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Fahrtkostenerstattung für Rechtsanwalt der nicht ortsansässig ist

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 6 W 126/00

Beschluß vom 31.07.2000

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt Az.: 2/6 O 1851/00


BESCHLUSS

Indem Kostenfestsetzungsverfahren hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt am Man vom 5. Juli 2000 am 31. Juli 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 299,20 DM.

Gründe:

Die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld des Kölner Prozessbevollmächtigten hat die Rechtspflegerin zu Recht als erstattungsfähig festgesetzt (§ 28 BRAGO).

Der Streit der Parteien entzündet sich daran, ob ein am Prozessgericht nicht zugelassener, aber seit dem 01.01.2000 gemäß § 78 Abs. 1 ZPO n.F. postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht kostenrechtlich wie ein dort zugelassener Rechtsanwalt zu behandeln ist, dessen Reisekosten nicht vom Prozessgegner zu erstatten sind (§ 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Nach der seitdem 01.01.2000 geltenden Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Landgericht (nur noch) von einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Weggefallen ist durch die Gesetzesnovelle die örtliche Beschränkung der Postulationsfähigkeit. Während nach der alten Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO für die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts die Zulassung beim Prozessgericht erforderlich war, ist nunmehr eine Zulassung bei irgendeinem Amts- oder Landgericht in Deutschland ausreichend. Unverändert geblieben ist aber das Erfordernis der lokalen Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht (§§ 18 ff. BRAO).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bezieht sich § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO, nach dem solche Mehrkosten. nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet, nicht auf die Postulationsfähigkeit sondern ausschließlich auf die Zulassung nach §§ 18 ff. BRAO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58 Aufl., § 91 Rdn. 46). Ein Ausschluss der Erstattung von Reise-, und Abwesenheitskosten wird danach nur für den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt angeordnet Die Erstattung von Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts ist nach § 91 Abs.2 Satz 1 2.Hs. ZPO davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Unter der Geltung der alten Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO wurden an das Merkmal der „Notwendigkeit“ strenge Anforderungen gestellt, weil eine Partei sich im Anwaltsprozess ohnehin von einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste. Unter der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO ist die Hinzuziehung eines örtlichen Rechtsanwalts im landgerichtlichen Verfahren aber nicht mehr erforderlich, so dass die „Notwendigkeit“ nicht mehr unter Hinweis auf eine obligatorische Einschaltung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts verneint werden kann. Vielmehr ist nunmehr allein auf die Sicht einer vernünftigen, kostenorientierten Prozesspartei abzustellen. Aus deren Sicht erscheint es im Regelfall vernünftig und am kostengünstigsten, einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sowohl die vorgerichtliche Korrespondenz erledigt als auch einen anschließenden Prozess führt und auch vor Gericht auftritt. Der Senat erachtet daher unter der Geltung des § 78 Abs. 1 ZPO n.F. die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts anfallenden Reisekosten einschließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich für erstattungsfähig, wenn kein weiterer – beim Prozessgericht zugelassener – Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Dabei bilden die Reisekosten eines in der Nähe des Sitzes der Partei residierenden Rechtsanwalts nach Ansicht des Senats grundsätzlich die Höchstgrenze, bis zu der die Kosten eines tatsächlich. eingeschalteten auswärtigen Prozessbevollmächtigen gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden können.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Kosten erstattungsfähig. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in Essen, so dass sie einen Essener Rechtsanwalt hätte beauftragen können. Demnach kann die Antragsgegnerin zu 1) die tatsächlich angefallenen Reisekosten ihres Kölner Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen, da diese niedriger sind als die eines Essener Rechtsanwalts gewesen wären, weil die Entfernung von Köln nach Frankfurt am Main geringer ist als die von Essen nach Frankfurt am Main. Dafür, dass die in Italien ansässige Antragsgegnerin zu 2 nach obigen Grundsätzen ebenfalls berechtigt war, einen außerhalb Frankfurts residierenden deutschen Rechtsanwalt einzuschalten, spricht dass sie zusammen mit der Antragsgegnerin. zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist und es daher zweckentsprechend war, dass sich beide von ein und demselben Prozessbevollmächtigten haben vertreten zu lassen. Letztlich kann das aber dahinstehen, da Reisekosten nur einmal angefallen sind und die Antragsgegnerin diese bereits im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) zu erstatten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Fahrtkostenerstattung

für Rechtsanwalt der nicht ortsansässig ist


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 6 W 126/00

Beschluß vom 31.07.2000

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt Az.: 2/6 O 1851/00


BESCHLUSS

Indem Kostenfestsetzungsverfahren hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt am Man vom 5. Juli 2000 am 31. Juli 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 299,20 DM.

Gründe:

Die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld des Kölner Prozessbevollmächtigten hat die Rechtspflegerin zu Recht als erstattungsfähig festgesetzt (§ 28 BRAGO).

Der Streit der Parteien entzündet sich daran, ob ein am Prozessgericht nicht zugelassener, aber seit dem 01.01.2000 gemäß § 78 Abs. 1 ZPO n.F. postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht kostenrechtlich wie ein dort zugelassener Rechtsanwalt zu behandeln ist, dessen Reisekosten nicht vom Prozessgegner zu erstatten sind (§ 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Nach der seitdem 01.01.2000 geltenden Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Landgericht (nur noch) von einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Weggefallen ist durch die Gesetzesnovelle die örtliche Beschränkung der Postulationsfähigkeit. Während nach der alten Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO für die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts die Zulassung beim Prozessgericht erforderlich war, ist nunmehr eine Zulassung bei irgendeinem Amts- oder Landgericht in Deutschland ausreichend. Unverändert geblieben ist aber das Erfordernis der lokalen Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht (§§ 18 ff. BRAO).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bezieht sich § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO, nach dem solche Mehrkosten. nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet, nicht auf die Postulationsfähigkeit sondern ausschließlich auf die Zulassung nach §§ 18 ff. BRAO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58 Aufl., § 91 Rdn. 46). Ein Ausschluss der Erstattung von Reise-, und Abwesenheitskosten wird danach nur für den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt angeordnet Die Erstattung von Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts ist nach § 91 Abs.2 Satz 1 2.Hs. ZPO davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Unter der Geltung der alten Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO wurden an das Merkmal der „Notwendigkeit“ strenge Anforderungen gestellt, weil eine Partei sich im Anwaltsprozess ohnehin von einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste. Unter der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO ist die Hinzuziehung eines örtlichen Rechtsanwalts im landgerichtlichen Verfahren aber nicht mehr erforderlich, so dass die „Notwendigkeit“ nicht mehr unter Hinweis auf eine obligatorische Einschaltung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts verneint werden kann. Vielmehr ist nunmehr allein auf die Sicht einer vernünftigen, kostenorientierten Prozesspartei abzustellen. Aus deren Sicht erscheint es im Regelfall vernünftig und am kostengünstigsten, einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sowohl die vorgerichtliche Korrespondenz erledigt als auch einen anschließenden Prozess führt und auch vor Gericht auftritt. Der Senat erachtet daher unter der Geltung des § 78 Abs. 1 ZPO n.F. die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts anfallenden Reisekosten einschließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich für erstattungsfähig, wenn kein weiterer – beim Prozessgericht zugelassener – Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Dabei bilden die Reisekosten eines in der Nähe des Sitzes der Partei residierenden Rechtsanwalts nach Ansicht des Senats grundsätzlich die Höchstgrenze, bis zu der die Kosten eines tatsächlich. eingeschalteten auswärtigen Prozessbevollmächtigen gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden können.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Kosten erstattungsfähig. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in Essen, so dass sie einen Essener Rechtsanwalt hätte beauftragen können. Demnach kann die Antragsgegnerin zu 1) die tatsächlich angefallenen Reisekosten ihres Kölner Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen, da diese niedriger sind als die eines Essener Rechtsanwalts gewesen wären, weil die Entfernung von Köln nach Frankfurt am Main geringer ist als die von Essen nach Frankfurt am Main. Dafür, dass die in Italien ansässige Antragsgegnerin zu 2 nach obigen Grundsätzen ebenfalls berechtigt war, einen außerhalb Frankfurts residierenden deutschen Rechtsanwalt einzuschalten, spricht dass sie zusammen mit der Antragsgegnerin. zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist und es daher zweckentsprechend war, dass sich beide von ein und demselben Prozessbevollmächtigten haben vertreten zu lassen. Letztlich kann das aber dahinstehen, da Reisekosten nur einmal angefallen sind und die Antragsgegnerin diese bereits im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) zu erstatten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

 

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