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Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge

VG Ansbach

Az.: AN 10 K 08.01454

Urteil vom 12.01.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Fahrtenbuchauflage.

Mit dem vom Kläger gehaltenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 3. Februar … gegen 13.12 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten (Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat).

Auf dem dem Kläger übersandten Zeugenfragebogen des Regierungspräsidiums … führte dieser unter dem 15. März … aus: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.“

Dies nahm die Bußgeldbehörde zum Anlass, bei der für den Kläger örtlich zuständigen Polizeibehörde weitere Ermittlungen zum verantwortlichen Fahrer vorzunehmen. Mit Schreiben vom 3. Mai … teilte die Polizeiinspektion … mit, dass der bzw. die verantwortliche Fahrzeugführer/in zum Tatzeitpunkt nicht habe ermittelt werden können. Der Halter des Pkw habe trotz mehrfacher Versuche erst am 20. April … persönlich erreicht werden können. Er und seine Ehefrau beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Einholung eines Lichtbildes des Sohnes der Eheleute sei bei einem Vergleich festgestellt worden, dass dieser nicht der Fahrer gewesen sei. Weitere Ermittlungen seien erfolglos geblieben.

Nachdem die Bußgeldbehörde daraufhin das Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt hatte, bat sie mit Schreiben vom 8. Mai … an die Verkehrsbehörde um Prüfung, ob dem Kläger das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne.

Im Rahmen der Anhörung zum daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahren machte der Kläger am 28. Juni … lediglich Angaben zur Person.

Mit Bescheid vom 21. August … wurde dem Kläger gemäß § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches für die von ihm gehaltenen Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen …, … und … für die Dauer von sechs Monaten angeordnet und die Verpflichtung auf eventuelle Ersatzfahrzeuge erstreckt.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung am 24. September … Widerspruch erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 21. August … aufzuheben.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Auferlegung eines Fahrtenbuches ermessensfehlerhaft sei, da sie unverhältnismäßig schwer in die Rechte des Klägers eingreife. Die Verwaltungsseite habe die gebotenen umfassenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, zudem sei die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzuhaltende 2-Wochenfrist zur Aufnahme der Ermittlungstätigkeit nicht eingehalten worden. Letztlich sei die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle drei vom Kläger gehaltenen Fahrzeuge unverhältnismäßig.

Über den Widerspruch wurde nachfolgend unter Hinweis darauf, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend von der Statthaftigkeit eines Widerspruches ausgegangen sei, nicht entschieden. Dem Kläger wurde anheimgegeben, binnen eines Jahres Klage zu erheben.

Mit am 20. August 2008 bei Gericht eingegangenem Klageschriftsatz ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 21. August … aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen das Widerspruchsvorbringen wiederholt. Ergänzend wurde auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf verwiesen.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 an den Kläger regte das Gericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung an, die Fortführung der Klage zu überdenken. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung durch den Einzelrichter mittels Gerichtsbescheides (§§ 6, 84 VwGO) gegeben.

Eine Stellungnahme hierzu ist bis heute nicht bei Gericht eingegangen.

Mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2009 wurde die Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorgelegte Akte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mittels Gerichtsbescheids gemäß § 84 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, der Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da mit dem vom Kläger gehaltenen Kraftfahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit von einigem Gewicht begangen wurde und trotz der Ermittlungsmaßnahmen der Behörden, welche vor allem deshalb ausreichend waren, weil sie angesichts der Berufung des Klägers auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in angemessenem und zumutbarem Umfang getroffen wurden, eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers vor Eintritt der Verjährung nicht möglich war.

Nach § 31 a Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter auch für mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ein Verkehrsverstoß – von einigem Gewicht – liegt zur Überzeugung des Gerichtes vor. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen der Verkehrspolizei, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat. Auch der Kläger bestreitet diesen nicht. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wäre mit drei Punkten zu bewerten gewesen, somit liegt ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vor, welcher die Anordnung der Führung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich (auch bei einem Erstverstoß) ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – NJW 1995, 2866).

Die Feststellung des Führers des Fahrzeuges, mit welchem diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, war auch nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt, dass die Feststellung eines Fahrzeugsführers unmöglich im Sinne von § 31 a StVZO war, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob dies der Fall war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 1.3.1994 – VRS 88, 158 m.w.N.). Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u.a., weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führens des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Entscheidet er sich für die Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln – eben der Fahrtenbuchauflage – in Zukunft sichergestellt wird, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995 – 11 B 7.95 in BayVBl 1996, 156 und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 7.12.1991 – 2 BvR 1172/81 in BayVBl 1982, 81, zuletzt BayVGH vom 2.8.2007, Az.: 11 ZB 06.1759 <juris>).

So liegt es hier.

Der Kläger hat sich bei seiner Anhörung durch die Bußgeldbehörde auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Person des Fahrzeugführers berufen. Schon dieses Verhalten ist nach den obigen Ausführungen als ausreichend anzusehen, auf weitere Aufklärungsmaßnahmen zu verzichten (vgl. BVerwG vom 1.3.1994 – VRS 88.159).

Jedenfalls hat die Bußgeldbehörde durch die Veranlassung weiterer Ermittlungen die aus der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht sich ergebenden weiteren Ermittlungsansätze insoweit ausgeschöpft, indem sie die örtlich zuständige Polizeidienststelle um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers sowie gegebenenfalls um Lichtbildvergleich gebeten hatte. Weder der Besuch beim Kläger persönlich noch bei seiner Ehefrau oder auch die Beschaffung eines Lichtbildes des Sohnes und ein Bildvergleich erbrachten dabei Hinweise auf den verantwortlichen Fahrzeugführer. Auch ist durch das Verhalten des Klägers kein weiterer, ausreichend konkreter Ermittlungsansatz aufgezeigt worden.

Somit ist an der Intensität der Ermittlungsarbeit nichts zu bemängeln.

Die Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig in dem Sinne, dass anstatt der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Androhung derselben erst hätte erfolgen müssen, da das Vorliegen einer mit drei Punkten bewerteten Verkehrsordnungswidrigkeit im Regelfall die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Entgegen dem weiteren Klägervorbringen war der Kläger auch nicht etwa durch eine verspätete Anhörung gehindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen. Auf den Zeitpunkt der Anhörung kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass der Kläger allein durch den Zeitablauf gehindert worden sein könnte, die ihm obliegenden Angaben zu machen. Vielmehr hat sich der Kläger ganz pauschal und von Anfang an allein auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 10.6.2008, 11 CS 08.431).

Auch die angeordnete Zeitspanne für die Führung des Fahrtenbuches von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden.

Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (vgl. BVerwGE 18, 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Angesichts dieses zweckbedingten Zeiterfordernisses und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Ausgangsbehörde im Bescheid kann in der angeordneten Dauer von sechs Monaten kein Ermessensfehler gesehen werden, insbesondere nicht ein Verstoß gegen die Grundsätze des Übermaßverbotes.

Dass die Fahrtenbuchauflage auch auf alle drei vom Kläger gehaltenen Fahrzeuge erstreckt werden konnte, ergibt sich, wie bereits dargelegt, unmittelbar aus § 31 a Satz 1 StVZO. Dass es sich bei diesen Fahrzeugen um Fahrzeuge handeln könnte, die vom Kläger zu keiner Zeit geführt werden könnten, hat er weder substantiiert dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Letztlich kann er sich auch nicht auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf berufen, da er anwaltlich vertreten ist und es ihm auch von daher möglich war, deutlich kurzfristiger die Klage zu erheben.

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Die Klage war nach allem deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327).

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