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Zweijährige Fahrtenbuchauflage nach Rotlichtverstoß rechtmäßig!

VGH Baden-Württemberg

Az.: 10 S 1408/01

Beschluss vom 28.05.2002

Vorinstanz: VG Karlsruhe – Az.: 12.03.2001

rechtskräftig!


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ist nach einem Rotlichtverstoß der Fahrzeugführer nicht feststellbar, so kann die Verkehrsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs für 2 Jahre anordnen! Die zeitliche Bemessung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 2 Jahren ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof (=VGH) Baden-Württemberg angesichts der Gefährlichkeit einer solchen Verkehrsordnungswidrigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig.


Sachverhalt:

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs war vom zuständigen Landratsamt für zwei Jahre die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt worden. Mit dessen Pkw war ein Rotlichtverstoß begangen worden. Bei seiner Anhörung in dem gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerte er sich lediglich in der Weise, dass er den Rotlichtverstoß nicht begangen hat. Die Namen der möglichen Fahrer wollte er jedoch nicht offenbaren. Erst als die Ordnungswidrigkeit verjährt war, machte er hierzu Angaben. Das Landratsamt ordnete daraufhin mit sofortiger Wirkung die Führung eines Fahrtenbuchs für zwei Jahre an.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des VGH soll durch eine Fahrtenbuchauflage der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Die Fahrtenbuchauflage dient mithin einem doppelten Zweck: Zum einen solle künftigen Fahrern bewusst gemacht werden, dass sie im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden könnten. Zum andern soll sichergestellt werden, dass Verstöße geahndet und gegebenenfalls auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen in Anwendung des Fahrerlaubnisrechts ergriffen werden können. Diesen Zweck kann die Fahrtenbuchauflage nur erfüllen, wenn sie von einer gewissen Dauer ist. Die Bemessung der Dauer hat sich maßgeblich an der Gefährlichkeit der Verkehrszuwiderhandlung zu orientieren. Sechs Monate liegen generell im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle. Da die Lichtzeichenanlage im vorliegenden Fall schon 18 Sekunden Rot war, hielt der VGH eine Fahrtenbuchauflage von 2 Jahren für angemessen.


In der Verwaltungsrechtssache wegen Fahrtenbuchauflage hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 28. Mai 2002

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2001 – 9 K 96/01 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die durch den Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2001 – 10 S 760101 – zugelassene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2001 – 9 K 96101 – ist zulässig und auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine durch das Landratsamt Enzkreis angeordnete Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen, zu Unrecht teilweise entsprochen. Die angegriffene Verfügung des Landratsamts erweist sich bei der – im vorliegenden Verfahren gebotenen – summarischen Prüfung auch insoweit als vermutlich rechtmäßig, als die Fahrtenbuchauflage für eine längere Dauer als ein Jahr angeordnet worden ist. Die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage mit zwei Jahren dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Die Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen führt danach zu einem Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Anordnung jedenfalls bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Antragsteller vorliegen dürften. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte auch die zeitliche Bemessung der Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden sein.

Gemäß § 31a Abs. 1 StVZO liegt die Bemessung der Dauer einer von der zuständigen Behörde für erforderlich angesehenen Fahrtenbuchauflage im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Mindest- oder Höchstdauer der Anordnung wird durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder andere verkehrsrechtliche Bestimmungen nicht vorgegeben. Die Behörde ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, überhaupt eine Frist für die Geltung einer von ihr angeordneten Fahrtenbuchauflage zu bestimmen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 9. Dezember 1975, DAR 1976, 53, 55). Allerdings ist der Verordnungsgeber wohl davon ausgegangen, dass das Fahrtenbuch regelmäßig nur für eine bestimmte, von der anordnenden Stelle von vornherein festgelegte Zeit zu führen ist (vgl. § 31a Abs. 3 StVZO). Nimmt die Behörde dem entsprechend eine Befristung vor, hat sie bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage sicherzustellen, dass der Betroffene nicht unverhältnismäßig belastet wird. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, insbesondere den betroffenen Fahrzeughalter nicht unangemessen belastet, wird mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein.

Durch eine Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995, BVerwGE 98, 227, 230). Die Fahrtenbuchauflage dient damit einem doppelten Zweck: Zum einen soll künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch können weitere Verkehrsverstöße möglicherweise unterbunden werden. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass im Falle der Begehung weiterer Verkehrsverstöße eine Ahndung nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeiten­oder Strafrechts möglich ist und gegebenenfalls auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen in Anwendung des Fahrerlaubnisrechts ergriffen werden können. Diese Zwecke kann die Fahrtenbuchauflage nur erfüllen, wenn sie von einer gewissen Dauer ist. Eine Überwachung für eine Dauer von etwa sechs Monaten wird hier im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle anzusiedeln sein (vgl. BVerwG, aaO.).

Als Kriterium für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage wird vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung zu würdigen sein. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Betroffenen begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher wird es gerechtfertigt sein, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Delikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken. Das Gewicht eines Verkehrsverstoßes ergibt sich regelmäßig aus seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daraus, in welchem Grad der Fahrzeugführer vorwerfbar gehandelt hat. In den Fällen des § 31a Abs. 1 StVZO der vorliegenden Art wird letzteres allerdings zumeist nicht festzustellen sein. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage maßgeblich an der Gefährlichkeit der Verkehrszuwiderhandlung für die Sicherheit des Straßenverkehrs orientiert. Hierbei kann sie auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen (vgl. hierzu auch BVerwG, aaO., BVerwGE 93, 227, 229 f.) sowie in § 40 FeV i.V.m. den Bestimmungen der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis­Verordnung mit der Einordnung eines Delikts in das sogenannte Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Anlass zu einer längerfristigen Fahrtenbuchauflage wird vor allem dann bestehen, wenn mit der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ein Straftatbestand verwirklicht worden ist oder wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die nach den Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nicht nur mit einer Geldbuße, sondern auch mit einem Fahrverbot zu ahnden ist. Hier kommt auch eine mehrjährige Fahrtenbuchauflage in Betracht.

Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird weiter das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, an der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten. Auch vom Fahrzeughalter nach der Verkehrszuwiderhandlung ergriffene organisatorische Maßnahmen, die darauf gerichtet und geeignet sind, bei künftigen Verkehrszuwiderhandlungen die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu erleichtern, werden bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein.

Im vorliegenden Fall dürfte in Anwendung dieser Grundsätze nicht davon auszugehen sein, dass die behördliche Bemessung der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwG0 leidet. Sie dürfte insbesondere nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers führen:

Die mit dem PKW des Antragstellers am 19. August 2000 begangene Verkehrszuwiderhandlung – eine folgenlos gebliebene Missachtung des bereits seit 18.37 Sekunden leuchtenden Rotlichts einer Ampelanlage – wiegt schwer. Der Verordnungsgeber geht bei Delikten dieser Art von einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV in der – hier maßgeblichen – Fassung des Bußgeldkatalogs vom 13. November 2001, BGBl. I S. 3033) aus, die in der Regel die Verhängung einer Geldbuße von 125 EUR und eines Fahrverbots von einem Monat rechtfertigt (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) und zur Eintragung von vier Punkten in des Verkehrszen­tralregister führt (vgl. § 40 FeV i.V.m. Nr. 4.8 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Es sind keine Umstände ersichtlich, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von einem Verkehrsverstoß geringeren Gewichts auszugehen. Im Gegenteil deutet der Umstand, dass das Rotlicht der Ampelanlage bereits seit geraumer Zeit geleuchtet hatte, auf die besondere – abstrakte – Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes hin. Denn andere Verkehrsteilnehmer mussten auch bei umsichtiger Fahrweise zu dieser Zeit nicht (mehr) damit rechnen, dass das Fahrzeug des Antragstellers die Ampelanlage passieren würde. Es besteht ein besonders gewichtiges Interesse der Allgemeinheit, vergleichbare Verkehrsverstöße in Zukunft zu verhindern oder zumindest zu ahnden. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die Verwirklichung dieses Interesses nachhaltig zu sichern. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von zweijähriger Dauer dürfte danach nicht zu beanstanden sein.

Das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Feststellung Lind Aufklärung der oben bezeichneten Verkehrszuwiderhandlung dürfte keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung geben. Der Antragsteller hatte sich anlässlich seiner Anhörung im gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren zunächst nur dahingehend geäußert, dass er nicht zugebe, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen gab er an, dass als Fahrer seine von ihm getrennt lebende Ehefrau oder deren neuer Partner oder aber Dritte in Betracht kämen, deren Namen er nicht bekannt geben wolle. Erst später – nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG für die Verfolgung der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangenen Ordnungswidrigkeit – bei Einlegung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage präzisierte der Antragsteller seine Angaben dahingehend, dass als Fahrer seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und sein Schwager in Frage kämen. Dieses Verhalten rechtfertigt die Annahme, dass bei möglichen künftigen Verkehrsverstößen unter Beteiligung des PKW des Antragstellers eine rechtzeitige Ermittlung des verantwortlichen Fahrers wohl nicht allein auf Grund der freiwilligen Angaben des Antragstellers würde erfolgen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet wären, etwaige künftige Ermittlungen zu erleichtern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an Abschnitt 1.7 und 11.45.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563). Danach war im Eilrechtsschutzverfahren für jeden Monat der Dauer der angegriffenen Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 125 EUR in Ansatz zu bringen. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2001 – 9 K 96101 – mit der Beschwerde nur hinsichtlich seines (teilweise) stattgebenden Teiles angefochten worden ist, waren bei der Streitwertbemessung nur diejenige 12 Monate der Dauer der Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen, für die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 G KG).

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