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Fahrverbot: Berücksichtigung von tilgungsreifen Vorbelastungen

KG Berlin

Az.: 2 Ss 174/03 – 3 Ws (B) 574/03

Beschluss vom 20.04.2004


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 20. Februar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2003 wird nach §§ 79 Abs. 1 Satz 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß – unter Beibehaltung des Rechtsfolgenausspruchs im übrigen – das Fahrverbot auf einen Monat verkürzt und erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Erlaß dieses Beschlusses.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein zweimonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Weder dringen die Verfahrensrügen durch noch greift insoweit die allgemeine Sachrüge. Der Senat folgt darin der Würdigung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in deren Verwerfungsantrag, der dem Betroffenen durch Übermittlung an den Verteidiger bekannt gegeben worden ist.
Im Rechtsfolgenausspruch hält das Urteil der Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge insofern stand, als das Amtsgericht ein Nebeneinander von Geldbuße und Fahrverbot für erforderlich erachtet und es die Höhe der Geldbuße mit 200,00 Euro bemessen hat. Den von fahrlässiger Begehung ausgehenden Regelsatz von 100,00 Euro wegen der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen ist gerechtfertigt und hält sich in dem geschehenen Umfang in vertretbarem Rahmen. Für eine Beeinflussung durch unzulässige Erwägungen ist nichts zu ersehen. Das Amtsgericht hat bei der Abwägung ausdrücklich die eingetretene Tilgungsreife der Vorbelastungen des Betroffenen als einzubeziehenden Gesichtspunkt erwähnt.
Anders verhält es sich mit dem zweimonatigen Fahrverbot. Dazu hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel wie folgt geäußert:
„Die noch gebotene Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge ergibt allerdings, daß der Rechtsfolgenausspruch in der angefochtenen Entscheidung bezüglich des verhängten Fahrverbotes einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, daß die Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister zum Urteilszeitpunkt bereits tilgungsreif waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Dennoch hat es diese Vorbelastungen bei der Bemessung des Fahrverbotes zu seinem Nachteil berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da nach dem Zweck der Tilgungsvorschriften getilgte oder tilgungsreife Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 29 StVG Rdn. 15).
Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 OWiG auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen in der Sache selbst entscheiden (vgl. KG-Beschluß vom 7. April 1997 – 3 Ws (B) 111/97 -). § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3 BKat und der Tabelle 1 Buchstabe c lfd. Nr. 11.3.6 sieht für eine innerörtlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. Dies erscheint auch hier angemessen und geboten. Denn von einem Regelfahrverbot kann nur in den Einzelfällen abgewichen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß der Einzelfall als Ausnahmefall zu werten ist (vgl. KG-Beschluß vom 9. Juli 1997 – 3 Ws (B) 372/97 -). Einen solchen Sachverhalt weisen die allein maßgeblichen und den Senat bindenden Urteilsfeststellungen nicht aus. Die Anordnung eines Regelfahrverbotes bringt häufig berufliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich, ohne daß es schon deshalb gerechtfertigt wäre, von dieser Maßnahme abzusehen (vgl. KG-Beschluß vom 1. Dezember 1997 – 3 Ws (B) 678/97 -). Denn wer durch mangelnde Verkehrsdisziplin den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert, kann nicht geltend machen, auf sie angewiesen zu sein (vgl. KG-Beschluß vom 16. Januar 2002 – 3 Ws (B) 644/01 -).
Ferner ist eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG zu treffen. Auch diese Anordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG nachholen (vgl. KG-Beschluß vom 20. Oktober 1999 – 3 Ws (B) 507/99 -).“
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und trifft nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst die angemessene Entscheidung. Er verkürzt das neu festzusetzende Fahrverbot auf die Dauer von einem Monat und bestimmt den Eintritt der Wirksamkeit nach § 25 Abs. 2a StVG.
Die im Jahre 1998 eingeführte Befugnis des Betroffenen nach der letztgenannten Vorschrift, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft durch Wahl des Zeitpunkts der Abgabe des Führerscheins selbst zu bestimmen, ab wann das Fahrverbot gilt, die in der Sache eine Vergünstigung darstellt (vgl. BGHSt 46, 88 (91): „In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine Begrenzung des Adressatenkreises der Vergünstigung … nicht vorgesehen …“), kann dem Betroffenen entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht aufgrund seiner Vorbelastung mit schon zweimal einem einmonatigen Fahrverbot, letztmalig durch eine seit dem 6. Oktober 2000 rechtskräftige bußgeldbehördliche Entscheidung, versagt werden. Mit dem Gesetzeswortlaut ließe sich die Heranziehung jenes letztmalig vorausgegangenen Fahrverbots als Grund für die Versagung des Vorteils aus § 25 Abs. 2a StVG allerdings vereinbaren. Rein wörtlich genommen ist die in dem Privilegierungstatbestand vorangestellte Anwendungsvoraussetzung „Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden …“ nicht erfüllt. Der Abstand zwischen Tatzeitpunkt der Ordnungswidrigkeit, dem 1. Oktober 2002, und dem – insoweit maßgebenden (vgl. BGHSt 46, 88) – Tag des Eintritts der Rechtskraft des früheren Fahrverbots, dem 6. Oktober 2000, unterschreitet noch den Zweijahreszeitraum. Darauf abzustellen bedeutete aber, die Vorbelastung noch zu einem Zeitpunkt zum Nachteil des Betroffenen zu berücksichtigen, zu dem nach Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG) längst die Tilgungsreife im Verkehrszentralregister eingetreten ist und bei regulärem Gang der Dinge auch die Tilgung stattgefunden hat, was nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG die Verwertung zum Nachteil des Betroffenen gerade verbietet. Das hinzunehmen wäre nur Raum, wenn die in dem Erfordernis der fahrverbotsfreien Zweijahresfrist liegende Beschränkung des Adressatenkreises der Vergünstigung als eine Regelung angelegt wäre, die von der Geltung des Verwertungsverbots ausgenommen ist. Dafür ist aber nichts zu ersehen.
Es handelt sich um eine zu Anfang im Gesetzgebungsverfahren (zu dessen Gang vgl. BGHSt 46, 88 (90f.)) noch nicht für erforderlich erachtete Einengung des Adressatenkreises der Vergünstigung, die nach vorangegangenen Vorschlagsvarianten mit dem vorliegenden Inhalt in das Gesetz Eingang gefunden hat und erkennbar bezweckt, bestimmte in den Augen des Gesetzgebers die Vergünstigung nicht verdienende Betroffene, nämlich solche, bei denen es nicht zum ersten Mal zum Fahrverbot kommt, auszunehmen. Daß der Gesetzgeber dem solches Gewicht beigemessen hat, daß er im Rahmen seiner Zielsetzung in diesem Punkte auch eine Durchbrechung des die Verwertung von Vorbelastungen regelnden gesetzlichen Instrumentariums hat einführen wollen, liegt fern. Im Gegenteil weist der Umstand, daß er selbst den maßgebenden Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene den Vollstreckungsaufschub verdient, auf eben die zwei Jahre festgelegt hat, die auch die für Verkehrsordnungswidrigkeiten geltende Tilgungsfrist beträgt, darauf hin, daß er sich im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von mit einem Fahrverbot einhergehenden Vorbelastungen an die tilgungsrechtliche Vorgabe hat halten wollen (vgl. Albrecht, NZV 1998, 131, 132: „Klar war der für die Beurteilung maßgebliche Zeitraum; im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit konnte nur die für Verkehrsordnungswidrigkeiten geltende Tilgungsfrist von zwei Jahren [§ 29 I 2 StVG] in Betracht kommen.“). Danach ist der für die etwaige Ausgrenzung geltende Zweijahreszeitraum dahin zu verstehen, daß mit ihm nicht die generell rückblickend erfaßbare Spanne vor der Zuwiderhandlung gekennzeichnet ist, sondern – eben im Hinblick auf die Tilgungsregelung – nur die maximal erfaßbare, wenn die Ahndungsentscheidung sogleich auf dem Fuße folgt. Ansonsten kann nur ab dem Zeitpunkt der Ahndungsentscheidung über den betreffenden Zeitraum zurückgeblickt werden. Dabei kommt zum Ausgleich dafür, daß sich der einbeziehbare Abschnitt vor der Zuwiderhandlung verkürzt, wenn sich die Ahndungsentscheidung verzögert, der zweite Teil der in § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG enthaltenen Einengung des Adressatenkreises zum Zuge, der in die Wendung gefaßt ist „und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt“ und damit auch den Abschnitt nach der Zuwiderhandlung zu einer für den Vollstreckungsaufschub entscheidenden Bewährungszeit macht. Allein, daß der Betroffene bei dieser Handhabung die Möglichkeit hat (vgl. dazu Hentschel, DAR 1998, 138, 139), dem Vollstreckungsaufschub hinderliche Vorbelastungen unverwertbar zu machen, wenn es ihm gelingt, die Entscheidung bis zu deren Tilgungsreife hinauszuzögern, rechtfertigt es nicht, der anderen Auslegung den Vorzug zu geben, bei der die Tilgungsregelung nicht zum Zuge käme. Demnach durfte schon das Amtsgericht dem Betroffenen wegen der Vorbelastung nicht die Vergünstigung des Vollstreckungsaufschubs verwehren und darf es wegen der weiter verstrichenen Zeit erst recht nicht der beschließende Bußgeldsenat bei Neufestsetzung des Fahrverbots.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der mit der Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots und seinem hinausgeschobenen Wirksamwerden erzielte Teilerfolg ist von zu geringem Gewicht, als daß er eine teilweise Kostenentlastung des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO) rechtfertigen könnte. Der Betroffene erstrebte vorrangig seinen Freispruch. Er hätte das Rechtsmittel auch dann eingelegt, wenn schon das Amtsgericht so entschieden hätte wie jetzt der Senat.

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