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Rotlichtverstoß: bei Wechsel auf Fahrstreifen der Rot hat

OLG Dresden

Az: Ss (OWi) 9054/01

Beschluss vom 03.04.2002


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht Dresden den Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte“ zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid der Stadt Dresden vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.
Die Rechtsbeschwerde dringt bereits mit der Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils.

1. Das Amtsgericht Dresden hat folgendes festgestellt: „Der Betroffene befuhr am 08.08.2000, gegen 17.02 Uhr, mit dem Kraftrad Honda, in Dresden die Carolabrücke Richtung Albertplatz. Auf dem Carolaplatz hielt er auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr zunächst auf Grund des Rotlichts der Lichtzeichenanlage an, fuhr nach dem Umschalten auf Grünlicht an und wechselte nach dem Überfahren der Haltelinie auf die Linksabbiegerspur, um die Fahrt in Richtung Kstraße fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das gesonderte Rotlicht der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur seit mindestens 43 Sekunden an.

Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des Querverkehrs – war bei diesem Fahrmanöver auf Grund der Ampelschaltung am Carolaplatz ausgeschlossen. Der Betroffene hätte den Rotlichtverstoß bei Anwendung der von einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden können.“

Das Amtsgericht stützt diese Feststellungen auf das nicht näher ausgeführte Geständnis des Betroffenen sowie auf die dem Bußgeldrichter bekannten Verkehrsverhältnisse am Carolaplatz.

Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt worden sind, die Schlüsse auf die innere Tatseite des Betroffenen zulassen. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jede theoretisch denkbare, den im Urteil dargestellten Umständen nach fernliegende Möglichkeit einer Fallgestaltung in seine Erwägungen einzubeziehen und im Urteil abzuhandeln. Hat er jedoch, obwohl der festgestellte und im Urteil niedergelegte Sachverhalt Anlass gibt, eine naheliegende Möglichkeit des Tathergangs außer Betracht gelassen, gilt seine Beweiswürdigung als lückenhaft und das sachliche Recht als verletzt (OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2000 – Ss (OWi) 327/00 -; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 12. Aufl., § 337 Rdnr. 156 m.w.N.).

Hiernach hätte dem Tatrichter die naheliegende Möglichkeit einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Betroffenen auffallen müssen. Das Amtsgericht geht auf Grund eines nicht näher ausgeführten Geständnisses des Betroffenen davon aus, dass dieser nach dem Umschalten auf Grünlicht zunächst auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr anfuhr und sodann, obwohl das Rotlicht der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur weiterhin und schon seit 43 Sekunden leuchtete, auf diese gewechselt ist. Es erscheint daher naheliegend, zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene die äußeren Tatumstände, insbesondere das Leuchten des Rotlichtes für die Linksabbieger in sein Wissen aufgenommen hatte und trotz der Kenntnis des Rotlichts auf die Linksabbiegerspur gewechselt ist. Die Verurteilung wegen nur fahrlässiger Begehungsweise hätte der Erörterung bedurft. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruches mit den Feststellungen, § 353 Abs. 2 StPO.

2. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
a. Das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, dass der festgestellte Sachverhalt einen Rotlichtverstoß gemäß den §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 StVO darstellt Zeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rotlicht, so bedeutet dies gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO: „Halt vor der Kreuzung!“. Diese Regelung besagt, dass der dem Rotlicht nachfolgende Straßenbereich für den ankommenden Verkehr gesperrt ist. Die Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich ist uneingeschränkt untersagt. Wird für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein eigenes Lichtzeichen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO gegeben, so gilt für jede Spur nur das dieser zugeordnete Signal; ein (auch pfeilförmiges) Rotlicht bedeutet: „Der nachfolgende Fahrstreifen ist gesperrt!“ (vgl. BGHSt 43, S. 285).

Wer – wie hier – auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeilen markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht – objektiv – einen Rotlichtverstoß (BayObLG, VersR 2001, S. 1394). Er verstößt nämlich gegen die durch das Rotlicht angeordnete Sperrung des betroffenen Fahrstreifens.

b. Strahlt die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht ab, so liegt gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 BKat (ab 1.1.2002: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 BKat) ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor, mit der Folge, dass regelmäßig ein Fahrverbot in Betracht kommt. Grund hierfür ist die mit zunehmender Rotlichtdauer steigende abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes. Lediglich dann, wenn ausnahmsweise jede abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann, liegt ein derartiger Regelfall nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt vorliegend eine solche Ausnahme nicht in Betracht. Soweit es „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des Querverkehrs – …“ ausschließt, kann damit eine abstrakte Gefährdung nicht in ausreichender Weise verneint werden. Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nämlich nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das missachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs (BayObLG VersR 2001 S. 1394; DAR 1997, S. 28). Das Rotlicht für einen einzelnen Fahrstreifen sperrt den von ihm betroffenen Kreuzungsbereich; bei der konkreten Situation am Carolaplatz soll unter anderem der zu Rückstau führende Aufenthalt von Fahrzeugen in diesem Bereich verhindert werden. Rückstau wirkt sich sowohl auf den auf den freigegebenen Geradeausspuren fließenden Verkehr als auch auf den wiedereinsetzenden Querverkehr gefahrerhöhend aus.

3. Allerdings begründet das besondere Gewicht des Verstoßes in objektiver Hinsicht allein noch nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 BKatV; vielmehr muss hierbei dem Täter auch in subjektiver Hinsicht besondere Verantwortungslosigkeit vorgeworfen werden können. In der neuen Hauptverhandlung wird daher angesichts der komplexen Verkehrsführung und -Situation am Carolaplatz eingehend zu prüfen sein, ob auch das subjektive Element für einen groben Verkehrsverstoß gegeben ist.

III.
Die Sache wird an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dresden zurückverwiesen, da keine Gründe ersichtlich sind, die Entscheidung einer anderen Abteilung oder einem anderen Amtsgericht zu übertragen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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