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Fahrschule – Gebührenanspruch bei minderjährigem Fahrschüler

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 44/18, Urteil vom 19.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Fahrschule – Gebührenanspruch bei minderjährigem Fahrschüler
Symbolfoto: AntonioDiaz/Bigstock

Die Klägerin, eine Intensivfahrschule, macht restliche TÜV-Gebühren für die praktische Prüfung gemäß Rechnung vom 05.08.2016 gegenüber dem – inzwischen volljährigen – Beklagten geltend (vgl. Anlage K 1, Blatt 11 d. A.).

Im Ausbildungsvertrag vom 25.07.2015 zwischen der Klägerin und dem am … 1998 geborenen Beklagten (Anlage K 3, Blatt 24 d. A.) hießt es unter anderem in § 5 Ziff. 2:

„Sofern Gegenstand dieses Vertrages die Ausbildung (§ 1) einer nicht voll geschäftsfähigen Person ist, erhält dieser nur Wirksamkeit, wenn die zur Erziehung berechtigten Personen ihr Einverständnis durch Unterschrift auf diesem Vertrag erklärten. Die Erklärung gilt gleichzeitig als Verpflichtung der Erziehungsberechtigten für alle aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten aufzukommen.“

Der Ausbildungsvertrag wurde vom Beklagten als Fahrschüler und von seinem Vater als einem der beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten des Beklagten teilten am 02.11.2016 (Anlage K 4, Blatt 25 d. A.), der Klägerin mit, dass die geforderte TÜV-Gebühr nicht beglichen werde, da der Prüfungstermin gegen den ausdrücklichen Willen ihres Sohnes und ohne seine Zustimmung eigenmächtig mit dem TÜV von Seiten der Klägerin festgelegt wurde.

Die Klägerin verweist ergänzend darauf, dass die Ausbildungskosten laut Angebot (K 6, Blatt 50 d. A.) keinen Festpreis beinhalten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zur praktischen Prüfung für den 09.09.2015 in Absprache mit dem Beklagten vom Fahrlehrer angemeldet worden. Der Beklagte habe erst am 04.09.2015 mitgeteilt, dass er die praktische Prüfung nicht wahrnehmen wolle. Der Fahrlehrer, P, habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass die für die Anmeldung entstandenen Kosten von ihm zu erstatten seien, der Beklagte habe erklärt, den Betrag zahlen zu wollen.

Alle Termine zwischen dem Fahrlehrer P und dem Beklagten seien ohne Hinzuziehung der Eltern getroffen worden, ebenso die Anmeldung zur theoretischen und abschließenden praktischen Prüfung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass – obwohl nur der Vater des Beklagten den Ausbildungsvertrag unterschrieben hat – beide Elternteile als gesetzliche Vertreter gemäß § 5 Ziffer 2 des Vertrages zur Kostentragung verpflichtet seien.

Mit der Unterzeichnung durch einen der beiden gesetzlichen Vertreter sei die gesamte von der Klägerin durchzuführende Ausbildung „abgesegnet“ worden, es musste nicht jede einzelne Fahrstunde oder jede Vorstellung zur theoretischen oder praktischen Prüfung von den Eltern genehmigt werden.

Der Zeuge P teilte am 05.09.2018 von sich aus mit, dass er zu dem Vorgang aus dem Jahr 2015 keinerlei Angaben mehr machen könne. Nicht einmal an den Beklagten als Fahrschüler habe er noch Erinnerung.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 84,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2016 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass seine Eltern als Erziehungsberechtigte zu keinem Prüfungstermin ihre Zustimmung oder Genehmigung erteilt hätten. Eine Zahlungszusage hätte der minderjährige Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht wirksam machen können.

Außerdem sei der Beklagte in der Fahrschule nicht adäquat betreut worden.

Die Regelung in § 5 Ziffer 2 des Ausbildungsvertrages sei unwirksam als Teil eines Verbrauchervertrages.

Ein Fehlverhalten/Verschulden ihres Fahrlehrers müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die verfrühte Anmeldung von Fahrschülern zur Prüfung sei aufgrund der persönlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Beklagten nicht ohne Zustimmung des Fahrschülers und seiner Eltern berechtigt gewesen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch aus den §§ 675, 611 ff BGB in Verbindung mit dem Ausbildungsvertrag vom 25.07.2015 besteht hier nicht.

1.

Es fehlt vorliegend schon an einer Vertragsunterzeichnung durch beide Erziehungsberechtigte. Anhaltspunkte dafür, dass allein der Vater, H, das Sorgerecht hat, sind nicht erkennbar. Insbesondere der Briefkopf (Anlage K 4) im Schreiben vom 02.11.2016 spricht dagegen.

2.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Mutter des Beklagten zumindest mit Schreiben vom 02.11.2016 den Vertragsabschluss genehmigt hat, so war die Klägerin dennoch nicht berechtigt, ohne Absprache mit dem Fahrschüler/Beklagten die hier streitgegenständliche TÜV-Anmeldung für die praktische Prüfung durchzuführen.

Die Erinnerungslücken des klägerseits benannten Zeugen/Fahrlehrers P muss die Klägerin sich selbst zuschreiben, da sie Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis von 2015 erst drei Jahre später weiterverfolgt hat. Der Mahnbescheid datierte bereits aus dem Jahre 2016.

Der Beklagte hat jedenfalls unwiderlegt im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt, dass er weder eine Absprache zur Anmeldung der Prüfung mit dem Fahrlehrer getroffen habe noch sich entsprechend sicher fühlte. Außerdem will er ca. 2 Wochen vor der angesetzten Prüfung bereits dem Fahrlehrer gesagt haben, dass er die praktische Prüfung für die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht am 09.09.2015 wahrnehmen wolle. Dies sei jedenfalls nicht erst am 04.09.2015 erfolgt. Außerdem war der Beklagte damals – rechtsirrig – der Auffassung, er müsse mindestens 20 Stunden als Pauschale bezahlen.

Dieser Rechtsirrtum wird auch durch das Angebot der Klägerin (Anlage K 6, Blatt 50 d. A.) forciert, wonach lediglich vorgesehen ist, dass zusätzlicher Ausbildungsbedarf gesondert zu vergüten ist. Die Klägerin hat nicht geregelt, dass bei besonders großen Lernerfolgen auch weniger als 12 + 8 Stunden möglich seien und damit die Ausbildungskosten reduziert werden könnten.

Soweit die Klägerin lediglich darauf abhebt, dass kein Pauschalpreis (zu ihren Lasten) vereinbart wurde, steht dies der Motivation des Beklagten nicht entgegen, da er auf jeden Fall 20 Fahrstunden in Anspruch nehmen wollte und für ihn bei dem (nicht einmal klägerseits mit Datum bezeichneten) Termin über die Absprache zur praktischen Prüfung am 09.09.2015 nicht ansatzweise erkennbar war, dass 20 Stunden dann absolviert sein würden.

3.

Die eventuelle Zahlungszusage des Beklagten ist wegen seiner damaligen Minderjährigkeit unbeachtlich. Eine Genehmigung durch den Beklagten oder seiner Eltern fehlt.

4.

Mit der Hauptforderung entfällt auch die Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten, wie sie auf Seite 2 der Anspruchsbegründung berechnet sind).

5.

Die Berufung wird ausnahmsweise zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO).

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