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Unfall durch Fahrspurwechsel – Wer haftet wie?

LG Darmstadt

Az.: 10 O 494/00

Urteil vom 03.05.2001


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Darmstadt -10. Zivilkammer- auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2001 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 20.233,81 DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am Mittwoch, den 23.02.2000 fuhr der Kläger ca. gegen 9.00 Uhr mit seinem Mercedes Benz SLK 230, amtliches Kennzeichen XX-XX auf der Autobahn A 3 von Aschaffenburg kommend in Richtung Seligenstadt. Er befuhr hierbei den äußersten linken Fahrstreifen. Zu dieser Zeit – gerichtsbekanntermaßen annähernd zu allen Tageszeiten – war die Autobahn auf allen Fahrstreifen befahren. Hinter und vor dem Kläger als auch neben ihm fuhren weitere PKW. Etwa 1 1/2 km nach dem Seligenstädter Dreieck schickte sich der Kläger an, einen auf der mittleren Fahrbahn fahrenden roten PKW zu überholen. Kurz bevor das klägerische Fahrzeug diesen PKW erreicht hatte, zog der PKW allerdings abrupt auf die linke Fahrspur, wobei sich der Kläger mit seinem schneller fahrenden Fahrzeug dem Fahrzeug, das von der mittleren Spur auf die linke herüber kam erheblich näherte. Der Kläger trat stark auf die Bremse und wich nach links aus, wobei er mit den linken Rädern die asphaltierte Fahrbahn verlassen musste. Wegen dem ungleichmäßigen Reifengrip auf der Fahrbahn, bzw. dem Bankett drehte sich das Fahrzeug hinten nach links, fuhr dann schräg nach rechts über die dreispurige Autobahn, durchbrach schleudernd die Leitplanke rechts und kam erst im angrenzenden Wald zum Stillstand.

Nach dem Unfallgeschehen stellte sich heraus, dass der Fahrer des roten PKW, ein Herr X seinerseits gezwungen war, den abrupten Fahrbahnwechsel durchzuführen. Der Beklagte zu 1) hatte nämlich kurz zuvor, ohne dies durch Fahrtrichtungszeichen anzukündigen, ebenfalls abrupt von der rechten Fahrbahn auf die mittlere Fahrbahn gewechselt. Allerdings bemerkte der Beklagte zu 1) noch das sich ankündigende Verkehrschaos und zog zurück auf seine Spur, beendete mithin den beabsichtigten Überholvorgang nicht. Ebenfalls das Fahrzeug auf der mittleren Spur, gefahren von dem Fahrer X zog wieder auf seine Spur zurück, ohne dass es zu einem Touchieren mit dem Fahrzeug des Klägers kam.

Hinsichtlich der Klägerseits geltend gemachten Sachschäden wird auf die Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt eine Schädelprellung, multiple Schürfungen und Risswunden im Gesicht, Prellung der Brustwirbelsäule, Distorsion, Prellung der linken Schuler, Prellung des linken Oberarms, HWS-Schleudertrauma. Er war 26 Tage arbeitsunfähig und befindet sich bis heute in Behandlung. Er hält insoweit ein Schmerzensgeld von 3.500,00 DM für angemessen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Mitverschuldensanteil nicht zuzurechnen sei und auch eine Zurechnung über die Betriebsgefahr nicht stattzufinden habe. Er sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 -160 km/h gefahren, worin allerdings seiner Auffassung nach ein Zugeständnis von eingehaltenen 160 km/h oder einer schnelleren Geschwindigkeit nicht gesehen werden könne.

Er ist der Rechtsauffassung, demgemäß stünden ihm die seitens der unfallgegnerischen Versicherung – Beklagten zu 2) – nicht gezahlten 19.388,53 DM als Schadensanteil zu (vgl. insoweit Berechnung Bl. 5 d. A.).

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, der Unfall sei für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen, so dass er sich eine Mithaftungsquote von 25 % anrechnen lassen müsse.

Der Kläger sei nicht nur 160 km/h gefahren sondern er habe diese Geschwindigkeit mutmaßlich auch noch erheblich überschritten, was sich auf Grund der Einlassungen des Zeugen A im Ermittlungsverfahren ergebe. Das klägerische Fahrzeug habe das Fahrzeug dieses Zeugen nämlich mit qualmenden Reifen überholt, nachdem der Zeuge es schon zuvor im Rückspiegel gesehen habe. Letztlich komme es aber nicht darauf an, ob das Fahrzeug schneller als 160 km/h gefahren sei (Bl. 73 d. A.), denn auch bei einer Geschwindigkeit von mutmaßlich eingeräumten 160 km/h sei eine Betriebsgefahr von 25 % anzurechnen. Der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug jedenfalls schneller als 140 km/h gefahren sein müsse, ergebe sich daraus, dass es sich hierbei um die eingehaltene Geschwindigkeit des Zeugen gehandelt habe.

Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die Schmerzensgeldforderung des Klägers sei übersetzt, ohne insoweit die Verletzungen des Klägers bagatellisieren zu wollen, handele es sich doch um Verletzungen leichterer Art. Auch sei die anzulastende Betriebsgefahr bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, so dass allenfalls eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 DM in Betracht komme. (Ein Bestreiten des Zinsanspruches sieht das Gericht nach der Vorlage der Anlagen zum Schriftsatz vom 24.01.2001 klägerseits nicht mehr als gegeben an).

Die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Darmstadt waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlungen und sind -zumindest hinsichtlich der Ausführungen zu den einzelnen Positionen der Fahrzeuge zueinander urkundsbeweislich verwertet worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch vollumfänglich gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 847 BGB, 1 und 3 PflVG i. V. m. § 7 StVO begründet.

Der seitens des Beklagten zu 1) durchgeführte Fahrstreifenwechsel ist lediglich nach Ankündigung, d.h. nach Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger zulässig. Es darf ein Spurwechsel nachfolgend nur stattfinden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Insoweit besteht eine zweite Rückschaupflicht (nicht nur im Spiegel sondern über die linke Schulter) unmittelbar vor dem Fahrbahnwechsel. Allen drei Pflichten ist der Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden. Wenn man insoweit drei grobe Fahrfehler begeht, führt dies zur Alleinhaftung (Gelle VR 72, 1145). § 7 Ziff. 5 StVO begründet ähnlich wie die Pflichten beim Wenden und Rückwärtsfahren ganz besondere Sorgfaltspflichten, bei deren gröblicher Verletzung im Regelfall eine Alleinhaftung des hiergegen Verstoßenden vorliegt.

Zuzugeben ist dem Beklagten, dass ein Kraftfahrer, der die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat und in einen Unfall verwickelt wird, sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG berufen kann, es sei denn, er wiese nach, dass auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h es zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 292, Seite 1684 ständige Rechtsprechung). Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt nämlich eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung (ständige Rechtsprechung BGHZ 105, 65 (69)). Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhält, der bei der eingehaltenen Geschwindigkeit reagiert sondern nur darauf, ob ein „Idealfahrer“ von vorneherein zur Vermeidung von Gefahrensituationen eben die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten hätte, was generell zu bejahen ist.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nicht wie im seitens des BGH entschiedenen Fall (BGH NJW 92 a. a. O.) von einer Geschwindigkeit des in den Unfall verwickelten Fahrzeuges von 251 km/h oder ähnlichem auszugehen ist.

Auch wenn das Bestreiten des Klägers hinsichtlich einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 160 km/h nicht beachtlich ist, denn wenn er selbst angibt ca. 140 bis 160 km/h gefahren sein zu können, ist dies als eingeräumt anzusehen, ergibt sich hieraus keine besonders gravierende und anzurechnende Erhöhung der Betriebsgefahr. Im Gegenzug haben nämlich auch die Beklagten keinen Beweisantritt dafür gebracht, dass das klägerische Fahrzeug erheblich schneller als 160 km/h gefahren wäre, sondern dies vielmehr dahingestellt sein lassen.

Das Nichteinhalten der Autobahnrichtgeschwindigkeit gemäß Verordnung von 1978, Bundesgesetzblatt l, 1824, § 1 schneidet zwar gemäß BGHZ 117, 337 die Berufung auf Unabwendbarkeit ab, es sei denn, dass der Eintritt des Unfalls „in jedem Fall“ bewiesen wird, es begründet aber „in aller Regel“ solange keinen Verstoß gegen § 3 StVO, als es bei herkömmlich zu erwartender Abfolge der Dinge keinen Mitschuldvorwurf belegen kann, denn auch jemand, der schneller als 130 km/h fährt, darf sich auf ordnungsgemäßes und verkehrsgemäßes Verhalten der mit am Verkehr Teilnehmenden verlassen, bzw. hierauf vertrauen.

Demgegenüber steht ein besonders grobes Verschulden des Beklagten zu 1). Er hat – jedenfalls ist dies nicht bestritten – den Fahrstreifenwechsel nicht angekündigt (Blinker). Er hat vor Ansetzen hierzu offensichtlicherweise den rückwärtigen Verkehr auf der mittleren Spur nicht beachtet, bzw. keine erste Rückschau getätigt. Er ist darüber hinaus auch seiner zweiten Rückschaupflicht (über die Schulter) unmittelbar vor dem Ansetzen zum Fahrbahnwechsel nicht gerecht geworden, anderenfalls er das Fahrzeug auf der mittleren Spur gesehen hätte, bzw. hätte sehen müssen. § 7 IV StVO verlangt ebenso wie § 5 Abs. 4 und 4 a StVO eine besondere Sorgfaltspflicht, der der Beklagte zu 1) auch nicht ansatzweise gerecht geworden ist. Indem der Beklagte zu 1) dieser Sorgfalt nicht nachgekommen ist, jegliche Absicherung des übrigen Verkehrs unterlassen hat und – vergleiche oben – ein Mitschuldvorwurf sich an dem Nichteinhalten der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht festmachen lässt, ist das an dem gröblich verkehrsgefährdenden Verhalten des Beklagten zu 1) festzumachende Verschulden derart hoch, dass eine Mithaftung – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – seitens des Klägers nicht mehr in Betracht kommt.

An dieser Sicht der Dinge ändert sich auch nichts, wenn – ohne dass dies entschieden werden müsste – seitens der Beklagten vorgetragen wird, die Verkehrslage hätte sich schon beruhigt, da der Beklagte zu 1) bereits auf seine Spur zurückgefahren wäre und auch das Fahrzeug gesteuert von auf dem Weg gewesen sei, die Spur des klägerischen Fahrzeuges wieder zu räumen. Unstreitig – die Beklagten selbst tragen es in ihrem Schriftsatz vor – passierte der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits bremsend und mit einer Spur außerhalb der asphaltierten Fahrbahn das Fahrzeug , so dass es zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr steuerbar war, wegen des unterschiedlichen Greifens der Bremsen der Weg nach rechts durch die Leitplanke in den Wald bereits vorgezeichnet war und der weitere Verlauf des Unfalls irreversibel vorgezeichnet war. Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrzeug, das geschnitten wird, bzw. dessen Spur ruckartig „verstellt“ wird, nicht anders behandelt werden kann, als dass es so weit wie möglich nach links gezogen und gleichzeitig abgebremst wird, um zumindest noch die Unfallfolgen abzumildern. Der Umstand, dass sich die Gefahrenlage möglicherweise noch bis zum Eintreffen dort klären könnte, hat unbeachtlich zu bleiben, denn dies ist nicht mehr abzusehen. Insoweit kann ein Mitverschuldenseinwand oder ähnliches am quasi zwangsläufig einsetzenden Schadensverlauf, nicht mehr festgemacht werden, selbst wenn beim Passieren der anderen Fahrzeuge sich die Verkehrslage bereits „geklärt“ hätte, wie dies seitens der Beklagten geltend gemacht wird. Davon, dass der Kläger völlig ohne Not nach rechts in den Wald abgebogen wäre, meint das Gericht nicht ausgehen zu müssen, denn bei derlei Geschwindigkeiten verlässt niemand freiwillig die Autobahn und durchbricht dabei auch noch eine Leitplanke und überquert drei Spuren. Schon aus dem seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich, dass von der Nichtsteuerbarkeit des klägerischen Fahrzeuges auszugehen war.

Mithin haftet der Beklagte zu 1) direkt, die Beklagte zu 2) als seine Pflichtversichererin gemäß §§ 1 und 3 PflVG für ihn, alleine. Da der Sachschaden nicht bestritten wurde, ist er vollumfänglich zu erstatten. Das Gericht hat auch keinerlei Bedenken daran, den gewünschten Schmerzensgeldanspruch mit 3.500,00 DM zu honorieren. Dies ist angezeigt, erforderlich, allerdings auch hinreichend, um eine Schädelprellung, multiple Schürfungen und Risswunden im Gesicht, Brustwirbelsäulenprellung, Distorsion usw. einhergehend mit 26 Tagen Arbeitsunfähigkeit abzugelten.

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Was die geltend gemachten, bereits seitens der Bank abgerechneten Überziehungszinsen bis einschließlich 31.08.2000 anlangt, sind diese auf Grund der vorgelegten Zinsabrechnungen als unstreitig geworden anzusehen. Auch die Nebenforderung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges rechtfertigt sich auf Grund des in Anspruch genommenen Kredites. Auch insoweit können sich die Beklagten nicht auf die Schadensgeringhaltungspflicht berufen, denn die Inanspruchnahme von Kredit wurde ihnen bereits vorab mitgeteilt, und sie hätten insoweit unter Vorbehalt zur Schadensminimierung selbst – somit rückforderbar – leisten können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

 

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