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AGB: Haftungsausschluss für Fahrsicherheitstraining möglich?


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 12 U 149/13

Urteil vom 15.04.2014


Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 – 10 O 72/12 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 – 10 O 72/12 – dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten unter Ziffer 2 des Urteilstenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil bestätigt wird, vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Kraftfahrtversicherung wegen eines Haftpflicht- und Kaskoschadens aufgrund eines Unfallereignisses vom 04.04.2012 auf der Nordschleife des Nürburgrings.

Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, erwarb im Dezember 2011 den streitgegenständlichen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen (…).

Zwischen den Parteien kam der mit Versicherungsschein vom 07.02.2012 und Nachtrag hierzu vom 07.02.2012 dokumentierte Versicherungsvertrag über unter anderem eine KFZ-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung für das genannte Fahrzeug zustande, wobei in der Vollkaskoversicherung ein Selbstbehalt von 1.000,00 € vereinbart wurde. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) der Beklagten zugrunde. Hierin heißt es unter anderem:

A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A. 1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen.

A. 1. 5 Was ist nicht versichert?

Vorsatz

A. 1. 5. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Genehmigte Rennen

A. 1. 5. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D. 2. 2. dar.

A. 2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug

A. 2. 18 Was ist nicht versichert?

A. 2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.

D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadensversicherung

D 2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.

Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gem. A.1.5.2. ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.18.2., A.3.9.2., A.4.10.4 kein Versicherungsschutz.

Am 04.04.2012 nahm der Geschäftsführer der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an der Veranstaltung „H. Fahren“ des Deutschen Sportfahrerkreises (DSK e.V., S.; nachfolgend: DSK) auf einem Streckenteil des Nürburgrings teil. In den allgemeinen Bedingungen des Deutschen Sportfahrerkreises für diese Veranstaltung, bei der es keine Wertung in Bezug auf Geschwindigkeit oder gefahrene Zeiten gab, heißt es unter anderem:

„A. Präambel

Das Freie Fahren findet auf einer Rundstrecke statt, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist.

Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine umfänglich eingerüstete Rennstrecke, die den Sicherheitsvorschriften, insbesondere auch den Vorgaben des Deutschen Motorsportbundes entspricht und dementsprechend ausgewählt wurde.

Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und nicht der Ermittlung der kürzesten Fahrzeit, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik.

Ausschließliches Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr.

Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass er andere Teilnehmer durch sein Verhalten nicht gefährdet, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedlich starke Fahrzeuge gleichzeitig auf der Rennstrecke fahren und Geschwindigkeitsunterschiede entstehen.“

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalles, zu dem es – nach bestrittenem Vorbringen der Klägerin – im Rahmen dieser Veranstaltung gekommen sein soll, Ansprüche auf Ersatz eines Haftpflichtschadens wegen Beschädigung einer Leitplanke sowie eines Kaskoschadens wegen Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges geltend. Nach Begutachtung des Fahrzeuges am 10.04.2012 wies das Ingenieurbüro M. Reparaturkosten in Höhe von 20.976,60 € aus. Wegen der – von der Beklagten bestrittenen – Beschädigung der Leitplanke wird die Klägerin von der D. GmbH auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.803,20 € in Anspruch genommen.

Mit Schadensanzeige vom 03.05.2012 zeigte die Klägerin den Schaden bei der Beklagten an. Hierbei kreuzte der Geschäftsführer der Klägerin bei der Frage, ob der Unfall außerhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaft passiert sei, „innerhalb geschlossener Ortschaft“ an. Beim Schadensort gab er „Straße“ an, wobei es bei der Frage nach dem Schadensort in der vorgedruckten Schadensanzeige in Klammern heißt: „Ortschaft, Straße, BAB, Landstraße etc.“. Unter dem Stichwort „ausführlicher Unfallhergang“ führte der Geschäftsführer der Klägerin aus: „Nach Rechtskurve hat Wagen übersteuert, hat sich gedreht und ist 2 x in Leitplanke gefahren. Gott sei Dank immer vorn! Geschw. ca. 115 km/h. Ich hatte Schuld.“

Nach Rückfrage der Beklagten vom 15.05.2012, in welcher sie die Klägerin zur genaueren Bezeichnung des Schadensortes aufforderte und darauf hinwies, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach seinen Angaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h gefahren sei, antwortete dieser mit Schreiben vom 21.05.2012, ihm sei beim Ausfüllen der Schadensanzeige ein Fehler unterlaufen. Er habe bei der Frage das Kreuz falsch gesetzt, der Unfall sei außerhalb geschlossener Ortschaften passiert. Weiter führte der Geschäftsführer der Klägerin in diesem Schreiben aus: „Der genaue Ort war: Nürburgring Nordschleife, Abschnitt „Hohe Acht“ anlässlich einer Besichtigung während einer Touristenfahrt.“

Mit Schreiben vom 12.06.2012 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen wegen des streitgegenständlichen Unfalls ab. Am 09.01.2013 trat die M. Services ihr zustehende „Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 04.04.2012“ an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer sei bei der streitgegenständlichen Veranstaltung bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h mit dem Pkw Porsche auf dem Nürburgring Nordschleife, Abschnitt „Hohe Acht“ in die Leitplanken „gekracht“. Hierbei sei das Fahrzeug an der Frontseite komplett und nicht unerheblich beschädigt worden. Die Klausel unter A.2.18.2 AKB sei unverständlich und deshalb unwirksam. Der Versicherungsnehmer wisse nicht, wann er versichert sei und wann nicht. Insbesondere sei intransparent, was unter einer Motorsport-Rennstrecke zu verstehen sei. Da die Klausel unter dem Stichwort „Rennen“ zu finden sei, müsse ein Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass nur die Teilnahme an einem Rennen von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sei. Bei der streitgegenständlichen Fahrt habe es sich nicht um ein Rennen gehandelt. Es sei weder um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten noch um die Ermittlung der kürzesten Fahrzeit gegangen, sondern lediglich um die Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik. Ausschließliches Ziel der Veranstaltung sei die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr gewesen, weshalb sich die Veranstaltung letztlich als Fahrsicherheitstraining darstelle.

Im Rahmen der Schadensanzeige habe der Geschäftsführer der Klägerin keine falschen Angaben gemacht. Ihm sei lediglich insoweit ein Fehler unterlaufen, als er versehentlich beim Ausfüllen des unübersichtlichen Formulars „innerhalb geschlossener Ortschaft“ angekreuzt habe. Dass hiermit nicht eine günstigere oder einfachere Regulierung habe erreicht werden sollen, ergebe sich schon daraus, dass der Geschäftsführer zugleich die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt mit 115 km/h angegeben habe. Die Beklagte habe der Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wobei der Anspruch entsprechend der mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 150,00 € der Klägerin zustehe und im Übrigen von der Klägerin im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werde.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.976,60 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Leitplanken auf dem Nürburgring i. H. v. 1.803,20 € gegenüber der D. GmbH, C.-B.-Straße 2, … S.-S. freizustellen.
(…)

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt. Das Vorbringen der Klägerin zum streitgegenständlichen Unfallablauf hat sie mit Nichtwissen bestritten. Überdies hat sich die Beklagte auf die in den AKB enthaltenen Risikoausschlüsse berufen und behauptet, bei der Veranstaltung am 04.04.2012 auf dem Nürburgring habe es sich um eine kraftfahrtsportliche Veranstaltung gehandelt, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei. Aus dem Videomaterial zur streitgegenständlichen Veranstaltung, das zahlreich auf Youtube eingestellt sei, könne man erkennen, dass alle klassischen Kriterien von Rennveranstaltungen gegeben seien.

Fürsorglich hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige berufen. Soweit der Geschäftsführer der Klägern dort zum Schadenort lediglich „Straße“ angegeben habe, habe er bewusst verschwiegen, dass der Unfall auf der Rennstrecke Nürburgring stattgefunden habe; dabei handele es sich um einen Umstand, der für die Frage des Bestehens von Versicherungsschutz wesentlich sei. Auch durch seine Angabe in der ergänzenden Stellungnahme, dass er an einer Touristenfahrt teilgenommen habe, habe der Geschäftsführer der Klägerin bewusst falsche Angaben gemacht, da es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises nicht um eine solche gehandelt habe.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme folgender auf Youtube eingestellter Videoaufnahmen: (…) Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2013 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27.09.2013, auf das wegen der Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das Landgericht die Beklagte zur Freistellung der Klägerin gegenüber der D. GmbH hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Leitplanken in Höhe von 1.803,20 € sowie zur Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die zulässige Klage – die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim sei gem. § 21 ZPO gegeben – sei nur im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin aus der Kfz-Haftpflichtversicherung begründet.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Leitplanken zu. Diese seien ausweislich der vorgelegten Lichtbilder dadurch beschädigt worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in diese gefahren sei. Die Beklagte könne sich weder auf den Risikoausschluss gem. Ziffer A.1.5.1 AKB noch auf einen solchen nach Ziffer A.1.5.2 AKB berufen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht bewiesen, dass es sich vorliegend um eine Veranstaltung gehandelt habe, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen sei. Die Beklagte sei nicht wegen falscher Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige leistungsfrei. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin dadurch falsche Angaben gemacht habe, dass er „innerhalb geschlossener Ortschaft“ angekreuzt habe, sei jedenfalls § 28 Abs. 3 VVG einschlägig; angesichts der ebenfalls in der Schadensanzeige erfolgten Angabe, wonach der Unfall bei etwa 115 km/h passiert sei, sei in Anbetracht dieses offensichtlichen Widerspruchs zu einer Unfallörtlichkeit „innerhalb geschlossener Ortschaft“ eine Rückfrage der Beklagten vorprogrammiert gewesen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin als Unfallort „Straße“ angegeben habe, sei diese Antwort bedenklich; allerdings sei das Formular der Beklagten insoweit nicht eindeutig und die Angabe des Geschäftsführers nachvollziehbar.

Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus der Kaskoversicherung greife der Risikoausschluss nach Ziffer A 2.18.2 AKB ein. Die Klausel sei wirksam, ihr Wortlaut klar und eindeutig; hiernach sollten jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Bei einer Motorsport-Rennstrecke handle es sich – was sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe – um Strecken, die dem Motorsport gewidmet seien und auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfinde. Auch dass es mehrere Klauseln unterschiedlichen Inhalts gebe, mache Ziffer A 2.18.2 AKB nicht intransparent; vielmehr erschließe sich dem aufmerksamen Versicherungsnehmer problemlos, dass die unterschiedlichen Klauseln für unterschiedliche Versicherungen gelten. Etwas anders ergebe sich auch nicht daraus, dass das „Zwischenstichwort“ vor dieser Klausel „Rennen“ laute. Der Zusammenhang zwischen einem „Rennen“ und dem „Fahren auf einer Motorsport-Rennstrecke“ sei so eng, dass der verständige Versicherungsnehmer, der beabsichtige, an einer Veranstaltung auf einer Motorsport-Rennstrecke teilzunehmen, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absehe, weil er glauben könne, die Klausel sei für ihn keinesfalls einschlägig. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung handle es sich auch nicht um ein Fahrsicherheitstraining i.S.d. Versicherungsbedingungen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Regelung in Ziffer A 2.18.2 sei nicht nur unklar und mehrdeutig und damit intransparent, sondern darüber hinaus auch überraschend. Die Interpretation des Landgerichts zum Begriff der „Motorsport-Rennstrecke“ sei erkennbar nicht die einzig mögliche: Unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Definition falle die „Nordschleife“ nicht unter den Begriff der Motorsport-Rennstrecke, da dort öffentlicher Straßenverkehr stattfinde, wenngleich hierfür ein Zugangsentgelt erhoben werde. Das Urteil sei insoweit widersprüchlich, als es sich einerseits bei einer Motorsport-Rennstrecke um eine dem Motorsport gewidmete Strecke handeln solle, auf der kein öffentlicher Straßenverkehr stattfinde, andererseits ausgeführt werde, dass der streitgegenständlichen Strecke ihre Eigenschaft als Rennsportstrecke nicht dadurch genommen werde, dass dieser Teil der Strecke für die Öffentlichkeit zugänglich sein möge.

Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich diese Regelung zum Haftungsausschluss unter dem Stichwort „Rennen“ finde. Hieraus müsse der verständige Leser die Schlussfolgerung ziehen, dass die Klausel nur dann einschlägig sei, wenn es sich um ein „Rennen“ handle. Das Landgericht habe überdies übersehen, dass die Beklagte mit ihrer Formulierung sowohl vom gesetzlichen Leitbild der „Rennklausel“ in Ziffer D.2.2 AKB sowie § 4 Nr. 4 KfzPflVV, von ihrer Klausel unter Ziffer A 1.5.1 AKB als auch von den AKB abgewichen sei, die sie zuvor bei Versicherungsverträgen mit der Klägerin und allen anderen Kunden abgeschlossen habe.

Die Klägerin beantragt:

1. Auf die Berufung der Klägerin / Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013, 10 O 72/12, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.976,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Leitplanken auf dem Nürburgring in Höhe von 1.803,20 € (auf einer Länge von ca. 28 Metern beschädigt am 04.04.2012 bei der Veranstaltung „H. Fahren“) gegenüber der D. GmbH, K.-B.-Str. 2, … S.-S., freizustellen.

(…)

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Im Wege der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie verurteilt wurde, und verfolgt insoweit ihr erstinstanzliches Begehren um Klageabweisung weiter. Sie erhebt weiterhin die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung handle es sich um eine Rennveranstaltung, bei der es den Teilnehmern auf die Erzielung eigener Höchstgeschwindigkeiten bzw. auf eine Verbesserung der Rundenzeiten ankomme. Das „freie Fahren“ ermögliche gerade das Befahren einer Rennstrecke mit Höchstgeschwindigkeit, was von den Teilnehmern auch angestrebt werde. Aus dem in erster Instanz in Augenschein genommenen Filmmaterial ergebe sich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung um eine Rennsportveranstaltung mit dem Ziel der Erreichung von Höchstgeschwindigkeiten handle. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit einer Mehrzahl von Fahrzeugen bereits an inhaltsgleichen Veranstaltungen teilgenommen habe und Mitglied im Deutschen Sportfahrerkreis sei. Die Beklagte beruft sich überdies weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Falschangaben des Geschäftsführers der Klägerin in der Schadensanzeige.

Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung:

In teilweiser Abänderung des Urteils 10 O 72/12 LG Mannheim vom 27.09.2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

(…)


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil – hinsichtlich der in erster Instanz zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen – in der Sache Erfolg.

A. Berufung der Klägerin:

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeuges bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i. V. m. § 1 S. 1 VVG.

Einer Leistungspflicht der Beklagten steht insoweit der Risikoausschluss gemäß Ziffer A.2.18.2 AKB entgegen.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ausschlussklausel in der konkret vorliegenden Form wirksam. Insbesondere liegt angesichts der Gestaltung und Formulierung des Risikoausschlusses weder eine überraschende (§ 305 c Abs. 1 BGB) noch eine intransparente oder die Klägerin in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende (§ 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) Klausel vor.

a. Überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. So liegt der Fall hier nicht. Bereits nach der drucktechnischen Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Risikoausschluss – im Abschnitt unter der im Fettdruck gefassten Überschrift „A.2.18 – Was ist nicht versichert?“ – für den Versicherungsnehmer ohne weiteres als Einschränkung des Leistungsumfanges des Versicherers zu erkennen.

Die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend, weil sich in denselben AKB für den Bereich der Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel findet. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu prüfen sind (vgl. Senat, Urteil v. 18.01.2013 – 12 U 117/12, juris, Tz. 27; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Vor A AKB 2008, Rn. 3). Dass für die einzelnen in der Kraftfahrtversicherung zusammengefassten Versicherungsbereiche auch die Frage des Risikoausschlusses jeweils selbständig – nach den für die jeweilige Sparte einschlägigen Versicherungsbedingungen – zu prüfen ist, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht gerade ihrem Rechtscharakter als jeweils rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen.

Die Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer inhaltlich mit einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht rechnen müsste. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses insbesondere durch die konkrete Eingrenzung des versicherten Risikos – was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bewusst sein muss – üblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen.

b. Der in den Versicherungsbedingungen für den Bereich der Kaskoversicherung vereinbarte Risikoausschluss benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

(1) Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht deshalb vor, weil die Klausel nicht klar und verständlich wäre (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Soweit die Klägerin geltend gemacht, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei angesichts der mehrfachen Risikoausschlussregelungen in den AKB schon nicht hinreichend deutlich erkennbar, welchen Ausschlussregelungen das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten als Versicherer unterliege, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Die Zuordnung der Risikoausschlussklauseln zu den einzelnen Versicherungsarten – die Haftpflichtversicherung einerseits und die Kaskoversicherung andererseits – ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus den jeweils verwendeten Überschriften und Gliederungsziffern. So ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Risikoausschluss unter Ziffer A.1.5.2 AKB entsprechend dem übergeordneten Gliederungspunkt „A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen“ ausschließlich auf die Haftpflichtversicherung bezieht, während die Ausschlussklausel unter Ziffer A.2.18.2 AKB – entsprechend der übergeordneten Gliederungsziffer „A.2 – Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug“ ausschließlich die Kaskoversicherung betrifft.

Auch in Anbetracht ihres Aufbaus ist die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Die Klausel sieht in S. 1 und S. 2 zunächst einen Risikoausschluss für auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und zugehörige Übungsfahrten vor. In S. 3 wird der Risikoausschluss – unabhängig vom „Renncharakter“ der jeweiligen Fahrt – auf sämtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt. Von dieser Regelung werden in S. 4 wiederum Fahrsicherheitstrainings ausgenommen.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Begriff der „Motorsport-Rennstrecke“ in S. 3 der Klausel sei nicht hinreichend klar zu bestimmen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die streitgegenständliche Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. BGH, VersR 2003, 236; Senat, Urteil v. 17.05.2011 – 12 U 45/11). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Klauselwortlaut. Maßgeblich ist hiernach diejenige Bedeutung des Begriffs der „Motorsport-Rennstrecke“, welche der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihm beimessen würde. Hiernach stellt eine Motorsport-Rennstrecke eine Strecke dar, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der – für die Zeit dieser Widmung – kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass die Strecke – wie dies vorliegend für den Nürburgring Nordschleife außerhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen der Fall ist – für die Allgemeinheit in dem Sinne zugänglich ist, dass jedermann die Möglichkeit hat, die Strecke gegebenenfalls gegen Zahlung eines Zugangsentgelts zu nutzen, nimmt ihr hierbei nicht die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Zugrundelegung einer solchen Begriffsbestimmung zu dem Ergebnis führe, dass für gewisse Strecken – nämlich Bereiche des öffentlichen Straßennetzes, auf welchen zeitweise Rennveranstaltungen durchgeführt werden – in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren sei und sie in gewissen Zeiten den Begriff der Motorsport-Rennstrecke erfüllten, in anderen Zeiten hingegen keine solche darstellten, steht dies der genannten Auslegung nicht entgegen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Charakter einer „Motorsport-Rennstrecke“ einem Streckenbereich als solchem – ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände seiner Nutzung – anhaften sollte.

Auch dass sich die Klausel unter der Überschrift „Rennen“ findet, rechtfertigt nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Hierdurch wird beim verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht der Eindruck erweckt, die Klausel erfasse ausschließlich Rennen i. S. v. auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angelegten Fahrtveranstaltungen. Vielmehr besteht – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – zwischen „Rennen“ und dem „Fahren auf einer Motorsport-Rennstrecke“ außerhalb eines solchen Rennens ein derart enger Zusammenhang, dass der verständige Versicherungsnehmer, der eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke beabsichtigt, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absieht, weil er glauben könnte, die Klausel sei für ihn nicht einschlägig. Auch insoweit stellt sich der Klauselinhalt nicht als überraschend dar.

(2) Von einer unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend auch nicht gem. § 307 Abs. 2 BGB auszugehen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer Abweichung der Ausschlussklausel von derjenigen für die Haftpflichtversicherung in Ziffer A.1.5.2 AKB, der für die Haftpflichtversicherung ergänzend einschlägigen Regelung in Ziffer D.2.2 AKB und der Regelung des § 4 Nr. 4 KfzPflVV. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung einerseits und der Kaskoversicherung andererseits um rechtlich selbständig zu beurteilende Versicherungsverträge. Überdies erscheint angesichts der erhöhten Gefahr bei Fahrten auf einer Rennstrecke auch außerhalb eines Rennens ein Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft an einer gesonderten – im Vergleich zur Haftpflichtversicherung weiter gefassten – Ausschlussklausel für die Kaskoversicherung durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund muss der verständige Versicherungsnehmer auch mit einer Regelung wie der vorliegend streitgegenständlichen für die Kaskoversicherung durchaus rechnen. Auch soweit die Klausel – was die Klägerin nicht näher substantiiert geltend macht – von Regelungen in anderen Versicherungsverträgen der Beklagten sowohl mit der Klägerin als auch mit anderen Kunden abweichen sollte, rechtfertigt dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 2 BGB.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB liegen vor.

a. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung um ein Rennen bzw. eine zugehörige Übungsfahrt i. S. v. S. 1 u. S. 2 der Klausel handelt. Es liegt jedenfalls eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke gemäß S. 3 der Ausschlussklausel A.2.18.2 AKB vor. Beim Nürburgring-Nordschleife handelt es sich um eine Motorsport-Rennstrecke im oben dargelegten Sinn. Dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und ergibt sich überdies auch aus den landgerichtlichen Feststellungen zu den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen.

b. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich auch nicht um ein – vom Risikoausschluss ausgenommenes – Fahrsicherheitstraining i. S. v. S. 4 der Regelung in Ziffer A.2.18.2 AKB. Selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin stellt die streitgegenständliche Fahrt ein solches nicht dar.

Wie bereits dargelegt, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die vorliegende Klausel so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2003, 236; Senat, Urteil v. 17.05.2011 – 12 U 45/11).

Ausgangspunkt der Auslegung ist – wie stets – der Wortlaut der Klausel. Bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis setzt das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. An der Anwesenheit einer solchen Person als „Trainer“ im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings fehlt es aber bereits unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin.

Für eine solche Auslegung spricht auch der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtliche Sinn und Zweck der Klauselregelung. Während zunächst – im Hinblick auf die hiermit verbundene erhöhte Gefahr – Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, werden Fahrsicherheitstrainings wiederum von diesem Ausschluss ausgenommen, augenscheinlich im Hinblick auf die im Vergleich zu sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken weniger weitreichenden Gefahren, die mit solchen Fahrsicherheitstrainings verbunden sind. Von einer geringeren Gefährlichkeit kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen, nicht aber, wenn sie – wie dies vorliegend der Fall ist – im Rahmen eines sog. „freien Fahrens“ die Rennstrecke nutzen und auf diese Weise versuchen, ihr Fahrverhalten und ihr Können im Umgang mit dem Fahrzeug zu optimieren.

B. Anschlussberufung der Beklagten:

(…)
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den seitens der D. GmbH gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüchen wegen Beschädigung der Leitplanke in Höhe von 1.803,20 € aus dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. § 1 S. 1 VVG.

a. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug.

b. Der Versicherungsfall i. S. v. Ziffer A.1.1.1 AKB ist eingetreten. Die Klägerin hat durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges eine Leitplanke entlang der Nordschleife auf dem Nürburgring beschädigt, weshalb gegen sie Schadensersatzansprüche in Form von Reparaturkosten von Seiten der D. GmbH geltend gemacht werden.

(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass es – wie von der Klägerin vorgetragen – am 04.04.2012 auf dem Nürburgring Nordschleife, Abschnitt „Hohe Acht“ zu einem Unfall mit dem vom Geschäftsführer der Klägerin gelenkten und bei der Beklagten versicherten Pkw Porsche kam, bei welchem das Fahrzeug gegen die Leitplanke prallte und diese hierbei beschädigte. (…)

c. Der Leistungspflicht der Beklagten steht nicht die Ausschlussklausel in Ziffer A.1.5.1 AKB entgegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schadensherbeiführung bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, wonach sich der Unfall im Kurvenbereich bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h ereignet habe. Allein das Durchfahren einer Kurve mit hoher Geschwindigkeit – zumal auf einer Motorsport-Rennstrecke – rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Fahrer habe die Entstehung eines Fremdschadens zumindest billigend in Kauf genommen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Fahrer gerade auf das Ausbleiben eines entsprechenden Schadenserfolges vertraut.

d. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlussklausel in Ziffer A.1.5.2 AKB berufen. Den der Beklagten insoweit obliegenden Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel (vgl. zur Beweislastverteilung: BGH, Beschl. v. 11.09.2013 – IV ZR 259/12, juris, Tz. 16; OLG Köln, Urteil v. 21.11.2006 – 9 U 76/06, juris, Tz. 24) hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.

(1) Ziffer A.1.5.2 AKB sieht für die Haftpflichtversicherung einen Risikoausschluss vor für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich zugehöriger Übungsfahrten. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.

(2) Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. Senat, Urteil v. 19.04.2007 – 12 U 237/06, juris, Tz. 18; Senat, Urteil v. 06.09.2007 – 12 U 107/07, juris, Tz. 16). Mit dem Begriff der Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind „Rennen mit Fahrzeugen“ i. S. v. § 29 Abs. 1 StVO gemeint (BGH, NJW 2003, 2018). Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Fahrzeugen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich nichts anderes. Aus seiner Sicht betrifft der Ausschluss Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Unter einer „dazugehörigen Übungsfahrt“ wird er nur eine Fahrt verstehen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung bezieht, bei der es im oben dargestellten Sinne auf Höchstgeschwindigkeit ankommt (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 – 12 U 107/07, juris, Tz. 17, 19; OLG Köln, VersR 2007, 683 m.w.N.; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A, Rn. 17).

(3) Den der Beklagten obliegenden Nachweis, dass es bei der streitgegenständlichen Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt. Erforderlich ist insoweit nicht eine über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit. Vielmehr genügt eine „persönliche Gewissheit“, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller – Greger, 30. Aufl. 2014, § 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.).

(a) Ein solcher Nachweis ergibt sich zunächst nicht aufgrund der in Youtube eingestellten Videos von Fahrten auf dem Nürburgring Nordschleife im Rahmen der streitgegenständlichen Veranstaltung am 04.04.2012. Der Senat tritt insoweit den zutreffenden und ausführlich begründeten Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung bei. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der Inaugenscheinnahme dieser Videos nicht der Nachweis ergibt, dass es bei der streitgegenständlichen Veranstaltung auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit i. S. v. Ziffer A.1.5.2 AKB ankam. Eine erneute Inaugenscheinnahme dieser Videos im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen aufgrund deren Inaugenscheinnahme begründen würden (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO), hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Landgericht hat die Wahrnehmungen und Feststellungen bei der Durchführung des Augenscheins in der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2013 detailliert und nachvollziehbar festgehalten. Soweit die Beklagte zu der Einschätzung gelangt, die Videos belegten den Renncharakter der streitgegenständlichen Veranstaltung, setzt sie letztlich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen Würdigung der erhobenen Beweise. Dies verhilft der Anschlussberufung jedoch nicht zum Erfolg.

(b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine rechtliche Einordnung der Veranstaltung als eine solche, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, auch nicht aufgrund wertender Betrachtung der Veranstaltung unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft des Geschäftsführers der Klägerin im Deutschen Sportfahrerkreis. Zwar bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer Veranstaltung der vorliegenden Art die eingesetzten Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen und das Fahrverhalten der Teilnehmer – etwa durch Ausbremsen anderer Teilnehmer, Rechtsüberholen, Windschattenfahren – vielfach den Anforderungen der StVO nicht gerecht würde. Jedoch erfolgt unstreitig keine Wertung, Platzierung und Zeitmessung. Ob die einzelnen Fahrer – was die Beklagte geltend macht – die Möglichkeit haben, für sich selbst die einzelnen Rundenzeiten zu messen, ist insoweit unerheblich. Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann, ist bei der gebotenen engen Auslegung nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 – 12 U 107/07, juris, Tz. 20).

(4) Die streitgegenständliche Veranstaltung stellt auch keine „zugehörige Übungsfahrt“ i. S. v. Ziffer A.1.5.2 AKB dar. Insoweit müsste eine vom Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen. Dies ist vorliegend mangels Verbundenheit mit einem konkreten Rennen erkennbar nicht der Fall.

e. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie auch nicht aufgrund Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 4 VVG, Ziffern E.1.3, E.6.1, E.6.2 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

(1) Soweit die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung durch die Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, der Unfall habe sich „innerhalb geschlossener Ortschaft“ ereignet, geltend macht, ist nicht von vorsätzlich falschen Angaben auszugehen. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, ihr Geschäftsführer habe auf dem Schadensanzeigeformular insoweit versehentlich „innerhalb“ anstatt „außerhalb geschlossener Ortschaft“ angekreuzt. Dass es sich insoweit schlicht um ein Versehen handelte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon daraus, dass der Geschäftsführer bei der Schilderung des Unfallhergangs in derselben Schadensanzeige angegeben hat, der Unfall habe sich bei einer Geschwindigkeit von etwa 115 km/h im Kurvenbereich ereignet. Dass bei einer solchen Schilderung die Angabe, es sei „innerhalb geschlossener Ortschaft“ zum Unfall gekommen, Nachfragen des Versicherers erwarten ließ, bedarf keiner Erörterung. War eine solche Rückfrage des Versicherers aber mit Sicherheit zu erwarten, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Geschäftsführer der Klägerin das Kreuz zur Unfallörtlichkeit vorsätzlich an der falschen Stelle gesetzt haben sollte, zumal auch ein Vorteil in der Abwicklung des Versicherungsfalles durch eine „Verlegung“ des Unfallortes in den Bereich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht ersichtlich ist.

(2) Aber auch soweit der Geschäftsführer der Klägerin in Formularfeld zum Schadensort lediglich „Straße“ eingetragen hat, ohne den Unfallort – vorliegend den Nürburgring Nordschleife – konkret zu bezeichnen, ergibt sich hieraus keine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers (§ 166 Abs. 1 BGB).

Insoweit kann dahinstehen, ob – wovon das Landgericht ausgeht – das Schadensanzeigeformular der Beklagten tatsächlich als nicht eindeutig zu beurteilen ist oder ob nicht vielmehr – unter Berücksichtigung der Zeilenüberschrift „Schadentag und -ort“ und der Angabe „Schadenort“ unmittelbar bei dem vom Versicherungsnehmer auszufüllenden Formularfeld – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Frage auf die genaue Angabe des konkreten Unfallortes abzielt und sich die Angabe „Ortschaft, Straße, BAB, Landstraße etc.“ im Feld „Schadensort“ nur als beispielhafte Aufzählung zur genauen Konkretisierung heranzuziehender Örtlichkeiten darstellt. Es kann überdies dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Klägerin bei dieser Sachlage durch seine Angaben bei seiner persönlichen Anhörung den Formulareintrag „Straße“ tatsächlich – wie vom Landgericht angenommen – nachvollziehbar erklärt hat.

Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten Schadensanzeige Widersprüche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer, dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen (vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB E, Rn. 75; BGH, VersR 1997, 442 für die Unfallversicherung). Das pflichtwidrige Unterlassen vollständiger Angaben steht in einer solchen Situation falschen Angaben erst dann gleich, wenn die gebotene Nachfrage des Versicherers unbeantwortet bleibt oder aber der Versicherungsnehmer etwa mit sofortiger Klage reagiert (vgl. Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E, Rn. 75 m.w.N.). Vervollständigt der Versicherungsnehmer hingegen seine zunächst unvollständigen Angaben auf die – gebotene – Nachfrage des Versicherers hin, ist von – bewusst falschen Angaben gleichstehenden – vorsätzlich unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers nicht auszugehen. So liegt der Fall hier.

Dass die Angaben der Klägerin zum Schadensort, die sich in dem Eintrag „Straße“ erschöpften, nicht den Erfordernissen entsprachen, war für die Beklagte ohne weiteres ersichtlich, so dass sie sich zu einer – tatsächlich auch mit Schreiben vom 15.05.2012 erfolgten – Nachfrage bei der Klägerin als Versicherungsnehmerin veranlasst sehen musste. Auf diese Rückfrage hin hat der Geschäftsführer der Klägerin allerdings mit Antwortschreiben vom 21.05.2012 den Schadensort mit seiner Angabe „Nürburgring Nordschleife, Abschnitt ‚Hohe Acht‘ “ hinreichend genau bezeichnet und damit seiner Auskunftsobliegenheit in einer Weise entsprochen, wie dies bereits beim Ausfüllen der Schadensanzeige geboten gewesen wäre.

Der Senat verkennt nicht, dass eine spätere Berichtigung unwahrer Angaben eine bereits verwirklichte Obliegenheitsverletzung grundsätzlich nicht wieder beseitigen kann. Liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, kann der Versicherungsnehmer dem Anspruchsverlust nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält (vgl. Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E, Rn. 80 m.w.N.) oder aber – soweit nicht ein arglistiges Verhalten vorliegt (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG) – darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (vgl. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG).

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass allein aufgrund der für den Versicherer offenkundig unzureichenden Angaben zum Schadensort in der Schadensanzeige von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung – wie dargelegt – gerade noch nicht auszugehen ist. Dem Vorwurf, eine solche begangen zu haben, ist die Klägerin vielmehr durch die vollständigen Angaben zum Unfallort im Antwortschreiben vom 21.05.2012 auf die zu erwartende Nachfrage der Beklagten entgangen.

(3) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Geschäftsführer der Klägerin habe durch das Antwortschreiben vom 21.05.2012 insoweit bewusst falsche Angaben gemacht, als er wahrheitswidrig angegeben habe, zum Unfallzeitpunkt an einer „Touristenfahrt“ teilgenommen zu haben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – was zwischen den Parteien streitig ist – bei der streitgegenständlichen Fahrt des Geschäftsführers der Klägerin auf dem Nürburgring um eine solche Touristenfahrt handelte oder ob eine solche nicht vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Teilnahme durch eine Privatperson außerhalb einer durch eine Organisation wie vorliegend den Deutschen Sportfahrerkreis durchgeführten Veranstaltung erfolgt. Dem Sachvortrag im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entnehmen, dass die Klägerin den Begriff der Touristenfahrt in Abgrenzung zum dem des Rennens, nämlich als nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtete Veranstaltung verstanden wissen möchte. Unter Zugrundelegung eines solchen – zumindest nachvollziehbaren – Wortverständnisses ist aber von vorsätzlich falschen Angaben im Antwortschreiben vom 21.05.2012 nicht auszugehen.

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin demgegenüber ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter Zugrundelegung der zuerkannten Hauptforderung als Gegenstandswert nicht zu. (…)

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