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Fahrstreckenzusammenführung – Geschwindigkeitsaufhebung

Amtsgericht Stolberg

Az: 2 OWi 550 Js 10913/08

Urteil vom 27.04.2009


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Stollberg – Bußgeldrichter aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2009,
für Recht erkannt

1. Der Betroffene ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften..

2. Er wird deshalb zu einer Geldbuße vom 240,- KUR verurteilt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe
Von der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.

Nachträgliche Urteilsgründe

Gründe zu dem Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 27.04.2009

in der Bußgeldsache gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

(§ 77 b Abs. 2 OWiG)

Der am …. in …. geborene Betroffene ist von Beruf ……..

Der Verkehrszentralregisterauszug vom 06.04.2009 enthält für den Betroffenen folgende zwei Eintragungen:

……………………….

II.
Am 12.10.2007 gegen 18:05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die S 259 von Stollberg in Richtung Zwönitz. Hierzu fuhr der Betroffene nach Passieren der Einmündung den Hang in Richtung Goldene Höhe hoch und passierte vollständig die dort befindliche Fahrbahnzusammenführung. Auf der Anhöhe nach Ende der Schallschutzbegrenzung in Höhe der Einmündung zur Einfahrt des Betriebes H, fand zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsmessung statt. Die Strecke befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaften. Aufgrund der dortigen Fahrstreifenzusammenführung im Rahmen der Anfahrt auf die Goldene Höhe, ist die dortige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird dort unmittelbar nach dem Warnschild zur Zusammenführung der beiden aufwärtsführenden Fahrstreifen angeordnet.

Die an der dortigen Messstelle durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Typ MU-VR 6F-2, ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 110 km/b. Da sich das Fahrzeug des Betroffenen zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung in einer Schrägfahrposition zum Messgerät befand, war die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen auf 134 km/h zu korrigieren. Unter Berücksichtigung das üblichen Korrekturwertes von minus 3 %, ergibt sich zu Lasten des Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 129 km/h. Der Betroffene hat somit die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, des in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen YYY, der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Urkunden sowie des Gutachtens des Sachverständige PP. von der DEKRA Automobil GmbH Chemnitz.

Der Betroffene hatte sich zu Anfang der Hauptverhandlung zwar zur Sache nicht eingelassen, im Laute der Hauptverhandlung hat er jedoch eingeräumt, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Darüber hinaus hat der Betroffene mitgeteilt, dass er in Richtung Zwönitiz in der Regel über den Hohnecker Berg und damit über eine andere Strecke fahre. Dort über die Goldene Höhe und über die S 258 fahre er selten. Er meine dort die linke Spur hochgefahren zu sein, da er wohl ein Fahrzeug überholt habe. Dies wisse er nicht mehr genau. Am Ende der Streckenzusammenführung habe er sich dann auf den rechten weiterverlaufenden Fahrstreifen eingeordnet. Daraus sei wohl die Schrägfahrt zu erklären.

Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass nach Ende der Streckenzusammenführung die 70 km/h weitergelten würden. Eigentlich dürfe man dort 100 km/h fahren.

Aufgrund der Aussage des einvernommenen Zeugen PP. ergibt sich, dass die dortige Einfahrt an der sich die Messstelle befindet und die unmittelbar nach der Streckenzusammenführung -und nach Ende der Schallschutzwände liegt, ausschließlich der Zufahrt zu dem dortigen Holzhandelsbetrieb F. dient, Es handelt sich um eine Firmeneinfahrt für Kunden dieses Unternehmens. Nach dieser Einfahrt liegt rechter Hand eine Bushaltestelle.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h befindet sich unmittelbar nach dem Warnschild zur Fahrstreifenzusammenführung und ist rechts- und linksseitig angebracht.

Über Fehler im Rahmen des Messbetriebes konnte der Zeuge keine Angaben mehr machen. Derartige waren ihm nicht erinnerlich. Er verwies darauf, wenn es eine solche gegeben hätten, wären diese im Messprotokoll vermerkt worden. Er konnte sich nur noch daran erinnern, dass zum damaligen Zeitpunkt der Messung ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Der Zeuge war der Auffassung, dass über den ganzen Messbetrieb hin etwa 1.000 Fahrzeuge die Messstelle passiert hätten.

Aufgrund des schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen steht fest, dass entsprechend des Eichscheines, Bl. 1 der Akte, dass zum Zeitpunkt duz Messung verwendete Messgerät Multanova VR 6 F-2 ordnungsgemäß geeicht gewesen ist. Die Messung wurde am 12.10.2007 Nach dem Eichschein war die Eichung bis 31.12.2008 gültig.

Die Auswertung des Messfilmes hat für den Sachverständigen ergeben, dass vor und nach der Messung die durch die PTB vorgeschriebenen Messbilder ordnungsgemäß gefertigt wurden. Die Fotodokumentation beginnt im gegenständlichen Messvorgang mit der Bildnummer 097. Während des Messeinsatzes wurden 54 Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. hierbei hat der Messfilm nur zwei Annullierungen dokumentiert. Diese Annullierungen wurden in plausibler Fotoposition auf dem Messfilm abgebildet.

Die Annullierungen wurden dadurch erzeugt, dass die internen Kriterien. zur Verwertbarkeit der Messung nicht erfüllt waren. Hinweise darauf, dass es Annullierungen aufgrund von Knickstrahl oder Doppelreflexionen am Gerat gegeben hat, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Daher weist die Messung einen vollständigen Datensatz auf und ist problemlos dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen. Aufgrund der Lichtbilddokumentation konnte der Sachverständige feststellen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer Schrägfahrposition zum Messgerät bewegte. Diese wirkt sich nach Ausführungen des Sachverständigen bei einer Geschwindigkeitsmessung dahingehend aus, dass das Messergebnis zu Ungunsten des Betroffenen beeinflusst wird. Die seitens des Sachverständigen festgestellte Winkelabweichung liegt bei 7 Grad. Hieraus ergibt sich ein resultierender Fahrzeugwinkel zum Objekt des Messkamera von 11,8 Grad. Aufgrund dieser Verschiebung des Messwinkels, sind nach den Ausführungen des Sachverständigen von der gemessenen Geschwindigkeit 140 km/h, 6 km/h abzuziehen, so dass sich eine korrigierte Geschwindigkeit von 134 km/h aufgrund der Schrägfahrtsposition des Fahrzeuges des Betroffenen ergibt.

Unter Berücksichtigung der allgemein vorgeschriebenen Abzüge von weiteren 3 %, ergibt sich nach den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Sachverständigen, eine vorwerfbare Geschwindigkeit -von 129 km/h.

In diesem Zusammenhang verweist das Gericht ausdrücklich auf die rechnerische Auswertung des Sachverständigen, welche sich als Anlage 1 zum Gutachten auf Bl. 59 der Akte befindet.

Aufgrund dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass zwar kein allgemeines standardisiertes Messverfahren. vorliegt, jedoch eine ordnungsgemäß verwendbare und auswertbare Individualmessung. Aufgrund dieser Individualmessung ergibt sich zu Lasten des Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 129 km/h.

Der Betroffene hat somit bei objektiver Betrachtung die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten.

III.

Der Betroffene war daher der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG schuldig zu sprechen.

Der damals gültige Bußgeldkatalog, der zur Zeit der Geschwindigkeitsmessungen 12.10.2007 galt, sah für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 150,– Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Von dieser Regelanordnung war aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls deutlich abzuweichen. Insbesondere war es unverhältnismäßig, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen.

I

Bei der genannten Messstelle handelt es sich nach dem landläufigen Sprachgebrauch um eine sogenannte ‚“Radarfalle“.

Die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h dient ausschließlich der Zusammenführung der dortigen Fahrstreifen auf der Vorfahrtsberechtigten S 258. Die dortige S 258 ist in Richtung Zwönitz und somit zur Auffahrt an die Goldene Höhe wegen. des dortigen Hanges zweispurig als Schnellstraße ausgebaut. Oben auf der Anhöhe werden die beiden hangaufwärtsführenden Fahrstreifen wieder zu einer Fahrspur zusammengeführt. Aus diesem Grund wird zu Beginn der Fahrstreifenzusammenführung dies mit einer Verkehrslenkungstafel angezeigt. Unmittelbar dahinter befindet sich das Zeichen 274, welches die Geschwindigkeit dort auf 70 km/h begrenzt.

Wegen der Einzelheiten der dorten Streckenführung, der Verkehrsbeschilderung und der Fahrstreifenzusammenführung wird ausdrücklich Bezug genommen und verwiesen auf die vom Sachverständige gefertigten Lichtbilder, Bild 13 und Bild 14 auf Blatt 68 der Akte (gemäß § 267 Abs. 1. S. 3 StPO) . Die vom Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens gefertigten Lichtbilder, Bild 9, 10 und 11 zeigen die näheren Örtlichkeiten zu der hier streitgegenständlichen Messstelle. Insoweit wird ebenfalls wegen der Einzelheiten in § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder, Bild 9, 10 und Bild 11, die sich auf Blatt 66 und Bl. 67 der Akte befinden, Bezug genommen und verwiesen. Die seitens des Sachverständige vorgenommene Auswertung des Lichtbildmateriales der damals durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen zeigt, dass die Fahrzeuge unmittelbar im Bereich der zusammengeführten Messstrecke, nämlich im Bereich des dort befindlichen Sperrstreifens, am Eingang zur Einfahrt des dortigen Betriebes H. gemessen werden. Insoweit wird ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 2 S. 3 StPO Bezug genommen und verwiesen auf die Lichtbilder Bild 1 bis 7, die sich als Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen auf Blatt 63 bis Blatt 65 der Akte befinden.

Unmittelbar vor der Fahrstreifenzusammenführung wird zusätzlich noch einmal ein Überholverbot angeordnet. Diese Anordnung des Überholverbot befindet sich ca. 50 bis 100 m vor der eigentlichen Messsteile. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen und verwiesen auf die Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen, die sich auf Blatt 37 der Akte befindet (gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO).

Dieses Lichtbild zeigt die Anfahrt zur Anhöhe mit der dort rechtsseitlich befindlichen Lärmschutzwand. Die linksseitig und rechtsseitig angebrachte Anordnung des Überholverbotes.

Es ist herrschende Rechtssprechung, dass die durch Verkehrszeichen angeordnete Regelung klar und eindeutig sein muss, da Verkehrszeichen sofort befolgt werden müssen (§ 80 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 VwGO). Verkehrszeichen sind deshalb nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem der von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Bundesverwaltungsgericht Urteil- vom 13.03.2008, Az.; 3 C 18.07; abgedruckt in DAR 2008, Seite 657; BGH-Urteil vom 08.04.1970, Az.: III ZR 167/2968, abgedruckt in DAR 1970, Seite 206; OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2008, Az: 3 3s OWi 79S/07, abgedruckt im DAR 2099, Seite 181).

Diesen Anforderungen wird die vorgenommene Beschilderung nicht gerecht.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschilderung auf einer Schnellstraße angebracht ist, bei der auch grundsätzlich hohes Verkehrsaufkommen herrscht. Ein durchschnittlicher Kraftfahrer, der die ihm obliegende Sorgfalt walten lässt, hat somit auch angesichts dar dort gefahrenen Geschwindigkeiten nur einen kurzen Augenblick, um die dortige Verkehrsregelung zu erfassen. Aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich, dass vor der Fahrstreifenzusammenführung in unmittelbarer Nähe drei Verkehrsschilder aufgestellt sind. Zum einen wird dem Kraftfahrer angezeigt, dass er sich auf einer Vorfahrtsstraße befindet. Unmittelbar danach steht das Warnschild, welches auf die Zusammenführung der Fahrstreifen hangaufwärts bei einer Strecke von 400 m aufmerksam macht. Einige Meter dahinter, befindet sich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h.

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Für einen Kraftfahrer, dem die Strecke nicht aufgrund ständigen Befahrens vertraut ist, entsteht somit der Eindruck, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung wegen der Fahrstreifenzusammenführung angeordnet ist. Weil insbesondere auf den Warnschild die Weglänge der Fahrstreckenzusammenführung angegeben ist, geht damit ein durchschnittlicher Kraftfahrer davon aus, dass das Streckenverbot – die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h – mit Abschluss der Fahrstreifenzusammenführung auch automatisch endet (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO Streckenverbote; letzter Satz vor Zeichen 276).

Die Kenntnis, das jedoch ein automatisches Ende einer Streckenverbotes nach der Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO nur dann gilt, wenn das Streckenverbot gemeinsam mit dem Gefahrzeichen an einem Pfosten angebracht ist, kann von einem juristischen Laien und einen durchschnittlichen Kraftfahrer nicht verlangt werden. Insbesondere dann nicht, wenn die Verkehrsschilder in unmittelbarer Nähe gemeinsam aufgestellt sind und das Streckenverbot gerade den Sinn hat, die Geschwindigkeit wegen der Einziehung des zweiten Fahrstreifens zu reduzieren.

Letzteres ergibt sich auch ausdrücklich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahme des Landratsamtes Stollberg vom 10.07.2008 Die Problematik der dortigen Messstelle ist in der Verwaltungsbehörde hinlänglich bekannt. Aus diesem Grunde, hat die Bußgeldstelle auch versucht, eine Klarheit im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung dahingehend zu erreichen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung gemeinsam mit dem Überholverbot noch einmal wiederholt wird. Es vermag sich für das Gericht die Sinnhaftigkeit dahingehend nicht zu erschließen, weshalb unmittelbar vor der Messstelle das Überholverbot nach einmal angeordnet wird, man sich aber weigert, darunter das Strecken-verbot zur Klarheit zu wiederholen.

Selbst für einen aufmerksamen Kraftfahrer, ist nämlich das tatsächliche Ende des Streckenverbotes auch bei Erreichen der Goldenen Höhe nicht erkennbar. Die Aufhebung des Streckenverbotes befindet sich erst mehrere hundert Meter nach Überschreitung der Kuppe. Dieses Aufhebungsschild ist aber bei Erreichen der Kuppe nicht erkennbar. Diesbezüglich wird noch einmal wegen der Einzelheiten ausdrücklich auf Bild 10, Bl. 66 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen und verwiesen.

Aus diesen Gründen ist die verkehrsrechtliche Anordnung als solche schon höchst bedenklich, aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung noch hinzunehmen.

Zu Lasten des Betroffenen kann. allerdings der Umstand nicht gehen, dass sich die Anordnungsbehörde weigert, an der dortigen Stelle für Rechtsklarheit zu sorgen.

Da dem Betroffenen seine Einlassungen nicht zu widerlegen ist, er fahre die Strecke nur sehr selten und er sei davon ausgegangen, dass im dortigen Bereich, nämlich nach Ende der Fahrstreifenzusammenführung wieder 100 km/h zulässig seien, bleibt gegenüber dem Betroffenen der Vorwurf, dass er rein objektiv betrachtet, ein Streckenverbot von 70 km/h nicht beachtet hat und die Beachtung ihm gegebenenfalls unter der Beachtung äußerster Sorgfalt möglich gewesen wäre. Darüber hinaus bleibt gegenüber dem Betroffenen Vorwurf, auch die nach seinen Vorstellungen zulässigen 100 km/h überschritten zu haben. Bereits diese Überschreitung rechtfertigt ein Bußgeld in Höhe von 50,- Euro.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände und unter Abwagung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkten, war daher gegen den Betroffenen von der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 4 Abs. 4 der BKatV unter Erhöhung des gesetzlich angeordneten Bußgeldes abzusehen. Das Gericht sah es daher als angemessen an, gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 200,00 EUR zu verhängen. Dieses Bußgeld vermag der Betroffene angesichts seiner Veimögensverhältnis5e zu verkraften, aber es belastet ihn deutlich. Der Betroffene hat sich insoweit in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt, so dass das Gericht auch davon ausgeht, dass dieses deutlich erhöhte Bußgeld ausreichend ist, den Betroffenen zukünftig zu einer aufmerksameren und vorsichtigeren Fahrweise im Straßenverkehr zu bewegen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m § 475 StPO.

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