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Erstattungsfähige Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

LG Ingolstadt

Az.: 32 0 620/10 Hei

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.09.2011


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Ingolstadt am 13.09.2011 folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss:

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.06.2011 zu erstattenden Kosten werden auf

4.123,80 €

(in Worten: viertausendeinhundertdreiundzwanzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.07.2011 festgesetzt.

Gründe:

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Im vorliegenden Verfahren sind ausnahmsweise die Fahrtkosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, obwohl der Beklagte seinen Wohnort am Sitz des Prozessgerichts hat. Nach dem Vortrag des Beklagten hat er in Ingolstadt keinen Fachanwalt für Medizinrecht, der sich darauf spezialisiert hat, ausschließlich Ärzte zu vertreten, gefunden.

Die Mehrkosten von 71,85 € sind daher ausnahmsweise erstattungsfähig im Sinne des § 91 ZPO.

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