Verwaltungsgericht München
Az: M 23 S 12.1516
Beschluss vom 11.07.2012
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Der Antragsteller ist Halter eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen „…“. Am 25. Juli 2011 um … Uhr wurde mit diesem Pkw auf der …/ … – …, km 187,0, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nach Abzug einer Messtoleranz von 5 km/h um 35 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde durch Geschwindigkeitsmessgerät und Frontfoto dokumentiert.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – vom 12. August 2011 wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit angehört. Der Antragsteller sandte den Anhörungsbogen per Telefax zurück und gab dabei an, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei und der Verstoß nicht zugegeben werde.
Die um Ermittlung des Fahrzeugführers gebetene Polizeiinspektion … teilte der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – mit Schreiben vom 26. September 2011 mit, dass der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Der Antragsteller habe telefonisch in seiner Firma in … nie angetroffen werden können. Mehrfach über seine Sekretärin erbetene Rückrufe seien nicht durchgeführt worden. In … habe der Antragsteller nie angetroffen werden können. Der Antragsteller sei daher als Zeuge vorgeladen worden. Auch dieser Vorladung habe er keine Folge geleistet. Aufgrund von früheren Fahrerermittlungen sei bekannt, dass der Antragsteller in keinster Weise auf Vorladungen durch die Polizei reagiere. Es dürfe ziemlich sicher sein, dass der Antragsteller im Hinblick auf den beigefügten Internetausdruck (dieser enthält eine Foto des Antragstellers) nicht der Fahrer gewesen sei.
Das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) wurde mit Schreiben der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – vom 4. Oktober 2011 um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage gebeten.
Das Landratsamt gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar und vom 26. Januar 2012 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu äußern. Der Antragsteller teilte daraufhin mit Telefax vom 6. Februar 2012 mit, er bestätige den Eingang des Schreibens und sei etwas verwundert, nachdem er auf die damalige Nachfrage der Thüringer Polizei den mutmaßlichen Fahrzeugführer ermittelt und am 20. September 2011 benannt habe. Dem Telefax war ein Schreiben des Antragstellers an die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – vom 29. September 2011 beigefügt. Darin führt der Antragsteller aus, nach seinen Recherchen sei der mutmaßliche Fahrzeugführer der Freund einer Freundin, die sich den Wagen ausgeliehen hätte. Dieser sei Student in ….
Mit Bescheid vom … März 2012, zugestellt am 14. März 2012, legte das Landratsamt dem Antragsteller für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug auf. Der Übergang dieser Verpflichtung auf Ersatzfahrzeuge wurde ebenso angeordnet wie die Pflicht, das Fahrtenbuch vorzulegen und aufzubewahren. Weiterhin wurden ein Zwangsgeld angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben am 29. März 2012 gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten zudem,
„im Wege der einstweiligen Anordnung die in Zif. 7 des angefochtenen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben“.
Zur Begründung des Antrags führten sie aus, der Kläger sei wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung schriftlich angehört worden, wobei er mitgeteilt habe, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Daraufhin sei er von der Behörde zur Identifizierung des Fahrzeugführers aufgefordert worden. Nach Durchführung entsprechender Recherchen habe er schließlich mit Schreiben vom 29. September 2011 der zuständigen Polizeidienststelle Adresse und Daten des mutmaßlichen Fahrers mitgeteilt. Ob aufgrund des Schreibens erfolgreiche Nachermittlungen getätigt worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers. Da der Antragsteller innerhalb der laufenden Verjährungsfrist seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, sei jedenfalls die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt.
Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 16. April 2012,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Fahrerbenennung habe der Bußgeldstelle während des laufenden Bußgeldverfahrens laut Akte nachweislich nicht vorgelegen. Eine Fahrerbenennung im Zuge der Anhörung vor Fahrtenbucherlass könne nicht dazu führen, dass von der Auflage eines Fahrtenbuchs abgesehen werden könne. Die Anordnung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei ein geeignetes Mittel, um zu verhindern, dass künftig mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Antragstellers unaufklärbare Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen würden. Die Fahrtenbuchauflage sei auch erforderlich, da der ihr zugrunde liegende Verkehrsverstoß von einigem Gewicht sei und ein hohes abstraktes Gefährdungspotential berge. Bei der mit drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndeten Zuwiderhandlung sei die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auch als angemessen anzusehen. Die Führung eines Fahrtenbuchs stelle keine unzumutbare Härte dar, sondern könne mit einem geringen Zeitaufwand geführt werden.
Mit Schreiben vom 4. Juni teilte die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – auf Anfrage des Gerichts mit, es sei dort bis heute kein derartiges Schreiben des Abtragstellers eingegangen, weder als Fax noch als Briefpost. Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug mit Schriftsatz vom 13. Juni 2012 vor, die Versendung des Schreibens sei nicht als Fax, sondern mit normaler Post erfolgt. Insoweit sei kein Versengungsnachweis vorhanden. Jedoch stehe für den Einwurf des Originalschreibens in den Postkasten eine Zeugin zur Verfügung. Die Behauptung, das Schreiben sei nicht zugegangen, werde mit Nichtwissen bestritten. Üblicherweise arbeite die Post zuverlässig. Möglicherweise sei es auf der Dienststelle der Polizei verloren gegangen oder fehlerhaft eingeordnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 12.1513) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom … März 2012 hat keinen Erfolg. Dabei ist der Antrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung (…) die angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben“, zugunsten des Antragstellers analog § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG vom 23.6.1989 NJW 1989, 2704).
Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messprotokoll einschließlich des Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am 25. Juli 2011 erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug begangen wurde.
Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 120,– € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV i.V.m. Bußgeldkatalog Nr. 11.3.6 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKAtV) und drei Punkten im Verkehrszentralregister (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung) geahndet worden. Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn grundsätzlich reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BVerwG vom 9.9.1999 BayVBl 2000, 380; OVG NRW vom 29.4.1999 NJW 1999, 3279).
Die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Polizei war in diesem Fall nicht möglich. Das Ermittlungsverfahren wurde daher eingestellt.
Die in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung – um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG vom 17.12.1982 BayVBl 1983, 310). Weiterhin genügt die Behörde ihrer Ermittlungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (BVerwG vom 14.5.1997 Az. 3 B 28/97 – juris; erstmals BVerwG vom 13.10.1978 NJW 1979, 1054). Die Zwei-Wochen-Frist ist jedoch kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und keine starre Grenze. Sie beruht auf dem Erfahrungssatz, wonach Vorgänge nur in einem begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters nicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der Ermittlungstätigkeit ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen ist (BVerwG, a.a.O.). Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Insbesondere ist eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Foto existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (ständige Rspr. der Kammer, vgl. VG München vom 12.3.2007 Az. M 23 S 06.4894 – juris; vgl. auch VG Oldenburg vom 30.3.2009 Az: 7 B 1004/09 – juris m.w.N.). Zudem kann auch eine fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters eine verspätete Anhörung unbeachtlich machen, weil in diesen Fällen nicht die verspätete Anhörung, sondern die fehlende Kooperationsbereitschaft des Halters ursächlich für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung war. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VGH BW vom 30.11.2010 NJW 2011, 628).
Gemäß diesen Rechtsgrundsätzen hat die Polizei im vorliegenden Fall dem Erfordernis des angemessenen und zumutbaren Ermittlungsaufwands, den § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraussetzt, genügt. Der Antragsteller teilte in dem ihm übersandten Anhörungsbogen vom 12. August 2011 mit, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Zu weiteren Angaben, insbesondere zur Person des tatsächlichen Fahrzeugführers war der Antragsteller in dem Anhörungsbogen nach dem Inhalt des Formblatts nicht ausdrücklich aufgefordert worden. Der Anhörungsbogen ging am 5. September 2011 bei der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – ein. Mit Schreiben vom 13. September 2011 bat die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – die Polizeiinspektion … den Fahrer zur Tatzeit zu ermitteln. Von dort konnte der Antragsteller – trotz mehrmaliger Versuche – telefonisch nicht erreicht werden. Über seine Sekretärin mehrmals erbetene Rückrufe erfolgten ebensowenig. Der Antragsteller wurde daraufhin von der Polizeiinspektion … zu einer Zeugenvernehmung vorgeladen, zu der er ebenfalls nicht erschien. Da der Antragsteller somit erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt hat, war es der Polizei nicht zuzumuten, weitere wahllose und zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Die Polizei hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wurden und erfahrungsgemäß hätten Erfolg haben können.
Der Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörung durch das Landratsamt, er habe „auf die damalige Nachfrage von der Thüringer Polizei den mutmaßlichen Fahrzeugführer ermittelt und am 20. September 2011 benannt“ führt im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach Auskunft der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – ist dort kein Schreiben des Klägers eingegangen. Soweit von Seiten des Antragstellers Zeugenbeweis dafür angeboten wird, dass er das Schreiben in den Postkasten eingeworfen hat, ist dieser nicht geeignet, den Zugang des Schreibens bei der Behörde sowie den Inhalt des Schreibens zu beweisen. Dabei erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller dieses Schreiben – ohne Zustellungsnachweis – per Post übermittelt haben will, während er sich ansonsten – gegenüber der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – sowie dem Landratsamt – ausschließlich per Telefax geäußert hat, bei dem sich der Zugang vergleichsweise leicht nachweisen lässt. Weiterhin hat der Antragsteller im laufenden Ermittlungsverfahren – abgesehen von dem Schreiben – keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass er den Fahrzeugführer ermitteln und offenbaren wollte. Soweit der Antragsteller – wie vorgetragen – den Anhörungsbogen der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – als Aufforderung bzw. Nachfrage verstanden hat, den Fahrzeugführer zu benennen, wäre es naheliegend gewesen, bereits in dem Anhörungsbogen darauf hinzuweisen, dass die Bereitschaft und Absicht besteht, den Fahrzeugführer zu ermitteln und – noch – zu benennen. Weiterhin wäre es naheliegend gewesen, auf die wiederholten Anrufe Kontakt mit der ermittelnden Polizeiinspektion … aufzunehmen und der Zeugenvorladung Folge zu leisten. Dabei hätte der Sachverhalt problemlos geklärt werden können. Die materielle Beweislast geht dabei letztlich zu Lasten des Antragstellers. Angesichts des tatsächlich festgestellten Verkehrsverstoßes mit seinem Fahrzeug fällt es nämlich in seine Sphäre bzw. Mitwirkungsobliegenheit, den Behörden in geeigneter und effektiver Weise Hilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen (vgl. VG Freiburg vom 22.12.2008 Az.: 1 K 1580/08 – juris). Notfalls hätte sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 29. September 2011 Gewissheit über den Zugang verschaffen müssen, da er seine Mitwirkungsbereitschaft – trotz der naheliegenderen Möglichkeiten – auch nicht anderweitig geäußert hat. Soweit der Antragsteller das Schreiben im Rahmen der Anhörung vorgelegt und damit den Fahrer gegenüber dem Landratsamt benannt hat, erfolgte dies erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung und kann sich daher auch nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken.
Das Landratsamt hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids ergibt, wurde erkannt, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Es wurden die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und abgewogen.
Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Erscheint der Verkehrsbehörde zur Erreichung des mit § 31 a StVZO erstrebten Zwecks bei einem Verkehrsverstoß, der auch unter Berücksichtigung seiner Erstmaligkeit von einem beachtlichen Mangel an Verkehrsdisziplin zeugt, ein Zeitraum von einem halben Jahr ausreichend, aber auch notwendig, so halten sich die Belastungen, die sich hieraus für den Betroffenen ergeben, in aller Regel im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH BW vom 18.06.1991 NJW 1992, 132). Die hier begangene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h kann durchaus zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen und stellt keine Bagatelle dar, die die Anordnung einer auf den relativ kurzen Zeitraum von einem halben Jahr befristeten Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Würdigung nahe legen würden, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid zum Übergang auf Ersatzfahrzeuge und zum Inhalt der Eintragungen in das Fahrtenbuch sowie zur Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuchs gemäß § 31 a Abs. 1, Abs. 2 und 3 StVZO begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit gebührt, dass künftig erhebliche Verkehrsverstöße unterbleiben oder jedenfalls geahndet werden können.
§ 31 a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (BayVGH vom 17.7.2002 Az. 11 CS 02.1320 – juris; VGH Mannheim vom 17.11.1997 NZV 1998, 126 m.w.N.). Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat (BayVGH a.a.O). Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525).