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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß – Voraussetzungen § 25 StVG

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2 ObOWi 523/95, Beschluss vom 22.08.1995

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 29 Mai 1995 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Anordnung des Fahrverbots aufgehoben wird. In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt § 25 StVG.

II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Betroffenen darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr – er hatte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit seinem Pkw um mindestens 22 km/h überschritten – zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts; er wendet sich gegen die Anordnung des Fahrverbots.

II.

Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß - Voraussetzungen § 25 StVG
Symbolfoto: photosvit/Bigstock

1. Der Betroffene greift, wie die Rechtsmittelanträge und deren Begründung zeigen, ausschließlich das Fahrverbot an. Die Rechtsbeschwerde erfaßt dennoch den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, weil wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. BGHSt 24, 11) das Rechtsmittel nicht auf letzteres beschränkt werden kann.

2. Das Rechtsmittel führt zu dem angestrebten Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Tat im Hinblick auf fünf verkehrsrechtliche Vorahndungen des Betroffenen als beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gewertet und deshalb ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Diese Wertung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach der genannten Vorschrift kann gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG neben der Geldbuße ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn er die Tat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig; er läßt keinen Raum für eine ausdehnende Auslegung dahin, daß auch sonstige für die Führung des Kraftfahrzeugs mitverantwortliche Personen, etwa der Fahrzeughalter, erfaßt werden sollen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf einen solchen Betroffenen, der das Kraftfahrzeug selbst geführt hat, entspricht im übrigen dem Willen des Gesetzgebers; in der amtlichen Begründung zu § 25 StVG (abgedruckt bei Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 25 StVG Rn. 2) wird ausdrücklich erklärt, daß der Täter auf seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer hinzuweisen sei und daß § 25 StVG – anders als §§ 37 und 42 m a.F. StGB (heute §§ 44, 69 StGB) – nicht auch sogenannte „Zusammenhangstaten“, nämlich Handlungen, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind, erfassen soll. Dementsprechend darf nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilten Kraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug nicht selbst geführt hat, kein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden (BayObLGSt 1971, 1; OLG Köln VRS 85, 209/210; OLG Hamm VRS 59, 468/470; OLG Stuttgart VRS 42, 300/303; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 25 StVG Rn. 16; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 25 StVG Rn. 3; Müller aaO § 25 StVG Rn. 4). Dies erscheint zwar unbefriedigend, da Verletzungen von Halterpflichten, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten zu gravierenden Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führen können. Der Senat ist aber an den in § 25 StVG unmißverständlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).

Knüpft § 25 StVG somit an die Eigenschaft des Betroffenen als Kraftfahrzeugführer an, dann können bei der Erörterung der Frage, ob ein beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt, auch nur solche Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, die er sich als Kraftfahrzeugführer hat zuschulden kommen lassen. Hat nämlich der Betroffene bisher nur gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeughalters verstoßen, so verbietet sich bei einer nun von ihm als Kraftfahrzeugführer begangenen Ordnungswidrigkeit schon begrifflich die Wertung, diese stelle eine beharrliche Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar. Denn die aktuell zu beurteilende Ordnungswidrigkeit kann niemals für sich allein, sondern grundsätzlich erst aufgrund einer wertenden Zusammenschau mit früheren Verfehlungen des Betroffenen im Straßenverkehr als beharrliche Pflichtverletzung angesehen werden; dies folgt aus dem Begriff beharrlich, der die zeit- und sachnahe wiederholte Begehung von Pflichtverletzungen als Ausdruck des Mangels rechtstreuer Gesinnung und notwendiger Einsicht in zuvor begangenes Unrecht voraussetzt (Mühlhaus/Janiszewski aaO § 25 StVG Rn. 10).

Können somit diejenigen Ahndungen nicht berücksichtigt werden, die gegen den Betroffenen als Kraftfahrzeughalter verhängt worden sind, so reichen die verbleibenden Vorahndungen zur Begründung einer beharrlichen Pflichtverletzung nicht aus. Die einzige einschlägige Tat lag bei Begehung der nun zu beurteilenden Tat mehr als zwei Jahre, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides lag fast zwei Jahre zurück; die Geschwindigkeitsüberschreitung lag nun bei 22 km/h. Unter Berücksichtigung der Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV kann deshalb nicht von einer beharrlichen Pflichtverletzung gesprochen werden. Die zweite Vorahndung des Betroffenen als Kraftfahrzeugführer betraf einen völlig anders gelagerten Verstoß; die Tat lag im übrigen ebenfalls schon zwei Jahre, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides lag schon ein Jahr und vier Monate zurück.

III.

Einer Zurückverweisung wegen des aufgezeigten Mangels bedarf es nicht, da die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts vollständig erscheinen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Der Senat kann deshalb selbst entscheiden.

Im Hinblick auf die Vorahndungen des Betroffenen, die bei der Festlegung der Regelgeldbuße von 100 DM (vgl. Nr. 5.3.1 der Tabelle 1 a des Anhangs zu Nr. 5 des Bußgeldkatalogs) für die hier zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht berücksichtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV), erscheint dem Senat die Verdoppelung der Buße auf 200 DM als angemessene Ahndung.

Die Verhängung eines Fahrverbots kommt daneben nicht in Betracht. Ein beharrlicher Pflichtenverstoß liegt, wie ausgeführt, nicht vor. Angesichts der Vorbewertung des Verordnungsgebers (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.1 der oben genannten Tabelle 1 a) kann die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG angesehen werden.

Das Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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