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Geschwindigkeitsüberschreitung – Toleranzabzug – Absehen vom Regelfahrverbot

OLG Hamm

Az.: 3 Ss OWi 11/04

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:

1. Enthält das tatrichterliche Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen, bedeutet das Fehlen dieser Angabe nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind.
2. Ein Sonderfall, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, wird nicht dadurch begründet, dass der Zweck oder der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres sofort erkennbar ist.


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 28.07.2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 03. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO (außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h) zu einer Geldbuße von 270,- € verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene ein kleines medizinisch-elektronisches Unternehmen. Um seine Kunden innerhalb Deutschlands aufzusuchen, ist er regelmäßig mit einem Geschäftsfahrzeug unterwegs, mit dem er pro Jahr ca. 120.000 km zurücklegt.
Das Amtsgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Betroffene bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Vechta vom 05.03.2001, rechtskräftig seit dem 17.02.2001, wegen einer fahrlässigen Überschreitung der durch Verkehrsschilder angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 27 km/h auf der BAB A 1 zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem durch Bußgeldbescheid des Kreises Viechtach vom 17.06.2002, rechtskräftig seit dem 04.07.2002, wegen Überschreitung der durch Verkehrsschilder angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 37 km/h auf der BAB A 7 eine Geldbuße in Höhe von 150,- € verhängt.
Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 22.10.2002 gegen 19.07 Uhr mit einem Pkw, amtl. Kennzeichen XXXXXXXXXX im Bereich der Gemeinde Kirchlengern die Bundesautobahn A 30 in Fahrtrichtung Bad Oeynhausen. In Höhe des Kilometers 117,650 hatte der Betroffene eine Baustelle zu passieren. Innerhalb dieser Baustelle war durch mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h angeordnet. Der Betroffene achtete beim Passieren der entsprechenden Verkehrszeichen nicht auf die angeordnete Höchstgeschwindigkeit. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 89 km/h durch die Baustelle. Er fiel dabei einem Polizeibeamten auf, der im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmeßgerät eine „Nettogeschwindigkeit“ von 89 km/h feststellte. Der Betroffene überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aus Fahrlässigkeit um mindestens 29 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hätte er ohne weiteres erkennen und vermeiden können.“
Diese Feststellungen beruhen nach den weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil u.a. auf der Einlassung, die die Verteidigung für den Betroffenen abgegeben hat.
Das Amtsgericht ist bei der Bemessung der Geldbuße von der nach der Bußgeldkatalogverordnung für einen Verstoß der festgestellten Art vorgesehenen Regelbuße in Höhe von 50,- € ausgegangen und hat diese unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Betroffenen auf 90,- € erhöht. Es hat sodann festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 4 Abs. 2 der BKatV vorliegen. Es hat aber dennoch von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen. Im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung wird unterstellt, dass die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h aus Anlass einer Baustelle erfolgt sei und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Akteninhalts letztlich offen bleibe, ob ein Kraftfahrer wie der Betroffene in der Lage gewesen sei, die Notwendigkeit der aufgestellten Verkehrszeichen mit der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu erkennen und zu beachten oder ob ein Kraftfahrer Anlass gehabt habe, die Baustellenbeschilderung nicht völlig ernst zu nehmen. Dem Gericht sei es deshalb letztlich nicht möglich, das Ausmaß des Verschuldens sachgerecht zu beurteilen und insbesondere festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG vorlägen. Als Beurteilungsgrundlage verbleibe vielmehr lediglich die Höhe der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, also der bloße formelle Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Insbesondere wenn es um die Verhängung eines Fahrverbotes gehe, müsse aber eigentlich eine weitere Differenzierung erfolgen, indem die weiteren Einzelumstände, wie Sicht- und Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie die konkrete Verkehrssituation berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass in den letzten Jahren die Wahrscheinlichkeit für einen Kraftfahrer, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufzufallen, deutlich gestiegen sei. Die Vorschriften der Bußgeldkatalogverordnung betreffend die Festsetzung eines Fahrverbotes seien dabei insbesondere bei formellen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit großer Vorsicht zu bewerten. Dementsprechend müsse bei der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 der BKatV großzügiger verfahren werden, als es bisher von den Gerichten angenommen worden sei.
Die Annahme eines Ausnahmefalls im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„Dem Betroffenen kann allein ein formeller Verkehrsverstoß angelastet werden. Die beiden Vorbelastungen spielten sich ebenfalls auf der Autobahn ab. Auch hier ging es allein um formelle Verkehrsverstöße ohne Bezug auf die konkrete Verkehrssituation. Der Betroffene ist als Vielfahrer täglich mit dem Pkw unterwegs. Bei der erheblich gestiegenen Überwachungsdichte ist es dann kein Wunder, daß er innerhalb eines kurzen Zeitraumes von ein oder zwei Jahren infolge einer technischen Verkehrsüberwachung insgesamt dreimal in Erscheinung getreten ist. Das Gericht hat somit Schwierigkeiten, den Betroffenen als „Wiederholungstäter“ zu qualifizieren. Es ist deshalb ohne weiteres zulässig, das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Hinzu kommt, daß vorliegend die „Schmerzgrenze“ für einen „Wiederholungsfall“ von 25 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich um 4 km/h überschritten wurde. Bei der letzten Vorbelastung, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls innerhalb einer Baustelle auf einer Autobahn abspielte, lag diese Geschwindigkeitsüberschreitung bei 37 km/h. Das ist nicht allzu erheblich, wenn man bedenkt, daß in Baustellen auf Autobahnen regelmäßig Geschwindigkeiten von ca. 100 km/h und mehr zu beobachten sind, auch wenn lediglich 60 km/h erlaubt sind. Die weitere Vorbelastung erfaßt nur eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf einer Autobahn. Die bisher festgestellten Geschwindigkeitsverstöße liegen damit insgesamt eher im unteren Bereich und begründen nicht unbedingt die Annahme, der Betroffene sei ein „Raser“ und müsse schon deshalb mit einem Fahrverbot belegt werden.
Der Wegfall des Fahrverbotes kann im übrigen auch wegen der beruflichen Belastung, die ein solches Fahrverbot für den Betroffenen bedeuten würde, begründet werden. Der Betroffene hat unwiderlegt ausgeführt, daß er in seiner beruflichen Eigenschaft pro Jahr ca. 120.000 km zurücklegt. Das Gericht ist nicht in der Lage, diese entlastende Einlassung des Betroffenen zu widerlegen. Es ist in einem Bußgeldverfahren für das Gericht nicht zumutbar, die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände bei einem Betroffenen zu ermitteln, wenn es um den Wegfall eines Fahrverbotes wegen beruflicher Härte geht. Es ist aber auch nicht Aufgabe des Betroffenen, seine entlastenden Behauptungen unter Beweis zu stellen, denn das würde im strafrechtlichen Bereich zu einer Umkehr der Beweislast führen, was systemfremd ist. Das Gericht ist folglich bei dem festgestellten Sachverhalt von der Annahme ausgegangen, daß die Behauptungen des Betroffenen zu seiner beruflichen Situation zutreffend, vollständig und richtig sind. Dann aber ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Betroffene in seiner beruflichen Tätigkeit schwer getroffen wird, wenn er als Vielfahrer mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt wird.
Unter Abwägung aller Umstände hielt es das Gericht für angemessen, die verwirkte Geldbuße von 90,– Euro zu verdreifachen, gegen den Betroffenen eine erhöhte Geldbuße von 270,– Euro, die von ihm auch wirtschaftlich ohne weiteres verkraftet werden kann, festzusetzen und dafür das an sich verwirkte Fahrverbot wegfallen zu lassen.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich unter näheren Ausführungen gegen das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter ergänzenden Ausführungen beigetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Urteilsfeststellungen lückenhaft seien und deshalb bereits den Schuldausspruch wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu tragen vermögen. Das amtsgerichtliche Urteil enthalte nämlich weder Angaben zu dem in Abzug gebrachten Toleranzwert noch werde die Art des verwendeten Messverfahrens mitgeteilt, so dass dem Senat eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nicht möglich sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt auf die erhobene Sachrüge zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford.
1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist bei zutreffender Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Denn die umfangreiche Rechtsbeschwerdebegründung vom 11.08.2003 befasst sich ausschließlich mit der unterbliebenen Verhängung des Regelfahrverbotes und endet mit dem Satz, dass insgesamt daher festzustellen sei, dass die Gründe der Entscheidung das Absehen vom Fahrverbot nicht tragen.
Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft keine Bedenken.
Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nach herrschender Meinung voraus, dass das angefochtene Urteil eine Prüfung ermöglicht. Unwirksam ist dagegen eine Beschränkung, wenn die Schuldfeststellungen in dem angefochtenen Urteil derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Randziffer 16 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl.,
§ 79 Randziffer 9 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil enthält ausreichende Feststellungen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite der dem Betroffenen vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit und ermöglicht daher eine Überprüfung des Schuldumfangs. Denn es wird mitgeteilt, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit der Betroffene zur Tatzeit mit dem von ihm außerhalb geschlossener Ortschaft geführten PKW zu beachten hatte, sowie in welchem Umfang der Betroffene diese Geschwindigkeit überschritten hat. Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Tatrichter von einem fahrlässigen Handeln des Betroffenen ausgegangen ist.
Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2004 wird in dem angefochtenen Urteil das angewandte Messverfahren mitgeteilt. Denn es wird ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radarmessgeräts – hierbei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren – ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Erörterung, ob die unterbliebene Mitteilung der Messmethode möglicherweise zur Wirksamkeit einer rechtswidrigen Beschränkung führen kann.
Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen enthalten die Urteilsgründe allerdings nicht. Das Fehlen dieser Angabe bedeutet aber nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind und dass infolge dessen die erklärte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist. Soweit der Senat bisher bei einer solchen Fallgestaltung von einer unwirksamen Rechtsmittelbeschränkung ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
27. Januar 2004 – 3 Ss OWi 829/03 – und vom 05.12.2003 .- 3 Ss OWi 717/03 -), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2004 – 3 Ss OWi 686/03 -; Senatsbeschluss vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03 -). Denn die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes ist nicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich, sondern um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083). Eine lückenhafte Beweiswürdigung schließt aber ebenso wie eine falsche Anwendung des geltenden Rechts (vgl. BGH NStZ 1996, 352) eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung nicht aus.
2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03 – m.w.N.).
Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre.
Ein Sonderfall wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Zweck oder der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres sofort erkennbar ist. Denn auch dann sind durch Verkehrszeichen getroffene Verkehrsregelungen zu beachten. Verkehrszeichen stellen gemäß § 41 StVO nach herrschender Meinung (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO, Rdnr. 247) Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung dar. Sie sind nur ausnahmsweise unwirksam und damit unbeachtlich. Nach der Regel des § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig und unbeachtlich, soweit sich die Fehlerhaftigkeit bei Kenntnis aller für sein Zustandekommen wesentlicher Tatsachen ohne weiteres aufdrängt. Als nichtig anzusehen sind nach dieser Vorschrift Vorschriftszeichen, die offensichtlich auf reiner Willkür beruhen oder sinnwidrig sind (OLG Köln NZV 90, 483; VRS 92, 282; OLG Düsseldorf DAR 99, 82; OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.1997 – 3 Ss OWi 685/97 -) oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt (OLG Köln VRS 62, 310; NZV 92, 200; OLG Düsseldorf DAR 99, 82). Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Betroffenen nicht beachtete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze unwirksam gewesen sein könnte, lassen sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen und werden von dem Tatrichter auch nicht angenommen.
Wie die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigen auch die Umstände, dass der Geschwindigkeitsverstoß zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat, kein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes. Denn eine Gefährdung Dritter ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 der BKatV.
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 – 3 Ss OWi 1065/01 -; 06.06.2000 – 3 Ss OWi 237/00 -; 25.05.1999 – 3 Ss OWi 1095/99 -; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366).
Dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03 -; vom 06.12.2001 – 3 Ss OWi 975/01 -; OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf entgegen der Ansicht des Amtsrichters in dem angefochtenen Urteil der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Dazu gehören auch Ausführungen, ob der Betroffene ggf. durch Inanspruchnahme von Urlaub die beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbotes nicht zumindest teilweise abmildern könnte oder ihm möglicherweise die vorübergehende Einstellung eines Fahrers zuzumuten ist. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen, wie es hier in den Urteilsgründen geschehen ist, reicht dagegen nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.
III. Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei hielt der Senat es für angebracht, von der Möglichkeit einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford gemäß § 79 Abs. 6 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Randziffer 48) Gebrauch zu machen.

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