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Fahrtenschreiberblätter ausgetauscht – Urkundenfälschung?

OLG Karlsruhe

Az.: 3 Ss 128/00

Urteil vom 16.05.2002


Leitsatz:

Dadurch, dass der allein fahrende Kraftfahrer die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselte, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegte, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen, hat er weder die Tatbestände des § 268 StGB noch die des § 267 StGB erfüllt.


Das Oberlandesgericht Karlsruhe – 3. Strafsenat – hat in der Sitzung vom 16. Mai 2002, für R e c h t erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts S. zurückverwiesen.

G r ü n d e:

I.

Das Amtsgericht -Strafrichter- S. sprach den Angeklagten von dem gegen ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 21.11.1999 erhobenen Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB) durch Urteil vom 21.06.2000 – aus rechtlichen Gründen – frei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte -von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene- (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt; sie erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts S. zu neuer Verhandlung und Entscheidung mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB), hilfsweise wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG.

Die Verteidigung beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig; sie hat -vorläufigen- Erfolg, allerdings nicht mit den materiellrechtlichen Beanstandungen, auf die sie in ihrer Rechtfertigungsschrift vom 27.07.2000 die Sachrüge stützt.

1. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt, der der mit der zugelassenen Anklageschrift gegebenen Tatschilderung entspricht, festgestellt bzw. unterstellt:

„Am 02.06.1999 ab 04.50 Uhr war der Angeklagte mit dem Sattelzug Typ Scania, amtliches Kennzeichen, unterwegs. Bei Fahrtantritt legte der Angeklagte in das EG-Kontrollgerät sowohl auf der Fahrerseite, als auch auf der Beifahrerseite jeweils eine Diagrammscheibe ein, obwohl sich kein Beifahrer im LKW befand. Um 13.05 Uhr, nach einer Fahrt mit zwei Pausen von je 60 Minuten, wechselte der Angeklagte die Diagrammscheiben in der Weise aus, dass er die auf der Fahrerseite eingelegte Scheibe in das Beifahrerfach legte und die Scheibe aus dem Beifahrerfach in das Fahrerfach. Auf der Scheibe, die nun im Fahrerfach lag, trug er spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Namen ein. Die andere Scheibe, die nun im Beifahrerfach lag, blieb namenlos. Durch diese Vorgehensweise wollte der Angeklagte verschleiern, dass er vor Wiederaufnahme der Fahrt keine ausreichende Ruhezeit eingehalten und die zulässige Lenkzeit überschritten hatte.

Um 15.15 Uhr wurde der Angeklagte auf der Tstraße im Bereich H. von der Polizei kontrolliert. Der Angeklagte hat dem kontrollierenden Polizeibeamten die vorgenannten Diagrammscheiben ausgehändigt überlassen in der Erwartung, dieser werde „die Täuschung“ nicht bemerken.“

2. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 268 StGB ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, aufgrund dieses Sachverhaltes, gegen dessen Unterstellung die Staatsanwaltschaft als solches nichts erinnert, nicht möglich. Das fragliche Verhalten des Angeklagten genügt – entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft – nicht den Tatbestandserfordernissen der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB.

Freilich sind die Aufzeichnungen eines solchen Fahrtenschreibers auf den eingelegten Schaublättern technische Aufzeichnungen i.S.v. § 268 Abs. 2 StGB (BGHSt 40, 26). Indes wurden durch das Eintragen des – zutreffenden – Namens des Angeklagten und das Austauschen der beiden Schaublätter keine „unechten“ technischen Aufzeichnungen i.S.v. § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB hergestellt. Auch eine störende, das Aufzeichnungsergebnis beeinflussende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang i.S.v. § 268 Abs. 3 StGB kann darin nicht gefunden werden. Mithin wurde durch das Aushändigen der Schaublätter auch kein Gebrauch von unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnungen gemacht (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

§ 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens in die Zuverlässigkeit technisch selbständiger Aufzeichnungen. Der Rechtsverkehr soll sich darauf verlassen können, dass die Aufzeichnungen so, wie sie vorliegen, aus einem Herstellungsvorgang stammen, der in seinem Ablauf durch die selbsttätige Arbeitsweise des betreffenden Geräts zwangsläufig vorgegeben ist, so dass hierdurch die Aufzeichnungen als das Ergebnis eines automatisierten Herstellungsvorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich haben (BGH a.a.O. ).

Der Angeklagte griff durch das vom Amtsgericht festgestellte Verhalten nicht in den automatisierten Herstellungsmodus der Aufzeichnungen des EG-Kontrollgeräts ein. An den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers als solchen manipulierte er nicht. Dass die beiden in das Kontrollgerät eingelegten Schaublätter dann, gegeneinander ausgetauscht, wieder in das Kontrollgerät eingelegt wurden, war ein der technischen Eigenart und Verwendung des Geräts entsprechender Vorgang; die Aufzeichnungsergebnisse auf beiden Schaublättern, aus denen jeweils insbesondere auch zutreffend hervorging, welchen Zeitraum diese jeweils betrafen, blieben unberührt.

Eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang i.S.d. § 268 Abs. 3 StGB kann sich zum einen auf die Anzeigeeinrichtung, zum anderen aber auf den Gegenstand (Medium) der Darstellung beziehen. Da die technische Aufzeichnung in Absatz 2 der Vorschrift durch die Selbsttätigkeit des technischen Vorgangs gekennzeichnet ist, sind daher alle jene Eingriffe in diese Selbsttätigkeit als störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang zu qualifizieren. Fremdbetätigungen des technischen Geräts, die von seiner Funktionsweise her vorgesehen sind (wie z.B. Öffnen und Schließen des Geräts, Einlegen und Entnehmen von Schaublättern) fallen demnach nicht hierunter. Entscheidend ist somit nicht, ob das Gerät -bei Wahrung seiner ordnungsgemäßen technischen Funktionsweise, d.h. ohne störenden Eingriff auf die Technik des Gerätes- nicht so bedient werden darf.

Dementsprechend sind in der Rechtsprechung als störende Einwirkungen angesehen worden das Verbiegen des Geschwindigkeitsschreibers, das Verstellen der Zeituhr des Kontrollgeräts oder das Verwenden gerätefremder Diagrammschreiben (BGH a.a.O. ). Hierher gehören auch das Einkleben eines Fremdkörpers in den Fahrtenschreiber und das Verändern des Zahnzahlenverhältnisses am Ausgleichsgetriebe .

Nicht als störende Einwirkung ist angesehen worden das Nichtaufziehen des Uhrwerks, Nichteinlegen eines Schaublatts, das Abschalten des Geräts durch Öffnen des Gerätedeckels (vgl. hierzu BayObLG VRS 100, 444 m.w.N).

Dass der Angeklagte vortäuschen wollte, dass er die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Darüber, ob im Fahrzeug tatsächlich mehrere Fahrer zur Verfügung stehen, sagen das EG-Kontrollgerät und seine technischen Aufzeichnungen selbst nichts aus. Das Gerät kann nämlich auch durch einen Fahrer -ohne technischen Eingriff – so bedient werden, auch wenn es so nicht bedient werden darf. In die technische Arbeitsweise des Geräts selbst wird daher nicht eingegriffen, wenn zwei Schaublätter nur durch einen Fahrer verwendet werden. Das Gerät dokumentiert daher nur, dass im Fahrerschacht 2 ein Schaublatt eingelegt ist bzw. war und eine Ruhezeit aufgezeichnet worden ist. Damit wird nicht die Zuverlässigkeit des technischen Herstellungsvorgangs in Frage gestellt, sondern nur die Zuverlässigkeit entsprechender Bekundungen des auf dem Schaublatt eingetragenen Fahrers. Dass der Angeklagte glauben machen wollte, die Aufzeichnungen seien aus vorschriftsgemäßer, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 wahrender Verwendung der Schaublätter hervorgegangen, berührt nicht die mit dem technischen Herstellungsvorgang verbundene Zuverlässigkeit der Schaublattaufzeichnungen, sondern die Verlässlichkeit entsprechender Bekundungen des Angeklagten. Das Vertrauen auf die inhaltliche Richtigkeit der Bekundungen des Angeklagten wird durch § 268 StGB aber nicht geschützt.

Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 268 StGB ist – wie bereits eingangs ausgeführt – die Sicherheit der Informationsgewinnung mittels technischer Geräte. Deren Aufzeichnungen sollen in ihrer Entstehung vor gerätefremden Machinationen geschützt und ihre Herkunft aus einem ordnungsgemäß arbeitenden Gerät verbürgt werden (Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 268 Rdnr. 2; BGHSt 28, 304). Geschütztes Rechtsgut ist nicht ein Interesse an der inhaltlichen, hier mit den Vorschriften des Fahrpersonalrechts übereinstimmenden Richtigkeit. Denn dann wäre eine Abgrenzung des Tatbestandes des § 268 StGB von falschen Eigeneintragungen des Fahrers auf dem Schaublatt nicht mehr möglich. Zielrichtung des § 268 StGB ist der strafrechtliche Schutz des Vertrauens auf die Zuverlässigkeit und technische Vollkommenheit der selbsttätigen Vorrichtung im Rechtsverkehr.

Damit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Die Justiz 1999, 495 = NStZ -RR 2000, 11), dem Brandenburgischen OLG (VRS 92, 373), dem KG (VRS 57, 121) und dem BayObLG (NStZ-RR 2001, 371 = VRS 100, 444).

3. Auch ein Vergehen der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB scheidet aus.

Wohl handelt es sich bei den handschriftlich mit dem Namen eines Fahrers versehenen Fahrtenschreiberaufzeichnungen um Urkunden i.S.v. § 267 StGB. Zwar enthalten Schaublätter in ihrem Diagrammteil keine Gedankenerklärung. Sie sind vielmehr nach Aufzeichnung durch den Fahrtenschreiber sog. Augenscheinsobjekte, die keinen Urkundencharakter aufweisen. Mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt wird aber nach Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber eine feste Beweisbeziehung zum Augenscheinsobjekt hergestellt, wodurch das Schaublatt als Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde wird (vgl. schon BayObLG NJW 1981, 774; dass. NZV 1994, 36 und NStZ-RR 1999, 153; OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 400 = VRS 97, 166). Denn die Eintragungen bekommen infolge der integrierenden Verbindung mit dem Bezugsobjekt den für den Urkundencharakter erforderlichen Gedankeninhalt, nämlich, dass der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug, in dessen Fahrtschreiber die technische Aufzeichnung erfolgt ist, geführt bzw. nicht geführt hat. Diese sich aus der zusammengesetzten Urkunde somit ergebende Gedankenerklärung ist auch zum Beweis geeignet und bestimmt.

Nach den Feststellungen trug der Angeklagte im Zuge des Austausches der Diagrammscheiben (spätestens zu diesem Zeitpunkt) seinen Namen auf dem Fahrtenschreiberschaublatt ein, das er in das Fahrerfach legte. Mit dieser Eintragung seines Namens gewann das Schaublatt mit Fahrtantritt Urkundenqualität i.S.d. § 267 StGB. Indes stellte der Angeklagte keine unechte Urkunde her, da er seinen zutreffenden Namen eintrug und mithin nicht über den wahren Aussteller täuschte. Das ihm zugeordnete Schaublatt verkörperte als Urkunde die Gedankenerklärung, dass er als auf dem Schaublatt eingetragener Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Fahrzeug geführt hat. Soweit die in diesem Schaublatt aufgezeichnete Ruhezeit dem Angeklagten als Aussteller zugerechnet werden könnte, fehlt es ebenfalls ersichtlich an einer Täuschung über die Identität des Ausstellers, es handelte sich schlicht um eine sog. `schriftliche Lüge´ des wahren Ausstellers. Inhaltlich unwahre Angaben in echten Urkunden, schriftliche Lügen, sind aber nur im Falle öffentlicher Urkunden (§§ 271, 348 StGB) strafbar (Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 267 Rdnr. 54).

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Das zweite Schaublatt, das der Angeklagte im Zuge des Austausches der Schaublätter aus dem Fahrerschacht in den Beifahrerschacht legte, blieb nach wie vor namenlos, stellte mithin keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Auch der Versuch einer Urkundenfälschung kommt nach den Urteilsfeststellungen insoweit nicht in Betracht (vgl. hierzu aber bei anders gelagertem Sachverhalt BayObLG NStZ-RR 1999, 153).

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Die Justiz 1999, 400) führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Der jener Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden schon dadurch, dass der Fahrer -mangels eines lenkbereiten Beifahrers- bei Fahrtantritt beide Schaublätter ausfüllte und sie nur mit seinem Nachnamen versah, so dass er bei Herstellung der dem vermeintlichen zweiten Fahrer zugeordneten Fahrtschreiberaufzeichnung den Eindruck hervorrief, diese stamme von einem zweiten Fahrer mit dem gleichen Nachnamen. Darin lag die Herstellung einer unechten Urkunde.

III.

Allerdings hält die Meinung des Amtsgerichts, die Verfolgung der aufgrund des unterstellten Sachverhaltes in Betracht kommenden vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, 10 Nr. 3 a FPersV, Art. 15 Abs. 2 Unter Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85) sei verjährt (insoweit verneint allerdings das BayObLG VRS 100, 444 entgegen OLG Stuttgart Die Justiz 1999, 495 bereits eine Bußgeldbewehrung), rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend wäre diese Annahme nur, wenn das Tatfahrzeug nicht durch vorgenannte Verordnung erfasst würde, mithin keine Ordnungswidrigkeit nach dem FPersG vorläge (vgl. hierzu BayObLG VRS 60, 397), sondern eine der kurzen Verjährung unterliegende Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 69 a Abs. 3 Nr. 25 a StVZO i.V.m. § 57 a Abs. 3 Satz 3 StVZO. Hierzu verhalten sich die Gründe des angefochtenen Urteils nicht, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob das Tatfahrzeug für die Güterbeförderung diente und welches zulässiges Gesamtgewicht dieses hatte (vgl. hierzu näher – auch wegen der sonstigen in Erwägung zu ziehenden Ordnungswidrigkeiten – BayObLG VRS 100, 444, 447; vgl. auch Bay ObLG NStZ-RR 1999, 153, wonach eine Verurteilung allein wegen der gleichzeitigen Verwendung zweier Schaublätter wegen Änderung der Rechtslage nicht mehr möglich ist).

IV.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Amtsgerichts daher aufzuheben. Aufzuheben sind hier auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen (vgl. hierzu nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 353 Rdnr. 12). Der vom Amtsgericht, soweit ersichtlich, lediglich unterstellte Sachverhalt darf nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben. Denn zum Einen war der freigesprochene Angeklagte mangels Beschwer bisher nicht in der Lage, die ihn u.U. teilweise belastenden (vgl. oben III.) Feststellungen im Revisionsverfahren auf deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen überprüfen zu lassen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Schuldspruch 1; BGH StV 1999, 415; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 364, 365). Jedenfalls wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit auch als zugunsten des Angeklagten eingelegt (§ 301 StPO). Zum Anderen ist der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, vielmehr sind (weitere) eigene Feststellungen des Tatgerichts nötig und möglich.

Da mithin kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 StPO).

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