Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- BGH erlaubt Fahrverbote ohne ausführliche Begründung bei extremen Tempoüberschreitungen
- Der Fall vor Gericht
- Fahrverbotsverhängung ohne ausführliche Begründung bei Geschwindigkeitsüberschreitung
- Sachverhalt: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn
- Entscheidung des Amtsgerichts: Geldbuße und Fahrverbot
- BGH: Fahrverbot kann auch ohne nähere Begründung verhängt werden
- Ausnahmen vom Regelfahrverbot müssen begründet werden
- Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wann wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt?
- In welchen Fällen kann ein Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden?
- Muss ein Gericht das Fahrverbot immer begründen?
- Welche Rechtsmittel habe ich gegen ein Fahrverbot?
- Welche besonderen Umstände können ein Fahrverbot vermeiden helfen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil betrifft einen Autofahrer, der die Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten hat und dafür ein Fahrverbot von einem Monat sowie eine Geldbuße erhalten hat.
- Der Fahrer wurde auf der Autobahn A 57 bei einer Radarkontrolle geblitzt, nachdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach reduziert wurde.
- Die Entscheidung des Amtsgerichts bestand darin, aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und der verkehrsrechtlichen Vorbelastung des Fahrers sowohl eine Geldbuße als auch ein Fahrverbot zu verhängen.
- Das Gericht stellte Schwierigkeiten fest, weil es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelte, die aufgrund vorheriger Verkehrsvergehen grundsätzlich ein Fahrverbot rechtfertigen könnte.
- Entscheidung: Das Gericht verhängte aufgrund der Schwere des Verstoßes und der vorherigen Vorbelastung ein Fahrverbot zusätzlich zur Geldbuße.
- Begründung: Ein Fahrverbot soll eine zusätzliche erzieherische Wirkung haben, um den Fahrer zur Verkehrsdisziplin zu ermahnen.
- Auswirkungen: Das Urteil unterstreicht, dass bei erheblichen Verkehrsverstößen ein Fahrverbot verhängt werden kann, besonders wenn der Fahrer schon wegen anderer Verkehrsverstöße vorbelastet ist.
BGH erlaubt Fahrverbote ohne ausführliche Begründung bei extremen Tempoüberschreitungen
Wer kennt es nicht: Ein Autofahrer wird geblitzt, erhält einen Bußgeldbescheid und muss mit einem Fahrverbot rechnen. Aber wann ist ein Fahrverbot eigentlich angemessen? In der Regel wird es als zusätzliche Sanktion zu einer Geldbuße verhängt, wenn der Verkehrssünder eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, etwa durch grob überhöhte Geschwindigkeit oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Doch die Gerichte haben erkannt, dass diese Entscheidung nicht immer einfach ist. Insbesondere dann, wenn der Verkehrsverstoß nur geringfügig war und das Fahrverbot massive Auswirkungen auf den Alltag des Fahrers hat, kann ein Fahrverbot überproportional erscheinen.
In diesen Fällen kann es vorkommen, dass das Gericht ein Fahrverbot ablehnt und stattdessen eine erhöhte Geldbuße verhängt. Doch wann darf ein Fahrverbot einfach so gegen eine Geldbuße ausgetauscht werden? Und welche Argumente spielen dabei eine Rolle? Ein aktuelles Urteil beleuchtet diese Fragen aus neuer Perspektive. Dieses Urteil, das im Folgenden näher beleuchtet wird, zeigt, dass die Rechtsprechung hier noch keine eindeutigen Vorgaben bietet und individuelle Sachverhalte im Einzelfall berücksichtigt werden müssen.
Der Kontext zeigt, dass der Leser möglicherweise mit einem Bußgeldbescheid und Fahrverbot konfrontiert ist und sich über die rechtlichen Möglichkeiten informieren möchte. Der Call-to-Action-Absatz sollte daher auf diese Situation eingehen und die Expertise der Kanzlei im Verkehrsrecht hervorheben.
Der Fall vor Gericht
Fahrverbotsverhängung ohne ausführliche Begründung bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28.11.1991 (Az. 4 StR 366/91) eine wichtige Entscheidung zur Verhängung von Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen getroffen.
Sachverhalt: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn
Der Fall betraf einen Autofahrer, der auf der Autobahn A 57 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war durch mehrere Verkehrszeichen angeordnet worden, da es in diesem Bereich aufgrund von Querrillen in der Fahrbahn bei zu hohen Geschwindigkeiten wiederholt zu Unfällen gekommen war.
Der Meßstelle war ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter vorausgegangen, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und dann auf 80 km/h herabgestuft worden war. Der Betroffene war zudem wegen eines Rotlichtverstoßes bereits verkehrsrechtlich vorbelastet.
Entscheidung des Amtsgerichts: Geldbuße und Fahrverbot
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 300 DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
BGH: Fahrverbot kann auch ohne nähere Begründung verhängt werden
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das verhängte Fahrverbot nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn das Amtsgericht keine näheren Ausführungen dazu gemacht habe.
Die Richter stellten klar: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h innerorts oder 61 km/h außerorts sei nach dem Bußgeldkatalog regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. In solchen Fällen bedürfe es grundsätzlich keiner näheren Begründung für die Anordnung eines Fahrverbots.
Ausnahmen vom Regelfahrverbot müssen begründet werden
Nur wenn das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absehen oder stattdessen eine erhöhte Geldbuße festsetzen wolle, müsse es dies näher begründen. Dafür müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelfolge rechtfertigen würden.
Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände. Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Gefahrenbereich sowie die Vorbelastung des Betroffenen rechtfertigten aus Sicht der Richter die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Mit diesem Beschluss hat der BGH klargestellt, dass Gerichte bei gravierenden Geschwindigkeitsverstößen, die nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelfahrverbot belegt sind, dieses ohne nähere Begründung verhängen können. Eine ausführliche Begründung ist nur erforderlich, wenn vom Regelfahrverbot abgewichen werden soll.
Für Autofahrer bedeutet dies: Bei deutlichen Tempoüberschreitungen droht in der Regel ein Fahrverbot, ohne dass das Gericht dies im Einzelnen begründen muss. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden – dann aber muss das Gericht die Gründe dafür ausführlich darlegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Der BGH stellt klar, dass bei gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, die laut Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsehen, dieses ohne nähere Begründung verhängt werden kann. Eine ausführliche Begründung ist nur erforderlich, wenn vom Regelfahrverbot abgewichen werden soll. Dies stärkt die Effizienz der Rechtsprechung bei Standardfällen und betont gleichzeitig die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung bei Ausnahmen. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Handhabung von Fahrverboten bei eindeutigen Verstößen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie mit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt werden, müssen Sie grundsätzlich mit einem Fahrverbot rechnen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Verhängung eines Fahrverbots ausführlich zu begründen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die gegen ein Fahrverbot sprechen, muss das Gericht diese Umstände genau darlegen und begründen, warum es stattdessen eine erhöhte Geldbuße verhängt. Es ist also wichtig zu wissen, dass der Regelfall bei deutlichen Tempoverstößen ein Fahrverbot ist. Wenn Sie glauben, dass in Ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die gegen ein Fahrverbot sprechen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Ihre Chancen auf eine erhöhte Geldbuße statt eines Fahrverbots zu erhöhen.
FAQ – Häufige Fragen
Geschwindigkeitsüberschreitung und die daraus resultierende Verhängung eines Fahrverbots sind Themen, die viele Autofahrer bewegen. Unser FAQ-Bereich liefert Ihnen verlässliche Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Fahrverbotsverhängung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Hier finden Sie verständliche Erklärungen zum Ablauf des Verfahrens, den möglichen Folgen eines Fahrverbots und Ihren Handlungsmöglichkeiten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wann wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt?
- In welchen Fällen kann ein Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden?
- Muss ein Gericht das Fahrverbot immer begründen?
- Welche Rechtsmittel habe ich gegen ein Fahrverbot?
- Welche besonderen Umstände können ein Fahrverbot vermeiden helfen?
Wann wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt?
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein Fahrverbot in der Regel ab einer bestimmten Schwelle verhängt. Innerorts droht ein einmonatiges Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h, außerorts ab 41 km/h über dem Tempolimit. Diese Grenzen sind im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt.
Die Verhängung eines Fahrverbots dient als spürbare Sanktion für besonders gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei derart deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Daher soll das Fahrverbot als Denkzettel wirken und Wiederholungstaten vorbeugen.
Neben der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung spielt auch die Häufigkeit von Verstößen eine Rolle. Bei Wiederholungstätern kann bereits ab 26 km/h zu schnell ein Fahrverbot verhängt werden, wenn innerhalb eines Jahres zwei solcher Verstöße begangen wurden. Dies soll der Bildung gefährlicher Gewohnheiten entgegenwirken.
Die Dauer des Fahrverbots beträgt in der Regel einen Monat. Bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen kann es auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. So drohen beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 70 km/h außerorts drei Monate Fahrverbot.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen Standardmaßnahmen darstellen. In Einzelfällen können Gerichte davon abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Eine Abweichung muss jedoch stets begründet werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 8. Mai 2013 (Az. 4 StR 336/12) klargestellt, dass ein Abweichen von den Regelfahrverboten nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Die rechtliche Grundlage für die Verhängung von Fahrverboten findet sich in § 25 des Straßenverkehrsgesetzes. Dort ist festgelegt, dass bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden kann. Die konkreten Geschwindigkeitsgrenzen, ab denen ein Fahrverbot droht, sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelt.
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Anwendung dieser Regelungen: Ein Autofahrer wird innerorts mit 86 km/h statt der erlaubten 50 km/h geblitzt. Die Überschreitung beträgt somit 36 km/h. In diesem Fall muss der Fahrer neben einem Bußgeld von 260 Euro und zwei Punkten im Fahreignungsregister auch mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Hätte derselbe Fahrer die Geschwindigkeit um „nur“ 30 km/h überschritten, wäre zwar ein hohes Bußgeld fällig geworden, ein Fahrverbot hätte aber noch vermieden werden können.
In welchen Fällen kann ein Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden?
Ein Fahrverbot kann in bestimmten Fällen durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Gerichte prüfen dabei stets den Einzelfall und wägen ab, ob ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt ist.
Ein wichtiger Grund für den Ersatz des Fahrverbots durch eine höhere Geldbuße ist das Vorliegen eines Härtefalls. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene beruflich zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist und ein Fahrverbot zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Beispielsweise könnte ein selbstständiger Handwerker, der täglich zu verschiedenen Baustellen fahren muss, glaubhaft machen, dass er ohne Führerschein seinen Betrieb nicht aufrechterhalten kann.
Auch bei Ersttätern sind die Gerichte eher geneigt, statt eines Fahrverbots eine erhöhte Geldbuße zu verhängen. Wer zum ersten Mal eine Ordnungswidrigkeit begeht, die normalerweise ein Fahrverbot nach sich ziehen würde, hat bessere Chancen auf eine Umwandlung in eine Geldbuße. Dies gilt insbesondere bei leichteren Verstößen wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung von knapp über 30 km/h innerorts.
Ein weiterer Aspekt, den Gerichte berücksichtigen, ist das Vorliegen eines einmaligen Augenblicksversagens. Kann der Betroffene glaubhaft darlegen, dass der Verstoß auf einem kurzzeitigen Konzentrationsmangel beruhte und nicht charakteristisch für sein sonstiges Fahrverhalten ist, kann dies für eine Umwandlung in eine Geldbuße sprechen.
Die Höhe der Geldbuße bei einer Umwandlung des Fahrverbots fällt in der Regel deutlich höher aus als das ursprünglich vorgesehene Bußgeld. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich der Betrag verdoppelt oder sogar verdreifacht. Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an der Schwere des Verstoßes sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Umwandlung eines Fahrverbots in eine Geldbuße die Ausnahme darstellt. Die Gerichte prüfen jeden Fall kritisch, um sicherzustellen, dass der erzieherische Zweck des Fahrverbots nicht unterlaufen wird. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Wiederholungstätern ist eine Umwandlung in der Regel ausgeschlossen.
Um eine Umwandlung zu erreichen, ist es ratsam, frühzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und die besonderen Umstände detailliert darzulegen. Hierbei kann die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hilfreich sein, der die Erfolgsaussichten einschätzen und die Argumentation gegenüber dem Gericht professionell vorbringen kann.
Bei der Entscheidung über eine mögliche Umwandlung berücksichtigen die Gerichte auch die Art des Verstoßes. Bei Delikten, die eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen, wie etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Trunkenheit am Steuer, ist die Wahrscheinlichkeit einer Umwandlung in eine Geldbuße sehr gering.
Muss ein Gericht das Fahrverbot immer begründen?
Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, die Verhängung eines Fahrverbots zu begründen. Diese Begründungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei einem Regelfahrverbot, das im Bußgeldkatalog vorgesehen ist, genügt in der Regel eine knappe Begründung. Das Gericht muss dann lediglich darlegen, warum es keinen Ausnahmefall sieht, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde.
Anders verhält es sich, wenn das Gericht von der Verhängung eines Regelfahrverbots absieht oder ein Fahrverbot verhängt, obwohl es nicht im Bußgeldkatalog vorgesehen ist. In diesen Fällen muss das Gericht seine Entscheidung ausführlich begründen. Es muss darlegen, warum es einen Ausnahmefall annimmt oder weshalb die Verhängung eines Fahrverbots trotz fehlender Regelung im Bußgeldkatalog erforderlich ist.
Die Begründung dient dazu, die gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Sie ermöglicht es dem Betroffenen, die Gründe für das Fahrverbot zu verstehen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Zudem kann eine höhere Instanz anhand der Begründung die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen.
Ein Gericht, das ein Fahrverbot verhängt, ohne dies hinreichend zu begründen, begeht einen Rechtsfehler. Dies kann zur Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren führen. Besonders kritisch wird es, wenn das Gericht ein erhöhtes Bußgeld statt eines Fahrverbots verhängt, ohne dies näher zu begründen. In solchen Fällen liegt oft ein Ermessensfehler vor, da das Gericht sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat.
Die Anforderungen an die Begründung steigen mit der Schwere des Eingriffs. Bei einem längeren Fahrverbot von zwei oder drei Monaten muss das Gericht besonders sorgfältig begründen, warum es diese Maßnahme für erforderlich hält. Es muss dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eingehen und darlegen, warum ein kürzeres Fahrverbot nicht ausreicht.
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Gerichte ihre Entscheidungen zum Fahrverbot nicht ausreichend begründen. Dies kann verschiedene Ursachen haben, etwa Zeitmangel oder Routine. Für Betroffene ist es daher wichtig, das Urteil genau zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen, wenn die Begründung fehlt oder mangelhaft ist.
Ein typisches Beispiel für eine unzureichende Begründung wäre: „Das Gericht verhängt ein einmonatiges Fahrverbot, da dies im Bußgeldkatalog vorgesehen ist.“ Eine solche Begründung wäre zu pauschal und würde nicht erkennen lassen, dass das Gericht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat.
Eine angemessene Begründung könnte hingegen lauten: „Das Gericht verhängt ein einmonatiges Fahrverbot, da der Betroffene innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten hat. Besondere Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Betroffene nicht dargelegt, dass ihm durch das Fahrverbot unzumutbare Nachteile entstehen würden.“
Welche Rechtsmittel habe ich gegen ein Fahrverbot?
Gegen ein verhängtes Fahrverbot stehen Betroffenen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Der Einspruch ist das wichtigste Instrument, um ein Fahrverbot anzufechten. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich bei der Bußgeldstelle eingereicht werden. Durch den Einspruch wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben.
Im gerichtlichen Verfahren können Betroffene ihre Argumente gegen das Fahrverbot vorbringen. Häufig wird versucht, einen Härtefall geltend zu machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene beruflich zwingend auf den Führerschein angewiesen ist und ein Fahrverbot den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hätte. Das Gericht prüft dann, ob ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen und stattdessen eine erhöhte Geldbuße verhängt werden kann.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verfahrensrüge. Hierbei werden formale Fehler im Bußgeldverfahren geltend gemacht, etwa Mängel bei der Messung der Geschwindigkeit oder Fehler im Bußgeldbescheid. Bei erfolgreicher Verfahrensrüge kann das gesamte Verfahren eingestellt werden.
In manchen Fällen kann auch ein Antrag auf Aufschub des Fahrverbots sinnvoll sein. Dies ermöglicht es, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst zu bestimmen, etwa um es in den Urlaub zu legen. Allerdings muss das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils angetreten werden.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die zu einem längeren Fahrverbot führen, kann eine Einzelfallprüfung beantragt werden. Hierbei wird geprüft, ob die Dauer des Fahrverbots angemessen ist oder ob eine Verkürzung möglich wäre.
In Ausnahmefällen kann auch die Verfassungsbeschwerde ein geeignetes Rechtsmittel sein. Dies kommt in Betracht, wenn durch das Fahrverbot Grundrechte verletzt werden. Allerdings sind die Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde sehr hoch.
Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Schwere des Verstoßes, bisherige Verkehrsverstöße und persönliche Umstände spielen eine wichtige Rolle. Bei geringfügigen Verstößen und überzeugenden Härtefallgründen stehen die Chancen besser, ein Fahrverbot abzuwenden. Bei schweren oder wiederholten Verstößen sind die Aussichten hingegen deutlich schlechter.
Es empfiehlt sich, für die Anfechtung eines Fahrverbots einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann die Erfolgsaussichten im konkreten Fall einschätzen und die bestmögliche Strategie entwickeln. Zudem hat ein Anwalt Akteneinsicht und kann so mögliche Verfahrensfehler aufdecken, die Laien oft verborgen bleiben.
Welche besonderen Umstände können ein Fahrverbot vermeiden helfen?
Besondere Umstände können in Ausnahmefällen dazu führen, dass von einem Regelfahrverbot abgesehen wird. Ein wichtiger Grund ist die drohende Existenzgefährdung des Betroffenen. Dies kann vorliegen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes konkret zu befürchten ist und nicht durch zumutbare Alternativen abgewendet werden kann. Beispielsweise könnte ein Außendienstmitarbeiter, der zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist und keine Möglichkeit hat, vorübergehend eine andere Tätigkeit auszuüben, eine solche Härte geltend machen.
Auch gesundheitliche Gründe können in Einzelfällen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Wenn etwa eine schwerbehinderte Person auf ihr Fahrzeug angewiesen ist, um lebensnotwendige Arztbesuche wahrzunehmen, und keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen, kann dies als besonderer Umstand gewertet werden.
Ein weiterer Aspekt, der berücksichtigt werden kann, ist ein sogenanntes Augenblicksversagen. Hierbei handelt es sich um einen einmaligen, kurzzeitigen Konzentrationsmangel, der zu dem Verkehrsverstoß geführt hat. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Autofahrer kurzzeitig durch ein unerwartetes Ereignis abgelenkt wurde und dadurch ein Verkehrsschild übersah.
Die Gerichte prüfen zudem, ob seit dem Verkehrsverstoß bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist. Liegt zwischen Tat und Urteil eine erhebliche Zeitspanne, kann dies unter Umständen dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen wird. Der erzieherische Zweck des Fahrverbots könnte in solchen Fällen als nicht mehr gegeben angesehen werden.
Ein weiterer Aspekt, der in die Beurteilung einfließen kann, ist die Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt. War das Verkehrsaufkommen sehr gering und bestand keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann dies zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei Geschwindigkeitsübertretungen zur Nachtzeit auf leeren Straßen.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Umstände stets im Einzelfall geprüft werden. Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an und gewähren Ausnahmen vom Regelfahrverbot nur in eng begrenzten Fällen. Eine pauschale Umwandlung in ein höheres Bußgeld ist nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Betroffene konkret darlegen und nachweisen, warum in seinem Fall ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt ist.
Die Erfolgsaussichten, ein Fahrverbot abzuwenden, sind bei Ersttätern und kürzeren Fahrverboten tendenziell höher. Bei Wiederholungstätern oder besonders schweren Verstößen, wie etwa Alkohol am Steuer, werden Ausnahmen in der Regel nicht gewährt.
Wer ein Fahrverbot vermeiden möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt kann die individuellen Umstände prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Fakten und Beweise zu sammeln, die die besonderen Umstände des Einzelfalls belegen können.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Regelfahrverbot: Eine im Bußgeldkatalog für bestimmte Verkehrsverstöße vorgesehene Standardsanktion in Form eines Fahrverbots. Bei gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie im vorliegenden Fall 51 km/h über dem Limit, ist ein einmonatiges Fahrverbot die Regel. Gerichte können dieses ohne nähere Begründung verhängen, da es als angemessene Reaktion auf den schweren Verstoß gilt. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf davon abgewichen werden, was dann aber ausführlich begründet werden muss. Das Regelfahrverbot dient der Verkehrssicherheit und soll eine abschreckende Wirkung entfalten.
- Rechtsbeschwerde: Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bußgeldsachen, mit dem die Rechtmäßigkeit des Urteils überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall legte der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot ein. Die Rechtsbeschwerde wird vom nächsthöheren Gericht, hier dem Bundesgerichtshof, geprüft. Sie kann nur auf bestimmte Gründe, wie Rechtsfehler oder Verfahrensmängel, gestützt werden. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück, da er das Fahrverbot als rechtmäßig erachtete. Die Rechtsbeschwerde ist somit ein wichtiges Instrument zur Überprüfung von Bußgeldentscheidungen.
- Geschwindigkeitstrichter: Eine Abfolge von Verkehrszeichen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit schrittweise reduzieren. Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und dann auf 80 km/h herabgestuft. Der Geschwindigkeitstrichter dient dazu, Autofahrer allmählich auf eine niedrigere Geschwindigkeit vorzubereiten, besonders vor Gefahrenstellen. Er ist ein wichtiges Instrument der Verkehrssicherheit. Die Missachtung eines Geschwindigkeitstrichters, wie im vorliegenden Fall, wird als besonders gravierend angesehen, da der Fahrer mehrfach auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen wurde.
- Verkehrsrechtliche Vorbelastung: Frühere Verstöße gegen Verkehrsregeln, die bei der Beurteilung eines aktuellen Verstoßes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes vorbelastet. Solche Vorbelastungen können die Entscheidung des Gerichts beeinflussen, da sie auf eine mangelnde Einsicht oder Sorgfalt im Straßenverkehr hindeuten. Bei der Verhängung von Sanktionen, insbesondere Fahrverboten, spielen sie eine wichtige Rolle. Die verkehrsrechtliche Vorbelastung kann dazu führen, dass Gerichte strenger urteilen und weniger geneigt sind, von einem Regelfahrverbot abzusehen.
- Ermessensspielraum des Gerichts: Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen ein Gericht bei der Verhängung von Sanktionen entscheiden kann. Im vorliegenden Fall betonte der BGH, dass Gerichte bei gravierenden Geschwindigkeitsverstößen das Regelfahrverbot ohne nähere Begründung verhängen können. Der Ermessensspielraum kommt besonders zum Tragen, wenn es um die Frage geht, ob vom Regelfahrverbot abgewichen werden soll. In solchen Fällen muss das Gericht sein Ermessen ausüben und die Entscheidung sorgfältig begründen. Der Ermessensspielraum ermöglicht es, individuelle Umstände zu berücksichtigen, ohne von den grundsätzlichen Regeln abzuweichen.
- Bußgeldbescheid: Ein behördlicher Bescheid, der bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen wird. Er enthält die Feststellung des Verstoßes, die verhängte Geldbuße und gegebenenfalls ein Fahrverbot. Im vorliegenden Fall wurde zunächst ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 300 DM und einem einmonatigen Fahrverbot erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, was zu einer gerichtlichen Überprüfung führt. Der Bußgeldbescheid ist ein wichtiges Instrument zur effizienten Ahndung von Verkehrsverstößen, da er ohne aufwendiges Gerichtsverfahren erlassen werden kann. Erst bei Einspruch kommt es zur gerichtlichen Verhandlung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelung der Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich Fahrverboten und Geldbußen. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrverbot auf Basis dieses Gesetzes verhängt, da die Geschwindigkeitsüberschreitung als Ordnungswidrigkeit eingestuft wurde.
- Bußgeldkatalog (BKat): Enthält einen Katalog von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit den entsprechenden Regelsätzen für Geldbußen und Fahrverbote. Im konkreten Fall war im Bußgeldkatalog für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen.
- § 46 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und legt fest, wann ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrverbot gemäß § 46 OWiG verhängt, da die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegende Ordnungswidrigkeit eingestuft wurde.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Besagt, dass eine Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen muss. Im vorliegenden Fall argumentierte der Betroffene, dass das Fahrverbot unverhältnismäßig sei, da das Amtsgericht keine näheren Ausführungen zur Begründung gemacht habe. Der BGH wies dieses Argument jedoch zurück, da bei einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung das Fahrverbot als verhältnismäßig angesehen wurde.
- § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Ermöglicht es dem Gericht, in Ausnahmefällen von einem Regelfahrverbot abzusehen und stattdessen eine erhöhte Geldbuße zu verhängen. Im vorliegenden Fall sah der BGH jedoch keine Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würden.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 366/91 – Beschluss vom 28.11.1991
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der wegen eines Rotlichtverstoßes verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene am 1. Juli 1990 gegen Mittag als Führer eines Personenkraftwagens die BAB A 57. Bei km 64,155 wurde durch eine Radarmessung festgestellt, daß der Betroffene die dort durch mehrfach aufgestellte Zeichen 274 StVO auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit – nach Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 km/h – um 51 km/h überschritten hatte. Der Meßstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, in dessen Verlauf die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und dann auf 80 km/h herabgestuft war, weil sich im weiteren Verlauf der Fahrbahn aufgrund von Querrillen bei zu hohen Geschwindigkeiten immer wieder Unfälle ereignet hatten.
[…]
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Der Betroffene missachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung infolge mangelnder Aufmerksamkeit.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat der Tatrichter den für eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften im Bußgeldkatalog vorgeschriebenen Regelsatz als angemessen angesehen. Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:
„Zugleich hat das Gericht wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers hier ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 25 StVG angeordnet, weil eine weniger einschneidende Maßnahme, insbesondere eine Erhöhung der Geldbuße, nicht ausreichte… Da die Verkehrszeichen 274 … mehrfach aufgestellt waren und mithin nicht etwa ein einfaches Übersehen eines einmalig aufgestellten Verkehrszeichens zur fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung geführt hat, hat das Gericht keine Bedenken, auch hier Grobheit im Sinne von § 25 StVG anzunehmen.
Besondere Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von der Regel der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.“
Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des Fahrverbots.
Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Nach seiner Ansicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung des Fahrverbots. Er ist der Auffassung, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BKatV ohne weitere Feststellungen ein Fahrverbot verhängt werden könne: Die Frage, ob von der Anordnung des Fahrverbots ausnahmsweise abzusehen und statt dessen die Geldbuße gegenüber dem Regelsatz zu erhöhen sei, bedürfe nur dann einer Prüfung, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Sachverhalt von den Normalfällen des § 2 BKatV zugunsten des Betroffenen abweiche. Tatrichterliche Feststellungen seien demgemäß nicht erforderlich, um auszuschließen, daß ein Ausnahmefall vorliege, sondern nur, um einen Ausnahmefall zu begründen. Sei sich der Tatrichter – ausweislich der Entscheidungsgründe – bewußt, daß er von der Regel des Fahrverbots eine Ausnahme machen könne, sehe er im konkreten Fall aber keinen Anlaß für eine solche, so brauche er das im Urteil nicht näher zu begründen.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 – Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 – 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 – 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die – und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung – die Auffassung vertreten, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
„Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur dann zulässig, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann?“
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf könnte nicht mit der Begründung, wie beabsichtigt, entscheiden, ohne von den Gründen der genannten Beschlüsse abzuweichen.
In der Sache teilt der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 25, 26 a StVG und des § 2 BKatV.
1. Außer der Androhung des Fahrverbots als Nebenstrafe nach § 44 StGB sieht auch das Straßenverkehrsgesetz ein kurzfristiges Fahrverbot als Maßnahme der Pflichtenmahnung im Ordnungswidrigkeitenbereich vor, wenn der Betroffene entweder wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand nach § 24 a StVG zur Verantwortung gezogen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) oder gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG).
Die Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung am 1. Januar 1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots (OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 47 = DAR 1991, 230, 231); sie hat durch die Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und durch § 2 BKatV keine Änderung erfahren (OLG Düsseldorf – 5. Senat f. Bußgeldsachen – NZV 1991, 398, 399 = VRS 81, 299, 300). Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).
2. Zieht die Verletzung von Verkehrsvorschriften im Ordnungswidrigkeitenbereich (§ 24 StVG) im allgemeinen lediglich die Ahndung mit einer Geldbuße nach sich, so bedarf es angesichts der im Einzelfall möglicherweise schwerer wiegenden Folgen bei der Verhängung eines Fahrverbots des Nachweises eines besonderen Pflichtenverstoßes, dessen Gewicht dem Unrechtsgehalt und der Unrechtsfolge entsprechen muß.
Im Falle des ordnungswidrigen Führens von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuß (§ 24 a StVG) „ist“ nach der Entscheidung des Gesetzgebers „in der Regel das Fahrverbot anzuordnen“ (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Hier versteht sich die Angemessenheit von selbst. Demgegenüber hat der Gesetzgeber angesichts des unterschiedlichen Gewichts der Verkehrsverstöße nach § 24 StVG in diesem Bereich die Anordnung eines Fahrverbots auf die Ordnungswidrigkeiten beschränkt, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sind; zudem hat er hier den Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen („kann“) eingeräumt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624) ausgeführt hat, ist hierdurch bei Beachtung der von § 25 StVG selbst gezogenen Grenzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Danach kann das Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden. Eine einmalige Zuwiderhandlung darf nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat (BVerfG aaO).
3. Auch im Lichte dieser mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begegnet die Annahme eines durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses (so überzeugend für die Fälle des § 2 Abs. 2 StVG: OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51) keinen Bedenken.
a) Der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse dahin ausgelegt werden, daß für die Anordnung des Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in jedem Einzelfall die tatrichterliche Feststellung unerläßlich sei, der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden (BVerfG aaO NJW 1969, 1624). Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; denn nichts spricht dafür, daß das Bundesverfassungsgericht, das das Fahrverbot als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bestätigt hat, diesem erzieherischen Instrument durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen seine praktische Bedeutung hat nehmen wollen (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 – 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
b) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, von der Möglichkeit, ein Fahrverbot zu verhängen, dürfe erst Gebrauch gemacht werden, wenn feststehe, daß der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden könne (BVerfGE aaO). Es hat damit die Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden. Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht gehindert, diese im Gesamtgefüge der §§ 24, 25 StVG herausgehobenen Einzelfälle generalisierend zu umschreiben. Ebensowenig schloß dies eine gesetzliche Vorbewertung bestimmter Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße als derart schwerwiegend aus, daß für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots angemessen und auch geboten erscheint. So war der Gesetzgeber nicht nur, wie § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG belegt, befugt, sondern hatte Veranlassung, den gewichtigen Sonderfall der Alkoholfahrt (§ 24 a StVG) als Regelfall für ein Fahrverbot zu bestimmen, weil dies wegen der Zunahme entsprechender Verstöße der von Verfassungs wegen zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz nahelegte. Nichts anderes gilt für die Sonderfälle der von §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erfaßten Ordnungswidrigkeiten.
c) Dabei blieb es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, ob er – wie im Fall des § 24 a StVG in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG – den gewichtigen Verkehrsverstoß selbst benennt oder ob er sich angesichts der Weite der Regelungsbereiche und der notwendigen Flexibilität des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts auf eine Verordnungsermächtigung beschränkt, wie dies durch die kraft Gesetzes vom 28. Dezember 1982 eingefügte Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG (BGBl I S. 2090) geschehen ist.
Entscheidend ist allein, daß die inhaltlichen Vorgaben des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in einer dem Gewicht des Verkehrsverstoßes angemessenen Weise Beachtung finden. Dem werden die Vorschriften des § 26 a StVG und des § 2 BKatV gerecht. Denn das ermächtigende Gesetz beinhaltet durch seine uneingeschränkte Bezugnahme auf § 25 StVG auch den vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalt. Die Bußgeldkatalog-Verordnung befreit daher Verwaltungsbehörden und Gerichte keineswegs von einer Einzelfallprüfung, sondern schränkt vielmehr in den katalogmäßig bestimmten Regel(Sonder)fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur den Begründungsaufwand ein. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, daß individuelle Prognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten – auch soweit es sich um schwerwiegende Verstöße handelt – unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen führen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderlaufen, die gesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis zum „stumpfen Schwert“ machen und ihre erzieherische Wirkung, die mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war, weitgehend aufheben (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 – 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
4. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die Amtliche Begründung und die Entstehungsgeschichte der Bußgeldkatalog-Verordnung bestätigt:
a) Mit ihr verfolgte der Verordnungsgeber als vorrangiges Ziel die Verbesserung der Verkehrssicherheit (BR-Drucks. 140/89 S. 22). Dabei sollte sich die Verordnung insbesondere solcher Komplexe annehmen, „die einen besonderen Sicherheitsgewinn erwarten lassen“ und die „besondere Gefahrenpotentiale beinhalten“ (BR-Drucks. aaO S. 22 und 23). Der Verordnungsgeber hat damit die Ermächtigung des § 26 a StVG in Anspruch genommen, wonach der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung „Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 (Bußgeldkatalog)“ erläßt. Der Verordnungsgeber war nach § 26 a Satz 2 StVG auch ermächtigt, verbindlich festzulegen, daß bei Vorliegen bestimmter Tatbestände neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen sei (BayObLG DAR 1991, 344, 345; a.A. OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).
Daß der Gesetzgeber es in der Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG nicht dem Verordnungsgeber überlassen wollte, solche Regel(Sonder)fälle für die Anordnung eines Fahrverbots zu bestimmen (zweifelnd Janiszewski NJW 1989, 3113, 3117), ergibt sich weder aus dem Wortlaut der §§ 25 Abs. 1, 26 a StVG noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 9/2201; ferner BR-Drucks. 371/81 S. 41; BR-Drucks. 371/82 – Beschluß – S. 5).
b) Hinsichtlich der Bußgeldbeträge, die für die in § 1 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Verkehrsverstöße vorgesehen sind, ist deren Charakter als Regelmaßnahme unstreitig. Sie sind Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG (Janiszewski aaO S. 3116; Göhler OWiG 9. Aufl. § 17 Rdn. 31). Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BR-Drucks. aaO S. 24; OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 46 = DAR 1991, 230, 231; Steindorf in KK-OWiG § 17 Rdn. 101; Jagusch/ Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 24 StVG Rdn. 64).
c) Nicht anders als § 1 BKatV für die Ahndung mit einer Geldbuße konkretisiert § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Satz 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG als Regelmaßnahme.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV kommt „bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht“, wenn einer der im einzelnen aufgeführten Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Der Verordnungsgeber hat die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmten Pflichtverletzungen (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreiten des Sicherheitsabstandes bei hoher Geschwindigkeit, verkehrswidriges Überholen mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie – aufgrund der Zwölften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (BGBl I S. 1992) – Rotlichtverstöße) als besonders grob gekennzeichnet. „Es sind dies insbesondere abstrakt oder konkret gefährliche Verstöße, die häufig zu schweren Unfällen führen oder die subjektiv auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und im allgemeinen einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit beweisen, daß es hier grundsätzlich eines eindringlicheren Denkzettels bedarf“ (BR-Drucks. aaO S. 28).
In den Fällen der von dem Amtsgericht hier zutreffend angewendeten Nummer 1 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV trifft dies u.a. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Personenkraftwagen ab 51 km/h zu (Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs – Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Die Verwirklichung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Tatbestände sollte deshalb nach Auffassung des Verordnungsgebers dazu führen, „daß ohne zusätzliche wesentliche Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbots in der Regel geboten ist; umgekehrt erfordert ein Absehen davon eine besondere eingehende Begründung“ (BR-Drucks. S. 28).
bb) Nicht anders als mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV für beharrliche Verstöße im Sinne der zweiten Alternative des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. BR-Drucks. aaO S. 29) bezweckte der Verordnungsgeber auch mit § 2 Abs. 1 BKatV eine Abkehr von der die Anwendung des Fahrverbots unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark einschränkenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu kritisch Jagusch/Hentschel aaO § 25 StVG Rdn. 15 b m.w.Nachw.), weil „eine angemessenere, d.h. häufigere Anwendung dieser unbestreitbar besonders wirkungsvollen Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit … wegen der mit zunehmendem Verkehr immer wichtiger werdenden Verkehrssicherheit wünschenswert“ sei (BR-Drucks. aaO S. 28). Dies stützt die Annahme, daß auch die Regelung in § 2 Abs. 1 BKatV – wie diejenige in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV – in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Regelfahrverbot enthält (in diesem Sinne auch Mürbe NZV 1990, 94, 97, dessen Annahme, § 2 BKatV verstoße gegen höherrangiges Recht, der Senat indes nicht teilt; siehe unter 5.).
cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991, 344, 345; OLG Celle – 2. Senat für Bußgeldsachen – NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen „ist“, mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV („kommt in Betracht“) herleitet, greift nicht durch. Die Fassungsunterschiede besagen bei richtigem Verständnis nichts darüber, wann ein Regelfall vorliegt und welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen. Der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG einerseits und des § 24 StVG andererseits wirkt sich erst bei der Entscheidung über ein Absehen von der Anordnung (vgl. § 2 Abs. 4 BKatV) aus. Können in den Fällen des § 24 a StVG nur „Härten ganz außergewöhnlicher Art“ oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. Jagusch/Hentschel aaO § 25 StVG Rdn. 15 a mit Rechtsprechungsnachweisen), so reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 (und Abs. 2) BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen; die Regelanordnung als solche wird hierdurch jedoch nicht berührt (in diesem Sinne auch Grohmann MDR 1991, 1026, 1027).
dd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu Recht OLG Hamm – 4. Senat für Bußgeldsachen – NZV 1991, 121; vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).
ee) Der Annahme eines solchen Regel-Ausnahme-Verhältnisses kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Verordnungsgeber diese Rechtsfolge vorgesehen hat, „wenn insoweit auch eine höhere Geldbuße als unzureichend erscheint“ (BR-Drucks. aaO S. 28). Mit dieser Einschränkung hat der Verordnungsgeber nicht zu verstehen gegeben, daß er mit § 2 Abs. 1 BKatV ein Regelfahrverbot nicht begründen wollte (a.A. OLG Hamm – 3. Senat für Bußgeldsachen – DAR 1991, 308, 309; BayObLG DAR 1991, 344, 345). Vielmehr erschien es dem Verordnungsgeber lediglich „fraglich, ob eine solche Regelung in Anbetracht der für diese Nebenfolge maßgeblichen und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1969, 1623) für die Anordnung eines Fahrverbots aufgestellten Voraussetzungen in jedem Regelfall mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot vereinbar gewesen wäre“ (BR-Drucks. aaO; vgl. dazu Jagow NZV 1990, 13, 17).
5. Der Senat sieht durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV in der hier vorgenommenen Auslegung auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht berührt.
a) Gestützt auf die Ermächtigung durch § 26 a StVG durfte der Verordnungsgeber des Jahres 1989 berücksichtigen, daß sich die Verkehrsverhältnisse seit Ende der sechziger Jahre grundlegend verändert haben. Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat. Maßnahmen, die im Interesse der Verkehrssicherheit auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer erzieherischen Einfluß auszuüben geeignet sind, kommt deshalb heute eine weitaus größere Bedeutung zu als noch zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1969. Angesichts dieser Entwicklung wäre es nicht mehr angemessen, die Verhängung des Fahrverbots lediglich als ultima ratio vorzusehen (OLG Celle Vorlagebeschluß vom 15. Juli 1991 – 3 Ss (OWi) 140/91). Haben sich die Verkehrsverhältnisse in einem Maße geändert, daß ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und Abstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen angezeigt war, so hält der Senat es für folgerichtig, daß der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV in den dort aufgeführten Fällen besonders risikoreicher Verkehrsverstöße die Voraussetzungen geschaffen hat, häufiger als bisher im Ordnungswidrigkeitenbereich ein Fahrverbot verhängen zu können, das alle Verkehrssünder etwa gleich trifft („in der Regel“) und damit der Verkehrssicherheit in besonderer Weise dient, weil es auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einwirkt, als dies eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen vermag (OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; vgl. auch Heifer/ Pluisch ZRP 1991, 421, 426 a.E.).
b) Den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Verordnungsgeber zudem dadurch gewahrt, daß im Einklang mit dem durch § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eingeräumten Rechtsfolgeermessen beim Vorliegen eines Regelfalls nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 (und 2 ) BKatV die Anordnung eines Fahrverbots nicht zwingend vorgesehen ist (BR-Drucks. aaO S. 27), sondern lediglich „in Betracht kommt“. Diese Fassung (dazu Jagow NZV 1990, 13, 17; Heck NZV 1991, 173, 177) trägt im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Absatzes 4 der richterlichen Entscheidungsfreiheit Rechnung und erlaubt es, die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung zu berücksichtigen. Die in § 2 BKatV genannten Regelbeispiele lassen mithin der Bewertung des Einzelfalls genügend Raum, entheben andererseits aber auch die Gerichte der Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind (vgl. Mühlhaus/Janiszewski Straßenverkehrsordnung 12. Aufl. § 26 a StVG Rdn. 5). Der Tatrichter muß sich aber einer solchen Möglichkeit – nicht anders als die Verwaltungsbehörde – bewußt sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben. Gewinnt er die Überzeugung, daß trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangemessen wäre, hat er dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (OLG Düsseldorf DAR 1991, 111, 112 = VRS 80, 367, 369).
c) Wie dargelegt, hält sich die Vorschrift des § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV nach alledem auch in den durch § 26 a StVG gezogenen Grenzen, der den Verordnungsgeber ermächtigt hat, Vorschriften über Regelsätze für die Anordnung des Fahrverbots zu erlassen, die „bestimmen …, in welchen Fällen … das Fahrverbot angeordnet werden soll“ (§ 26 a Satz 2 StVG). Daß die Anordnung des Fahrverbots in den Anwendungsfällen des § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV als Regelmaßnahme die gesetzlichen Vorgaben „in ihrem Sinn verkehrt“ (so OLG Saarbrücken aaO), trifft demnach nicht zu. Vielmehr wahrt diese Bestimmung nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit.
III.
Der Senat sieht keine Besonderheiten der von den Nummern 2 bis 4 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfaßten Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. dazu Grohmann MDR 1991, 1026, 1029) gegenüber den von der vorliegend betroffenen Nr. 1 der Vorschrift erfaßten Zuwiderhandlungen, die es gebieten könnten, die auf § 2 Abs. 1 BKatV insgesamt bezogene Vorlegungsfrage unter Beschränkung auf die Anwendungsfälle der Nr. 1 zu beantworten. Er hat deshalb über die Vorlegungsfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage wie folgt zu beantworten:
„In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auch dann zulässig, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann.“