Skip to content

Fahrtenbuchauflage – Nichtangabe Fahrer

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Az: 3 A 8/09

Urteil vom 24.02.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuches.

Sie war Halterin des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen…. Mit dem Fahrzeug wurde am 26.04.2008 eine Ordnungswidrigkeit begangen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h). Unter dem 15.05.2008 wurde der Klägerin ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle der Freien Hansestadt Bremen übersandt. Das anlässlich der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Foto zeigt einen männlichen Fahrer mit Brille. Die Klägerin äußerte sich zur Sache nicht.

Gegenüber Polizeibeamten, welche die Geschäftsführerin der Klägerin aufsuchten, gab diese am 10.07.2008 an, dass sie sich bemühen werde, den Namen des Fahrers in Erfahrung zu bringen und sich dann wieder melden werde. Nachdem dies nicht geschah, wurde die Geschäftsführerin am 16.07.2008 erneut von der Polizei aufgesucht. Dabei gab sie erneut an, sich um die Ermittlung des Fahrers zu bemühen und sich dann zu melden (vgl. Vermerk der Polizeistation Molfsee vom 30.07.2008, Bl. 11 f BA „A“). Die Geschäftsführerin nahm danach keinen Kontakt mit der Polizei auf.

Unter dem 31.07.2008 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 04.11.2008 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 18.11.2008 Stellung und teilte mit, dass es sich bei dem Fahrzeug …um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches ausschließlich von der Geschäftsführerin genutzt worden sei. Nachdem das Fahrzeug an die Leasingfirma zurückgegeben worden sei, sei ein Bedarf für ein Fahrtenbuch nicht mehr zu erkennen.

Unter dem 19.11.2008 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem dem Kläger für die Dauer von achtzehn Monaten gemäß § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …auferlegt wurde. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Blatt 22 ff Beiakte A).

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.11.2008 Widerspruch ein. Auf die Begründung des Widerspruchs wird Bezug genommen (Bl. 28 ff BA „A“).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008, zugestellt am 16.12.2008, als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides (Blatt 37 ff Beiakte A) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 14.01.2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass das Fahrzeug … am 26.04.2008 der Leasingfirma zurückgegeben worden sei. Der von der Leasingfirma mit der Rückholung beauftragte Fahrer habe den Verkehrsverstoß begangen. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe ihn nicht benennen können, da er weder von person noch namentlich bekannt gewesen sei.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Führung eines Fahrtenbuchs vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 28.01.2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 31 a StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit ist dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung oder an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Sofern dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt oder zur Eingrenzung des Täterkreises nichts Sachdienliches beiträgt, ist es der zuständigen Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Das Erfordernis, dass die Feststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31 a StVZO allerdings nicht. Eine Fahrtenbuchauflage kann daher auch dann ergehen, wenn der Halter erfolglos zur Aufklärung beizutragen versucht (BVerwG NJW 1989, 2704).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass von der zuständigen Stelle im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens der erforderliche Ermittlungsaufwand betrieben worden ist. Nachdem sich die Klägerin im Bußgeldverfahren nicht zur Sache geäußert hat und insbesondere nicht auf die Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasingfirma hingewiesen hat, bestanden für die Bußgeldstelle der Freien Hansestadt Bremen bzw. die Polizei in Schleswig-Holstein keine weiteren Anhaltspunkte für eine Ermittlung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt, wenn ein wesentlicher Verkehrsverstoß vorliegt. Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt dabei nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Maßgebend ist vielmehr die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit. Führt die Ordnungswidrigkeit zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister – und sei es auch nur mit einem Punkt –, so ist von einem wesentlichen Verkehrsverstoß auszugehen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94).

Der vorliegende Geschwindigkeitsverstoß wäre nach Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FEV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen.

Auch die festgesetzte Dauer der Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten erweist sich als ermessensgerecht. Dazu ist eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. In Fällen der vorliegenden Art (mit drei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat bewehrte Verkehrsverstöße) wird regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten verhängt.

Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage geltend gemachten Einwände sind teilweise nicht verständlich und verhalten sich im übrigen nicht zu den vorstehend genannten Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage. Ob die Geschäftsführerin den Fahrer des Fahrzeugs kannte bzw. ihn „gedeckt“ hat (was sie im übrigen nach ihrem eigenen Vortrag ohne jeden Zweifel getan hat, da sie den möglichen Hinweis auf die Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasingfirma nicht gegeben hat) und ob das Datum der Abmeldung des Fahrzeugs im Widerspruchsbescheid richtig genannt wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne jede Relevanz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos