Skip to content

Fahrschüler müssen auf die erste praktische Fahrstunde vorbereitet werden!

Landgericht Osnabrück

Az.: 9 O 3071/01

Urteil vom 24.04.2003


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Bereitet ein Fahrlehrer seinen Fahrschüler nicht ausreichend auf die erste praktische Fahrstunde vor, so haftet er für Schäden, die der Fahrschüler hierbei erleidet. Dieser Grundsatz gilt vor allem für die ersten Fahrstunden auf einem Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr.


Sachverhalt:

Die klagende Fahrschülerin mußte in ihrer ersten praktischen Motorradfahrstunde schon im öffentlichen Straßenverkehr fahren. Sie hatte vorher lediglich das Anhalten- und Anfahren geübt, sonst nichts. An einer Kreuzung rutschte die Fahrschülerin vom Kupplungshebel ab und prallte frontal gegen eine Straßenlaterne. Hierbei erlitt sie erhebliche Verletzungen.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Osnabrück gab der Klage der Fahrschülerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld statt. Grundsätzlich müssen Fahrlehrer ihre Fahrschüler hinreichend auf die verschiedenen Gefahrsituationen im Straßenverkehr und bzgl. der Bedienung der jeweiligen Fahrzeuge vorbereiten. Beim Motorradfahren im öffentlichen Straßenverkehr muss vorher besonders viel geübt werden. Im vorliegenden Fall trifft daher den Fahrschullehrer die alleinige Schuld an dem Unfall und seinen Folgen.


 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos