene Glätte zu beseitigen. Diese Streupflicht bestand auch bereits um 7.20 Uhr. Denn da in Z… bereits um 7.30 Uhr Schulbeginn ist und die großen Discounter unstreitig um 7.00 Uhr öffnen, musste die Beklagte damit rechnen, dass vermehrt Bürger auch mit dem Fahrrad bereits um diese Uhrzeit gerade den … befahren. Es war für die Beklagte auch nicht unzumutbar, um diese Uhrzeit zu streuen. Sie selbst hat sich in der Satzung verpflichtet, bis 7.30 Uhr eine Vielzahl von Fahrradwegen abzustreuen. Es ist daher zumutbar, den zentralen Punkt in …, bei dem um diese Zeit mit Verkehr gerechnet werden muss, mit den Ladenöffnungszeiten, spätestens aber einige Zeit vor Schulbeginn zu bestreuen. Da die Glätte – wie oben ausgeführt – nicht plötzlich, sondern über Nacht eingetreten ist, hätte die Beklagte diese auch ohne weiteres feststellen könne, zumal die Gemeindeverwaltung am … ansässig ist. Dass die Satzung der Gemeinde vorsieht, insgesamt die Fahrradwege erst bis spätestens 7.30 Uhr abzustreuen, wenn es über Nacht zu Glättebildung gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Satzung entbindet die Beklagte nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Auch der Einwand, die Bürger könnten aufgrund der Satzung erst ab 7.30 Uhr darauf vertrauen, dass alle Wege abgestreut seien, greift für die vorliegende Unfallstelle nicht durch. Denn in der Satzung wird vorausgesetzt, dass „spätestens 7.30 Uhr“ alle Radwege, auch der …, abgestreut sind. Deshalb mag dies allenfalls für die untergeordneten Fahrradwege gelten. Ein Bürger muss deshalb aber nicht damit rechnen, dass ein derart wichtiger und zentraler Punkt in… erst kurz vor „Fristablauf“ gestreut wird – erst recht nicht, wenn bereits die am … ansässigen großen Discounter ab 7.00 Uhr geöffnet haben und die Schule bereits um 7.30 Uhr beginnt.

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Sie hätte bei der gebotenen Überprüfung der Straßenverhältnisse feststellen können und müssen, dass eine Glättebildung über Nacht erfolgt ist. Wenn ihr Mitarbeiter erst um 7.30 Uhr die Glätte bemerkt hat (Bl. 22), hätte er diese auch früher feststellen können, weil die Glätte bereits über Nacht eingetreten ist (s.o.). Im Übrigen indiziert der oben festgestellte objektive Sorgfaltspflichtverstoß das Verschulden der Beklagten. Sie hat keine Umstände vorgetragen, die sie entlasten könnten.

Die Klägerin trägt allerdings ein nicht unerhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Ihrem eigenen Vortrag nach ist bereits ein Hinweis auf mangelnde Sorgfalt zu entnehmen. Sie erklärte, zwar nicht vor der eigenen Haustür, aber doch im Verlauf zur Unfallstelle hin. Glätte auf dem Fahrradweg wahrgenommen zu haben. Sie hätte sich deshalb darauf einrichten müssen, dass gerade der mit Klinker gepflasterte … besonders glatt war und sich noch vorsichtiger und langsamer fortbewegen müssen, um ein Ausrutschen mit dem Fahrrad zu verhindern. Aufgrund der auf dem Weg zum … erkannten Glätte musste sie damit rechnen, dass der gesamte Fahrradweg noch nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut ist. Deshalb bestand für sie Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht, die sie vermissen ließ. Dass es möglich war, Fahrrad zu fahren, ohne auszurutschen, ergibt sich bereits daraus, dass der sie begleitende Sohn nicht zu Fall gekommen ist.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge lässt nach Ansicht des Senats eine Haftungsverteilung von 50:50 als angemessen erscheinen. Der der Klägerin vorzuwerfende Verstoß gegen die eigenen Sicherheitsbelange wiegt ebenso schwer wie die Pflichtverletzung der Beklagten, die es versäumt hat, den fraglichen Radweg abzustreuen. Denn gerade die Tatsache, dass die Klägerin die Glätte vor ihrem Sturz wahrgenommen hatte, hätte sie zwingend veranlassen müssen, am Morgen des Unfalls besonders aufmerksam und vorsichtig zu fahren bzw. auf dem … das Fahrrad zu schieben. Hätte sie diese Sorgfalt walten lassen, wäre sie – wie ihr Sohn – nicht gestürzt.

Durch den glättebedingten Sturz ist die Klägerin in ihrer Gesundheit beschädigt worden. Sie hat – wie unter Bezugnahme auf den Bericht des Nordwest-Krankenhaus … vom 05.01.2009 dargelegt – eine offene Ellenbogenfraktur des rechten Armes erlitten, der zur stationären Behandlung in der Zeit vom 18.12.2008 bis zum 26.12.2008 führte und sie noch heute zu einem geringen Teil in der Bewegungsfreiheit einschränkt. Sie trug vier Wochen eine Oberarmgipsschiene und musste sich einer langwierigen Krankengymnastik unterziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Nordwest-Krankenhaus … vom 05.01.2009 Bezug genommen. Soweit die Beklagte diese substantiiert und urkundlich belegten Folgen bestreitet, ist auch dies zu pauschal und daher nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser von der Klägerin erlittenen Verletzungen und der o.a. Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge hält der Senat ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR für angemessen.

Der Klägerin steht unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens auch der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu, zukünftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund des Unfalls zu ersetzen, da solche im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Behandlung der Klägerin nicht auszuschließen sind.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.3 BGB. Zinsen können jedoch erst ab dem 26.02.2009 verlangt werden. Denn Verzug ist erst eingetreten, nachdem die Beklagte – wie von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen – mit Schreiben vom 25.02.2009 jegliche Schadensregulierung abgelehnt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordert nicht eine Entscheidung durch das Revisionsgericht (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

 

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